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Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2011 von Florence Barbin gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011 in der Rechtssache F-68/09, Barbin/Parlament

(Rechtssache T-228/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Florence Barbin (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal, D. Abreu Caldas)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011, Barbin/Parlament (F-68/09), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde, aufzuheben;

den Rechtsstreit neu zu entscheiden;

demgemäß die Entscheidung, die Rechtsmittelführerin im Beförderungsverfahren 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, aufzuheben;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011, Barbin/Parlament (F-68/09), mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 10. November 2008, sie im Beförderungsverfahren 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, abgewiesen hat.

Sie stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:

Einen Rechtsfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht angenommen habe, dass das Parlament keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als es zum einen entschieden habe, dass das Parlament die internen Regelungen zur Beurteilung und Beförderung nicht beachten müsse, und zum anderen, dass es aus Gründen, die dem durch Entscheidungen des Präsidiums und des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments geschaffene System des Vergleichs der jeweiligen Verdienste der beförderungsfähigen Beamten nicht Rechnung trügen, von Rechts wegen Beamte mit weniger Verdienstpunkten als die Rechtsmittelführerin befördern könne;

einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Pflicht des Parlaments, zu beweisen, dass die Rechtsmittelführerin nicht wegen der Ausübung ihres Rechts auf Elternurlaub diskriminiert worden sei.

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