Language of document : ECLI:EU:T:2013:634

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

11. Dezember 2013(*)

„Schiedsklausel – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) – Verträge Dicoems und Cocoon – Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen – Kündigung der Verträge – Erstattung eines Teils der gezahlten Beträge – Schadensersatz – Widerklage – Außervertragliche Haftung – Ungerechtfertigte Bereicherung – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann – Belastungsanzeige – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑116/11

European Medical Association (EMA) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Franchi und L. Picciano,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch S. Delaude und F. Moro als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Gullo,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf, erstens, Erstattung der verauslagten Kosten für die Durchführung der am 7. bzw. 19. Dezember 2003 zwischen der Kommission und der Klägerin geschlossenen Verträge Nr. 507126 über das Cocoon-Projekt und Nr. 507760 über das Dicoems-Projekt, zweitens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, diese Verträge zu kündigen, drittens auf Nichtigerklärung der entsprechenden Belastungsanzeige und viertens auf Zahlung eines Ausgleichs für den entstandenen Schaden sowie, hilfsweise, eine auf die außervertragliche Haftung der Kommission gestützte Klage

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2013,

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1.     Vertraglicher Rahmen

1        Art. 166 Abs. 1 EG sieht die Aufstellung eines mehrjährigen Rahmenprogramms vor, in dem alle europäischen Aktionen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung zusammengefasst werden.

2        Im Rahmen des mit Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) (ABl. L 232, S. 1) aufgestellten Sechsten Rahmenprogramms schlossen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und die Koordinatoren und die Projektteilnehmer, darunter die Klägerin, die European Medical Association (EMA), andererseits, am 7. bzw. 19. Dezember 2003 einen das Cocoon-Projekt betreffenden Vertrag Nr. 507126 (im Folgenden: Cocoon-Vertrag) und einen das Dicoems-Projekt betreffenden Vertrag Nr. 507760 (im Folgenden: Dicoems-Vertrag).

3        Die Beteiligung der Klägerin und der übrigen für die Forschungsprojekte ausgewählten Stellen erfolgte im Rahmen von nach den Bestimmungen des Cocoon- und des Dicoems-Vertrags gebildeter Konsortien, die sich aus einem Koordinator, dem spezifische Verwaltungs- und Leitungsaufgaben übertragen wurden, und den übrigen Projektteilnehmern zusammensetzten.

4        Nach Art. 5 des Cocoon-Vertrags beträgt der europäische Finanzbeitrag höchstens 6,7 Mio. Euro. Der Vertrag, der eine Gesamtlaufzeit von 42 Monaten hat, sieht in seinem Art. 6 vor, dass das Projekt in vier Berichtszeiträume unterteilt wird. Aus dieser Bestimmung und den der Klageschrift beigefügten Formularen „Form C“ ergeben sich folgende vier Zeiträume: vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004, vom 2. Januar bis zum 31. Dezember 2005, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007.

5        Nach Art. 5 des Dicoems-Vertrags beträgt der europäische Finanzbeitrag höchstens 2 Mio. Euro. Der Vertrag hat eine Gesamtlaufzeit von 30 Monaten, die nach seinem Art. 6 in drei Berichtszeiträume unterteilt wird. Aus dieser Bestimmung und den der Klageschrift beigefügten Formularen „Form C“ ergeben sich folgende drei Zeiträume: vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004, vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 und vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006.

6        Gemäß Art. 7 der beiden Verträge erstatten die Konsortien der Kommission für jeden Berichtszeitraum innerhalb einer bestimmten Frist Bericht über die Tätigkeit, den Fortschritt der Projekte, die Verwendung der Ressourcen und das von jedem Vertragspartner erstellte und vorgelegte Formular „Form C – Financial Statement“, das sich auf die Kosten bezieht, die den Vertragspartnern im Rahmen der Durchführung der Verträge entstehen und deren Erstattung sie beantragen.

7        Für die einzelnen Projekte ist ein Vorfinanzierungsmechanismus vorgesehen; die Modalitäten der Gewährung des Finanzbeitrags sind u. a. in Art. 8 des Cocoon-Vertrags und in Art. 8 des Dicoems-Vertrags festgelegt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des jeweiligen Vertrags gilt jede am Ende eines Berichtszeitraums geleistete und mit einer Auditbescheinigung versehene Zahlung vorbehaltlich der Ergebnisse der Audits oder Kontrollen, die gemäß Nr. II.29 der Allgemeinen Bedingungen in Anhang II der genannten Verträge (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) durchgeführt werden könnten, als endgültig.

8        Nach Art. 12 des Cocoon- und des Dicoems-Vertrags gilt für die Verträge jeweils belgisches Recht.

9        Art. 13 der genannten Verträge sieht eine Schiedsklausel vor, wonach allein das Gericht für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kommission und den Vertragspartnern zuständig ist, die die Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung der Verträge betreffen.

10      Die Allgemeinen Bedingungen, die nach Art. 14 des jeweiligen Vertrags dessen Bestandteil sind, enthalten einen ersten Teil, der u. a. die Durchführung der in Rede stehenden Projekte, die Vertragsbeendigung und die Haftung betrifft (Nrn. II.2 bis II.18), einen zweiten Teil, der sich auf die finanziellen Bestimmungen und die Kontrollen, Audits, Erstattungen und Sanktionen bezieht (Nrn. II.19 bis II.31), sowie einen dritten Teil, der die Rechte des geistigen Eigentums betrifft (Nrn. II.32 bis II.36).

11      Nr. II.6 der Allgemeinen Bedingungen sieht vor, dass für kleinere Dienstleistungen, die nicht den Kern des Projekts darstellen, Unteraufträge vergeben werden können. Damit die mit einem Unterauftrag zusammenhängenden Kosten förderfähig sind, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

12      Nr. II.7 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen bestimmt, dass die Berichte der Kommission innerhalb von 45 Tagen nach Ende der relevanten Zeiträume vorgelegt werden. In Abs. 2 dieser Nummer heißt es, dass das Konsortium für jeden Berichtszeitraum die in den Verträgen vorgesehenen Berichte (u. a. den Tätigkeits- und den Geschäftsbericht) vorlegt, was u. a. die Formulare „Form C“ für Finanzerklärungen einschließt, die von den Vertragspartnern für jeden Zeitraum übermittelt werden.

13      Gemäß Nr. II.8 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen ist die Kommission verpflichtet, die vorgelegten Berichte innerhalb von 45 Tagen nach Eingang zu bewerten. Das Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist gilt nicht als Billigung. Die Kommission kann diese Berichte sogar nach Ablauf der vertraglich festgesetzten Zahlungsfrist zurückweisen. Nach Abs. 4 der genannten Nummer bedeutet die Billigung der Berichte keine Befreiung von den Audits und Kontrollen, die gemäß Nr. II.29 der erwähnten Bedingungen durchgeführt werden.

14      Unter Nr. II.16 der Allgemeinen Bedingungen werden die Fälle aufgeführt, in denen die Beteiligung eines Vertragspartners enden kann.

15      Nach Abs. 1 dieser Nummer fordert die Kommission, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, das Konsortium auf, innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen eine geeignete Lösung zu finden; wird innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende Lösung gefunden, beendet die Kommission die Beteiligung des betreffenden Vertragspartners.

16      Abs. 2 der genannten Nummer sieht vor, dass die Kommission die Beteiligung eines Vertragspartners mit sofortiger Wirkung beenden kann,

„a) wenn der Vertragspartner bei der Durchführung des Vertrags vorsätzlich oder fahrlässig eine ‚Unregelmäßigkeit‘ begangen hat,

b) wenn der Vertragspartner gegen die in den Beteiligungsregeln [rules for participation] genannten grundlegenden ethischen Prinzipien verstoßen hat.“

17      Nr. II.1 Abs. 11 der Allgemeinen Bedingungen definiert den Begriff „Unregelmäßigkeit“ als „jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners, die dadurch, dass sie eine ungerechtfertigte Ausgabe zur Folge hat, dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder den von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushalten Schaden zufügt oder zufügen könnte“.

18      Nach Nr. II.16 Abs. 8 der Allgemeinen Bedingungen stellt die Kommission, wenn das Konsortium das Projekt fortführt, gegenüber dem vertragsbrüchigen Vertragspartner eine Einziehungsanordnung (recovery order) aus oder fordert ihn mit Kopie an das Konsortium auf, diesem den der Kommission geschuldeten Betrag binnen 30 Tagen zu überweisen. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach, stellt sie eine Einziehungsanordnung über sämtliche von ihm geschuldeten Beträge aus. Einige Bestimmungen des Vertrags (u. a. die Nrn. II.29, II.30 und II.31 über Kontrollen, Audit und Erstattungen) gelten für den vertragsbrüchigen Vertragspartner nach dem Ende seiner Beteiligung und für alle Vertragspartner im Fall einer Vertragsbeendigung weiter.

19      Nr. II.19 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen definiert die zuschussfähigen Ausgaben wie folgt:

„Für die Durchführung des Projekts angefallene erstattungsfähige Ausgaben müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

a)      Sie müssen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich sinnvoll und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein,

b)      sie müssen im Einklang mit den üblichen Rechnungsführungsgrundsätzen des Vertragspartners bestimmt werden,

c)      sie müssen während der in Art. 4 Abs. 2 … festgelegten Laufzeit des Projekts angefallen sein,

d)      sie müssen in der Rechnungsführung des Vertragspartners, bei dem sie angefallen sind, spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der in Nr. II.26 vorgesehenen Auditbescheinigung erfasst werden. Die für die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen verwendeten Rechnungsführungsverfahren müssen die Rechnungsführungsvorschriften des Staates der Niederlassung des Vertragspartners beachten und einen unmittelbaren Vergleich zwischen den für die Durchführung des Projekts angefallenen Ausgaben und Einnahmen und der die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertragspartners betreffenden Gesamterklärung ermöglichen …“

20      Nr. II.19 Abs. 2 Buchst. a bis h der Allgemeinen Bedingungen erwähnt acht Kategorien nicht förderfähiger Kosten. Nach Buchst. i dieses Absatzes sind alle Kosten, die die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht förderfähig.

21      Die Nrn. II.20 und II.21 der Allgemeinen Bedingungen definieren zwei Arten von Kosten, die unter den in Nr. II.19 dieser Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen förderfähig sind, nämlich erstens die unmittelbar den Projekten zuzurechnenden direkten Kosten und zweitens die indirekten Kosten, die nicht unmittelbar den Projekten zuzurechnen sind, nach Rechnungsführungssystem des Vertragspartners aber als im Zusammenhang mit den direkten Kosten entstanden ausgewiesen und belegt werden können.

22      Für die Meldung der in Bezug auf die Realisierung der Projekte und die Durchführung der entsprechenden Verträge entstandenen Kosten sieht Nr. II.22 der Allgemeinen Bedingungen drei Kostenberichtsmodelle (cost reporting models) vor, darunter das Zusatzkostenmodell (additional cost model), das von nicht kommerziellen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen ohne Erwerbszweck oder von internationalen Organisationen verwendet werden kann, die nicht über ein Rechnungsführungssystem verfügen, das eine Unterscheidung des Anteils der ihnen in Bezug auf die Realisierung der Projekte entstehenden (direkten und indirekten) Kosten erlaubt.

23      Nach Nr. II.20 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen können Vertragspartner, die das Zusatzkostenmodell verwenden, im Rahmen des Projekts nur die direkten Kosten melden, die zu ihren laufenden Kosten hinzukommen. Weiter heißt es dort:

„Die direkten Personalkosten sind auf die tatsächlichen Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal beschränkt, wenn der Vertragspartner mit diesem Personal

–        einen Zeitvertrag für die Arbeit an FuE-Projekten der Gemeinschaft,

–        einen Zeitvertrag für den Abschluss einer Promotion oder

–        einen Vertrag abgeschlossen hat, der ganz oder teilweise von externen Finanzierungen abhängt, die zur normalen laufenden Finanzierung des Vertragspartners hinzukommen. In diesem Fall dürfen die diesem Vertrag zugerechneten Kosten keine Kosten enthalten, die von der normalen laufenden Finanzierung übernommen werden.“

24      Nr. II.26 der Allgemeinen Bedingungen sieht die Ausstellung von Auditbescheinigungen durch einen externen Prüfer vor. In dieser Vorschrift heißt es am Ende, dass von externen Prüfern ausgestellte Bescheinigungen weder in irgendeiner Weise die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien bei Vertragsbeendigung verringern noch die Rechte schmälern, die der Europäischen Union durch Nr. II.29 der genannten Bedingungen eingeräumt werden.

25      Aus Nr. II.27 der Allgemeinen Bedingungen ergibt sich, dass die dem Koordinator für Rechnung des Konsortiums gewährten Vorschüsse im Eigentum der Union verbleiben.

26      Nach Nr. II.28 Abs. 1 dieser Bedingungen wird die Höhe der an den Vertragspartner zu leistenden Abschlusszahlung vorbehaltlich der Kontrollen und Audits auf der Grundlage der unter Nr. II.7 der genannten Bedingungen vorgesehenen und von der Kommission genehmigten Berichte festgesetzt.

27      Nr. II.29 der Allgemeinen Bedingungen bezieht sich auf die Kontrollen und Audits, denen die Vertragspartner unterzogen werden können, und bestimmt:

„1. Die Kommission kann zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit und bis zu fünf Jahre nach Projektende Audits organisieren, die entweder von externen wissenschaftlichen oder technischen Prüfern oder Rechnungsprüfern oder von den Kommissionsdienststellen selbst, einschließlich des OLAF, durchgeführt werden. Solche Audits können wissenschaftliche, finanzielle, technologische oder sonstige Aspekte (wie Rechnungsführungs- und Managementgrundsätze), die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts und des Vertrags beziehen, zum Gegenstand haben. Jedes derartige Audit ist vertraulich durchzuführen. Der Kommission nach den Ergebnissen dieser Audits geschuldeten Beträge können gemäß Nr. II.31 zurückgefordert werden.

2. Die Vertragspartner haben der Kommission alle Detailinformationen direkt zur Verfügung zu stellen, die von der Kommission angefordert werden, um die korrekte Abwicklung und Erfüllung des Vertrags zu prüfen.

(3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Original oder – in gebührend begründeten Ausnahmefällen – beglaubigte Kopien aller den Vertrag betreffenden Unterlagen für fünf Jahre ab dem Projektende aufzubewahren. Diese Unterlagen sind der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn sie während der Durchführung eines vertraglich vorgesehenen Audits darum ersucht.

…“

28      Nach Nr. II.31 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen zieht die Kommission rechtsgrundlos an die Vertragspartner gezahlte Beträge bzw. Beträge, deren Erstattung nach dem Vertrag gerechtfertigt ist, wieder ein. Nach Abs. 5 dieser Nummer kann die Kommission gemäß Art. 256 EG gegenüber anderen Personen als Staaten eine Entscheidung über die Festsetzung eines Betrags fassen, die einen vollstreckbaren Titel darstellt.

29      Nach Nr. II.32 der Allgemeinen Bedingungen steht das in Nr. II.1 Abs. 14 dieser Bedingungen als „Ergebnisse der jeweiligen Projekte und mit ihnen verbundene Rechte“ definierte Know-how („knowledge“) im Eigentum der Vertragspartner der Kommission, die zu ihm beigetragen haben.

2.     Belgisches Recht

30      Art. 1134 des Code civil belge (belgisches Zivilgesetzbuch) sieht vor, dass „Vereinbarungen, die gesetzlich geschlossen worden sind, … als Gesetz für diejenigen [gelten], die sie getroffen haben“ (Abs. 1), und „nur mit ihrer gegenseitigen Zustimmung oder aus den vom Gesetz erlaubten Gründen widerrufen werden [können]“ (Abs. 2).

31      Nach Abs. 3 dieses Artikels müssen sie gutgläubig erfüllt werden. Art. 1135 des genannten Gesetzbuchs sieht vor, dass „Vereinbarungen … nicht nur zu dem [verpflichten], was darin ausgedrückt ist, sondern auch zu allen Folgen, die der Verbindlichkeit nach ihrer Art durch Billigkeit, Brauch oder Gesetz zuerkannt werden“, und ist daher ebenfalls Ausdruck des Grundsatzes der gutgläubigen Erfüllung von Verträgen.

32      Entsteht ein Rechtsstreit, in dem es um die Erfüllung eines Vertrags geht, wird die Beweislast durch Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs geregelt, in dem es heißt:

„Wer die Erfüllung einer Verbindlichkeit fordert, muss ihr Bestehen nachweisen.

