Language of document : ECLI:EU:T:2010:370

Rechtssache T‑155/06

Tomra Systems ASA u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und Treuerabatte als Teil einer Strategie zur Verdrängung der Wettbewerber vom Markt – Geldbuße – Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze des Urteils

1.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Verwendung der internen Unterlagen eines an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens als Beweis – Zulässigkeit

(Art. 81 EG und Art. 82 EG)

2.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Alleinbezugsverträge – Vertrag zwischen einem Unternehmen und einer zentralen Einkaufsorganisation

(Art. 82 EG)

3.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Objektiver Begriff, der die Verhaltensweisen erfasst, die die Marktstruktur beeinflussen können und die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs behindern – Verpflichtungen des marktbeherrschenden Unternehmens – Rein leistungsbezogener Wettbewerb

(Art. 82 EG)

4.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Alleinbezugsverträge – Treuerabatt

(Art. 82 EG)

5.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Rabatt, der die Abschottung des Marktes bewirkt – Treuerabatt – Qualifizierung als missbräuchliche Praxis

(Art. 82 EG)

6.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Mengenrabatt – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Missbrauchscharakter des Rabattsystems – Beurteilungskriterien

(Art. 82 EG)

7.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang

(Art. 82 EG und 253 EG)

8.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Abschottung eines erheblichen Teils des Marktes durch ein beherrschendes Unternehmen

(Art. 82 EG)

9.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Rückwirkende Rabatte – Missbräuchlichkeit – Beurteilungskriterien

(Art. 82 EG)

10.    Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Verhaltensweisen, durch die die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des Wettbewerbs behindert wird oder werden soll

(Art. 82 EG)

11.    Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Alleinbezugsverträge – Individuell angepasste Mengenvereinbarungen, die eine missbräuchliche Ausnutzung darstellen

(Art. 82 EG)

12.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilungskriterien – Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

13.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Berücksichtigung des Gesamtumsatzes oder des relevanten Umsatzes des betroffenen Unternehmens – Grenzen

(Verordnungen Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2, des Rates; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

1.      Die internen Unterlagen eines Unternehmens können ein Beweis für einen Wettbewerbsverstoß durch dieses Unternehmen sein. Diese Unterlagen können nämlich einen Hinweis darauf enthalten, ob der Ausschluss des Wettbewerbs beabsichtigt war, oder im Gegenteil für die untersuchten Praktiken eine andere Erklärung nahelegen. Sie können z. B. der Kommission ermöglichen, diese Praktiken in ihren Zusammenhang zu stellen und ihre eigene Beurteilung dieser Praktiken zu untermauern.

Wenn die Kommission diese Unterlagen für die Begründung ihrer Entscheidung auswertet, ist es völlig normal, dass sie – ohne zu verheimlichen, dass es Unterlagen gibt, die einen anderen Eindruck vermitteln – hauptsächlich das wettbewerbswidrige Verhalten des Unternehmens erwähnt und nicht dessen in einigen internen Unterlagen erwähntes rechtmäßiges Vorgehen, da sie gerade das wettbewerbswidrige Verhalten nachweisen muss.

(vgl. Randnrn. 35-36)

2.      Für den Nachweis, dass es sich bei den Praktiken eines Unternehmens in beherrschender Stellung um eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG handelt, ist nicht erforderlich, dass den Käufern mit diesen eine förmliche Ausschließlichkeitsverpflichtung auferlegt wird. Es genügt, wenn den Kunden mit diesen Praktiken ein Anreiz geboten wird, nicht zu konkurrierenden Anbietern zu wechseln und ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei dem genannten Unternehmen zu beziehen. Daher ist eine Prüfung der Ausschließlichkeit der fraglichen Verträge nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht erforderlich.

Bei verbindlichen Vereinbarungen zwischen einem Unternehmen und zentralen Einkaufsgemeinschaften hängt die Frage, ob sie auch Einfluss auf das Kaufverhalten der Mitglieder dieser Gemeinschaften hatten, nicht von einer förmlichen Prüfung ab. Wenn die ausgehandelten Konditionen nämlich davon abhängen, dass die Zentralorganisation insgesamt Abnahmeziele erreicht, bedeutet das Aushandeln eines derartigen Vertrags zwangsläufig, dass dieser den Mitgliedern der Organisation einen Anreiz bietet, Käufe zu tätigen, um das gesetzte Ziel zu erreichen.

