Language of document : ECLI:EU:T:2012:62

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

9. Februar 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-500/11

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Sauer und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2011) 4922 endg. der Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend das Nachrangdarlehensprogramm für Unternehmen mit Rating in Sachsen‑Anhalt (Staatliche Beihilfe N 438/2010) (ABl. C 258, S. 3).


1        Mit Schreiben, das am 13. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme und dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sei, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten tragen solle.

2        Mit Schreiben, das am 25. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen habe und bestätigt, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien jede Partei ihre eigenen Kosten tragen solle.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird im Fall der Klagerücknahme, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und über die Kosten gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien zu entscheiden.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑500/11 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 9. Februar 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.