Language of document : ECLI:EU:T:2011:124

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

24. März 2011(*)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zum Vertrag LIEN 97‑2011 – Antwort auf einen Erstantrag – Klagefrist – Offensichtliche Unzulässigkeit – Stillschweigende Zugangsverweigerung – Klageinteresse – Ausdrückliche Entscheidung, die nach Klageerhebung erlassen wird – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T‑36/10

Internationaler Hilfsfonds e.V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), vertreten zunächst durch Rechtsanwalt H. Kaltenecker, dann durch Rechtsanwalt R. Böhm und schließlich durch Rechtsanwalt H. Kaltenecker,

Kläger,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten zunächst durch B. Weis Fogh und V. Pasternak Jørgensen, dann durch V. Pasternak Jørgensen, C. Vang und S. Juul Jørgensen als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 9. Oktober 2009 und 1. Dezember 2009, mit denen dem Internationalen Hilfsfonds der vollständige Zugang zu den Akten betreffend den Vertrag LIEN 97-2011 verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bestimmt:

„(1)      Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. …

(2)      Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.“

2        Art. 8 („Behandlung von Zweitanträgen“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel [263 AEUV] und [228 AEUV].

(2)      In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(3)      Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des [AEU‑]Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.“

 Sachverhalt

3        Der Kläger, der Internationale Hilfsfonds e.V., ist eine Nichtregierungsorganisation nach deutschem Recht und wirkt im humanitären Bereich. Am 28. April 1998 schloss er mit der Kommission den Vertrag LIEN 97‑2011 (im Folgenden: Vertrag) über die Kofinanzierung eines von ihm in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms.

4        Am 1. Oktober 1999 beendete die Kommission diesen Vertrag einseitig und unterrichtete den Kläger am 6. August 2001 von ihrer nach der Beendigung des Vertrags getroffenen Entscheidung, einen bestimmten Betrag, den sie ihm im Rahmen der Durchführung des Vertrags gezahlt hatte, zurückzufordern.

5        Am 9. März 2002 beantragte der Kläger bei der Kommission Zugang zu den den Vertrag betreffenden Dokumenten. Nachdem diesem Antrag teilweise stattgegeben worden war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2002 an den Präsidenten der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den den Vertrag betreffenden Dokumenten. Da dieser Antrag nicht zu seiner Zufriedenheit beschieden wurde, legte der Kläger beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine unter der Nr. 1874/2003/GG registrierte Beschwerde wegen der Weigerung der Kommission, ihm vollständigen Zugang zu den den Vertrag betreffenden Dokumenten zu gewähren, ein.

6        Der Bürgerbeauftragte erließ, nachdem er der Kommission einen Empfehlungsentwurf vom 15. Juli 2004 übersandt und die Kommission ihm am 12. und 21. Oktober 2004 eine ausführliche Stellungnahme übersandt hatte, am 14. Dezember 2004 eine endgültige Entscheidung, in der er in einer kritischen Bemerkung feststellte, dass der Umstand, dass die Kommission keine stichhaltigen Gründe genannt habe, mit denen sich ihre Weigerung rechtfertigen lasse, dem Kläger zu mehreren den Vertrag betreffenden Dokumenten Zugang zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltung darstelle.

7        Am 22. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Präsidenten der Kommission unter Verweis auf die Schlussfolgerung in der endgültigen Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 14. Dezember 2004 erneut uneingeschränkten Zugang zu allen den Vertrag betreffenden Dokumenten. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 beantwortete die Kommission diesen Antrag und entschied in diesem Zusammenhang, dem Kläger keine anderen Dokumente als diejenigen zur Verfügung zu stellen, zu denen sie ihm bereits Zugang gewährt hatte.

8        Mit Klageschrift, die am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Kläger Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, die unter dem Aktenzeichen T‑141/05 eingetragen wurde. Auf eine Einrede der Unzulässigkeit hin, die die Kommission gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhob, wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑141/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), als unzulässig ab.

