Language of document : ECLI:EU:T:2013:135

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

19. März 2013(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend den Entwurf eines internationalen Handelsabkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) – Dokumente betreffend die Verhandlungen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen – Offenkundiger Ermessensfehler – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑301/10

Sophie in ’t Veld, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer und J. Blockx,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch C. Hermes und C. ten Dam, dann durch C. Hermes und F. Clotuche‑Duvieusart als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung SG.E.3/HP/psi Ares (2010) 234950 der Kommission vom 4. Mai 2010, soweit darin der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend den Entwurf eines internationalen Handelsabkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. November 2008 stellte die Klägerin, Frau Sophie in ’t Veld, einen ersten Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten betreffend das Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (im Folgenden: ACTA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43). Die Klägerin erhielt auf diesen Antrag eine Antwort.

2        Nach diesem ersten Zugangsverfahren, das außer Streit steht, beantragte die Klägerin mit E-Mail vom 1. Dezember 2009 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu „allen neuen Dokumenten in Bezug auf das ACTA seit diesem [ersten] Antrag, insbesondere die Dokumente über die Verhandlungen, die im November [2009] in Seoul (Südkorea) stattgefunden haben“.

3        In seiner Antwort vom 21. Januar 2010 übermittelte der Generaldirektor der Generaldirektion (GD) für Handel der Europäischen Kommission der Klägerin eine – in 13 Rubriken von a bis m unterteilte – Liste von Dokumenten zum ACTA, die sich im Besitz der Kommission befanden. Er gewährte den Zugang zu den in den Rubriken a bis d der Liste zusammengestellten Dokumenten und verweigerte den Zugang zu den in den neun anderen Rubriken (e bis m) zusammengestellten Dokumenten mit der Begründung, dass diese Dokumente unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fielen.

4        Konkret hatten die Rubriken f, k und l der in der Antwort vom 21. Januar 2010 enthaltenen Liste folgende Überschriften:

„f)       Die Anmerkungen der Union zum Kapitel betreffend die Verfolgung von Straftaten – die letzte Fassung stammt vom 30. Oktober 2009. Es gibt ferner mehrere vorbereitende Dokumente und Arbeitspapiere des Rates der Europäischen Union zu dieser Frage, weil die Verhandlungen des Kapitels über die Verfolgung von Straftaten vom turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz geführt werden.

k)      Übergabevermerke an den Ausschuss 133 mit den oben genannten Verhandlungsdokumenten sowie mit Dokumenten der Kommission mit der Beurteilung der Vorschläge anderer Parteien, einschließlich zweier Vermerke zum Entwurf des Kapitels betreffend die Verfolgung von Computerstraftaten.

l)       die tägliche E-Mail-Korrespondenz mit den anderen ACTA-Partnern“.

5        Am 10. Februar 2010 stellte die Klägerin beim Generaldirektor der GD „Handel“ einen Zweitantrag.

6        Mit Schreiben vom 3. März 2010 teilte der zuständige Referatsleiter innerhalb des Generalsekretariats der Kommission der Klägerin mit, dass die Frist für die Beantwortung ihres Zweitantrags gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 um 15 Tage, d. h. bis zum 24. März 2010, verlängert worden sei.

7        Mit Schreiben vom 24. März 2010 und dann mit E-Mails vom 23. und 30. April 2010 teilte der zuständige Referatsleiter der Klägerin mit, dass noch nicht über ihren Zweitantrag auf Zugang habe entschieden werden können, dass aber alles für den baldigen Erlass dieser Entscheidung veranlasst worden sei.

8        Im April 2010 veröffentlichten die an den Verhandlungen des ACTA beteiligten Parteien ein Dokument mit dem Titel „Consolidated Text Prepared for Public Release – Anti-Counterfeiting Trade Agreement – PUBLIC Predecisional/Deliberative Draft: April 2010“ (konsolidierter Text für die öffentliche Verbreitung – Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie – ÖFFENTLICHER Entwurf vor der Entscheidung/Beschlussfassung – April 2010) (im Folgenden: konsolidierter Text des ACTA-Entwurfs).

