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Rechtsmittel, eingelegt am 17. April 2023 von der Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Timişoara – Traian Vuia“ SA (AITTV) gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 8. Februar 2023 in der Rechtssache T-522/20, Carpatair/Kommission

(Rechtssache C-246/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Timişoara – Traian Vuia“ SA (AITTV) (vertreten durch V. Power und R. Hourihan, Solicitors)

Andere Parteien des Verfahrens: Carpatair SA, Europäische Kommission, Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben, die von Carpatair gegen den streitigen Beschluss1 erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen und entweder im Wege einer eigenen Entscheidung in der Sache die Klage von Carpatair in vollem Umfang (einschließlich der vom Gericht nicht beschiedenen Klagegründe 3 und 4) abzuweisen oder die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten von Carpatair und AITTV vorzubehalten, falls die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, oder, falls der Gerichtshof selbst in der Sache entscheidet, Carpatair ihre eigenen Kosten und die Kosten von AITTV für das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das angefochtene Urteil sei aus den folgenden Gründen aufzuheben:

1.    Das Gericht habe die Klage von Carpatair rechtsfehlerhaft für zulässig erachtet, obwohl Carpatair durch die streitigen Vereinbarungen nicht „spürbar beeinträchtigt“ worden sei.

2.    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Vereinbarungen selektiv gewesen seien.

3.    Das Gericht habe die Zulässigkeit der Ex-ante-Bewertung rechtsfehlerhaft verneint.

4.    Das Gericht habe relevante Erwägungen missachtet (z. B. indem es den Oxera-Bericht als „irrelevant“ angesehen habe).

5.    Das Gericht habe die von der Kommission, Wizz Air und AITTV vorgelegten Beweise dafür, dass beim Abschluss der Vereinbarungen kein Wettbewerb zwischen Wizz Air und Carpatair bestanden habe, nicht hinreichend berücksichtigt.

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1 Beschluss (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.31662 – C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timișoara – Wizz Air (ABl. 2021, L 308, S. 1).