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Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 20. September 2022 – Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy/B sp.j.

(Rechtssache C-606/22)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy

Kassationsbeschwerdegegnerin: B. sp.j.

Vorlagefrage

Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 (ABl. 2006, L 347, S. 1, mit Änderungen) sowie die Grundsätze der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der nationalen Steuerbehörden entgegenstehen, wonach – unter Verweis auf das Fehlen einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage und eine ungerechtfertigte Bereicherung – eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und der geschuldeten Steuer für unzulässig erachtet wird, wenn der Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher zu einem überhöhten Mehrwertsteuersatz mit einer Registrierkasse erfasst und durch Kassenbons – d. h. nicht durch Mehrwertsteuerrechnungen – belegt wurde, wobei sich der Preis (Bruttowert des Verkaufs) durch diese Berichtigung nicht ändern würde?

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1 ABl. 2006, L 347, S. 1, mit Änderungen.