Language of document : ECLI:EU:T:2015:69





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Februar 2015 –
KSR/HABM –Lampenwelt (Moon)

(Rechtssache T‑374/13)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Moon – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Möglichkeit der Heilung einer fehlenden Bevollmächtigung zur Erhebung einer Klage durch die nachträgliche Vorlage eines das Bestehen einer solchen Bevollmächtigung bestätigenden Dokuments (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 5 Buchst. b und § 6) (vgl. Rn. 10, 12, 13)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 20, 21)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortmarke Moon (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 2 und 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 24‑38)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Ausschließliche Berücksichtigung der Gemeinschaftsregelung – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten oder Drittländern – Entscheidungen, die die Gemeinschaftsstellen nicht binden (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates; Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 89/104 des Rates) (vgl. Rn. 48)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Mai 2013 (Sache R 676/2012‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lampenwelt GmbH & Co. KG und der KSR Kunststoff Rotation GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die KSR Kunststoff Rotation GmbH trägt die Kosten.