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Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 – Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission

(Rechtssache T-309/12)1

(Staatliche Beihilfen – Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen – Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Unternehmensbegriff – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Bestehende Beihilfen oder neue Beihilfen – Notwendigkeit der Beihilfe – Subsidiarität – Berechtigtes Vertrauen – Rechtssicherheit – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg (Rivenich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kerkmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche, dann T. Maxian Rusche und C. Egerer)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Saria Bio-Industries AG & Co. KG (Selm, Deutschland), SecAnim GmbH (Lünen, Deutschland), und Knochen- und Fett-Union GmbH (KFU) (Selm) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg trägt seine eigenen im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Saria Bio-Industries AG & Co. KG, die SecAnim GmbH sowie die Knochen- und Fett-Union GmbH (KFU) tragen ihre eigenen im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten.

Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 273 vom 8.9.2012.