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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2022 von der Dyson Ltd, der Dyson Technology Ltd, der Dyson Operations Pte Ltd, der Dyson Manufacturing Sdn Bhd, der Dyson Spain, SL, der Dyson Austria GmbH, der Dyson sp. z o.o., der Dyson Ireland Ltd, der Dyson GmbH, Dyson, der Dyson Srl, der Dyson Sweden AB, der Dyson Denmark ApS, der Dyson Finland Oy und der Dyson BV gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Dezember 2021 in der Rechtssache T-127/19, Dyson u. a. / Kommission

(Rechtssache C-122/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Dyson Ltd, Dyson Technology Ltd, Dyson Operations Pte Ltd, Dyson Manufacturing Sdn Bhd, Dyson Spain, SL, Dyson Austria GmbH, Dyson sp. z o.o., Dyson Ireland Ltd, Dyson GmbH, Dyson, Dyson Srl, Dyson Sweden AB, Dyson Denmark ApS, Dyson Finland Oy und Dyson BV (vertreten durch E. Batchelor, T. Selwyn Sharpe und M. Healy, Solicitors und Avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben;

festzustellen, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, und die Sache zur Entscheidung über den Antrag auf Schadensersatz an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die ihnen durch das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht ihre Klagegründe nicht richtig aufgefasst und seine Entscheidung nicht begründet. Sie hätten mit ihrem Klagegrund ausschließlich gerügt, dass der Kommission dadurch ein erheblicher und offenkundiger Fehler unterlaufen sei, dass sie sich für eine Testmethode (Test ganz ohne Staub) entschieden habe, für die sie sich nach dem ihr zustehenden Ermessen eindeutig nicht habe entscheiden können. Das Gericht sei auf diesen Klagegrund überhaupt nicht eingegangen.

Zweitens habe das Gericht die Rechtsprechung zu einem hinreichend qualifizierten Verstoß nicht richtig angewandt, indem es seine Feststellung, dass die Kommission einem zwingenden Erfordernis von Art. 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) nicht genügt habe, nicht für entscheidend erachtet habe.

Drittens habe das Gericht, was den hinreichend qualifizierten Verstoß angehe, das Recht nicht richtig angewandt und die Tatsachen rechtlich nicht richtig gewürdigt, indem es angenommen habe, dass die Auslegung des in der Richtlinie 2010/30 verwendeten Begriffs „während des Gebrauchs“ Schwierigkeiten bereite.

Viertens habe das Gericht, was den hinreichend qualifizierten Verstoß angehe, das Recht nicht richtig angewandt, indem es angenommen habe, dass die zu regelnden Sachverhalte wegen des in der Richtlinie 2010/30 verwendeten Begriffs „während des Gebrauchs“ komplex seien.

Fünftens habe das Gericht, was den hinreichend qualifizierten Verstoß angehe, das Recht nicht richtig angewandt, indem es angenommen habe, dass der Kommission im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung kein erheblicher und offenkundiger Fehler unterlaufen sei.

Sechstens habe das Gericht, was den hinreichend qualifizierten Verstoß angehe, das Recht nicht richtig angewandt, indem es angenommen habe, dass der Kommission im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und/oder der Sorgfaltspflicht kein erheblicher und offenkundiger Fehler unterlaufen sei.

Siebtens habe das Gericht, was den hinreichend qualifizierten Verstoß angehe, das Recht nicht richtig angewandt, indem es angenommen habe, dass der Kommission im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit kein erheblicher und offenkundiger Fehler unterlaufen sei.

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