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Rechtsmittel, eingelegt am 17. April 2023 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 8. Februar 2023 in der Rechtssache T-522/20, Carpatair/Kommission

(Rechtssache C-244/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch I. Georgiopoulos und F. Tomat als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Carpatair SA, Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.), Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Timişoara – Traian Vuia“ SA (AITTV)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 8. Februar 2023 in der Rechtssache T-522/20, Carpatair/Kommission, aufzuheben, soweit darin dem zweiten in jener Rechtssache geltend gemachten Klagegrund stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Kommission rechtsfehlerhaft befunden habe, dass die in den Jahren 2008 und 2010 zwischen der Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Timişoara – Traian Vuia“ SA (AITTV) und der Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) geschlossenen Vereinbarungen Wizz Air keinen Vorteil verschafft hätten;

den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-522/20 zurückzuweisen;

der Carpatair SA die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht Art. 2 des Beschlusses (EU) 2021/14281 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.31662 – C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timișoara – Wizz Air für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wurde, dass die Flughafengebühren gemäß dem Luftfahrthandbuch von 2010 sowie die im Jahr 2008 zwischen der Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Timişoara – Traian Vuia“ SA (AITTV) und der Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) geschlossenen Vereinbarungen (einschließlich der Änderungsvereinbarungen von 2010) keine staatlichen Beihilfen darstellten.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels gegen dieses Urteil macht die Kommission einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend.

Rechtsmittelgrund: In den Rn. 179 bis 201 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt, durch unzureichende und in sich widersprüchliche Erwägungen seine Begründungspflicht verletzt sowie den streitigen Beschluss unzutreffend dargelegt und falsch verstanden. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert in sich in fünf Teile:

– Erster Teil: In den Rn. 186 bis 192 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass das Fehlen einer vorherigen Bewertung bei der Anwendung dieses Grundsatzes per se ein entscheidender Gesichtspunkt sei.

– Zweiter Teil: In den Rn. 186 bis 192 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers, indem es die Relevanz von Ex-ante-Rentabilitätsanalysen verneint habe, die ex post auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine Maßnahme zu ergreifen, verfügbaren Daten und vorhersehbaren Entwicklungen rekonstruiert worden seien.

– Dritter Teil: In den Rn. 179 bis 185 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers und die Art der für die Anwendung dieses Grundsatzes erforderlichen Beweise. Außerdem habe das Gericht in den Rn. 182 und 184 des angefochtenen Urteils durch unzureichende und in sich widersprüchliche Erwägungen seine Begründungspflicht verletzt.

– Vierter Teil: In den Rn. 186 bis 192 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers und die Relevanz von Faktoren, die nach dem Ergreifen einer Maßnahme eingetreten seien. Das Gericht habe es versäumt, Faktoren, die nach dem Ergreifen einer Maßnahme eingetreten seien, von wirtschaftlichen Studien und Analysen zu unterscheiden, die zwar nach dem Ergreifen dieser Maßnahme durchgeführt worden seien, aber auf Informationen und Entwicklungen beruhten, die zum Zeitpunkt der Entscheidung, die Maßnahme zu ergreifen, verfügbar bzw. vorhersehbar gewesen seien. Zudem habe das Gericht in den Rn. 196 und 197 des angefochtenen Urteils den Beschluss (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.31662 unzutreffend dargelegt und falsch verstanden.

– Fünfter Teil: In den Rn. 193 und 195 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt, durch unzureichende und in sich widersprüchliche Erwägungen seine Begründungspflicht verletzt sowie den Beschluss (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.31662 unzutreffend dargelegt und falsch verstanden.

Im Übrigen habe das Gericht die Schlussfolgerungen, die es in Bezug auf die Vereinbarungen von 2008 gezogen habe, unzulässigerweise auf die Änderungsvereinbarungen von 2010 ausgeweitet. Die Feststellungen in den Rn. 170 bis 198 des angefochtenen Urteils beträfen ausschließlich die Vereinbarungen von 2008. Rn. 199 und Nr. 1 des Tenors dieses Urteils bezögen sich jedoch auch auf die Änderungsvereinbarungen von 2010; diese Bezugnahmen würden durch die Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gestützt. Folglich weise dieses Urteil einen Begründungsmangel auf.

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1 ABl. 2021, L 308, S. 1.