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Urteil des Gerichts vom 28. September 2016 – Klein/Kommission

(Rechtssache T-309/10 RENV)1

(Außervertragliche Haftung – Richtlinie 93/42/EWG – Harmonisierte Regelung, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Patienten, der Anwender und Dritter im Hinblick auf die Anwendung von Medizinprodukten dient – Art. 8 – Mitteilung einer Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens – Fehlen einer Stellungnahme der Kommission – Art. 18 – Unberechtigte CE-Kennzeichnung – Schaden – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Christoph Klein (Groβgmain, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-J. Ahlt und M. Ahlt, dann Rechtsanwalt H.-J. Ahlt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und G. von Rintelen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Winkler)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die ihr nach Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1) obliegenden Pflichten verletzt habe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Christoph Klein, die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 347 vom 26.11.2011.