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Rechtsmittel, eingelegt am 18. April 2023 von ClientEarth AISBL gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2023 in der Rechtssache T-354/21, ClientEarth/Kommission

(Rechtssache C-249/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ClientEarth AISBL (vertreten durch Rechtsanwälte O. W. Brouwer und T. C. van Helfteren)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

endgültig zu entscheiden und die Entscheidung C(2021) 4348 final der Kommission vom 7. April 2021 für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angefordert worden waren, oder hilfsweise

die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen, einschließlich der Kosten von Streithelfern.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

1.     Das Urteil des Gerichts sei widersprüchlich begründet, verfälsche Beweismittel und weise einen Rechtsfehler bei der Anwendung des rechtlichen Maßstabs für die Beurteilung auf, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001 vorliegt, das die Verbreitung rechtfertigen kann.

2.     Das Urteil des Gerichts sei in Bezug auf die Verneinung des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses unzureichend begründet.

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1 ABl. 2001 L 145, S. 43.