Language of document : ECLI:EU:T:2012:453





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 –
Ungarn/Kommission

(Rechtssache T‑407/10)

„Strukturfonds – Finanzieller Zuschuss – Eisenbahnstrecke Budapest−Kelenföld−Székesfehérvár−Boba – Mehrwertsteuer – Nicht zuschussfähige Ausgabe“

1.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Kohäsionsfonds – Zuschussfähige Ausgaben – Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer – Begriff, der anhand der Verordnungen der einzelnen Fonds und nicht anhand des nationalen Rechts zu bestimmen ist – Verordnung Nr. 1084/2006 – Begriff, der sich auf die Befugnis des durch den Zuschuss Begünstigten bezieht, die Mehrwertsteuer abzuziehen (Verordnungen des Rates Nr. 1083/2006, Art. 56 Abs. 4 und Nr. 1084/2006, Art. 3 Buchst. e (vgl. Randnrn. 32-35, 53)

2.                     Recht der Europäischen Union – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt (vgl. Randnrn. 39-40)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 8. Juli 2010 betreffend das Großprojekt „Umbauarbeiten an der Eisenbahnstrecke Budapest−Kelenföld−Székesfehérvár−Boba, Abschnitt I, Phase 1“, das Teil des in die Strukturförderung der Europäischen Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds einbezogenen operationellen Programms „Verkehr“ ist (CCI 2008HU161PR015)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Ungarn trägt die Kosten.