Language of document :

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 - Internationaler Hilfsfonds/Kommission

(Rechtssache T-300/10)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Bestimmung des Gegenstands des Erstantrags - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Konkrete und individuelle Prüfung - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Internationaler Hilfsfonds e. V. (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und T. Scharf im Beistand von Rechtsanwalt R. van der Hout)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010, mit der dem Kläger der umfassende Zugang zu der den Vertrag "LIEN 97-2011" betreffenden Akte verwehrt wurde

Tenor

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. April 2010 wird für nichtig erklärt, soweit darin stillschweigend der Zugang zu den von ihr dem Mitarbeiter des Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Dokumenten verweigert wird, bei denen es sich nicht um die von diesem identifizierten Dokumente in den Akten 1 bis 4 der den Vertrag LIEN 97-2011 betreffenden Akte handelt.

Der Beschluss der Kommission vom 29. April 2010 wird ferner für nichtig erklärt, soweit darin ausdrücklich oder stillschweigend der Zugang zu den in den Randnrn. 106, 134, 194 und 196 des vorliegenden Urteils genannten Dokumenten der den Vertrag LIEN 97-2011 betreffenden Akte verweigert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie acht Zehntel der Kosten des Internationalen Hilfsfonds e. V.

____________

1 - ABl. C 246 vom 11.9.2010.