Language of document : ECLI:EU:F:2009:135

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

7. Oktober 2009

Rechtssache F-3/08

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Weigerung eines Organs, eine Entscheidung zu übersetzen – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt – Art. 94 der Verfahrensordnung“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger keine Übersetzung einer vorhergehenden Entscheidung ins Italienische zu übersenden, und auf Verurteilung der Kommission zu Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Der Kläger wird verurteilt, an das Gericht 1 000 Euro zu zahlen.

Leitsätze

Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Pflicht, eine Einzelentscheidung an einen Beamten in einer Sprache zu richten, in der er über gründliche Kenntnisse verfügt

(Art. 21 EG; Charta der Grundrechte, Art. 41 Abs. 4; Geschäftsordnung der Kommission, Anhang, Nr. 4)

Den Organen obliegt aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, eine Einzelentscheidung an einen Beamten in einer Sprache zu richten, in der er über gründliche Kenntnisse verfügt.

Weder aus Art. 21 Abs. 3 EG noch aus Nr. 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis oder aus Art. 41 Abs. 4 der Charta der Grundrechte lässt sich herleiten, dass jede Entscheidung, die ein Gemeinschaftsorgan an einen seiner Beamten richtet, in der Sprache abzufassen ist, in der die ursprüngliche Korrespondenz verfasst wurde. Diese Bestimmungen gelten nämlich für die Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten nur dann, wenn die Bediensteten den Organen allein in ihrer Eigenschaft als Unionsbürger ein Schreiben übersenden und nicht in ihrer Eigenschaft als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften. Wären die Organe in jedem Fall verpflichtet, den Antrag eines Beamten in der Sprache zu beantworten, in der der Antrag verfasst wurde, führte dies für die Organe zu unüberwindlichen Schwierigkeiten.

(Randnrn. 29 bis 33)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑55 und II‑241, Randnr. 46; 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑25 und II‑97, Randnr. 13; 17. Mai 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑95/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑121 und II‑A‑2‑569, Randnr. 48

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2007, Duyster/Kommission, F‑51/05 und F‑18/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 58 und 59