9        Aufgrund eines Rechtsmittels, das der Kläger nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs einlegte, hob der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑362/08 P, Slg. 2010, I‑669), das Urteil vom 5. Juni 2008, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, auf, wies die von der Kommission vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zurück und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, mit der ihm der Zugang zu den fraglichen Dokumenten verweigert wurde, an das Gericht zurück. Die an das Gericht zurückverwiesene Rechtssache, deren Aktenzeichen jetzt T‑141/05 RENV lautet, ist gegenwärtig anhängig.

10      Mit Schreiben vom 28. und 31. August 2009 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf unbeschränkten Zugang zu den Dokumenten, die den Vertrag betreffen.

11      Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 antwortete die Kommission auf diesen neuen Antrag auf unbeschränkten Zugang und führte aus, sie habe angesichts des Zeitablaufs seit der Entscheidung über den Antrag vom 22. Dezember 2004 auf uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten des Vorgangs des Klägers, der Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑141/05 gewesen sei, nochmals jedes Dokument der betreffenden Akte überprüft, das zugänglich gemacht worden sei, und habe aufgrund dieser Prüfung entschieden, dem Kläger einen erweiterten, jedoch nicht uneingeschränkten Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.

12      Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009, bei der Kommission eingegangen am 19. Oktober 2009, stellte der Kläger einen Antrag, mit dem er die Kommission bat, die Antwort vom 9. Oktober 2009 auf seinen in den Schreiben vom 28. und 31. August 2009 enthaltenen neuen Antrag auf unbeschränkten Zugang zu den den Vertrag betreffenden Dokumenten zu überprüfen.

13      Am 10. November 2009 verlängerte die Kommission die für die Beantwortung des Antrags des Klägers vom 15. Oktober 2009 vorgesehene Frist, so dass die Beantwortungsfrist am 1. Dezember 2009 ablief.

14      Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009, das dem Kläger am 2. Dezember 2009 zuging, teilte die Kommission diesem mit, da sein Antrag vom 15. Oktober 2009 eine sorgfältige Überprüfung der zahlreichen relevanten Dokumente erfordere und die Rücksprache mit anderen Dienststellen der Kommission noch nicht abgeschlossen sei, sei sie leider noch nicht in der Lage, diesen Antrag abschließend zu beantworten. Weiter führte die Kommission aus:

„Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung … Nr. 1049/2001 sind Sie berechtigt, Klage beim Gericht … zu erheben oder eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen. Das Antwortschreiben ist allerdings nahezu fertiggestellt, so dass Sie in Kürze mit einer ausführlichen Antwort der Kommission rechnen können … Der Bescheid wird Ihnen so bald wie möglich zugestellt werden. …“

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 1. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Entscheidungen der Kommission erhoben, die zum einen im Schreiben vom 9. Oktober 2009 und zum anderen im Schreiben vom 1. Dezember 2009 enthalten sind.

16      Am 5. Mai 2010 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts eine Klagebeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung der Klage als gegenstandslos und einem Antrag auf prozessleitende Maßnahmen eingereicht.

17      Mit Schriftsatz, der am 20. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 48 der Verfahrensordnung neue Angriffsmittel vorgetragen, mit denen er in sein Vorbringen für die Zwecke der vorliegenden Klage Argumente einbeziehen will, die, wie er behauptet, denjenigen ähneln, denen das Gericht im Urteil vom 7. Juli 2010, Agrofert Holding/Kommission (T‑111/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gefolgt sei.

18      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 24. August 2010 ist das Königreich Dänemark als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen worden.

