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Klage, eingereicht am 26. Juni 2008 - Associazione Giullemanidallajuve/Kommission

(Rechtssache T-254/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Associazione Giullemanidallajuve (Garibaldi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Misson, G. Ernes und A. Kettels)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Untätigkeit der Europäischen Kommission festzustellen;

diese zu verpflichten, ihre Befugnis auszuüben und auf die von der Klägerin im Mai 2007 eingelegte Beschwerde zu antworten;

alle dafür notwendigen Erläuterungen zu geben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtung zum Tätigwerden verstoßen habe, dass sie nicht, nachdem sie dazu aufgefordert worden sei, zu der von der Klägerin im Mai 2007 bei der Kommission eingelegten Beschwerde betreffend die behaupteten Verstöße der Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC), des Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), des Europäischen Fußballverbands (UEFA) und der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gegen die Art. 81 und 82 EG Stellung genommen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Schreiben, das die Kommission im März 2008 nach der Aufforderung zum Tätigwerden an sie gerichtet habe und mit dem sie über den Sachstand informiert worden sei, keine Stellungnahme darstelle, da das Schreiben keine inhaltlichen Antworten auf die Anträge der Klägerin gebe.

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass ein Beschwerdeführer im Wettbewerbsbereich einen Anspruch auf eine eingehende Prüfung seiner Beschwerde durch die Kommission und eine mit Gründen versehene Stellungnahme habe.

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