(vgl. Randnrn. 59, 61-62)

3.      Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ist ein objektiver Begriff. Er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade durch die Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindern, die sich von denen eines normalen, auf den Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer beruhenden Produkt‑ oder Dienstleistungswettbewerbs unterscheiden. Daraus folgt, dass Art. 82 EG es einem Unternehmen in beherrschender Stellung verwehrt, einen Wettbewerber zu verdrängen und dadurch seine Stellung unter Einsatz anderer Mittel als der eines Leistungswettbewerbs zu verbessern. Das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot ist auch durch das Anliegen gerechtfertigt, dass dem Verbraucher kein Schaden erwächst.

Demzufolge ist die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung vorliegt, für sich genommen zwar kein Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen; es trägt jedoch unabhängig von den Ursachen für eine solche Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt. Der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, nimmt diesem zwar nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind, und es darf auch in angemessenem Umfang so vorgehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält, doch ist ein solches Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Missbrauch abzielt.

(vgl. Randnrn. 38, 206-207)

4.      Eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG liegt vor, wenn ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, Abnehmer – sei es auch auf deren Wunsch – durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich von ihm zu beziehen, an sich bindet, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne Weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen die Abnehmer nicht durch eine förmliche Ausschließlichkeitsverpflichtung bindet, sondern kraft Vereinbarung mit den Abnehmern oder einseitig Treuerabatte gewährt, also Nachlässe, deren Gewährung voraussetzt, dass der Kunde seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt.

Sowohl ausschließliche Bezugsverpflichtungen dieser Art, unabhängig davon, ob sie gegen eine Rabattgewährung eingegangen wurden, als auch die Gewährung von Treuerabatten, die die Abnehmer zum ausschließlichen Bezug bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung veranlassen soll, sind mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: Sie beruhen nicht auf einer wirtschaftlichen Leistung, die die Belastung oder den Vorteil rechtfertigt, sondern zielen darauf ab, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren.

(vgl. Randnrn. 208-209, 295-296)

5.      Ein Treuerabatt als Gegenleistung dafür, dass sich der Kunde verpflichtet, ausschließlich oder fast ausschließlich bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung einzukaufen, verstößt aufgrund der dadurch bewirkten Abschottung gegen Art. 82 EG. Ein solcher Rabatt dient nämlich dazu, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten.

(vgl. Randnrn. 210-211)

6.      Bei Mengenrabattsystemen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die ausschließlich an den Umfang der bei diesem getätigten Käufe anknüpfen, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass sie keine nach Art. 82 EG verbotene Abschottungswirkung auf dem Markt haben. Wenn die Erhöhung der Liefermenge des genannten Unternehmens zu einer Kostensenkung für den Lieferanten führt, darf dieser die Senkung nämlich durch einen günstigeren Preis an seinen Kunden weitergeben. Bei den Mengenrabatten wird also angenommen, dass sie den Zugewinn an Effizienz und Größenvorteile widerspiegeln, die vom Unternehmen in beherrschender Stellung erzielt werden.

Folglich verstößt ein Mengenrabattsystem, bei dem sich die Höhe des Nachlasses nach Maßgabe der bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung abgenommenen Menge erhöht, nicht gegen Art. 82 EG, es sei denn, die Kriterien und Modalitäten, nach denen der Rabatt gewährt wird, lassen erkennen, dass das System nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern wie ein Treue‑ und Zielrabatt die Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll.

Um zu bestimmen, ob ein Mengenrabattsystem missbräuchlich ist, müssen sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, ob die Rabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anzuwenden oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken.

(vgl. Randnrn. 212-214)

7.      Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss dem betreffenden Rechtsakt angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Für Entscheidungen, die nach Art. 82 EG erlassen worden sind, verlangt dieser Grundsatz, dass in der angefochtenen Entscheidung die Tatsachen, die die Maßnahme rechtfertigen, und die Erwägungen angegeben werden, die zum Erlass der Entscheidung geführt haben.

(vgl. Randnr. 227)

8.      Die Abschottung eines erheblichen Teils des Marktes durch ein beherrschendes Unternehmen kann nicht mit dem Nachweis gerechtfertigt werden, dass der Teil des Marktes, der noch gewonnen werden kann, noch ausreichend Platz für eine begrenzte Zahl von Wettbewerbern bietet. Zum einen nämlich sollten die im abgeschotteten Teil des Marktes befindlichen Kunden in größtmöglichem Maße vom Wettbewerb profitieren können, und die Wettbewerber sollten auf dem gesamten Markt und nicht nur auf einem Teil desselben in Leistungswettbewerb treten. Zum anderen ist es nicht Sache des beherrschenden Unternehmens, zu bestimmen, wie viele konkurrenzfähige Wettbewerber um den Teil der Nachfrage, der noch gewonnen werden kannn, konkurrieren dürfen.