19      Auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin, mit der die Beteiligten des Verfahrens aufgefordert worden sind, dem Gericht ihre etwaigen Stellungnahmen zu den Gründen und zur Entscheidungsformel des Urteils des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co‑Frutta/Kommission (T‑355/04 und T‑446/04, Slg. 2010, II‑1), sowie ihre etwaigen Schlussfolgerungen daraus mitzuteilen, was das Klageinteresse des Klägers nach Erlass der Entscheidung vom 29. April 2010 und der Klageerhebung in der Rechtssache T‑300/10 angeht, haben die Beteiligten ihre Antwort innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

20      In seinem Antwortschriftsatz vom 14. Oktober 2010 macht der Kläger geltend, sein Klageinteresse in der vorliegenden Rechtssache bestehe fort, und das Gericht müsse, selbst wenn es anders entscheiden sollte, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers auferlegen.

21      Die Kommission macht in ihrem Antwortschriftsatz vom 14. Oktober 2010 insbesondere geltend, dass der Kläger in der vorliegenden Rechtssache kein Klageinteresse mehr habe, da er eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 29. April 2010 erhoben habe.

22      Das Königreich Dänemark hat in seinem Antwortschriftsatz vom 15. Oktober 2010 erklärt, es beabsichtige nicht, zum Klageinteresse des Klägers Stellung zu nehmen.

23      Der Kläger, unterstützt durch das Königreich Dänemark, beantragt,

–        die Entscheidungen der Kommission vom 9. Oktober 2009 und 1. Dezember 2009 „insoweit“ für nichtig zu erklären, „als sie ihm den Zugang zu den nicht freigegebenen Dokumenten“, die den Vertrag betreffen, „verwehren“;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        für den Fall, dass das Gericht die Klage als gegen eine implizite negative Entscheidung gerichtet ansieht, diese als gegenstandslos zurückzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

25      Vorab ist festzustellen, dass hinsichtlich des rein tatsächlichen Kontexts, in dem beide vom Kläger in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Entscheidungen erlassen worden sind, zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Schreiben vom 9. Oktober 2009 an den Kläger in Beantwortung seines neuen, in den Schreiben vom 28. und 31. August 2009 enthaltenen Antrags auf unbeschränkten Zugang zu den den Vertrag betreffenden Dokumenten gesandt wurde. Ebenso ist unstreitig, dass das Schreiben vom 1. Dezember 2009 an den Kläger auf dessen Antrag vom 15. Oktober 2009 hin gesandt wurde.

26      Wie im Übrigen der Kläger selbst ausdrücklich in seiner Klageschrift von der Kommission unbestritten ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass zum einen die Schreiben des Klägers vom 28. und 31. August 2009 gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 an die Kommission gerichtet worden sind und daher gemeinsam als „Erstantrag“ im Sinne dieses Artikels (im Folgenden: Erstantrag) einzustufen sind und dass zum anderen das Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 2009 gemäß Art. 8 der Verordnung an die Kommission gerichtet wurde und daher als „Zweitantrag“ im Sinne dieses Artikels (im Folgenden: Zweitantrag) zu betrachten ist.

27      In erster Linie ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zum einen die Zulässigkeit des Antrags des Klägers auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 9. Oktober 2009 enthaltenen Entscheidung der Kommission und zum anderen zu prüfen, ob der Kläger noch ein Klageinteresse in Bezug auf seine Anträge auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 1. Dezember 2009 enthaltenen Entscheidung der Kommission hat.

 Zur Zulässigkeit des gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichteten Klageantrags

28      Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

29      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts in Anwendung dieses Artikels über die Zulässigkeit des gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichteten Klageantrags ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

30      Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten ab, je nach Lage des Falles, Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen dem Zeitpunkt zu erheben, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung wird diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

31      Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, von Amts wegen zu prüfen, ob sie gewahrt wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und 39).

32      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger mit seinem Zweitantrag vom 15. Oktober 2010 die Kommission aufforderte, ihre im Schreiben vom 9. Oktober 2009 enthaltene Antwort auf seinen neuen Antrag zu überprüfen. Ohne dass daher der genaue Zeitpunkt zu bestimmen wäre, zu dem dieses Schreiben vom 9. Oktober 2009 dem Kläger zugegangen oder ihm zur Kenntnis gelangt ist, ist anzunehmen, dass dieser Zugang oder diese Kenntnisnahme offensichtlich spätestens am 15. Oktober 2010, dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Zweitantrag stellte, erfolgt ist.

