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Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 - Baid/HABM (LE GOMMAGE DES FACADES)

(Rechtssache T-31/09)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Baid SARL (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Grasset)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2008 (Sache R 963/2008-1) aufzuheben und dahin gehend abzuändern, dass die beim HABM von der Klägerin eingelegte Beschwerde für begründet erklärt und die beantragte Marke zugelassen wird;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "LE GOMMAGE DES FACADES" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 19 und 37 - Entscheidung Nr. 6 071 641

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke nicht beschreibend sei, von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung, da die angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, und von Art. 73 der Verordnung, da die angefochtene Entscheidung in weiten Teilen auf Bezugnahmen auf Internetseiten beruhe.

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