Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 –
Giordano/Kommission
(Rechtssache T-114/11)
„Außervertragliche Haftung – Fischerei – Erhaltung der Fischereiressourcen – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Sofortmaßnahmen, mit denen die Fischerei durch Ringwadenfischer verboten wird – Rechtswidriges Verhalten – Kausalzusammenhang“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Verpflichtung des Richters, sie in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen – Fehlen (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 12, 13)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 15)
3. Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Fangquotenregelung – Begriff – Theoretische Höchstfanggrenze – Garantie für die Fischer, die Quote ausschöpfen zu können – Fehlen (Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnr. 18)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstanden sein soll |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Jean-François Giordano trägt die Kosten. |