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Klage, eingereicht am 6. Juli 2012 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission

(Rechtssache T-309/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg (Rivenich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kerkmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

-    den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C-19/2010) (ex NN 23/2010), die Deutschland zugunsten des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg (Aktenzeichen C(2012) 2557 final) gewährt hat, für nichtig zu erklären;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger neun Klagegründe geltend.

-    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Feststellung, dass der Kläger als Unternehmen anzusehen sei.

Die Umlagenzahlung diene der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe außerhalb eines Marktes. Im Zuge der Erfüllung dieser Aufgabe sei der Kläger nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV tätig.

-    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 AEUV durch die Feststellung, dem Kläger werde durch die Umlage ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt und es handele sich nicht um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

Durch die Umlagenzahlung seiner Mitglieder erhalte der Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil, weil die Umlagenzahlung im hoheitlich ausgestalteten Bereich verbleibe und keine Quersubventionierung jener Tätigkeiten stattfinde, die der Kläger am Markt anbietet. Hilfsweise handele es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, welches die Kommission unter grober Verletzung des ihr von der Rechtsprechung zuerkannten Prüfungsmaßstabes verneine, was einen Ermessensfehler darstelle. Auch die vier Altmark-Kriterien seien vorliegend erfüllt.

-    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen unzutreffender Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2 i.S.d. Verordnung (EG) 1069/2009 sei in Deutschland dem Markt nicht geöffnet, so dass es wegen des dem Kläger zulässigerweise zugewiesenen Ausschließlichkeitsrechts keine Wettbewerbsverzerrung und keine Handelsbeeinträchtigung gebe.

-    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV durch Verkennung der Genehmigungsvoraussetzungen dieser Vorschrift.

Die Kommission wende bei der Prüfung fehlerhaft den Maßstab der wirtschaftlichen Effizienz an und beschränke sich unter Verkennung ihrer Prüfungskompetenz nicht auf den Nachweis des Vorliegens einer etwaigen Überkompensation.

-    Fünfter Klagegrund: Missachtung der in Art. 14 AEUV vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten; zugleich Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV).

Die Kommission missachte die Einschätzungsprärogative der mitgliedstaatlichen Untergliederungen bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

-    Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Abs. b Ziff. v, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 durch die Feststellung, die Umlagenzahlungen stellten seit 1998 eine neue Beihilfe dar.

Die Feststellungen der Kommission beruhen auf einer unzureichenden Sachverhaltswürdigung.

-    Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 EUV, Art. 52 GRCh, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) 659/1999 durch die Verkennung der Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit.

Die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, dass sich der Kläger wegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (Az. 3 C 44.09) nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, obwohl das Urteil das Vorliegen einer Beihilfe durch Umlagenzahlungen an den Kläger ausdrücklich verneint. Da das Urteil rechtskräftig ist, verstoße die Kommission zugleich gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

-    Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) 659/1999 durch die Anweisung des Mitgliedstaates zur vollständigen Rückforderung der Umlagen seit dem Jahr 1998 - Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.

Die Aufforderung des Kommission an Deutschland, die seit 1998 gewährten Umlagen im Ganzen vom Kläger zurückzufordern, erweise sich als unverhältnismäßig, denn sie berücksichtige nicht, dass dem Kläger für die Vorhaltung der Anlagenkapazitäten tatsächlich Kosten für die Entscheidung seiner Mitglieder entstanden sind, die ungedeckt wären.

-    Neunter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Feststellung, die für Maßnahmen der Altlastensanierung verwendeten Umlagemittel seien als staatliche Beihilfe zu qualifizieren.

Die zur Altlastensanierung verwendeten Umlagemittel gleichen einen strukturellen Nachteil aus, den der Kläger aufgrund der gesetzlichen Zuweisung der Altlastengrundstücke durch das Land Rheinland-Pfalz hatte und stellen deshalb keine Beihilfe dar.

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