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Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2013 – Spar Österreichische Warenhandels/Kommission

(Rechtssache T-405/08)1

(Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Handelsmärkte für Konsumgüter des täglichen Gebrauchs – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verpflichtungszusagen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Recht auf Anhörung – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Spar Österreichische Warenhandels AG (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A.-H. Bischke, S. Brack und D. Bräunlich, dann Rechtsanwälte A.-H. Bischke und D. Bräunlich)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, N. von Lingen und O. Weber, dann S. Noë, N. von Lingen und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt M. Buntscheck)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Billa AG (Wiener Neudorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann, G. Drauz und F. Urlesberger)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2008, mit der der Unternehmenszusammenschluss in Form der Übernahme der alleinigen Kontrolle über die Adeg Österreich Handels AG durch die Billa AG (Sache COMP/M.5047 – REWE/Adeg) vorbehaltlich der Erfüllung der angebotenen Verpflichtungszusagen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Spar Österreichische Warenhandels AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Billa AG.

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1     ABl. C 6 vom 10.1.2009.