Umgekehrt muss derjenige, der behauptet, befreit zu sein, die Zahlung oder die Tatsache, durch die seine Verbindlichkeit erloschen ist, nachweisen.“

33      Art. 1341 Abs. 1 des belgischen Zivilgesetzbuchs sieht in Bezug auf die Beweiserbringung vor: „Für alle Sachen, die eine Summe oder einen Wert von 375 Euro übersteigen, selbst für freiwillige Hinterlegungen, muss eine notarielle oder privatschriftliche Urkunde errichtet werden; gegen den Inhalt oder über den Inhalt der Urkunden hinaus oder über das, was vor, bei oder nach Errichtung der Urkunden gesagt worden sein soll, ist kein Zeugenbeweis zulässig, selbst wenn es um eine Summe oder einen Wert von weniger als 375 Euro geht.“ Abs. 2 bestimmt:

„Dies alles unbeschadet dessen, was in den Gesetzen über den Handel vorgeschrieben ist.“

34      Art. 1347 des genannten Gesetzbuchs sieht vor:

„Die obigen Regeln erfahren eine Ausnahme, wenn der Anfang eines schriftlichen Beweises vorhanden ist.

Als Anfang eines schriftlichen Beweises gilt jede schriftliche Urkunde, die von demjenigen, gegen den die Klage eingereicht wird oder dessen Rechtsvertreter er ist, ausgeht und die angeführte Tatsache wahrscheinlich macht.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

35      Die Klägerin ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht mit Sitz in Brüssel (Belgien).

36      Sie gibt an, mit einem Betrag von 166 410,50 Euro am Dicoems-Projekt und einem Betrag von 260 756,53 Euro am Cocoon-Projekt, also insgesamt mit 427 167,03 Euro, beteiligt gewesen zu sein.

37      Des Weiteren führt sie aus, einen Betrag von 176 167,87 Euro erhalten und im Rahmen der beiden Projekte somit noch eine Forderung in Höhe von 250 999,16 Euro zu haben. Nach dem Konkurs des im Rahmen des Dicoems-Vertrags eingesetzten Koordinators wurde sie mit Wirkung vom 19. Januar 2007 an seiner Stelle benannt. Im Rahmen des Cocoon-Vertrags wurde der aus dem Handelsregister gelöschte Koordinator durch einen anderen ersetzt.

38      Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 informierte die Kommission die Klägerin über ihren Beschluss, sie nach Nr. II.29 der Allgemeinen Bedingungen einem Audit zu unterziehen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Dicoems- und des Cocoon-Vertrags aus buchhalterischer und finanzieller Sicht zu überprüfen. Das Audit fand am 3. und 4. März sowie am 7. April 2009 statt.

39      Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 übermittelte die Kommission der Klägerin den Entwurf eines Auditberichts (im Folgenden: Auditberichtsentwurf) und forderte sie auf, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt dazu Stellung zu nehmen.

40      Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr eine viermonatige Fristverlängerung für die Einreichung der oben erwähnten Stellungnahme zu gewähren, und begründete diesen Antrag u. a. mit einem Umzug im Jahr 2004 sowie damit, eine vollständige Überarbeitung der einschlägigen Dokumentation vornehmen und nach sachdienlichen und/oder fehlenden Unterlagen suchen zu müssen.

41      Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 gewährte die Kommission der Klägerin eine zusätzliche Frist von 30 Tagen für die Übermittlung ihrer Stellungnahme und erläuterte, dass die von der Klägerin ursprünglich beantragte viermonatige Verlängerung unangemessen sei, da die Vertragspartner nach Nr. II.29 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen verpflichtet seien, die Originale (oder in bestimmten Fällen beglaubigte Kopien) aller die Verträge betreffenden Unterlagen für fünf Jahre nach Projektende aufzubewahren, und diese Unterlagen der Kommission nach derselben Klausel zur Verfügung gestellt werden müssten, wenn sie im Rahmen eines Auditverfahrens darum ersuche.

42      Außerdem müssten nach Nr. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen die für die Durchführung der Projekte entstandenen förderfähigen Kosten spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der in Nr. II.26 dieser Allgemeinen Bedingungen genannten Auditbescheinigung in den Rechnungsführungsunterlagen des Vertragspartners erfasst sein. Daher hätten sich sämtliche die entstandenen Kosten betreffenden Unterlagen tatsächlich bereits an dem Tag im Besitz der Klägerin befinden müssen, an dem das Audit in deren Geschäftsräumen durchgeführt worden sei.

43      Mit E-Mails vom 3. und 6. Juli 2009 wies die Klägerin darauf hin, dass sich die Unterlagen in Italien befänden und dass für den Cocoon-Vertrag eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sei. Sie ersuchte die Kommission um eine Kopie des Dicoems- und des Cocoon-Vertrags, einschließlich einer vollständigen Beschreibung der entsprechenden Projekte und der Verpflichtungen der Vertragspartner, sowie um eine Kopie der von den Projektkoordinatoren übermittelten Kostenmeldungen und begründete dies damit, dass sie überprüfen wolle, ob die Unterlagen, über die die Kommission verfüge, mit den von ihr übermittelten Unterlagen übereinstimmten.

44      Mit E-Mail vom 10. Juli 2009 übersandte die Kommission der Klägerin eine Kopie der Verträge mit Anhängen sowie der für Rechnung der Klägerin erhaltenen Finanzunterlagen.

45      Mit Schreiben vom 19. August 2009 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zum Auditberichtsentwurf und weitere Unterlagen.

46      Am 30. September 2009 informierte die Kommission die Klägerin über den Abschluss des Audits und übermittelte ihr den endgültigen Auditbericht (im Folgenden: endgültiger Auditbericht).

47      Im Rahmen des endgültigen Auditberichts vertrat die Kommission die Auffassung, die Klägerin habe gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen und bei der Durchführung des Dicoems- und des Cocoon-Vertrags schwere Unregelmäßigkeiten im Sinne von Nr. II.1 Abs. 11 der Allgemeinen Bedingungen begangen. Sie stellte u. a. fest, dass die Kosten, deren Erstattung die Klägerin beantragt habe, in deren Rechnungsführung nicht rückverfolgbar seien, Originale (oder beglaubigte Kopien, wo zulässig) der die Durchführung der Verträge betreffenden Unterlagen fehlten, bestimmte Kosten, deren Erstattung die Klägerin beantragt habe, tatsächlich nicht entstanden seien und nicht mit den sich auf die Projekte beziehenden Belegen übereinstimmten, die Klägerin mit der Unterzeichnung der der Kommission übermittelten Finanzunterlagen Umstände bescheinigt habe, die in Bezug auf die entstandenen Kosten und die dazugehörigen Belege nicht der Wirklichkeit entsprächen, sowie unter Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen Unteraufträge vergeben worden seien. Sie war daher der Ansicht, der sich auf einen Betrag von 329 140,69 Euro belaufende Förderantrag sei in Höhe eines Betrags von 315 739,99 Euro abzulehnen, und kam zu dem Schluss, dass die Beteiligung der Klägerin an den Projekten nach Nr. II.16 der Allgemeinen Bedingungen beendet werden müsse.

48      Am 3. Dezember 2009 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und der Kommission statt.

49      Mit E-Mail vom 11. Januar 2010 antwortete die Kommission auf das Vorbringen der Klägerin, dass die Nichteinhaltung der für das Dicoems- und das Cocoon-Projekt geltenden Finanz- und Rechnungsführungsvorschriften sie keinesfalls von der Verantwortung für die von ihr begangenen Unregelmäßigkeiten befreien könne.

50      Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie deren Beteiligung am Dicoems- und am Cocoon-Projekt gemäß Nr. II.16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen beenden und daher die rechtsgrundlos erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 165 302,15 Euro, nämlich einen Betrag von 121 261,06 Euro für das Cocoon-Projekt und von 44 041,09 Euro für das Dicoems-Projekt, zurückfordern wolle.

51      Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 nahm die Klägerin zum Schreiben der Kommission vom 20. Januar 2010 Stellung.

52      Auf diese Stellungnahme antwortete die Kommission mit Schreiben vom 21. April 2010.

53      Die Klägerin beantragte darüber hinaus – u. a. mit Schreiben vom 24. Februar sowie vom 3. und vom 10. Mai 2010 – Zugang zum Schriftverkehr zwischen der Kommission und den übrigen Mitgliedern der Konsortien der beiden Projekte. Am 1. Juli 2010 fand ein Treffen zwischen den Vertretern der Klägerin und der Kommission statt. Am 9. Juli 2010 beschränkte die Klägerin das Verzeichnis der Unterlagen, zu denen sie Zugang begehrte. Die angeforderten Unterlagen wurden ihr am 5. August 2010 übermittelt.

54      Mit Schreiben vom 15. September 2010 übersandte die Klägerin der Kommission eine Stellungnahme zum endgültigen Auditbericht.

55      Am 22. Oktober 2010 antwortete die Kommission auf diese Stellungnahme, nachdem sie eine erneute Prüfung der Kosten, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte, sowie der Gründe für ihre fehlende Förderfähigkeit im Sinne der vertraglichen Bestimmungen vorgenommen hatte, dahin gehend, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte und Argumente nicht geeignet seien, die am Ende des Auditverfahrens getroffenen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen.

56      Mit Schreiben vom 4. November 2010 erbat die Klägerin einen erneuten Aufschub zur Beantwortung des Schreibens vom 22. Oktober.

57      Mit Schreiben vom 5. November 2010 teilte die Kommission ihr mit, dass ihre Beteiligung am Cocoon- und am Dicoems-Projekt nach Nr. II.16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen aus den im Schreiben vom 20. Januar 2010 angegebenen Gründen beendet werde. Ferner wies sie darauf hin, dass sie den rechtsgrundlos an die Klägerin gezahlten Betrag von 164 080,03 Euro (also 121 098,51 Euro im Zusammenhang mit dem Cocoon-Vertrag und 42 981,52 Euro im Zusammenhang mit dem Dicoems-Vertrag) gemäß Nr. II.16 Abs. 8 der Allgemeinen Bedingungen per Belastungsanzeige zurückfordern werde.

58      Am 1. Dezember 2010 legte die Klägerin beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über Missstände in der Verwaltung der Kommission ein. Der Bürgerbeauftragte wies diese Beschwerde am 1. Februar 2011 zurück.

59      Am 7. Dezember 2010 übersandte die Klägerin eine letzte Stellungnahme, mit der sie u. a. die Aussetzung der Einziehung des im Schreiben vom 5. November 2010 angegebenen Betrags bis zur Entscheidung des Bürgerbeauftragten beantragte.

60      Am 13. Dezember 2010 richtete die Kommission an die Klägerin eine Belastungsanzeige über einen Betrag von 164 080,03 Euro (im Folgenden: Belastungsanzeige), in der für jeden Vertrag der als förderfähig angesehene Betrag, die bereits gezahlten Beträge und der Rückforderungsbetrag aufgeführt waren.

 Verfahren und Anträge der Parteien

61      Mit am 21. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Ihr am 7. März 2011 mit gesondertem Schriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 5. November 2010 über die Kündigung der das Cocoon- und das Dicoems-Projekt betreffenden Verträge sowie der Belastungsanzeige ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. November 2011, EMA/Kommission (T‑116/11 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen worden.

62      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht beschlossen, die Parteien zur Beantwortung bestimmter Fragen aufzufordern; dieser Aufforderung sind die Parteien innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

63      In der Sitzung vom 27. Februar 2013 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

64      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        in erster Linie

–        festzustellen, dass sie die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen aus dem Dicoems- und dem Cocoon-Vertrag ordnungsgemäß erfüllt und daher Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Durchführung dieser Verträge hat, wie sie sich aus den der Kommission übermittelten Formularen „FORM C“, einschließlich des den vierten Zeitraum des Cocoon-Vertrags betreffenden Formulars „Form C“, ergeben;

–        festzustellen, dass die im Schreiben vom 5. November 2010 enthaltene Entscheidung der Kommission, die genannten Verträge zu kündigen, rechtswidrig ist;

–        folglich festzustellen, dass die Rückforderung eines Betrags von 164 080,10 Euro durch die Kommission unbegründet ist, und daher die Belastungsanzeige mittels einer entsprechenden Gutschrift für nichtig oder jedenfalls für unrechtmäßig zu erklären;

–        die Kommission zur Zahlung der verbleibenden Beträge in Höhe von 250 999,16 Euro zu verurteilen, die ihr aufgrund der der Kommission übermittelten Formulare „Form C“ zustehen;

–        die Kommission zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für den Schaden zu verurteilen, den sie aufgrund der mangelhaften Kontrolle durch diese erlitten hat;

–        hilfsweise,

–        festzustellen, dass die Kommission aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus unerlaubter Handlung haftet;

–        die Kommission daher zum Ersatz des von ihr erlittenen materiellen und moralischen Schadens zu verurteilen, die im Zuge dieses Verfahrens zu beziffern sind;

–        jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

65      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig und unbegründet abzuweisen;

–        den Schadensersatzantrag als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

66      Im Rahmen der Gegenerwiderung hat die Kommission Widerklage erhoben. Sie beantragt, die Belastungsanzeige und die Beendigung der Beteiligung der Klägerin an den Verträgen zu bestätigen und folglich die Klägerin zur Erstattung eines Betrags von 164 080,03 Euro zuzüglich Zinsen gemäß Nr. II.31 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Vorbemerkungen

67      Erstens ist zu erwähnen, dass die Klägerin am 20. Juli 2011 neben der Erwiderung ein Schriftstück eingereicht hat, das zu den Akten genommen worden ist; die Kommission ist aufgefordert worden, in der Gegenerwiderung darauf zu antworten. In diesem Schreiben vom 20. Juli 2011 beschwert sich die Klägerin darüber, dass die Klagebeantwortung der Kommission zahlreiche Verweise auf Argumente und Unterlagen enthalte, die sich auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezögen, bei dem es sich um ein gesondertes Verfahren handele. Dies stifte Verwirrung und bringe mittelbar eine Erhöhung des Umfangs der Seiten der Klagebeantwortung mit sich, wodurch die in den Anweisungen für die Parteien festgelegte Seitenzahl überschritten werde.

68      Das Gericht stellt fest, dass es sich nicht um einen Klagegrund als solchen handelt und aus ihm kein Argument im Hinblick auf die Anträge der Klageschrift hergeleitet wird. Selbst wenn unterstellt wird, dass es sich um ein zur Stützung der vorliegenden Klage vorgebrachtes Argument handelt, ist es daher als unerheblich zurückzuweisen.

69      Darüber hinaus ist jedenfalls festzustellen, dass die Argumente des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes von der Kommission im Rahmen des Ausgangsverfahrens eigenständig und unabhängig von den im Rahmen des Eilverfahrens vorgebrachten Argumenten wiederaufgegriffen werden und keine einfachen Bezugnahmen darstellen. Sie können daher nicht dazu beigetragen haben, die in den Anweisungen für die Parteien festgesetzte Seitenzahl zu erhöhen. Außerdem werden sie auf umfassende und strukturierte Weise entwickelt. Schließlich werden die dazugehörigen Unterlagen in der Klagebeantwortung ohne jede Möglichkeit von Missverständnissen klar und deutlich angeführt und der Gegenerwiderung erneut beigefügt.

70      Dieses Argument ist daher jedenfalls zurückzuweisen.

71      Zweitens geht aus der Klageschrift, insbesondere aus dem vierten Antrag, hervor, dass die Klägerin im Wesentlichen die Nichtigerklärung der Belastungsanzeige beantragt, die auf die Erstattung des in Rede stehenden Betrags durch die Klägerin gerichtet ist.

72      Insoweit ist zu beachten, dass Handlungen der Organe, die in einem vertraglichen Rahmen erfolgt sind, von dem sie nicht getrennt werden können, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakten gehören, deren Nichtigerklärung durch die Unionsgerichte nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2011, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, T‑353/10, Slg. 2011, II‑7213, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Im vorliegenden Fall verlangt die Kommission mit ihrer Belastungsanzeige, die auf ihr Schreiben vom 5. November 2010 Bezug nimmt, von der Klägerin jedoch die Begleichung einer Forderung, deren Inhaberin sie zu sein glaubt und die sich aus gezahlten Beträgen zusammensetzt, die Kosten entsprechen, die sie nach Maßgabe der in Rede stehenden Verträge für nicht förderfähig gehalten und nicht akzeptiert hat. Sie ist damit im vertraglichen Rahmen geblieben und stützt sich insbesondere auf Nr. II.29 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. II.31 der Allgemeinen Bedingungen.