Durch eine Analyse der Umstände des Einzelfalls kann festgestellt werden, ob die Praktiken eines Unternehmens in beherrschender Stellung geeignet sind, den Wettbewerb auszuschließen; es wäre künstlich, von vornherein festzulegen, von welchem gebundenen Marktanteil an die Praktiken eines Unternehmens in beherrschender Stellung eine Ausschlusswirkung für die Wettbewerber haben können.

(vgl. Randnrn. 241-242)

9.      Der Verdrängungsmechanismus, den die rückwirkenden Rabatte darstellen, setzt nicht voraus, dass das marktbeherrschende Unternehmen auf Gewinne verzichtet, denn die Kosten der Rabatte verteilen sich auf eine große Zahl von Einheiten. Wenn rückwirkende Rabatte gewährt werden, kann der Durchschnittspreis, den das marktbeherrschende Unternehmen erzielt, sehr wohl deutlich über den Kosten liegen und eine im Durchschnitt hohe Gewinnspanne bieten. Die rückwirkenden Rabattpläne haben für den Kunden jedoch zur Folge, dass der effektive Preis der letzten Geräteeinheiten aufgrund des Sogeffekts sehr niedrig ist.

(vgl. Randnr. 267)

10.    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung konkrete Auswirkungen auf die betroffenen Märkte hatte. Es genügt insoweit der Nachweis, dass es darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, anders ausgedrückt, dass es eine solche Wirkung haben kann.

(vgl. Randnr. 289)

11.    Selbst wenn man der Auffassung folgte, dass individuell angepasste Mengenvereinbarungen – von denen nach nicht nur rein formaler Prüfung, sondern auch unter Berücksichtigung ihres spezifischen wirtschaftlichen Umfelds erwiesen ist, dass sie den Käufer faktisch binden und/oder dazu veranlassen, sich ausschließlich oder für einen erheblichen Teil seines Bedarfs bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung einzudecken, und die nicht auf einer wirtschaftlichen Leistung beruhen, die die Belastung oder den Vorteil rechtfertigt, sondern darauf gerichtet sind, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zutritt zum Markt zu verwehren – dem Käufer keine förmliche Ausschließlichkeitsverpflichtung auferlegen, stellen sie eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG dar.

(vgl. Randnrn. 297-298)

12.    Die Kommission ist weder durch die Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung noch durch die Tatsache, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der von der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 EG und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln vorgegebenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.

Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. In jeder Rechtssache sind aber die relevanten Gegebenheiten wie die Märkte, die Waren, die Länder, die Unternehmen und die Zeiträume, um die es geht, unterschiedlich. Infolgedessen ist die Kommission nicht verpflichtet, gegen Unternehmen Geldbußen zu verhängen, deren Höhe in der Schwere nach vergleichbaren Fällen im selben prozentualen Verhältnis zum Umsatz steht.

Geldbußen stellen ein Instrument der Wettbewerbspolitik der Kommission dar. Deshalb bedarf die Kommission bei ihrer Festsetzung eines Ermessens, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten.

(vgl. Randnrn. 310-313)

13.    Was die Bemessung der Geldbuße zur Ahndung des Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln angeht, darf die Kommission vorbehaltlich der Einhaltung der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 EG und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln vorgesehenen Obergrenze, die sich auf den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens bezieht, dessen Umsatz berücksichtigen, um bei der Bemessung der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen, wobei sie ihm jedoch im Verhältnis zu den übrigen Beurteilungskriterien keine unverhältnismäßig hohe Bedeutung einräumen darf.

Nach der in den Leitlinien festgelegten Berechnungsmethode zur Berechnung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 65 Abs. 5 EAG-Vertrag auferlegt wurden, sind für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zahlreiche Kriterien zu berücksichtigen, darunter die Art der Zuwiderhandlung selbst, ihre konkrete Auswirkung, falls diese messbar ist, die räumliche Ausdehnung des betroffenen Marktes und die notwendige abschreckende Wirkung der Geldbuße. Obwohl die Leitlinien nicht vorsehen, dass die Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des relevanten Umsatzes berechnet werden, schließen sie nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern.

Daraus folgt, dass der mit den betreffenden Produkten erzielte Umsatz unbestreitbar eine geeignete Grundlage sein kann, um die Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für die genannten Produkte im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums zu beurteilen, dass aber dieser Faktor nicht das einzige Kriterium ist, nach dem die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung beurteilen muss.

(vgl. Randnrn. 316-318)