Klage, eingereicht am 19. September 2011 - Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC PAIEMENT)
(Rechtssache T-497/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Euro-Information - Européenne de traitement de l'information (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin A. Grolée)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Juli 2011 in der Sache R 370/2011-2 aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "EURO AUTOMATIC PAIEMENT" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 42 und 45.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Anmeldemarke nicht beschreibend sei.
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