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Urteil des Gerichts vom 12. März 2014 – Tubes Radiatori/HABM – Antrax It (Heizkörper)

(Rechtssache T-315/12)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Heizkörper darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Kein anderer Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Sättigung des Stands der Technik – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Tubes Radiatori Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro, M. Balestriero und P. Menapace)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Mattina, dann P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Antrax It Srl (Resana) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2012 (Sache R 953/2011-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Antrax It Srl und der Tubes Radiatori Srl

Tenor

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. April 2012 (Sache R 953/2011-3) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Tubes Radiatori Srl entstanden sind.

Die Antrax It Srl trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 273 vom 8.9.2012.