33      Im Übrigen hat der Kläger das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt, die nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, eine Ausnahme von der fraglichen Frist erlaubt hätten, nicht dargetan.

34      Nach alledem hat die Klagefrist von zwei Monaten gemäß Art. 101 § 1 Buchst. a der Verfahrensordnung spätestens am 16. Oktober 2009, also dem Tag nach dem Tag, an dem dem Kläger das Schreiben der Kommission vom 9. Oktober 2009 spätestens zugegangen ist bzw. an dem er von diesem Schreiben Kenntnis erlangt hat, begonnen. Diese Frist hat daher unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen und gemäß Art. 101 § 2 der Verfahrensordnung betreffend die Berechnung einer Frist, wenn deren Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, spätestens am 29. Dezember 2009 geendet, also mindestens einen Monat und drei Tage vor Erhebung der vorliegenden Klage, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet ist, am 1. Februar 2010.

35      Somit ist die vorliegende Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der im Schreiben vom 9. Oktober 2009 enthaltenen Entscheidung gerichtet ist, als verspätet einzustufen und daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass die weiteren von der Kommission vorgetragenen Unzulässigkeitsgründe geprüft zu werden brauchen.

 Zum Klageinteresse des Klägers in Bezug auf den gegen die Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2009 gerichteten Klageantrag

 Zum Gegenstand des gegen die Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2009 gerichteten Klageantrags

36      Die Parteien streiten darüber, ob der gegen die Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2009 gerichtete Klageantrag im Kern eine stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung des Zweitantrags (im Folgenden: stillschweigende ablehnende Entscheidung) betrifft.

37      In diesem Zusammenhang stellt das Gericht erstens fest, dass im vorliegenden Fall die Kommission in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2009 dem Kläger mitgeteilt hat, sie sei nicht in der Lage, den Zweitantrag innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten. Ferner teilte sie dem Kläger mit, dass er nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 Klage beim Gericht erheben oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einlegen könne. Daher ist bereits anhand des Wortlauts des Schreibens vom 1. Dezember 2009 davon auszugehen, dass die Kommission selbst es nicht nur als notwendig angesehen hat, ihr eigenes Unvermögen festzustellen, den Zweitantrag innerhalb der ihr gesetzten Frist nach Verlängerung zu beantworten, sondern dass sie den Kläger darüber hinaus auf die Rechtsbehelfe hingewiesen hat, über die er gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 bei Ausbleiben einer Antwort des Organs auf einen Zweitantrag verfügte. Folglich ist, wie auch der Kläger in seiner Erwiderung ausführt, festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2009 dem Kläger zwar nebenbei mitgeteilt hat, dass er „in Kürze mit einer ausführlichen Antwort der Kommission rechnen“ könne, dass sie sich aber im Wesentlichen damit begnügt hat, dass sie nicht in der Lage sei, eine Antwort auf den Zweitantrag zu geben, und dass diese fehlende Antwort mit einer Klage angefochten werden könne.

38      Zweitens weist das Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts das bloße Schweigen eines Organs nicht einer stillschweigenden Entscheidung gleichgestellt werden kann, es sei denn, es bestehen ausdrückliche Vorschriften, die eine Frist festlegen, nach deren Ablauf davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine solche Entscheidung erlassen hat, und die zudem den Inhalt dieser Entscheidung festlegen, da andernfalls das Rechtsschutzsystem des AEU‑Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C‑123/03 P, Slg. 2004, I‑11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T‑189/95, T‑39/96 und T‑123/96, Slg. 1999, II‑3587, Randnr. 27, Sodima/Kommission, T‑190/95 und T‑45/96, Slg. 1999, II‑3617, Randnr. 32, und vom 9. September 2009, Brink’s Security Luxembourg/Kommission, T‑437/05, Slg. 2009, II‑3233, Randnr. 55).