74      Die Belastungsanzeige gehört daher in den Zusammenhang der Verträge zwischen der Kommission und der Klägerin, da sie die Einziehung einer Forderung, deren Grundlage in den vertraglichen Vereinbarungen zu finden ist, und die Geltendmachung von Rechten zum Gegenstand hat, die die Kommission aus den Bestimmungen der genannten Verträge zwischen ihr und der Klägerin herleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, Slg. 2010, II‑2431, Randnr. 53; Beschlüsse des Gerichts vom 31. August 2011, IEM/Kommission, T‑435/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44, und Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 26).

75      Da die Belastungsanzeige vom vertraglichen Rahmen nicht getrennt werden kann, ist der vierte Klageantrag, der auf ihre Nichtigerklärung bzw. auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichtet ist, somit unzulässig. Die zur Stützung dieses Antrags vorgebrachten Argumente sind daher als zur Begründung eines unzulässigen Antrags vorgebracht zurückzuweisen. Selbst wenn unterstellt wird, dass sich der Antrag auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige dahin umdeuten lässt, dass er die Erstattung der in Rede stehenden Beträge nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Beschluss Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) betrifft, ist darüber hinaus festzustellen, dass sich die gegenüber der Belastungsanzeige vorgebrachten Klagegründe jedenfalls mit den zur Stützung des Erstattungsverlangens geltend gemachten Klagegründen decken.

76      Im Rahmen der auf die Art. 268, 272 und 340 AEUV gestützten Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend. Die ersten vier werden mit dem Hauptantrag vorgebracht und der fünfte, der die Haftung der Kommission aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus unerlaubter Handlung betrifft, mit dem Hilfsantrag.

2.     Zum Hauptantrag, der auf die ersten vier Klagegründe gestützt wird

77      Die Klägerin bringt vier Klagegründe vor. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen die Nrn. II.19, II.20, II.21 und II.25 der Allgemeinen Bedingungen geltend gemacht. Der zweite Klagegrund wird darauf gestützt, dass die Kommission ihre Kontrollpflichten, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Vertragserfüllung verletzt habe. Mit dem dritten Klagegrund werden ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission und mit dem vierten Klagegrund eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Begründungsmangel gerügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Nrn. II.19, II.20, II.21 und II.25 der Allgemeinen Bedingungen

78      Zunächst ist zum Antrag der Klägerin Stellung zu nehmen, der den Betrag für den vierten Zeitraum des Cocoon-Projekts betrifft, der nicht an sie gezahlt worden ist und vom Audit nicht erfasst wird. Die Klägerin beruft sich sodann im Wesentlichen auf die fehlende Wahl des Kostenmodells, erhebt sodann Rügen in Bezug auf die fehlende Förderfähigkeit der in Rechnung gestellten und noch nicht gezahlten Kosten, die direkten Personalkosten und die indirekten Personalkosten und rügt schließlich die Widersprüchlichkeit des endgültigen Auditberichts; diese Rügen sind nacheinander zu prüfen.

 Zum Erstattungsverlangen in Bezug auf den vierten Zeitraum

79      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin den Betrag von 98 030,42 Euro für den vierten Zeitraum des Cocoon-Projekts in ihr Erstattungsverlangen einbezieht. Sie trägt vor, aus dem endgültigen Auditbericht ergebe sich, dass die Kommission über Einzelheiten hinsichtlich der Kosten verfügt habe und ihr keine Verspätung bei der Übermittlung von Unterlagen angelastet werden könne. In ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen fügt sie hinzu, dass die in Nr. II.29 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehene Frist von fünf Jahren abgelaufen und ein Audit nicht mehr möglich sei.

80      Das Gericht stellt fest, dass der Betrag, der dem vierten Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2007 entspricht, weder an die Klägerin gezahlt worden noch Gegenstand des Audits gewesen ist. Aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts geht nämlich hervor, dass die diesen Zeitraum betreffenden Finanzunterlagen gegenwärtig von der Kommission geprüft werden.

81      Auch wenn die im vorliegenden Fall anwendbaren vertraglichen Bestimmungen die Durchführung eines Audits für sich nicht verlangen, geht aus Art. 8 Abs. 2 der Verträge und aus Nr. II.28 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen hervor, dass die Höhe der Schlusszahlung an den Vertragspartner auf der Grundlage der in Nr. II.7 dieser Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen und von der Kommission gebilligten Berichte festgesetzt wird. Nr. II.8 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen lässt sich ferner entnehmen, dass das Schweigen der Kommission nicht als Billigung der in Rede stehenden Berichte gilt.

82      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission unabhängig von der Frage, wem die Verspätung bei der Übermittlung der den vierten Zeitraum des Cocoon-Vertrags betreffenden Unterlagen zuzurechnen ist, weder zur Förderfähigkeit der in Rede stehenden Beträge Stellung genommen noch die sich auf diesen vierten Zeitraum beziehenden Berichte gebilligt hat. Die bloße Tatsache, dass die Kommission die fraglichen Beträge nicht beanstandet hat, genügt nicht für die Annahme, dass sie diese Beträge gebilligt hat und die genannten Beträge förderfähig sind.

83      Darüber hinaus ist die in Nr. II.29 der Allgemeinen Bedingungen erwähnte und von der Klägerin geltend gemachte Vorgabe von fünf Jahren ab Projektende nicht relevant, da sie die Möglichkeit betrifft, ein Audit oder eine Kontrolle durchzuführen, und nicht die Billigung der Finanzberichte durch die Kommission.

84      Schließlich bezieht sich die Klägerin auf kein Dokument bzw. keinen Beleg, das bzw. der den von ihr angeführten Betrag und die mit dem in Rede stehenden vierten Zeitraum zusammenhängenden Kosten betrifft.

85      Daher ist die auf einen Betrag von 98 030,42 Euro für den vierten Zeitraum des Cocoon-Vertrags lautende und von der Kommission nicht zurückgewiesene Forderung der Klägerin, deren Höhe und Berechtigung sie nicht einmal begründet, als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Rüge der fehlenden Auswahl des Kostenmodells

86      Die Klägerin hebt hervor, dass sie als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht verpflichtet gewesen sei, sich für das Zusatzkostenmodell zu entscheiden. Im vorliegenden Fall habe sie dieses Modell deshalb ausgewählt, weil ihre Rechnungsführung es ihr nicht erlaubt habe, die direkten Kosten getrennt auszuweisen, es aber ermöglicht habe, die für das Projekt angefallenen Zusatzkosten zu ermitteln. Die Auswahl dieses Systems sei daher „obligatorisch“ gewesen.

87      Es steht fest, dass sich die Klägerin für das Zusatzkostenmodell gemäß Nr. II.22 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen entschieden hat.

88      Dass diese Wahl mit Rücksicht auf ihr Rechnungsführungssystem erforderlich gewesen ist, ergibt sich nur aus der Anwendung der vertraglichen Bestimmungen, mit denen sich die Klägerin einverstanden erklärt hat. Sie kann sich daher nicht darüber beschweren, dass sie das Zusatzkostenmodell habe auswählen müssen.

89      Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

 Zur Rüge in Bezug auf die fehlende Förderfähigkeit der in Rechnung gestellten und noch nicht beglichenen Kosten

90      Die Klägerin trägt vor, die in ihrer Rechnungsführung enthaltenen Personalkosten entsprächen bereits erbrachten und durch Rechnungen der Berater und Zeiterfassungsbögen belegten Dienstleistungen; es handele sich um förderfähige Kosten, auch wenn die Rechnungen noch nicht bezahlt worden seien. Das Erfordernis einer Kassenbewegung verstoße gegen Nr. II.19 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen und stelle eine Diskriminierung aufgrund der anwendbaren Rechnungsführungsvorschriften dar.

91      Nr. II.19 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen sieht im Wesentlichen vor, dass Ausgaben, um förderfähig zu sein, mehrere Bedingungen erfüllen müssen. Insbesondere müssen sie, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des endgültigen Berichts, während der Laufzeit des Projekts angefallen sein (Nr. II.19 Abs. 1 Buchst. c) und in der Rechnungsführung des Vertragspartners, bei dem sie entstanden sind, spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der in Nr. II.26 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Auditbescheinigung erfasst werden. Die für die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen verwendeten Rechnungsführungsverfahren müssen die Rechnungsführungsvorschriften des Staates der Niederlassung des Vertragspartners beachten sowie einen unmittelbaren Vergleich zwischen den für die Durchführung des Projekts angefallenen Ausgaben und Einnahmen einerseits und den sämtliche Tätigkeiten des Vertragspartners betreffenden Gesamterklärungen andererseits ermöglichen (Nr. II.19 Abs. 1 Buchst. d).

92      Im vorliegenden Fall geht aus dem endgültigen Auditbericht hervor, dass bestimmte Kosten nicht in den während des Audits vorgelegten Büchern der Klägerin erfasst worden sind und der Klägerin, die eine Inkasso-Rechnungsführung anwendet, auch nicht entstanden waren. An dieser Schlussfolgerung ist in Anbetracht der Rechnungsführung und der am 19. August 2009 übermittelten Finanzerklärungen festgehalten worden.

93      Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin in ihrem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 19. August 2009 bestritten hat, eine „Inkasso“-Rechnungsführung anzuwenden. Vor dem Gericht führt die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, jedoch aus, sie wende eine solche „Inkasso“-Rechnungsführung an, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Anders ausgedrückt: Ihre Einnahmen und Ausgaben werden zum Zeitpunkt der Bezahlung der Waren bzw. der tatsächlichen Begleichung der Verbindlichkeiten verbucht.

94      Aus den am 19. August 2009 vorgelegten Unterlagen geht jedoch hervor, dass bestimmte Personalkosten in den Formularen „Form C“ als „offen“ vermerkt sind.

95      Diese noch nicht beglichenen Kosten sind somit nicht so anzusehen, als habe die Klägerin sie im Rahmen ihrer Inkasso-Rechnungsführung in den Büchern erfasst.

96      Daher hat die Kommission daraus zutreffend abgeleitet, dass bestimmte Kosten bei der Klägerin nicht angefallen und in deren Büchern nicht spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Auditbescheinigung „erfasst“ worden sind, wie es Nr. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen verlangt.

97      Folglich weist die Klägerin nicht nach, dass die Feststellungen der Kommission zur Nichteinhaltung der Buchführungserfordernisse, die in den anwendbaren vertraglichen Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Kosten, insbesondere in Nr. II.19 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen, aufgestellt worden sind, unbegründet waren.

98      Die von der Klägerin geltend gemachten Argumente stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

99      Sie trägt nämlich vor, die in Rede stehenden Kosten bezögen sich auf tatsächliche, effektive und nicht übermäßige Kosten. Dieses Argument begegnet jedoch nicht dem Vorwurf der Kommission, der sich auf die fehlende Erfassung in ihrer Rechnungsführung bezieht.

100    Weiter trägt die Klägerin vor, das Erfordernis einer Kassenbewegung verstoße gegen Nr. II.19 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Buchst. a bis h dieses Absatzes acht Kategorien nicht förderfähiger Kosten aufführen. In Buchst. i des erwähnten Absatzes heißt es weiter, dass alle Kosten, die die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht förderfähig sind. Da im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen worden ist, dass die Kosten bestimmte in Nr. II.19 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen aufgestellte Voraussetzungen nicht erfüllten (oben, Randnr. 97), ist das Argument der Klägerin gemäß Nr. II.19 Abs. 2 Buchst. i dieser Allgemeinen Bedingungen zurückzuweisen.

101    Die Klägerin trägt schließlich vor, die Tatsache, dass nur tatsächlich gezahlte Kosten als förderfähig angesehen werden könnten, stelle eine Diskriminierung aufgrund der anwendbaren Rechnungsführungsvorschriften dar.

102    Dieses Argument ist jedoch ebenfalls zurückzuweisen. Die Kommission hat im vorliegenden Fall nämlich lediglich die vertraglichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit von Kosten unter Berücksichtigung der auf die Klägerin anwendbaren Rechnungsführungsvorschriften angewandt, die im vorliegenden Fall zur Folge haben, dass noch nicht beglichene Kosten nicht als in der Rechnungsführung erfasst und damit nicht als förderfähig angesehen werden können. Im Übrigen geht aus den Akten, insbesondere aus dem Schreiben der Kommission vom 22. Oktober 2010, hervor, dass die an die Klägerin geleisteten Vorauszahlungen geeignet waren, ihre für die Durchführung der betreffenden Projekte entstandenen Kosten zu decken.

103    Überdies verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, Slg. 2011, I‑7907, Randnr. 65). Selbst wenn unterstellt wird, dass, wie die Klägerin ausführt, auf Handelsgesellschaften, für die andere Rechnungsführungsvorschriften gelten, vertragliche Bestimmungen angewandt werden, die sich von den auf die Klägerin anwendbaren Bestimmungen unterscheiden, verstieße dies für sich allein nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

104    Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

 Zur Rüge in Bezug auf die direkten Personalkosten

105    Die Klägerin trägt vor, sie habe mittels schriftlicher Erklärungen, die sich auf die erbrachten Dienstleistungen und die erhaltenen Beträge bezögen, Rechnungen der Berater und ehrenwörtlicher Erklärungen den Nachweis über das Bestehen von Arbeitsverträgen für das im Rahmen des Cocoon- und des Dicoems-Projekts beschäftigte Personal erbracht. Die Personalkosten hätten daher auch ohne schriftliche Verträge anerkannt werden müssen, weil das belgische Recht die Möglichkeit mündlicher Verträge zulasse.

106    Es wird nicht bestritten, dass das belgische Recht die Möglichkeit nicht schriftlicher Verträge zulässt. Die Kommission hat dies im Rahmen des Audits (S. 43 des endgültigen Auditberichts) und in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 22. Oktober 2010 selbst eingeräumt.

107    Darüber hinaus sieht Nr. II.20 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen u. a. vor, dass die direkten Personalkosten auf die tatsächlichen Kosten für das am Projekt beteiligte Personal zu beschränken sind, wenn der Vertragspartner mit diesem Personal einen Vertrag geschlossen hat.

108    Die genannte Vorschrift sieht daher das Bestehen von Verträgen, nicht aber deren schriftliche Form vor.

109    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Kommission im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens mit Schreiben vom 19. August 2009 Unterlagen übermittelt, die mehrere im Rahmen des Cocoon- und des Dicoems-Projekts beschäftigte Personen betreffen.

110    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission diese übermittelten Unterlagen entgegen dem Vorbringen der Klägerin geprüft und im Rahmen des Audit berücksichtigt hat. Die Stellungnahme der Klägerin vom 19. August 2009 wird im endgültigen Auditbericht nämlich ausdrücklich erwähnt. Insbesondere aus den S. 2 und 42 des Berichts geht hervor, dass die Stellungnahme eingehend geprüft worden ist und die Ergebnisse des Audit, wo dies angezeigt erschien, wie bei den direkten Reisekosten und den damit zusammenhängenden indirekten Kosten, überprüft und abgeändert sowie die förderfähigen Beträge neu berechnet worden sind. So ist in Randnr. 12 des endgültigen Auditberichts die Stellungnahme vom 19. August 2009 zusammengefasst (S. 42 des endgültigen Auditberichts) und erläutert worden, weshalb die darin enthaltenen Informationen berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden sind, und zwar für beide Verträge und jede einzelne Kostenkategorie.

111    Sodann ist zu prüfen, ob aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen das Bestehen von Verträgen zwischen ihr und den verschiedenen im Cocoon- und im Dicoems-Vertrag in Rede stehenden Personen im Rahmen des Audit hätte festgestellt und die damit zusammenhängenden Personalkosten als förderfähig hätten angesehen werden müssen, und zwar im Rahmen der beiden in Rede stehenden Verträge.

112    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, die tatsächliche und rechtliche Begründetheit ihres Antrags zu beweisen sowie zu behaupten und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Ausgaben, deren Erstattung sie begehrt, in Anbetracht der einschlägigen Vorschriften für eine Finanzierung der Union in Betracht kommen (Urteil des Gerichts vom 25. April 2012, Movimondo Onlus/Kommission, T‑329/05, Randnr. 31).

–       Zu den im Rahmen des Cocoon-Vertrags geltend gemachten Personalkosten

113    Im Rahmen des Cocoon-Vertrags hat die Klägerin der Kommission am 19. August 2009 Unterlagen über neun Personen übermittelt.

114    Erstens sind in Bezug auf eine dieser Personen (S. G.) die allein betroffenen Umzugskosten für förderfähig erklärt worden, wie die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hervorgehoben hat; diese Kosten stehen im vorliegenden Fall daher nicht im Streit.

