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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26. Februar 2021 – Lietuvos notarų rūmai, M. S., S. Š., D. V., V. P., J. P., D. L.-B., D. P., R. O. I./Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

(Rechtssache C-128/21)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lietuvos notarų rūmai, M. S., S. Š., D. V., V. P., J. P., D. L.-B., D. P., R. O. I.

Beklagte: Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

Vorlagefragen

Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass Notare in der Republik Litauen bei der Ausübung einer Tätigkeit, die mit den in der vorliegenden Rechtssache wiedergegebenen Erläuterungen der Notarkammer in Verbindung steht, als Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV anzusehen sind?

Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass die in der vorliegenden Rechtssache wiedergegebenen Erläuterungen der litauischen Notarkammer einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen?

Falls die zweite Frage bejaht wird: Bezwecken oder bewirken diese Erläuterungen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV?

Sind bei der Entscheidung über eine mögliche Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV diese in der vorliegenden Rechtssache wiedergegebenen Erläuterungen nach den Kriterien in Rn. 97 des Urteils Wouters1 zu beurteilen?

Falls die vierte Frage bejaht wird: Sind die von den Klägern angeführten Ziele, nämlich die einheitliche Gestaltung der notariellen Praxis, das Schließen einer Regelungslücke, der Schutz der Verbraucherinteressen, die Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Verbraucher und der Verhältnismäßigkeit sowie des Schutzes der Notare vor ungerechtfertigter zivilrechtlicher Haftung, bei der Beurteilung dieser Erläuterungen nach den Kriterien in Rn. 97 des Urteils Wouters als legitime Ziele anzusehen?

Falls die fünfte Frage bejaht wird: Ist davon auszugehen, dass die mit diesen Erläuterungen auferlegten Beschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser legitimen Ziele erforderlich ist?

Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass Notare, die Mitglieder des Präsidiums waren, gegen diesen Artikel verstoßen haben und gegen sie eine Geldbuße verhängt werden kann, weil sie am Erlass der in der vorliegenden Rechtssache wiedergegebenen Erläuterungen mitgewirkt haben und zu diesem Zeitpunkt als Notar tätig waren?

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1 Urteil vom 19. Februar 2002, C-309/99, EU:C:2002:98.