39      Was die Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, geht aus deren Art. 8 Abs. 3 hervor, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass das Ausbleiben einer Antwort des Organs innerhalb der für die Behandlung von Zweitanträgen gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung vorgesehenen Frist als abschlägiger Bescheid gilt.

40      Daher legt Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zum einen ausdrücklich eine Frist fest, nach deren Ablauf in Ermangelung einer Entscheidung über den Zweitantrag dies als stillschweigende Entscheidung des betreffenden Organs gilt, und legt zum anderen den Inhalt dieser Entscheidung dahin gehend fest, dass es sich um einen abschlägigen Bescheid handelt.

41      Drittens weist das Gericht darauf hin, dass der Gesetzgeber ebenfalls in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ausdrücklich vorgesehen hat, dass der Antragsteller gegen diesen stillschweigenden abschlägigen Bescheid einen Rechtsbehelf nach den Bestimmungen des AEU‑Vertrags einlegen kann.

42      Somit ist nach der oben in Randnr. 38 angeführten Rechtsprechung das Schweigen eines Organs auf einen Zweitantrag einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gleichzustellen, gegen die eine Klage gemäß Art. 263 AEUV erhoben werden kann.

43      Aufgrund der vorstehenden Feststellungen entscheidet das Gericht, dass der Klageantrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2009 als Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung infolge des Fehlens einer Antwort der Kommission auf den Zweitantrag, das die Kommission selbst in diesem Schreiben festgestellt hat, auszulegen ist.

 Zum Klageinteresse des Klägers in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung

44      Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts und der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

45      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Klageinteresse eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (vgl. Urteil Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage, abgesehen von der davon verschiedenen Frage eines Wegfalls des Klageinteresses, der Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift maßgeblich ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T‑131/99, Slg. 2002, II‑2023, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann diese Erwägung betreffend den Zeitpunkt der Prüfung der Zulässigkeit der Klage das Gericht jedoch nicht an der Feststellung hindern, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, wenn ein Kläger, der ursprünglich ein Klageinteresse hatte, wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verloren hat. Ein Kläger kann eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung nämlich nur dann weiterverfolgen, wenn er weiterhin ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat (Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnrn. 36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, Slg. 2008, II‑1753, Randnr. 37), denn ihm kann, wenn das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens wegfällt, eine Sachentscheidung des Gerichts keinen Vorteil verschaffen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 43, und Urteil Co‑Frutta/Kommission, Randnr. 44).

47      Im vorliegenden Fall steht zwischen den Parteien fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache als Antwort auf den Zweitantrag nur das Schreiben vom 1. Dezember 2009 erhalten hatte, mit dem ihn die Kommission im Kern vom Vorliegen einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung unterrichtete. Somit hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Klageinteresse, und die Klage war zulässig.

48      Es steht auch fest, dass die Kommission nach ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2009 (siehe oben, Randnr. 14) mit Schreiben vom 29. April 2010 ausdrücklich und abschließend auf den Zweitantrag des Klägers geantwortet und ihm in diesem Rahmen Zugang zu neuen Dokumenten aus den Akten, die den Vertrag betreffen, gewährt hat, ohne ihm jedoch insoweit unbeschränkten Zugang einzuräumen. Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 9. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 29. April 2010 erhoben.

49      Ferner geht aus der Begründung des Klägers in der Erwiderung vom 5. Juli 2010 hervor, dass er nach dem Erlass der Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010 seinen im vorliegenden Fall gestellten Nichtigkeitsantrag nicht ändern wollte. Vielmehr hat er, ebenfalls in der Erwiderung, dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt, er habe beschlossen, eine neue Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010 einzureichen, was er, wie vorstehend in Randnr. 48 erwähnt, tatsächlich am 9. Juli 2010, gestützt auf Art. 263 AEUV, getan hat.