115    Zweitens sind für fünf dieser Personen (J. M., M. D., H.‑L. Y., I. A. und L. P.) nur deren Lebensläufe vorgelegt worden. Allein auf dieser Grundlage lässt sich das Bestehen eines Vertrags jedoch nicht feststellen; die Unrichtigkeit der Feststellungen des Audit wird in Bezug auf sie daher nicht nachgewiesen.

116    Drittens sind für den Präsidenten der Klägerin (V. C.) dessen Lebenslauf sowie Rechnungen vorgelegt worden. Es ist jedoch festzustellen, dass die geltend gemachten Kosten auch deshalb als nicht förderfähig angesehen worden sind, weil sie nicht gemäß Nr. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Auditbescheinigung in der Rechnungsführung erfasst worden sind. In dem von der Klägerin vorgelegten Formular „Form C“ sind die Beträge nämlich als „offen“ ausgewiesen.

117    Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein Vertrag bestand, da die in Bezug auf ihn geltend gemachten Beträge zu Recht für nicht förderfähig erklärt worden sind.

118    Viertens legt die Klägerin für zwei weitere Personen (L. S. und F. M.) neben den Lebensläufen ehrenwörtliche Erklärungen vor, in denen die Art der im Rahmen des Cocoon-Projekts erbrachten Dienstleistungen, der betreffende Zeitraum, der Stundensatz und die Anzahl der geleisteten Stunden sowie Rechnungen oder entsprechende Honorarnoten aufgeführt werden. Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass bestimmte in dieser Weise in Rechnung gestellte Beträge an die in Rede stehenden Personen gezahlt und in der Rechnungsführung erfasst worden sind. Zudem wird die Verwirklichung des Projekts nicht beanstandet.

119    Im Kontext des vorliegenden Falles, der dadurch gekennzeichnet ist, dass weder nach dem Cocoon-Vertrag noch nach dem belgischen Recht ausdrücklich Schriftform erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass solche Unterlagen zusammengenommen ein Bündel von Elementen darstellen, das geeignet ist, das Bestehen eines Vertrags im Sinne von Nr. II.20 der Allgemeinen Bedingungen zu beweisen.

120    Entgegen dem Vorbringen der Kommission sieht diese Bestimmung insoweit keine besonderen Formen vor. Insbesondere verlangt sie nach ihrem Wortlaut keinen schriftlichen Vertrag, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

121    Darüber hinaus erlaubt Art. 1347 des belgischen Zivilgesetzbuchs den Beweis mittels Schriftstücken, die von demjenigen ausgehen, gegen den die Klage eingereicht wird, und die angeführte Tatsache wahrscheinlich machen. Die von der Klägerin beigebrachten Belege stellen allerdings solche Anfänge eines schriftlichen Beweises im Sinne dieses Artikels dar, die zusammengenommen das Bestehen eines Vertrags zwischen der Klägerin und den beiden in Rede stehenden Personen wahrscheinlich machen.

122    Daher sind die im Rahmen des Audit getroffenen Feststellungen, die zu dem Schluss kommen, dass trotz der während des kontradiktorischen Verfahrens vorgelegten Unterlagen kein Vertrag zwischen der Klägerin und diesen beiden Personen bestanden hat, fehlerhaft.

123    Das Vorbringen der Kommission steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Sie trägt in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts nämlich vor, Art. 1347 des belgischen Zivilgesetzbuchs sei nicht einschlägig, da es nicht darum gehe, das Bestehen einer Geldschuld zu beweisen, sondern das Bestehen eines in den nach Nr. II.20 der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Formen abgeschlossenen Vertrags.

124    Wie oben (Randnr. 120) ausgeführt, sieht Nr. II.20 der Allgemeinen Bedingungen jedoch das Bestehen eines Vertrags vor, ohne dessen Form näher zu regeln.

125    Darüber hinaus befindet sich Art. 1347 des belgischen Zivilgesetzbuchs in Abschnitt II, der sich auf den Zeugenbeweis bezieht und zu Kapitel VI („Nachweis der Verbindlichkeiten und der Zahlung“) gehört, das seinerseits im Titel III („Verträge oder vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen“) enthalten ist. Art. 1347 des genannten Gesetzbuchs ist im vorliegenden Fall daher einschlägig.

126    Die Kommission trägt vor, Art. 1347 des belgischen Zivilgesetzbuchs sei nicht anwendbar, da er sich auf schriftliche Urkunden beziehe, die von demjenigen ausgingen, gegen den die Klage eingereicht werde (dem Schuldner). Die Klägerin sei jedoch der Schuldner, während die Rechnungen und ehrenwörtlichen Erklärungen von den Mitarbeitern stammten, die angeblich Gläubiger der Klägerin seien, und nicht von der Klägerin selbst.

127    Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Ermittlung der förderfähigen Personalkosten und somit darum, das Bestehen von Verträgen zu beweisen, die von der Klägerin mit ihrem Personal abgeschlossen worden sind. Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden sind für den Nachweis über das Bestehen eines Vertrags im Sinne von Nr. II.20 der Allgemeinen Bedingungen daher relevant.

128    Das von der Kommission im Rahmen der Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts angeführte Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

129    Entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des Audit hätte im Fall von L. S. und F. M. aufgrund der während des kontradiktorischen Verfahrens vorgelegten Unterlagen folglich das Bestehen eines Vertrags im Sinne von Nr. II.20 der Allgemeinen Bedingungen anerkannt werden müssen.

130    Daher ist zu prüfen, ob die mit diesen beiden Personen zusammenhängenden Personalkosten aus anderen Gründen als dem Fehlen eines Vertrags nicht förderfähig waren.

131    Erstens erwähnt das Audit im Fall von L. S. nur die geltend gemachten und abgelehnten Kosten, die sich im Rahmen des ersten Zeitraums (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004) auf einen Betrag von 6 000 Euro (168 Stunden zu einem Stundensatz von 35,71 Euro) belaufen. Das Audit stellt neben dem Fehlen eines Vertrags auch fest, dass die Beträge korrekt verbucht worden sind und es Zeiterfassungsbögen gibt, die Kosten aber nicht mit den Beträgen und den auf den Rechnungen angegebenen Zeiträumen übereinstimmen.

132    Aus den der Kommission übermittelten Schriftstücken, die dem Schreiben vom 19. August 2009 beigefügt worden sind, geht hervor, dass L. S. in seiner ehrenwörtlichen Erklärung vom 14. August 2009 bestätigt, der Klägerin im Rahmen des Cocoon-Projekts vom 1. Januar 2004 bis zum „31. Juni 2007“ geistige Dienstleistungen erbracht zu haben, die die administrative Betreuung und die Kontakte für die Organisation der verschiedenen das Projekt betreffenden Sitzungen zum Gegenstand gehabt hätten. Der Stundensatz von 50 Euro und der Gesamtbetrag seiner in drei Honorarnoten vom 1. Januar und vom 27. Dezember 2006 sowie vom 25. Juni 2007 in Rechnung gestellten Vergütung von 4 500 Euro werden angegeben. Die Erklärung dokumentiert, dass die Zahlungen von 1 500, 2 000 und 1 000 Euro am 2. Januar 2006 sowie am 18. Januar und am 25. Juni 2007 erfolgt sind.

133    Die Klägerin hat der Kommission darüber hinaus die das Cocoon-Projekt betreffenden Honorarnoten von L. S. vom 1. Januar 2006 (1 500 Euro) und vom 27. Dezember 2006 (2 000 Euro) übermittelt, die einen Stundensatz von 30 Euro ausweisen.

134    Ein Zeiterfassungsbogen dokumentiert einen Stundensatz von 30 Euro und erwähnt u. a. die beiden Honorarnoten vom 1. Januar und vom 27. Dezember 2006.

135    Außerdem ist der Betrag von 3 500 Euro in den der Kommission am 19. August 2009 für den dritten Zeitraum übermittelten Formularen „Form C“ als gezahlt aufgeführt. In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2010 hat die Kommission im Übrigen eingeräumt, dass dieser Betrag von 3 500 Euro beglichen und in den Büchern erfasst worden sei.

136    Aufgrund des Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens, das zum endgültigen Auditbericht geführt hat, Belege vorgelegt hat, mit denen nachgewiesen wird, dass die für L. S. gemeldeten Personalausgaben hinsichtlich eines Betrags von 3 500 Euro tatsächlich erbrachten, dem Projekt gewidmeten, bezahlten und in der Rechnungsführung für den dritten Zeitraum erfassten Dienstleistungen entsprachen. Sie hat daher in Höhe von 3 500 Euro das Bestehen tatsächlicher Kosten für am Projekt beteiligtes Personal nachgewiesen, die als förderfähig im Sinne der Nrn. II.19 und II.20 der Allgemeinen Bedingungen anzusehen sind.

137    Unter Berücksichtigung der vorstehend (Randnrn. 132 bis 136) beschriebenen Umstände des vorliegenden Falles genügt das Vorbringen der Kommission zu den festgestellten Abweichungen bei den Beträgen und Zeiträumen zwischen den während des Audit vorgelegten Unterlagen und den Unterlagen, die am 19. August 2009, also vor dem Abschluss des Audit vom 30. September 2009, vorgelegt worden sind, nicht für die Annahme, dass dieser Betrag von 3 500 Euro nicht förderfähig war.

138    Das Gericht stellt nämlich fest, dass der Betrag von 3 500 Euro gezahlt worden ist und in der Rechnungsführung erfasst wird. Er wird hinsichtlich eines Betrags von 1 500 Euro durch die Honorarnote vom 1. Januar 2006 und hinsichtlich eines Betrags von 2 000 Euro durch die Honorarnote vom 27. Dezember 2006 gestützt, die einen Stundensatz von 30 Euro ausweisen und der Kommission übermittelt worden sind. Der Unterschied beim Stundensatz, der in der ehrenwörtlichen Erklärung und in den Honorarnoten angegeben wird, geht auf einen Fehler bei der Abfassung der ehrenwörtlichen Erklärung zurück, wie die Klägerin in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt hat; anwendbar ist daher der Stundensatz von 30 Euro.

139    Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich von den Umständen, die in dem in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil ELE.SI.A/Kommission (T‑312/10, Randnrn. 113 und 114) in Rede standen. In jener Rechtssache hatte die Klägerin nämlich weder bei der Kontrolle noch während des kontradiktorischen Verfahrens nachgewiesen, dass die betreffenden Ausgaben tatsächlich angefallen und förderfähig waren.

140    Daraus folgt, dass das Audit im Fall von L. S. insoweit als fehlerhaft anzusehen ist, als es auf das Fehlen eines Vertrags abstellt und die Personalausgaben in Höhe von 3 500 Euro als nicht förderfähig einstuft.

141    Zweitens erwähnt das Audit im Fall von F. M. nur die geltend gemachten und abgelehnten Kosten, die sich für den zweiten Zeitraum auf einen Betrag von 6 540 Euro (174 Stunden zu einem Stundensatz von 37,59 Euro) und für den dritten Zeitraum auf einen Betrag von 1 224 Euro (27,20 Stunden zu einem Stundensatz von 50 Euro) belaufen. Das Audit stellt neben dem Fehlen eines Vertrags auch eine buchmäßige Erfassung von Beträgen in Höhe von 6 540 Euro, das Fehlen von Zeiterfassungsbögen und nicht mit den Rechnungen übereinstimmende Beträge fest (S. 22 des endgültigen Auditberichts).

142    Aus den der Kommission übermittelten Schriftstücken, die dem Schreiben vom 19. August 2009 beigefügt worden sind, geht hervor, dass F. M. in seiner ehrenwörtlichen Erklärung vom 14. August 2009 bestätigt, der Klägerin im Rahmen des Cocoon-Projekts vom 1. Januar 2004 bis zum „31. Juni 2006“ geistige Dienstleistungen erbracht zu haben, die die Prüfung der rechtlichen Aspekte des Projekts zum Gegenstand gehabt hätten. Der Satz von 37,50 Euro pro Stunde wird ebenso angegeben wie die Tatsache, dass seine Leistungen unentgeltlich waren, sofern die Tätigkeit fünf Tage nicht überschritt.

143    Eine Honorarnote vom 30. April 2006 ist ebenfalls beigefügt und weist für das Cocoon-Projekt einen Rechnungsbetrag von 4 481,28 Euro aus, der 119,5 Stunden zu einem Stundensatz von 37,50 Euro für den Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2005 entspricht.

144    Verschiedene Unterlagen dokumentieren, dass der in der Rechnungsführung ausgewiesene Betrag von 4 481,28 Euro für den zweiten Zeitraum in Rechnung gestellt und gezahlt worden ist.

145    Das Gericht stellt zunächst fest, dass die dem dritten Zeitraum entsprechenden Kosten (1 224 Euro) weder belegt noch vor der Ausstellung der Auditbescheinigung in der Rechnungsführung erfasst worden sind, wie die Kommission in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts ausführt.

146    Die Klägerin legt keinen Beweis dafür vor, dass diese den dritten Zeitraum betreffenden Kosten tatsächlich angefallen oder in der Rechnungsführung erfasst worden sind.

147    Daher sind diese Kosten zu Recht nicht für förderfähig erklärt worden.

148    Was die dem zweiten Zeitraum entsprechenden Kosten angeht, ist festzustellen, dass ein Betrag von 4 481,28 Euro gezahlt und in der Rechnungsführung erfasst worden ist. Er wird durch die der Kommission übermittelte Honorarnote vom 30. April 2006 gestützt. Außerdem hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2010 eingeräumt, dass ein Betrag von 4 481,28 Euro gezahlt und in den Büchern erfasst worden sei.

149    Aufgrund des Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens vor Abschluss des Audit Belege vorgelegt hat, die geeignet sind, nachzuweisen, dass die für F. M. gemeldeten Personalausgaben von 4 481,28 Euro tatsächlich im Rahmen des zweiten Zeitraums erbrachten, dem Projekt gewidmeten, bezahlten und in der Rechnungsführung erfassten Dienstleistungen entsprachen. Sie hat daher in Höhe von 4 481,28 Euro das Bestehen tatsächlicher Kosten für am Cocoon-Projekt beteiligtes Personal nachgewiesen, die als förderfähig im Sinne der Nrn. II.19 und II.20 der Allgemeinen Bedingungen anzusehen sind.

150    In Anbetracht der oben (Randnrn. 142 bis 144) beschriebenen Umstände des vorliegenden Falles genügt das Argument der Kommission zur mangelnden Übereinstimmung zwischen den geltend gemachten und den auf den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen nicht für die Annahme, dass der Betrag von 4 481,28 Euro nicht förderfähig war. Wie zuvor (oben, Randnr. 139) ausgeführt, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt insoweit von dem Sachverhalt, der in dem in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil ELE.SI.A/Kommission in Rede stand, da die Klägerin in jener Rechtssache weder bei der Kontrolle noch während des kontradiktorischen Verfahrens nachgewiesen hatte, dass die betreffenden Ausgaben tatsächlich angefallen und förderfähig waren.

151    Daraus folgt, dass das Audit im Fall von F. M. insoweit als fehlerhaft anzusehen ist, als es auf das Fehlen eines Vertrags abstellt und die Personalausgaben in Höhe von 4 481,28 Euro als nicht förderfähig einstuft.

–       Zu den im Rahmen des Dicoems-Vertrags geltend gemachten Personalkosten

152    Im Rahmen des Dicoems-Vertrags hat die Klägerin der Kommission am 19. August 2009 Unterlagen über neun Personen übermittelt.

153    Erstens hebt die Klägerin in Bezug auf fünf dieser Personen (F. G., S. R., F. S., N. A. und M. R.) hervor, dass sie für die erbrachten Dienstleistungen Zusammenarbeitsverträge vorgelegt habe. Sie trägt vor, diese Personalkosten seien zu Unrecht mit der Begründung als nicht förderfähig angesehen worden, dass sie im Zusammenhang mit Unteraufträgen stünden, die nicht zuvor von der Kommission genehmigt worden seien.

154    Es steht fest, dass zwischen der Klägerin und diesen Beratern Kooperationsverträge über im Rahmen des Dicoems-Vertrags erbrachte Dienstleistungen bestanden.

155    Es ist jedoch festzustellen, dass die Kosten, die sich auf diese Personen beziehen, im Rahmen des Audits aus anderen Gründen als dem Fehlen von Verträgen für nicht förderfähig befunden worden sind. So heißt es im endgültigen Auditbericht, dass diese Kosten nicht in der Rechnungsführung erfasst worden seien. Darüber hinaus geht aus dem Audit auch hervor, dass die Voraussetzungen für die Einstufung der genannten Personen als interne Berater nicht erfüllt gewesen seien; die sie betreffenden Kosten seien daher als Kosten im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen zu betrachten, und die einschlägigen Voraussetzungen dafür lägen nicht vor.

156    Aus den von der Klägerin am 19. August 2009 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sich die auf die erwähnten Personen beziehenden Kosten entsprechend den im Rahmen des Audits getroffenen Feststellungen nicht in der Rechnungsführung erfasst worden sind. Die betreffenden Beträge sind auf dem Formular „Form C“ nämlich als noch nicht beglichen („to be paid“) ausgewiesen.

157    Daher genügt diese Feststellung für sich allein für die Schlussfolgerung, dass im endgültigen Auditbericht zu Recht auf die Nichtförderfähigkeit der sich auf die genannten Personen beziehenden Kosten geschlossen worden ist, weil diese nicht in der Rechnungsführung erfasst worden sind.

158    Folglich ist davon auszugehen, dass die erwähnten Kosten nicht förderfähig sind, ohne dass das Argument der Klägerin zur Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Audits im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen geprüft zu werden braucht.

159    Schließlich kann das Argument der Klägerin, wonach ein unabhängiger Prüfer die Förderfähigkeit der in Rede stehenden Beträge bescheinigt habe, diese Schlussfolgerung nicht widerlegen.

160    Es ist nämlich festzustellen, dass gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des jeweiligen Vertrags jede am Ende eines Berichtszeitraums geleistete und mit einer Auditbescheinigung versehene Zahlung vorbehaltlich der Ergebnisse der Audits oder Kontrollen, die gemäß Nr. II.29 der Allgemeinen Bedingungen durchgeführt werden könnten, als endgültig gilt. Darüber hinaus heißt es in Nr. II.26 am Ende dieser Bedingungen, dass von externen Prüfern ausgestellte Bescheinigungen weder in irgendeiner Weise die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien bei Vertragsbeendigung verringern noch die Rechte schmälern, die der Union durch Nr. II.29 der genannten Bedingungen eingeräumt werden. Nach Abs. 1 der letztgenannten Nummer kann die Kommission jedoch zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit und bis zu fünf Jahre nach Projektende Audits durchführen lassen. Diese Audits können wissenschaftliche, finanzielle, technologische oder sonstige Aspekte wie Rechnungsführungs- und Managementgrundsätze, die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts und des Vertrags beziehen, zum Gegenstand haben. Daraus folgt, dass die Vorlage externer Auditbescheinigungen, mit denen die Förderfähigkeit sämtlicher von der Klägerin gemeldeter Zusatzkosten bescheinigt wird, der Kommission nicht die Möglichkeit nimmt, ein Audit zu veranlassen, an dessen Ende sie die Förderfähigkeit der von der Klägerin gemeldeten Kosten in Frage stellen kann (Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012, Fondation IDIAP/Kommission, T‑286/10, Randnrn. 80 bis 84).

161    Daher weist die Klägerin nicht nach, dass die mit diesen Beratern zusammenhängenden Personalkosten zu Unrecht als nicht förderfähig behandelt worden sind.

162    Zweitens geht in Bezug auf den Präsidenten der Klägerin (V. C.) aus dem Audit hervor, dass die geltend gemachten Kosten deshalb als nicht förderfähig angesehen worden sind, weil kein Vertrag bestand und diese Kosten im Einklang mit Nr. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen nicht spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Auditbescheinigung in der Rechnungsführung erfasst worden waren.

163    Zunächst ist das Argument der Klägerin, wonach ein Arbeitsvertrag zwischen ihr und ihrem Präsidenten nicht verlangt werden könne, weil damit vorausgesetzt werde, dass dieser einen Vertrag mit sich selbst abschließe, zurückzuweisen. Es genügt nämlich die Feststellung, dass der Präsident der Klägerin im vorliegenden Fall als ein von dieser zu unterscheidendes Rechtssubjekt gehandelt hat, wie die Kommission hervorhebt und die der Klägerin übermittelten Honorarnoten bestätigen.

164    Sodann geht aus den der Kommission von der Klägerin am 19. August 2009 übermittelten Unterlagen hervor, dass die in Rede stehenden Beträge mit Ausnahme eines Betrags von 3 250 Euro, der sich auf den ersten Zeitraum des Dicoems-Vertrags bezieht, auf dem Formular „Form C“ sämtlich als „offen“ ausgewiesen sind.

165    Daher sind diese Beträge, die nicht spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Auditbescheinigung in der Rechnungsführung erfasst worden sind, zu Recht als nicht förderfähig angesehen worden (oben, Randnrn. 90 bis 104). Die von der Klägerin insoweit vorgelegten Unterlagen weisen die Unrichtigkeit dieser Feststellungen nicht nach.

166    Was den Betrag von 3 250 Euro angeht, ist dagegen festzustellen, dass er in dem Dokument, das die mit V. C. zusammenhängenden Kosten betrifft, und in dem sich auf den ersten Zeitraum beziehenden Formular „Form C“, die der Kommission während des kontradiktorischen Verfahrens am 19. August 2009 übermittelt worden sind, als beglichen ausgewiesen wird.

167    Darüber hinaus entspricht dieser Betrag dem Betrag, der mit der Honorarnote vom 16. März 2004, die im Betreff die Angabe „Beratung für das Dicoems-Projekt“ aufweist, in Rechnung gestellt worden ist. In der erwähnten Honorarnote sind auch die Anzahl der pro Monat geleisteten Stunden (zwölf Stunden im Januar 2004, zwölf Stunden im Februar 2004 und 12,1 Stunden im März 2004) und der Stundensatz (90 Euro) aufgeführt.

168    Außerdem wird in einer Broschüre ausgeführt, dass die Honorare von V. C. die für die Vorbereitung der Sitzungen und die Teilnahme an diesen Sitzungen aufgewendete Zeit sowie die Vorstellung des Projekts auf verschiedenen Konferenzen einschlössen.

169    Weiter ist festzustellen, dass der genannte Betrag im Rahmen des Audits als für den ersten Zeitraum des Dicoems-Vertrags (vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004) in der Rechnungsführung erfasst und mit der vorgelegten Rechnung übereinstimmend (Zeile 1 der Tabelle auf S. 23 des endgültigen Auditberichts) angesehen worden ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass diese Kosten für den ersten Zeitraum und damit im Einklang mit Nr. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Auditbescheinigung vom 2. August 2004 (vgl. Anhang 3 des endgültigen Auditberichts, S. 65) in der Rechnungsführung erfasst worden sind.

170    Somit ist davon auszugehen, dass solche Unterlagen trotz des Fehlens eines schriftlichen Vertrags zusammengenommen ein Bündel von Elementen darstellen, das geeignet ist, zum einen das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Präsidenten zu beweisen, und zum anderen darzutun, dass die V. C. betreffenden Personalausgaben von 3 250 Euro Dienstleistungen für das Dicoems-Projekt entsprachen, die im ersten Zeitraum erbracht, bezahlt und in der Rechnungsführung erfasst worden sind. Die Klägerin hat daher in Höhe von 3 250 Euro das Bestehen tatsächlicher Kosten für am Dicoems-Projekt beteiligtes Personal nachgewiesen, die im Sinne der Nrn. II.19 und II.20 der Allgemeinen Bedingungen als förderfähig hätten angesehen werden müssen.

171    Aufgrund der Umstände des Falles ist das Audit daher insoweit als fehlerhaft anzusehen, als es auf das Fehlen eines Vertrags abstellt und die V. C. betreffenden Personalausgaben in Höhe von 3 250 Euro als nicht förderfähig einstuft.

172    Drittens heißt es im endgültigen Auditbericht in Bezug auf eine weitere Person (E. C.), dass die Personalkosten nicht förderfähig seien. Außer auf das Fehlen eines Vertrags im Sinne von Nr. II.20 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen wird dort auch darauf abgestellt, dass die im Rahmen eines internen (In-house‑)Beratungsvertrags im Sinne von Art. 6.1.1. des Leitfadens für Finanzfragen im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen des Sechsten Rahmenprogramms aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Bericht fügt hinzu, dass die E. C. betreffenden Kosten als Kosten im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen anzusehen seien und die in Nr. II.6 der Allgemeinen Bedingungen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllten.

173    Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Feststellungen des Audits insoweit fehlerhaft waren. Sie stellt nämlich weder in Abrede, dass die im Rahmen eines internen Beratungsvertrags aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, noch, dass die E. C. betreffenden Kosten als Kosten im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen anzusehen gewesen seien, ohne jedoch die in Nr. II.6 der Allgemeinen Bedingungen festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.

174    Daher ist der Antrag der Klägerin in Bezug auf E. C. zurückzuweisen, ohne dass die Frage des Bestehens eines Vertrags im Sinne von Nr. II.20 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen geprüft zu werden braucht.

175    Viertens stellt das Audit im Fall einer weiteren Person (J. G.) außer auf das Fehlen eines Vertrags auch auf andere Gründe für die Nichtförderfähigkeit ab. Insbesondere hebt es das Fehlen von Hinweisen auf die gegebenenfalls getragenen Kosten und deren fehlende Verbuchung in der Rechnungsführung der Klägerin vor Ausstellung der in Nr. II.19 Abs. 1 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen genannten Auditbescheinigung hervor. Darüber hinaus führt das Audit den fehlenden Zusammenhang zwischen dem im Rahmen des Dicoems-Projekts geltend gemachten Erstattungsverlangen und der Tatsache an, dass J. G. als ständiger Mitarbeiter des Cocoon-Projekts geführt wurde.

176    Die Klägerin hat die diesbezüglichen Feststellungen des Audits, insbesondere den fehlenden Zusammenhang zwischen dem Erstattungsverlangen und der Tatsache, dass die erwähnte Person als ständiger Mitarbeiter des Cocoon-Projekts geführt wurde, jedoch nicht bestritten. Sie hat die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Audits daher nicht nachgewiesen.

177    Daraus folgt, dass ihr Antrag in Bezug auf diese Personalkosten unabhängig von der Frage des Bestehens eines Vertrags zurückzuweisen ist.

178    Fünftens schließlich erwähnt das Audit im Fall von L. S. nur die geltend gemachten und abgelehnten Kosten für diese Person, die sich im Rahmen des ersten Zeitraums auf einen Betrag von 4 000 Euro (127 Stunden zu einem Stundensatz von 31,50 Euro) und im Rahmen des zweiten Zeitraums auf einen Betrag von 3 500 Euro (116 Stunden zu einem Stundensatz von 30,17 Euro) belaufen. Der einzige im Audit angeführte Grund für die Nichtförderfähigkeit ist das Fehlen eines Vertrags im Sinne von Nr. II.20 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen.

179    Aus den der Kommission übermittelten Schriftstücken, die dem Schreiben vom 19. August 2009 beigefügt worden sind, geht hervor, dass L. S. in einer ehrenwörtlichen Erklärung vom 14. August 2009 bestätigt, der Klägerin im Rahmen des Dicoems-Projekts vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 geistige Dienstleistungen erbracht zu haben, die die administrative Betreuung und die Kontakte für die Organisation der sich auf das Projekt beziehenden Sitzungen zum Gegenstand gehabt hätten. Der Stundensatz wird mit 50 Euro angegeben. Auch der Gesamtbetrag seiner Vergütung von 7 500 Euro wird als nach Maßgabe der beigefügten Honorarnoten aufgeteilt angegeben.

180    Die Klägerin hat darüber hinaus Honorarnoten von L. S., in denen ein Stundensatz von 30 Euro ausgewiesen wird, vom 2. Januar 2004 (1 500 Euro), vom 1. März 2004 (520 Euro), vom 1. Juni 2004 (2 000 Euro) und vom 30. Juni 2004 (3 480 Euro), also über einen Gesamtbetrag von 7 500 Euro, vorgelegt.

181    Ein Zeiterfassungsbogen, auf dem ein Stundensatz von 30 Euro angegeben ist, ist ebenso beigefügt wie ein Dokument, das belegt, dass die in Rechnung gestellten Beträge gezahlt worden sind. In diesem Dokument in Form einer Tabelle heißt es, dass die ersten drei Honorarnoten den ersten Zeitraum und die Honorarnote vom 30. Juni 2004 den zweiten Zeitraum beträfen, wobei sich der Gesamtbetrag auf 7 500 Euro belaufe.

182    Außerdem geht aus den am 19. August 2009 vorgelegten Formularen „Form C“ hervor, dass Beträge von 4 000 Euro für den ersten Zeitraum bzw. 3 500 Euro für den zweiten Zeitraum, also insgesamt 7 500 Euro, gezahlt worden sind, was dem Gesamtrechnungsbetrag entspricht.

183    Im Übrigen wird die Realisierung des Projekts nicht beanstandet.

184    Aufgrund des Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens vor Abschluss des Audits Belege beigebracht hat, die geeignet sind, das Bestehen eines Vertrags im Sinne von Nr. II.20 der Allgemeinen Bedingungen nachzuweisen. Die Tatsache, dass der Stundensatz, der in der ehrenwörtlichen Erklärung mit 50 Euro angegeben wird, während er in den Honorarnoten 30 Euro beträgt, auf einen Fehler zurückzuführen ist, wie die Klägerin in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt hat, genügt nicht, um diese Schlussfolgerung zu widerlegen.

185    Zu den in Rede stehenden Beträgen ist festzustellen, dass der Gesamtbetrag mit den Honorarnoten und den Formularen „Form C“ übereinstimmt und in der Rechnungsführung erfasst worden ist.

186    Aus dem von der Klägerin vorgelegten Zeiterfassungsbogen geht jedoch hervor, dass die Honorarnote über 1 500 Euro vom 2. Januar 2004, die den ersten Zeitraum des Dicoems-Projekts betrifft, Stunden entspricht, die im Dezember geleistet worden sind, ohne dass präzisiert wird, welches Jahr gemeint ist. Es kann sich allerdings nur um den Monat Dezember 2003 handeln, da sich der erste Zeitraum des Dicoems-Projekts vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 erstreckt. Nr. II.19 Abs. 1 Buchst. c der Allgemeinen Bedingungen sieht jedoch vor, dass Kosten förderfähig sind, wenn sie während der Laufzeit des Projekts angefallen sind. Daher ist der Betrag von 1 500 Euro, der im Dezember 2003 und damit vor Beginn des Dicoems-Projekts geleisteten Stunden entspricht, nicht förderfähig.

187    Folglich hat die Klägerin nachgewiesen, dass die L. S. betreffenden Personalausgaben in Höhe von 6 000 Euro tatsächlich und für das Projekt erbrachten Dienstleistungen entsprechen, die bezahlt und korrekt in der Rechnungsführung erfasst worden sind, so dass sie tatsächliche Personalkosten darstellen, die im Sinne der Nrn. II.19 und II.20 der Allgemeinen Bedingungen als förderfähig anzusehen sind.

188    Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles ist das Audit daher insoweit als fehlerhaft anzusehen, als es auf das Fehlen eines Vertrags abstellt und die L. S. betreffenden Personalausgaben in Höhe von 6 000 Euro als nicht förderfähig einstuft.

189    Nach alledem ist dem Vorbringen der Klägerin, mit dem gerügt wird, dass die Personalkosten als förderfähig hätten anerkannt werden müssen, insoweit stattzugeben, als es im Rahmen des Cocoon-Vertrags einen Betrag von 3 500 Euro für L. S. und von 4 481,28 Euro für F. M. sowie im Rahmen des Dicoems-Vertrags einen Betrag von 3 250 Euro für V. C. und von 6 000 Euro für L. S. betrifft.

190    Daher ist ihrem Antrag in Bezug auf die direkten Personalkosten in Höhe eines Betrags von 7 981,28 Euro für den Cocoon-Vertrag und von 9 250 Euro für den Dicoems-Vertrag, also eines Gesamtbetrags von 17 231,28 Euro, stattzugeben. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.

 Zur Rüge in Bezug auf die indirekten Kosten

191    Die Klägerin trägt vor, die Tatsache, dass der größte Teil der direkten Kosten als nicht förderfähig angesehen worden sei, habe zu Unrecht zu einer proportionalen Verringerung der förderfähigen indirekten Kosten geführt.

192    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die indirekten Kosten im Rahmen des Zusatzkostenmodells gemäß Nr. II.22 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bedingungen mit 20 % der direkten Zusatzkosten abzüglich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen bewertet werden.

193    Wie oben (Randnrn. 189 und 190) festgestellt, ist der endgültige Auditbericht hinsichtlich der Berechnung der direkten Personalkosten in Höhe von 7 981,28 Euro für den Cocoon-Vertrag und von 9 250 Euro für den Dicoems-Vertrag jedoch als fehlerhaft anzusehen.