50      Daher ist die vorliegende Klage gegenstandslos, soweit sie gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtet ist, da der Kläger wegen des Erlasses der Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010 in Beantwortung des Zweitantrags, deren Nichtigerklärung er im Übrigen in der beim Gericht anhängigen Rechtssache T‑300/10, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, begehrt, kein persönliches Interesse mehr an der Nichtigerklärung der erstgenannten Entscheidung hat. Denn mit dem Erlass der Entscheidung vom 29. April 2010 hat die Kommission tatsächlich den Zweitantrag ausdrücklich beantwortet, was der Kläger nicht bestreitet, und daher die stillschweigende ablehnende Entscheidung zurückgenommen.

51      Aus sämtlichen vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Klage, ohne dass die Zulässigkeit des vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 vorgetragenen neuen Angriffsmittels (siehe oben, Randnr. 17) beurteilt werden muss, für offensichtlich unzulässig zu erklären ist, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet ist, und für gegenstandslos, soweit sie gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtet ist.

 Kosten

52      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Angesichts dessen, dass der Kläger insoweit unterlegen ist, als seine Klage offensichtlich unzulässig ist, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet ist, sind ihm seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in Bezug auf den Klageantrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung aufzuerlegen.

53      Gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht zudem, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

54      Im vorliegenden Fall ist angesichts des Wegfalls des Gegenstands der Klage, soweit diese sich gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung richtet, zum einen festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2009 ausdrücklich anerkannt hat, dass sie bei Ablauf der Frist nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, im vorliegenden Fall nach Verlängerung am 1. Dezember 2009, nicht in der Lage war, den Zweitantrag zu beantworten. Zum anderen ist entgegen den Ausführungen der Kommission im erwähnten Schreiben, dass der Kläger „in Kürze“ mit einer ausführlichen Antwort der Kommission rechnen könne, festzustellen, dass die bestätigende Entscheidung erst am 29. April 2010, also beinahe fünf Monate nach der Versendung des Schreibens vom 1. Dezember 2009, das beim Kläger am 2. Dezember 2009 einging, erlassen wurde, und somit mehr als zweieinhalb Monate nach Ablauf der Frist für die Nichtigkeitsklage, über die der Kläger gemäß Art. 263 AEUV dafür verfügte, die Rechtmäßigkeit der stillschweigenden den Zweitantrag ablehnenden Entscheidung anzufechten, wie ihm dies Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestattet. Da es nicht Sache des Gerichts ist, über die Berechtigung der Entscheidung des Klägers zu befinden, eine neue Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010 zu erheben, anstatt seine Anträge in der vorliegenden Rechtssache zu aktualisieren, um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen, darf dieser Umstand bei der Kostenentscheidung des Gerichts gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung nicht berücksichtigt werden.

55      Daher ist in Anbetracht der Tatsachen, die den vorliegenden Fall kennzeichnen, und insbesondere des Umstands, dass die Kommission offenkundig die Frist überschritten hat, über die sie nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 für die Beantwortung des Zweitantrags verfügte, so dass der Kläger zur Wahrung seiner Rechte keine andere Wahl hatte, als die vorliegende Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung zu erheben, die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers zu tragen, soweit es den gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichteten Klageantrag betrifft.

56      Schließlich tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher hat das Königreich Dänemark seine eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet ist.

2.      Der Klageantrag des Internationalen Hilfsfonds e.V. auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der sein Antrag vom 15. Oktober 2009 auf Zugang zu den Dokumenten, die den Vertrag LIEN 97-2011 betreffen, abgelehnt wurde, ist erledigt.

3.      Der Internationale Hilfsfonds trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in Bezug auf den Klageantrag auf Nichtigerklärung, soweit er gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet ist.

4.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Internationalen Hilfsfonds in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung, soweit er gegen die Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2009 gerichtet ist.

5.      Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 24. März 2011

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


* Verfahrenssprache: Deutsch.