194    Daraus folgt, dass die Berechnung der indirekten Kosten neu bewertet werden muss, um der Erhöhung der förderfähigen direkten Kosten vorbehaltlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen angemessen Rechnung zu tragen.

 Zur Rüge der Widersprüchlichkeit des endgültigen Auditberichts

195    Die Klägerin trägt vor, der endgültige Auditbericht sei widersprüchlich und schaffe keine Klarheit darüber, auf welcher Grundlage bestimmte Beträge als förderfähig angesehen worden seien. Obwohl bestimmte Arbeitsverträge als ungültig oder nicht vorhanden angesehen worden seien, seien bestimmte Personalkosten als förderfähig betrachtet worden.

196    Aus dem endgültigen Auditbericht geht hervor, dass bestimmte Kosten deshalb als förderfähig anerkannt worden sind, weil sie in den Rechnungsführungsunterlagen erfasst und hinreichend belegt waren. Beispielsweise heißt es unter Nr. 5.3.3 des endgültigen Auditberichts (S. 28 des Berichts), dass der für den zweiten Zeitraum des Cocoon-Vertrags geforderte Betrag von 250 Euro den für die Ausstellung der Auditbescheinigung über den ersten Zeitraum entstandenen Kosten entspreche, dieser Betrag bezahlt worden sei und in der Rechnungsführung ausgewiesen werde. Im Gegensatz zu dem Betrag, der den für die Ausstellung der Auditbescheinigung über den zweiten Zeitraum entstandenen Kosten entspricht und nicht in der Rechnungsführung erfasst worden ist, ist er daher förderfähig. Das Gleiche gilt für den Dicoems-Vertrag.

197    Ebenso wird unter Nr. 5.4.3 des endgültigen Auditberichts (S. 31 des Berichts) erläutert, weshalb bestimmte direkte Kosten im Zusammenhang mit dem Projekt, die ordnungsgemäß nachgewiesen und in der Rechnungsführung der Klägerin korrekt verbucht wurden, im Rahmen des Cocoon-Projekts als förderfähig anerkannt worden sind, obwohl sie nicht geltend gemacht worden waren.

198    Es ist festzustellen, dass im Audit dargelegt wird, weshalb bestimmte Kosten als förderfähig angesehen worden sind. Die Klägerin weist nicht schlüssig nach, inwiefern diese Feststellung im Widerspruch zu der Tatsache stehen soll, dass andere Kosten als nicht förderfähig eingestuft worden sind. Die diesbezüglichen mündlichen Ausführungen der Klägerin widerlegen diese Schlussfolgerung nicht.

199    Daraus folgt, dass die Rüge der Widersprüchlichkeit des endgültigen Auditberichts zurückzuweisen ist.

 Ergebnis zum ersten Klagegrund

200    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem ersten Klagegrund insoweit stattzugeben ist, als er die direkten Personalkosten, die in Höhe von 17 231,28 Euro als förderfähig anzusehen sind, sowie die damit zusammenhängenden und sich aus der Anwendung der Verträge ergebenden indirekten Kosten betrifft. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Kontrollpflichten, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Vertragserfüllung durch die Kommission

201    Die Klägerin rügt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission und beruft sich in diesem Zusammenhang auf bestimmte vertragliche Bestimmungen. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für die sofortige Kündigung seien nicht erfüllt gewesen. Außerdem rügt sie einen Verstoß gegen die im belgischen Zivilrecht verankerten Grundsätze von Treu und Glauben sowie der loyalen Zusammenarbeit. Sie beantragt darüber hinaus die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für den Schaden, den sie aufgrund der mangelhaften Kontrolle durch die Kommission erlitten habe.

202    Erstens beruft sie sich auf mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen und macht einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Kommission während der Phase der Durchführung des Cocoon- und des Dicoems-Projekts geltend.

203    Es ist festzustellen, dass die Kommission nach Nr. II.3 Abs. 4 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen die wissenschaftliche, technologische und finanzielle Durchführung des Projekts überwacht.

204    Mit keinem der Argumente der Klägerin wird jedoch nachgewiesen, dass die Kommission im vorliegenden Fall eine ihrer vertraglichen Überwachungspflichten verletzt hat.

205    Nr. II.8 der Allgemeinen Bedingungen sieht nämlich vor, dass die Kommission die erhaltenen Berichte innerhalb einer Frist von 45 Tagen nach ihrem Eingang zu bewerten hat. In Bezug auf die Geschäftsberichte, insbesondere die in Nr. II.7 Abs. 2 Buchst. b dieser Bedingungen vorgesehenen Finanzunterlagen, sieht Nr. II.8 Abs. 3 der genannten Bedingungen allerdings vor, dass das Ausbleiben einer Antwort der Kommission innerhalb der erwähnten Frist weder eine Billigung dieser Unterlagen bedeutet noch die Kommission daran hindert, sie – auch nach Ablauf der Zahlungsfrist – zurückweisen. Im vorliegenden Fall verstößt das Nichttätigwerden der Kommission während der Phase der Durchführung der Projekte daher nicht gegen diese vertragliche Bestimmung.

206    Auch geht aus Nr. II.28 Abs. 8 der Allgemeinen Bedingungen hervor, dass die Kommission die Zahlungen aussetzen kann, wenn die Finanzerklärungen nicht annehmbar sind oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt; der Kommission wird insoweit aber keine Verpflichtung auferlegt.

207    Daher beruht das Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission schneller hätte tätig werden und sie hätte auffordern müssen, die Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung vor Abschluss der Projekte und Durchführung des Audits abzustellen, auf keiner im vorliegenden Fall anwendbaren Vertragsklausel.

208    Wie die Kommission hervorhebt, belegt die Tatsache, dass sie ein Rechnungs- und Finanzprüfungsverfahren durchgeführt hat, aus dem sich die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten ergeben haben, außerdem, dass sie ihrer Überwachungspflicht gemäß Nr. II.29 der Allgemeinen Bedingungen, wonach sie jederzeit und bis zu fünf Jahre nach Projektende Audits durchführen kann, nachgekommen ist.

209    Schließlich widerlegt das Vorbringen, wonach die Kommission eine größere Wachsamkeit hätte an den Tag legen müssen, da sie vom Konkurs des Koordinators des Dicoems-Projekts und von Betrügereien Kenntnis gehabt habe, diese Schlussfolgerung nicht und ist überdies als in keinerlei Verbindung zu den von der Klägerin begangenen Unregelmäßigkeiten stehend zurückzuweisen.

210    Daraus folgt, dass die Rüge eines Verstoßes gegen die vertraglichen Bestimmungen wegen mangelnder Sorgfalt zurückzuweisen ist.

211    Zweitens trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen für die sofortige Kündigung gemäß Nr. II.16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen. Die Kommission hätte vor der Kündigung des Vertrags den in Nr. II.16 Abs. 1 dieser Bedingungen vorgesehenen kontradiktorischen Teil des Verfahrens einleiten müssen. Sie habe daher gegen die vertraglichen Bestimmungen sowie gegen den Grundsatz der Vertragstreue und der loyalen Zusammenarbeit verstoßen.

212    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Nr. II.16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen die Beteiligung eines Vertragspartners mit sofortiger Wirkung beenden kann, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung eines Vertrags begangen hat (Buchst. a dieses Absatzes) oder wenn er gegen die in den Beteiligungsregeln festgelegten Verhaltensregeln verstoßen hat (Buchst. b des genannten Absatzes).

213    Der Begriff „Unregelmäßigkeit“ ist in Nr. II.1 Abs. 11 der Allgemeinen Bedingungen als „jede[r] Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners, die dadurch, dass sie eine ungerechtfertigte Ausgabe zur Folge hat, dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder den von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushalten Schaden zufügt oder zufügen könnte“.

214    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt, Unregelmäßigkeiten begangen, die im endgültigen Auditbericht festgehalten worden sind; auch steht fest, dass diese Unregelmäßigkeiten der Definition in Nr. II.1 Abs. 11 der Allgemeinen Bedingungen entsprechen.

215    Im Audit ist nämlich u. a. festgestellt worden, dass bestimmte Kosten, deren Erstattung die Klägerin beantragt habe, in deren Rechnungsführung nicht rückverfolgbar seien, Originale (oder beglaubigte Kopien, wo zulässig) der die Durchführung der Verträge betreffenden Unterlagen fehlten, bestimmte Kosten, deren Erstattung die Klägerin beantragt habe, tatsächlich nicht entstanden seien und nicht mit den sich auf die Projekte beziehenden Belegen übereinstimmten, die Klägerin mit der Unterzeichnung der der Kommission übermittelten Finanzunterlagen Umstände bescheinigt habe, die in Bezug auf bestimmte entstandene Kosten und die dazugehörigen Belege nicht der Wirklichkeit entsprächen, sowie unter Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen Unteraufträge vergeben worden seien (Nr. 1.4, S. 10 und 11 des endgültigen Auditberichts).

216    Darüber hinaus wirken sich diese Verstöße der Klägerin gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere gegen die Nrn. II.19ff. der Allgemeinen Bedingungen, auf den Haushalt der Union aus, da der europäische Beitrag zum Haushalt des Cocoon- und des Dicoems-Projekts auf der Förderfähigkeit der vom Vertragspartner, hier von der Klägerin, gemeldeten Ausgaben und auf der Erfüllung seiner bzw. ihrer vertraglichen Verpflichtungen beruht.

217    Außerdem ist das Vorliegen einer betrügerischen Absicht der Klägerin, wie die Kommission hervorhebt, gemäß Nr. II.16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen keine notwendige Voraussetzung für die sofortige Kündigung des Vertrags.

218    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung bedeutet die Annahme, dass die in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten erst nach einem Audit feststellbar waren, überdies nicht, dass diese Unregelmäßigkeiten von untergeordneter Bedeutung waren. Die Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeiten“, wie sie sich aus Nr. II.1 Abs. 11 der Allgemeinen Bedingungen ergibt, enthält jedenfalls keine Erheblichkeitsschwelle (Urteil ELE.SI.A/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 107). Es besteht daher kein Widerspruch zu der Annahme, dass die im vorliegenden Fall begangenen Unregelmäßigkeiten gegenüber der Klägerin eine sofortige Kündigung des Vertrags gemäß Nr. II.16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen rechtfertigten.

219    Daher waren die Voraussetzungen von Nr. II.16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt. Die Tatsache, dass bestimmte vom Audit ausgeschlossene Beträge als förderfähig anzusehen sind (oben, Randnr. 200), erschüttert diese Schlussfolgerung nicht.

220    Folglich hat die Kommission dadurch, dass sie die Beteiligung der Klägerin beendet hat, ohne das in Nr. II.16 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehene kontradiktorische Verfahren einzuleiten, nicht gegen die geltenden vertraglichen Bestimmungen verstoßen.

221    Drittens rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der redlichen und loyalen Zusammenarbeit.

222    Es ist darauf hinzuweisen, dass Vereinbarungen gemäß Art. 1134 Abs. 3 des belgischen Zivilgesetzbuchs gutgläubig erfüllt werden müssen und gemäß Art. 1135 dieses Gesetzbuchs „Vereinbarungen … nicht nur zu dem [verpflichten], was darin ausgedrückt ist, sondern auch zu allen Folgen, die der Verbindlichkeit nach ihrer Art durch Billigkeit, Brauch oder Gesetz zuerkannt werden“.

223    Zum einen hat es auf die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag jedoch keinen Einfluss, ob die Kommission deren Finanzerklärungen kommentiert oder beanstandet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2001, Toditec/Kommission, T‑68/99, Slg. 2001, II‑1443, Randnr. 98).

224    Zum anderen erklärt sich, wie die Kommission hervorhebt, die Tatsache, dass sie nicht zur Abstellung der finanziellen und buchhalterischen Unregelmäßigkeiten in einen Dialog mit der Klägerin getreten ist und nicht den Koordinator jedes einzelnen Projekts oder die Klägerin vor dem Audit informiert hat, dadurch, dass das Finanz- und Rechnungsprüfungsverfahren zur Feststellung der in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten erforderlich war.

225    Insoweit geht aus den Feststellungen des endgültigen Auditberichts, insbesondere aus den festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung (mangelnde Rückverfolgbarkeit der von der Klägerin geltend gemachten Kosten, Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Kosten und den vorgelegten Unterlagen, Nichtförderfähigkeit bestimmter zu Unrecht für förderfähig erklärter Kosten), hervor, dass nur eine eingehende Prüfung mittels einer Rechnungs- und einer Finanzprüfung die Feststellung der in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten ermöglichen konnte.

226    Das in der Erwiderung angeführte Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission vom Konkurs des Koordinators des Dicoems-Projekts, der Gegenstand von Untersuchungen gewesen sei, und von Betrügereien Kenntnis gehabt habe, so dass sie eine größere Wachsamkeit an den Tag hätte legen müssen, widerlegt diese Schlussfolgerung nicht, zumal diese Tatsachen, worauf oben in Randnr. 209 hingewiesen worden ist, keinerlei Verbindung zu den von der Klägerin begangenen und im vorliegenden Fall in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten aufweisen. Auch verliert die Sorgfaltspflicht der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin selbst dann nicht jeden Sinn, wenn die Kontrollen am Ende des Programms erfolgen, da solche Kontrollen es der Kommission gerade ermöglichen, zu untersuchen, ob die Vertragspartner die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben.

227    Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der redlichen und loyalen Zusammenarbeit zurückzuweisen.

228    Viertens trägt die Klägerin vor, die mangelnde Kontrolle durch die Kommission habe ihr einen Schaden verursacht, da die Beträge als nicht förderfähig angesehen worden seien, obwohl die Unregelmäßigkeiten vor Abschluss des Audits hätten abgestellt werden können, wenn sie rechtzeitig festgestellt worden wären. Sie fordert einen angemessenen Ausgleich für die im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms erbrachten Leistungen. Hilfsweise beruft sie sich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung.

229    In der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Klägerin ausgeführt, dass sie sich mit diesem Antrag im vertraglichen Rahmen bewege und das Vorbringen zur ungerechtfertigten Bereicherung mit dem fünften Klagegrund (unten, Randnrn. 281 bis 290) zusammenfalle, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

230    Im Bereich der vertraglichen Haftung bestimmt Art. 1142 des belgischen Zivilgesetzbuchs in Titel III („Verträge oder vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen“) Kapitel III, dass „[j]ede Verbindlichkeit, etwas zu tun oder nicht zu tun, … im Falle der Nichterfüllung von Seiten des Schuldners zu einem Schadenersatz [führt]“.

231    Darüber hinaus wird der Schuldner nach Art. 1147 des belgischen Zivilgesetzbuchs, „wenn dazu Grund besteht, entweder aufgrund der Nichterfüllung der Verbindlichkeit oder aufgrund der verzögerten Erfüllung dieser Verbindlichkeit jedes Mal zur Zahlung eines Schadenersatzes verurteilt, wenn er nicht nachweist, dass die Nichterfüllung auf eine fremde Ursache, die ihm nicht zugerechnet werden kann, zurückzuführen ist, auch wenn von seiner Seite keine Bösgläubigkeit vorliegt“.

232    Daraus folgt, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Schaden vertraglichen Ursprungs ausgeglichen wird, nämlich die Nichterfüllung des Vertrags, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung und dem Schaden.

233    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Kommission, wie zuvor ausgeführt, weder gegen ihre in den Bestimmungen der in Rede stehenden Verträge vorgesehene Sorgfaltspflicht noch gegen den von der Klägerin geltend gemachten Grundsatz von Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung oder der loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat (oben, Randnrn. 201 bis 227).

234    Die erste Voraussetzung ist daher nicht erfüllt.

235    Die Klägerin trägt ferner vor, die Projekte seien durchgeführt worden und sie habe Leistungen erbracht, für die Kosten entstanden seien. Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen.

236    Soweit sich die Klägerin auf die vertragliche Haftung stützt, genügt der Nachweis, dass ein Vorhaben durchgeführt worden ist, nämlich nicht, um die Gewährung eines spezifischen Zuschusses zu rechtfertigen. Der Beihilfeempfänger hat überdies nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen deklariert hat, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten zuschussfähig sind. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Unionszuschusses dar (Urteile des Gerichts vom 22. Mai 2007, Kommission/IIC, T‑500/04, Slg. 2007, II‑1443, Randnr. 94, und vom 17. Oktober 2012, Kommission/EU Research Projects, T‑220/10, Randnr. 29).

237    Wie zuvor festgestellt, hat die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht alle ihr obliegenden finanziellen und buchhalterischen Verpflichtungen erfüllt (oben, Randnr. 200).

238    Der Antrag auf eine vertragliche Entschädigung ist daher zurückzuweisen.

239    Soweit sich die Klägerin auf eine ungerechtfertigte Bereicherung stützt, ist auf die Ausführungen im Rahmen des ersten Teils des fünften Klagegrundes (unten, Randnrn. 281 bis 290) zu verweisen.

240    Das auf die Nichtigerklärung der Belastungsanzeige gerichtete Vorbringen ist schließlich als zur Stützung eines unzulässigen Antrags angeführt zurückzuweisen (oben, Randnr. 75).

241    Nach alledem ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission

242    Die Klägerin macht zur Stützung dieses Klagegrundes zwei Rügen geltend, wobei die eine aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die andere aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet wird.

243    Sie hat ausgeführt, dieser Klagegrund diene der Begründung des dritten und des vierten Klageantrags. Soweit dieser Klagegrund die Nichtigerklärung der Belastungsanzeige betrifft, ist er als zur Stützung eines unzulässigen Antrags vorgebracht zurückzuweisen (oben, Randnr. 75). Er wird daher im Folgenden geprüft, soweit er geltend gemacht wird, um den dritten Antrag, der gegen die Entscheidung über die Kündigung der in Rede stehenden Verträge gerichtet ist, und den vierten Antrag, soweit dieser die Anfechtung des Erstattungsverlangens der Kommission betrifft, zu stützen.

–       Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

244    Die Klägerin beruft sich auf die Verpflichtung der Kommission, die relevanten Aspekte gründlich, unvoreingenommen und sorgfältig zu prüfen. Erstens beschwert sie sich über die mangelnde Kontrolle durch die Kommission während der Phase der Vertragsdurchführung. Insoweit hebt sie die stillschweigende Zustimmung der Kommission zur Phase der Vertragsdurchführung trotz ihrer Anträge auf Tätigwerden der Kommissionsbeamten gegen bestimmte vom Koordinator eines der beiden streitigen Projekte begangene Unregelmäßigkeiten und trotz ihrer Schreiben an die Kommission hervor. Auch hebt sie hervor, dass das Dicoems-Projekt nach dem Konkurs seines Koordinators 18 Monate lang ohne Koordinator fortgeführt worden sei. Zweitens beschwert sie sich darüber, dass vor der Erstellung des endgültigen Auditberichts keine Treffen stattgefunden hätten. Drittens macht sie geltend, die am 19. August 2009 vorgelegten Unterlagen seien nicht berücksichtigt worden.

245    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Organe der Union gegenüber den vom Verwaltungshandeln Betroffenen den Verpflichtungen aus dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ausschließlich im Rahmen der Ausübung ihrer Verwaltungsaufgaben unterliegen. Ist die Beziehung zwischen der Kommission und dem Kläger eindeutig vertraglicher Natur, kann der Kläger der Kommission nur die Verletzung vertraglicher Bestimmungen oder die Verletzung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts vorwerfen (Urteil des Gerichts vom 3. Juni 2009, Kommission/Burie Onderzoek en advies, T‑179/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 118, und Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2010, Alisei/Kommission, T‑481/08, Slg. 2010, II‑117, Randnrn. 95 und 96).

246    Im vorliegenden Fall unterliegt die vertragliche Natur dieses Rechtsstreits keinem Zweifel und wird von der Klägerin selbst anerkannt.

247    Ihr Vorbringen, wonach die Kommission im Rahmen der Durchführung der in Rede stehenden Verträge besondere Aufgaben und Vorrechte habe, ist zurückzuweisen.

248    Insoweit nimmt die Klägerin auf den Beschluss Nr. 1513/2002 Bezug. In Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses heißt es: „Die Kommission überwacht mithilfe unabhängiger, qualifizierter Sachverständiger ständig und systematisch die Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme.“ In Anhang III Nr. 2 des Beschlusses heißt es weiter: „Die Kommission führt die Forschungstätigkeiten in der Weise durch, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch wirkungsvolle Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch abschreckende, angemessene Sanktionen gewährleistet ist.“

249    Im Rahmen ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts führt die Klägerin ferner die Befugnis der Kommission zur Durchführung von Audits, zur einseitigen Kündigung oder zur Rückforderung der durch Belastungsanzeige beanstandeten Beträge an. Sie macht somit das Bestehen von Vorrechten geltend, die unter die Verwaltungsbefugnisse der Kommission fallen.

250    Die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte ändern jedoch weder etwas am vertraglichen Charakter des vorliegenden Rechtsstreits noch an der Tatsache, dass die Kommission im vorliegenden Fall in Anwendung der in Rede stehenden Verträge gehandelt hat, ohne die hoheitlichen Befugnisse wahrzunehmen, die ihr übertragen werden, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde handelt (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C‑433/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83, und Beschluss des Gerichts vom 10. April 2008, Imelios/Kommission, T‑97/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

251    Daher kann die Klägerin der Kommission nur die Verletzung vertraglicher Bestimmungen oder die Verletzung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts vorwerfen.

252    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin zur Stützung ihrer Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung allerdings Versäumnisse im Zusammenhang mit einer mangelnden Kontrolle während der Phase der Vertragsdurchführung sowie im Zusammenhang damit geltend, dass vor der Erstellung des endgültigen Auditberichts keine Treffen stattgefunden hätten. Solche Versäumnisse – ihr Vorliegen unterstellt – würden sich jedoch weder auf die der Klägerin nach Maßgabe der in Rede stehenden Verträge obliegenden Verpflichtungen noch auf die Kündigung dieser Verträge auswirken (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012, Insula/Kommission, T‑246/09, Randnr. 274).

253    Daher geht dieses Vorbringen im vorliegenden Kontext ins Leere.

254    Soweit die Klägerin für ihren Antrag, die Kündigung der in Rede stehenden Verträge für rechtswidrig zu erklären, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend macht (dritter Antrag), ist darüber hinaus jedenfalls darauf hinzuweisen, dass diese Kündigung, wie zuvor festgestellt, im Einklang mit den geltenden vertraglichen Bestimmungen sowie mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und der loyalen Zusammenarbeit stand (oben, Randnrn. 211 bis 227). Das von der Klägerin zur Stützung dieser Rüge angeführte Vorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellungen zu erschüttern.

255    Des Weiteren ist auch das Argument, das auf die Nichtberücksichtigung der am 19. August 2009 vorgelegten Unterlagen gestützt wird, zurückzuweisen. Zum einen hat die Kommission diese Unterlagen nämlich berücksichtigt (oben, Randnr. 110). Zum anderen weist die Klägerin nicht nach, inwiefern die diesbezüglichen angeblichen Versäumnisse der Kommission andere Folgen als die bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellten (oben, Randnr. 200) haben sollten.

256    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Hinblick darauf geltend macht, dass das Erstattungsverlangen der Kommission für unbegründet erklärt wird (vierter Antrag), ist schließlich festzustellen, dass die Klägerin nicht nachweist, inwiefern die diesbezüglichen angeblichen Versäumnisse der Kommission andere Folgen als die bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellten (oben, Randnr. 200) haben sollten.

257    Nach alledem ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zurückzuweisen.

–       Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

258    Die Klägerin trägt vor, die von der Kommission getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Entscheidung über die sofortige Kündigung des Vertrags, verstießen unter Berücksichtigung der rein buchhalterischen Natur der vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

259    Es ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 5 EUV vorgesehene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für alle Handlungsformen der Union gilt, seien sie vertraglicher oder außervertraglicher Art (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2004, Distilleria Palma/Kommission, T‑154/01, Slg. 2004, II‑1493, Randnr. 44). Dieser Grundsatz verlangt, dass die Rechtsakte der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Conserve Italia/Kommission, T‑216/96, Slg. 1999, II‑3139, Randnr. 101).

260    Im vorliegenden Fall geht aus dem endgültigen Auditbericht hervor, dass die der Klägerin vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten zahlreich und vielfältig waren. Insbesondere ist dort festgestellt worden, dass die Kosten, deren Erstattung die Klägerin beantragt habe, in deren Rechnungsführung nicht rückverfolgbar seien und Originale (oder beglaubigte Kopien, wo zulässig) der die Durchführung der Verträge betreffenden Unterlagen fehlten. Zudem seien bestimmte Kosten, deren Erstattung beantragt worden sei, tatsächlich nicht entstanden und stimmten nicht mit den sich auf die Projekte beziehenden Belegen überein. Außerdem habe die Klägerin mit der Unterzeichnung der der Kommission übermittelten Finanzunterlagen Umstände bescheinigt, die in Bezug auf die entstandenen Kosten und die dazugehörigen Belege nicht der Wirklichkeit entsprächen. Des Weiteren seien unter Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen Unteraufträge vergeben worden.

261    Diese Feststellungen des endgültigen Auditberichts sind im Rahmen des ersten Klagegrundes hinsichtlich eines Teils der direkten Personalkosten, die in Höhe von 17 231,28 Euro als förderfähig anzusehen waren, sowie hinsichtlich der damit zusammenhängenden und sich aus der Anwendung der Verträge ergebenden indirekten Kosten als fehlerhaft angesehen worden (oben, Randnr. 200).

262    Die Feststellungen des endgültigen Auditberichts sind im Übrigen gleichwohl weiterhin begründet.

263    Es ist zu beachten, dass die Verpflichtung der Kommission zur wirtschaftlichen Haushaltsführung im Hinblick auf die Unionsmittel gemäß Art. 317 AEUV und die Notwendigkeit, Betrug in Bezug auf Unionsfinanzierungen zu bekämpfen, den die finanziellen Bedingungen betreffenden Verbindlichkeiten grundlegende Bedeutung verleihen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, Slg. 2010, II‑2431, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall stellt die Pflicht der Klägerin zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen u. a. im Bereich der Rückverfolgbarkeit der Kosten und der Vorlage von Belegen über die entstandenen Kosten daher eine ihrer wesentlichen Obliegenheiten dar, die der Kommission die Informationen verschaffen sollen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob die in Rede stehenden Beiträge im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen verwendet worden sind.

264    Daraus ergibt sich, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Klägerin habe bei der Durchführung des Dicoems- und des Cocoon-Vertrags schwere Unregelmäßigkeiten begangen, die den finanziellen Interessen der Union im Sinne von Nr. II.1 Abs. 11 der Allgemeinen Bedingungen schaden könnten.

265    Folglich verstoßen die von der Kommission getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Entscheidung über die sofortige Kündigung des Vertrags gemäß Nr. II.16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen, bei der es sich, wie oben (Randnrn. 211 bis 220) festgestellt, im Übrigen um die Anwendung der einschlägigen vertraglichen Bestimmungen handelt, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

266    Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

267    Der dritte Klagegrund ist demnach insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und Begründungsmangel

268    Die Klägerin macht eine Verletzung der Verteidigungsrechte und – in der Erwiderung – einen Begründungsmangel geltend. Auf eine schriftliche Frage hat sie angegeben, dass dieser Klagegrund der Begründung des dritten und des vierten Antrags diene. Soweit der Klagegrund die Nichtigerklärung der Belastungsanzeige betrifft, ist er als zur Stützung eines unzulässigen Antrags vorgebracht zurückzuweisen (oben, Randnr. 75).

–       Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

269    Die Klägerin trägt erstens vor, sie habe ihren Standpunkt während des Audit oder nach Erstellung des Auditberichtsentwurfs nicht gebührend zur Kenntnis bringen können, und zweitens, die Treffen vom 3. Dezember 2009 und vom 1. Juli 2010 zum endgültigen Auditbericht hätten ohne die Beamten stattgefunden, die das Audit durchgeführt hätten.

270    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin weder einen Verstoß gegen eine präzise Bestimmung der in Rede stehenden Verträge noch gegen eine Bestimmung des auf die genannten Verträge anwendbaren Rechts geltend macht.

271    Sodann weist die Klägerin, selbst wenn unterstellt wird, dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht insoweit vertragliche Verpflichtungen der Kommission bestehen, nicht nach, inwiefern die Folgen andere als die bereits zuvor (oben, Randnr. 200) festgestellten sein sollten.

272    Schließlich ergibt sich jedenfalls aus den Umständen des vorliegenden Falles, dass diese Rüge unbegründet ist. Aus den vorstehend (oben, Randnrn. 37 bis 46) angeführten Akteninhalten geht nämlich hervor, dass die Klägerin ihren Standpunkt nach Erstellung des Auditberichtsentwurfs, u. a. mit Schreiben vom 19. August 2009, das von der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des endgültigen Auditberichts berücksichtigt worden ist (oben, Randnr. 110), gebührend zur Kenntnis hat bringen können. Die bloße Tatsache, dass ihren Anträgen nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist, bedeutet nicht, dass die Kommission diese Unterlagen nicht geprüft hat. Außerdem ist es nach Erstellung des endgültigen Auditberichts zu einem regen Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Klägerin gekommen (oben, Randnrn. 47 bis 59).

273    Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

–       Zur Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht

274    Die Klägerin macht in der Erwiderung geltend, die Kommission habe weder die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Unterlagen begründet noch angegeben, weshalb sich die von der Kommission berücksichtigten Beträge von denen unterschieden, die sich aus ihrer Rechnungsführung ergäben.

275    Ohne dass über die Zulässigkeit dieser in der Erwiderung erhobenen Rüge entschieden zu werden braucht, genügt der Hinweis, dass diese Pflicht nach Art. 296 AEUV der Kommission obliegt. Sie betrifft jedoch nur deren einseitige Handlungen. Damit obliegt sie der Kommission nicht nach dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag. Folglich kann diese Verpflichtung nur gegebenenfalls die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Distilleria Palma/Kommission, oben in Randnr. 259 angeführt, Randnr. 46). Weder aus der Klageschrift noch aus den Antworten der Klägerin auf die Fragen des Gerichts geht jedoch hervor, dass diese sich insoweit auch auf die außervertragliche Haftung der Union stützen wollte.

276    Darüber hinaus weist die Klägerin jedenfalls nicht nach, inwiefern sich die Folgen einer solchen Verletzung von den bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellten Folgen (oben, Randnr. 200) unterscheiden sollten.

277    Somit ist diese Rüge und folglich der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Ergebnis zum Hauptantrag

278    Nach alledem ist dem Hauptantrag teilweise stattzugeben. Es wird daher festgestellt, dass die von der Kommission zu übernehmenden förderfähigen Kosten im Sinne der streitigen Verträge auch direkte Personalkosten in Höhe von 17 231,28 Euro sowie die damit zusammenhängenden und sich aus der Anwendung der Verträge ergebenden indirekten Kosten umfassen.

279    Im Übrigen ist der Hauptantrag zurückzuweisen, ohne dass, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen, die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens erforderlich wäre.

3.     Zum Hilfsantrag, der auf den fünften Klagegrund gestützt wird

280    Zur Stützung ihres Hilfsantrags, der auf die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für den angeblich erlittenen Schaden gerichtet ist, macht die Klägerin einen fünften Klagegrund geltend. Dieser Klagegrund zielt darauf ab, feststellen zu lassen, dass die Kommission zum einen aus ungerechtfertigter Bereicherung und zum anderen aus unerlaubter Handlung haftet.

 Zum ersten Teil, der auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird

281    Im Rahmen des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe von den wissenschaftlichen Ergebnissen der in Rede stehenden Projekte profitiert, und beruft sich unter Berücksichtigung der Kündigung der Verträge auf eine ungerechtfertigte Bereicherung.

282    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie er in den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, nicht voraussetzt, dass das Verhalten des Beklagten rechtswidrig oder schuldhaft war. Der Anspruch kann jedoch nur bejaht werden, wenn der Bereicherung jede wirksame Rechtsgrundlage fehlt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Bereicherung ihre Rechtfertigung in vertraglichen Verpflichtungen findet (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, Slg. 2008, I‑9761, Randnrn. 45 und 46).

283    Im vorliegenden Fall findet der angeblich erhaltene Vorteil, wie die Kommission hervorhebt, seine Ursache allerdings in den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien.

284    Daraus ergibt sich, dass eine Bereicherung der Kommission oder die Entreicherung der Klägerin nicht als ungerechtfertigt qualifiziert werden könnten, da sie ihren Ursprung im bestehenden vertraglichen Rahmen finden.

285    Überdies ändert die von der Klägerin hervorgehobene Tatsache, dass die in Rede stehenden Verträge mit Schreiben der Kommission vom 5. November 2010 gekündigt worden sind, nichts an diesem Ergebnis.

286    Gegenstand der vorliegenden Rüge ist trotz dieser Kündigung nämlich in Wirklichkeit ein Schadensersatzantrag vertraglichen Ursprungs. Außerdem geht aus den in Rede stehenden Verträgen hervor, dass einige vertragliche Bestimmungen, insbesondere die Nrn. II.29, II.30 und II.31, die das Audit, die Entschädigung und die Einziehung von zu Unrecht gezahlten Beträge betreffen, für einen Beteiligten auch nach Kündigung der Verträge weitergelten.

287    Schließlich kann die Klägerin jedenfalls nicht behaupten, die Kommission sei aufgrund dieser Verträge bereichert.

288    Gemäß Nr. II.27 der Allgemeinen Bedingungen verbleiben die dem Koordinator für Rechnung des Konsortiums gewährten Vorschüsse in Anwendung der Haushaltsordnung nämlich im Eigentum der Union.

289    Überdies ergibt sich aus dem Wortlaut von Nr. II.32 in Verbindung mit Nr. II.1 Abs. 14 der Allgemeinen Bedingungen, dass die Ergebnisse der in Rede stehenden Projekte und die damit verbundenen Rechte im Alleineigentum der Vertragspartner der Kommission stehen, die zu ihrer Erarbeitung bzw. zu ihrem Erwerb beigetragen haben (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Insula/Kommission, oben in Randnr. 252 angeführt, Randnr. 264).

290    Der erste Teil des fünften Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil, der auf die Verschuldenshaftung der Kommission gestützt wird

291    Die Klägerin trägt vor, im Rahmen eines anderen Finanzierungsprojekts der Union (Pasodoble) habe die Kommission dem Koordinator dieses anderen Projekts am 16. April 2010, also unmittelbar nach den Rechnungsprüfungsmaßnahmen, über den Referatsleiter der Exekutivagentur für die Forschung (REA) ein Schreiben übermittelt, in dem vor der operativen Kapazität der Klägerin gewarnt und empfohlen worden sei, dieser nur einen Teil der Vorfinanzierung auszuzahlen. Die Klägerin trägt vor, bei diesem Schreiben handele es sich um einen Fehler der Kommission, von der die REA abhänge, der zu einem wirtschaftlichen und moralischen Schaden geführt habe.

292    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), der Kommission die Befugnis verleiht, Exekutivagenturen einzusetzen und sie mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung eines oder mehrerer Gemeinschaftsprogramme zu beauftragen. Auch wenn die Kommission nach wie vor die Aufgaben wahrnimmt, die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen voraussetzen, kann die Agentur mit der Verwaltung der Phasen des Projekts, mit der Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug und – auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission – mit der Vornahme der für die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und Subventionen im Zusammenhang stehen, beauftragt werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 58/2003).

293    Darüber hinaus sieht Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 58/2003 vor, dass die Exekutivagentur Rechtspersönlichkeit besitzt. Aus Art. 21 dieser Verordnung geht hervor, dass die vertragliche Haftung der Agentur nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht geregelt wird und sie im Fall außervertraglicher Haftung aufgrund der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze Ersatz des Schadens leistet, den sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Aufgaben verursacht haben. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet bei Streitsachen über Ansprüche auf Ersatz des Schadens. Darüber hinaus kann gemäß Art. 22 der genannten Verordnung gegen jede Handlung einer Exekutivagentur, die einem Dritten Schaden zufügt, von jeder anderen unmittelbar und individuell betroffenen Person oder von einem Mitgliedstaat bei der Kommission Beschwerde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Handlung erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde muss bei der Kommission eingehen, gegen deren Entscheidung Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof erhoben werden kann.

294    Gemäß dieser Verordnung Nr. 58/2003 hat die Kommission mit Beschluss 2008/46/EG vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung (ABl. 2008, L 11, S. 9) die REA eingerichtet.

295    Art. 1 des Beschlusses 2008/46 sieht vor, dass das Statut der REA in der Verordnung Nr. 58/2003 geregelt ist.

296    Daraus ergibt sich, dass die REA Rechtspersönlichkeit besitzt. Auch geht aus dem Beschluss 2008/46 in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung Nr. 58/2003 hervor, dass die REA im Fall außervertraglicher Haftung Ersatz des Schadens leistet, den sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Aufgaben verursacht haben.

297    Aus dem Beschluss 2008/46 ergibt sich ferner, dass die REA u. a. die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung bestimmter Bereiche der Programme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“, die Verwaltung des von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramms und die Durchführung der dazu erforderlichen Prüfungen zur Aufgabe hat. Sie ist darüber hinaus mit der Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben sowie mit der Vornahme der für die Verwaltung der jeweiligen Programme erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen, beauftragt (Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2008/46).

298    Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, das Schreiben, das der Referatsleiter der REA dem Koordinator eines anderen Projekts übermittelt habe, begründe die Haftung der Kommission.

299    Es ist jedoch festzustellen, dass dieses Schreiben vom 16. April 2010 den Briefkopf der REA trägt und vom Referatsleiter der REA, die Rechtspersönlichkeit besitzt, unterzeichnet ist. Außerdem wird nicht bestritten, dass dieses Schreiben in den Rahmen der Zuständigkeiten der REA fällt, die Aufgaben der Verwaltung und des Haushaltsvollzugs – insbesondere jene, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen – erfüllt. Schließlich leistet die REA im Fall außervertraglicher Haftung Ersatz des Schadens, den sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Aufgaben verursacht haben (oben, Randnr. 296).

300    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das erwähnte Schreiben entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von der Kommission übermittelt worden oder ihr zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C‑626/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 27 bis 30 und 52 bis 55, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR, T‑411/06, Slg. 2008, II‑2771, Randnrn. 50 bis 57).

301    Diese Schlussfolgerung wird durch die – im Übrigen nicht belegte – Behauptung der Klägerin, dass die im genannten Schreiben mitgeteilten Tatsachen „offensichtlich“ von den Kommissionsbeamten vorgeschlagen worden seien, nicht erschüttert. Selbst wenn die REA von der Kommission über die Ergebnisse des Audits informiert worden wäre, liegt die Verantwortlichkeit für das Schreiben vom 16. April 2010 nämlich gleichwohl allein bei der REA.

302    Daher ist das in Rede stehende Schreiben, das der REA zuzurechnen ist, nicht geeignet, die Haftung der Kommission zu begründen, so dass der gegen die Kommission gerichtete zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes unzulässig ist.

303    Selbst wenn das betreffende Schreiben der Kommission zuzurechnen wäre, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 340 Abs. 2 AEUV davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen des Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt sind (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 106). Da diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, Slg. 2010, I‑2259, Randnr. 41).

304    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass das Schreiben vom 16. April 2010 eine schuldhafte unerlaubte Handlung darstellt. Der Verfasser des genannten Schreibens führt nämlich aus, seine Zweifel an der operativen Kapazität der Klägerin bei der Erfüllung der ihr im Rahmen des Projekts übertragenen Aufgaben hätten sich nach einer von der Kommission durchgeführten Rechnungsprüfung unlängst bestätigt. In diesem Zusammenhang empfiehlt er dem Koordinator, der Klägerin nur einen Teil der Vorfinanzierung zu gewähren, wobei der verbleibende Teil erst ausgezahlt werden könne, nachdem die Klägerin begonnen habe, ihre Tätigkeiten auf zufriedenstellende Weise und wie in der Aufgabenbeschreibung vorgesehen auszuführen. Darüber hinaus behält sich der Verfasser des Schreibens das Recht vor, jederzeit vor Ort bei der Klägerin eine Überprüfung durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die ihr entstandenen Kosten tatsächlich feststellbar und förderfähig sind.

305    Damit bewegt sich der Verfasser des Schreibens im Rahmen seiner Aufgaben bei der Haushaltsverwaltung, und die Klägerin weist nicht nach, dass er gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen oder eine wie auch immer geartete Unregelmäßigkeit begangen hat. Des Weiteren erscheint der Inhalt dieses Schreibens entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht diffamierend, da der endgültige Auditbericht ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil der Personalkosten zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen worden ist, zu Recht zu dem Schluss kommt, dass Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die die Kündigung des Cocoon- und des Dicoems-Vertrags gerechtfertigt haben.

306    Daraus folgt, dass der zweite Teil des Klagegrundes jedenfalls unbegründet ist.

307    Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, über den Antrag der Klägerin zu befinden, der darauf gerichtet ist, dass die Kommission Unterlagen vorlegt, die es ermöglichen, den Schaden zu bewerten, der der Klägerin aufgrund des Versands dieses Schreibens entstanden sein soll.

 Ergebnis zum Hilfsantrag

308    Aufgrund des Vorstehenden ist der Hilfsantrag daher zurückzuweisen.

4.     Zur Widerklage der Kommission

309    Die Kommission trägt vor, die Kündigung des Dicoems- und des Cocoon-Vertrags sowie die Ausstellung der Belastungsanzeige seien unter vollständiger Einhaltung der anwendbaren vertraglichen Bestimmungen erfolgt. In der Gegenerwiderung erhebt sie erstens eine Widerklage, die darauf gerichtet ist, die Klägerin zu verurteilen, ihr den in der Belastungsanzeige angegebenen Betrag von 164 080,03 Euro zuzüglich Verzugszinsen wie in Nr. II.31 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehen zu erstatten. Zweitens beantragt sie, die im Schreiben vom 5. November 2010 erwähnte Beendigung der Beteiligung der Klägerin am Dicoems- und am Cocoon-Projekt zu bestätigen.

310    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wenn es im Rahmen einer Schiedsklausel angerufen wird, den Rechtsstreit aufgrund des materiellen nationalen Rechts zu entscheiden hat, das auf den Vertrag anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85, Slg. 1986, 4057, Randnr. 4), im vorliegenden Fall also aufgrund des belgischen Rechts, dem die in Rede stehenden Verträge nach ihrem jeweiligen Art. 12 unterliegen.

311    Nach dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach jedes Gericht seine eigenen Verfahrensvorschriften anwendet, beurteilen sich die gerichtliche Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Anträge dagegen allein auf der Grundlage des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Kommission/Zoubek, oben in Randnr. 310 angeführt, Randnr. 10, und des Gerichts vom 13. Juni 2012, Insula/Kommission, T‑110/10, Randnrn. 29 und 30).

312    Im vorliegenden Fall wird die Widerklage der Kommission im Rahmen der Gegenerwiderung erhoben.

313    Es ist jedoch zu beachten, dass Art. 48 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens verbietet.

314    Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass, auch wenn Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zulässt, diese Vorschrift auf keinen Fall so ausgelegt werden darf, dass sie einer Partei die Möglichkeit einräumt, den Gegenstand des Rechtsstreits während des Verfahrens zu ändern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Kommission/Dänemark, 278/85, Slg. 1987, 4069, Randnrn. 37 und 38, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑28/90, Slg. 1992, II‑2285, Randnr. 43).

315    Art. 48 der Verfahrensordnung unterscheidet nicht danach, ob es sich um den Kläger oder den Beklagten handelt.

316    Überdies hat der Gerichtshof auf der Grundlage der Bestimmung seiner Verfahrensordnung, die das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens verbietet, eine Unzulässigkeitseinrede bzw. ein erstmals in der Gegenerwiderung vorgebrachtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt war, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, für unzulässig erachtet (Urteile des Gerichtshofs vom 5. November 2002, Kommission/Belgien, C‑471/98, Slg. 2002, I‑9681, Randnrn. 42 und 43, sowie vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C‑519/03, Slg. 2005, I‑3067, Randnrn. 22 und 23).

317    Im vorliegenden Fall ist die in der Gegenerwiderung erhobene Widerklage im Verhältnis zu den Anträgen in der Klagebeantwortung der Kommission neu. Die Widerklage ist nämlich erstens darauf gerichtet, die Klägerin zu verurteilen, der Kommission den in der Belastungsanzeige angegebenen Betrag von 164 080,03 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, und zweitens darauf, die Beendigung der Beteiligung der Klägerin am Dicoems- und am Cocoon-Projekt zu bestätigen.

318    Auch wenn die Beendigung der Beteiligung der Klägerin an den Verträgen durch die Entscheidung über die vorliegende Klage automatisch bestätigt wird, stellt der Antrag auf Erstattung zuzüglich Verzugszinsen im Stadium der Gegenerwiderung im Verhältnis zu den in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen einen zusätzlichen Antrag dar. Darüber hinaus ergänzt die Widerklage, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Klagebeantwortung um einen Antrag auf Erlangung eines Vollstreckungstitels.

319    Daher ist die Widerklage, soweit sie einen Antrag auf Erstattung zuzüglich Verzugszinsen einschließt, als neuer Antrag anzusehen, der den Gegenstand ihrer Anträge in der Klagebeantwortung dadurch ändert, dass sie ihn erweitert.

320    Vom Gericht befragt, hat die Kommission geltend gemacht, im Rechtsbehelfssystem der Union impliziere die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Hauptklage die Zuständigkeit für jede während desselben Verfahrens erhobene Widerklage, die aus derselben Handlung oder derselben Tatsache hergeleitet werde, die den Gegenstand der Klage darstelle (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Mai 2004, Kommission/IAMA Consulting, C‑517/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17). Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Widerklage steht hier jedoch nicht in Streit. Dieses Argument entkräftet die Schlussfolgerung nicht, dass es sich bei der vorliegenden Widerklage um einen neuen Antrag handelt, der den Gegenstand der Anträge in der Klagebeantwortung erweitert.

321    Darüber hinaus setzten die Grundsätze der Einhaltung des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte entgegen dem Vorbringen der Kommission voraus, dass eine solche Klage auch dann bereits in der Klagebeantwortung erhoben wird, wenn die Widerklage – wie hier – das in der Belastungsanzeige enthaltene Erstattungsverlangen wiederholt.

322    Eine solche Klage ist daher als verspätet und damit als unzulässig im Sinne von Art. 48 der Verfahrensordnung anzusehen.

323    Schließlich ist hinzuzufügen, dass eine solche Verspätung die Kommission nicht daran hindert, die in Rede stehenden Beträge gemäß Art. 299 AEUV, wonach ihre Rechtsakte, die anderen Personen als Staaten eine Zahlung auferlegen, vollstreckbare Titel sind, zurückzufordern. Die Kommission könnte nach Nr. II.31 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen nämlich immer noch auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. L 298, S. 1) einen Beschluss erlassen, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Art. 299 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. Juni 2012, Insula/Kommission, T‑246/09, oben in Randnr. 252 angeführt, Randnrn. 95 bis 99), wobei die Vollstreckungsklausel anschließend von der zuständigen nationalen Behörde erteilt wird.

324    Daraus folgt, dass die Widerklage der Kommission unzulässig ist.

 Kosten

325    Gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei, wie im vorliegenden Fall, teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

326    Unter den gegebenen Umständen ist zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑116/11 R trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Klage der European Medical Association (EMA) wird stattgegeben, soweit sie die Erstattung der direkten Personalkosten im Zusammenhang mit dem Cocoon- und dem Dicoems-Vertrag in Höhe von 17 231,28 Euro sowie der damit zusammenhängenden und sich aus der Anwendung der genannten Verträge ergebenden indirekten Kosten betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage der EMA abgewiesen.

3.      Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

4.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑116/11 R.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

1.  Vertraglicher Rahmen

2.  Belgisches Recht

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Vorbemerkungen

2.  Zum Hauptantrag, der auf die ersten vier Klagegründe gestützt wird

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Nrn. II.19, II.20, II.21 und II.25 der Allgemeinen Bedingungen

Zum Erstattungsverlangen in Bezug auf den vierten Zeitraum

Zur Rüge der fehlenden Auswahl des Kostenmodells

Zur Rüge in Bezug auf die fehlende Förderfähigkeit der in Rechnung gestellten und noch nicht beglichenen Kosten

Zur Rüge in Bezug auf die direkten Personalkosten

–  Zu den im Rahmen des Cocoon-Vertrags geltend gemachten Personalkosten

–  Zu den im Rahmen des Dicoems-Vertrags geltend gemachten Personalkosten

Zur Rüge in Bezug auf die indirekten Kosten

Zur Rüge der Widersprüchlichkeit des endgültigen Auditberichts

Ergebnis zum ersten Klagegrund

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Kontrollpflichten, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Vertragserfüllung durch die Kommission

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission

–  Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

–  Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und Begründungsmangel

–  Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

–  Zur Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht

Ergebnis zum Hauptantrag

3.  Zum Hilfsantrag, der auf den fünften Klagegrund gestützt wird

Zum ersten Teil, der auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird

Zum zweiten Teil, der auf die Verschuldenshaftung der Kommission gestützt wird

Ergebnis zum Hilfsantrag

4.  Zur Widerklage der Kommission

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.