9        Am 4. Mai 2010 erließ der Generalsekretär der Kommission die Entscheidung SG.E.3/HP/psi – Ares (2010) 234950 (im Folgenden: Entscheidung vom 4. Mai 2010) und teilte sie der Klägerin mit. In der im Anhang dieser Entscheidung beigefügten Liste führte die Kommission 49 Dokumente auf, die von 1 bis 49 durchnummeriert waren.

10      Der Generalsekretär gewährte den vollständigen Zugang zu einem dieser Dokumente (Dokument Nr. 49 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010) und teilweisen Zugang zu vier Dokumenten (Dokumente Nrn. 45 bis 48 dieser Liste), weil das Dokument Nr. 49 und die betreffenden Teile der Dokumente Nrn. 45 bis 48 unter keine der in der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Zugangsrecht fielen.

11      Dagegen bestätigte der Generalsekretär in Bezug auf die Dokumente Nrn. 1 bis 44 der Liste, die der Entscheidung vom 4. Mai 2010 beigefügt war, sowie die anderen Teile der Dokumente Nrn. 45 bis 48 dieser Liste die vom Generaldirektor der GD „Handel“ mitgeteilte Zugangsverweigerung auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme vom Zugangsrecht.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Mit Klageschrift, die am 14. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit Schriftsatz, der am 25. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Dänemark beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

14      Nach seiner Zulassung als Streithelfer hat das Königreich Dänemark mit Schreiben vom 10. Februar 2011 seinen Streitbeitritt zurückgenommen.

15      Mit Beschluss vom 17. März 2011 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Rücknahmeantrag entsprochen und, ohne dass die Parteien in der Hauptsache hierzu Stellung genommen hätten, den Parteien und dem Königreich Dänemark jeweils die eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Streitbeitritt aufgegeben.

16      In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

–        die Entscheidung vom 4. Mai 2010 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17      In der Klageschrift hat die Klägerin insbesondere gerügt, dass die Dokumente in den Rubriken f, k und l der Antwort vom 21. Januar 2010 – mit Ausnahme der beiden Dokumente unter den Nrn. 27 und 28 in der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 – in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 nicht genannt worden seien und dadurch der Zugang zu diesen Dokumenten stillschweigend verweigert worden sei, ohne dass diese Weigerung begründet worden sei.

18      Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

–        die Klage abzuweisen, da die Entscheidung vom 4. Mai 2010 eine ausdrückliche Verweigerung des Zugangs enthalte;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission hinzugefügt, dass sie, soweit die Entscheidung vom 4. Mai 2010 eine stillschweigende Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten enthalte, so bald wie möglich eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung erlassen und die Klägerin und das Gericht darüber informieren werde.

20      Am 9. Dezember 2010 hat der Generalsekretär der Kommission diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen SG.E.3/HP/MM/psi – Ares (2010) 924119 erlassen (im Folgenden: Entscheidung vom 9. Dezember 2010).

21      Die Kommission hat die Entscheidung vom 9. Dezember 2010 der Klägerin mit E-Mail vom selben Tag übermittelt und sie dem Gericht mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 mitgeteilt, das am 14. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

22      In der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 ist der Generalsekretär der Kommission auf die Rüge eingegangen, die von der Klägerin gegen die stillschweigende Zugangsverweigerung erhoben worden war, die ihrer Meinung nach in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 in Bezug auf die in den Rubriken f, k und l der Antwort vom 21. Januar 2010 aufgeführten Dokumente enthalten war.

23      Der Generalsekretär der Kommission hat festgestellt, dass einige der in diesen drei Rubriken genannten Dokumente, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt habe, in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 tatsächlich nicht erwähnt worden seien.

24      Der Generalsekretär hat hinzugefügt, dass die Entscheidung vom 9. Dezember 2010 somit nur diese drei Rubriken betreffe. Wie bereits in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 ausgeführt worden sei, werde der Zugangsantrag vom 1. Dezember 2009 dahin verstanden, dass er sich auf alle Dokumente nach dem 17. November 2008 beziehe, die wesentliche Informationen zu den ACTA-Verhandlungen enthielten.

25      Anschließend hat der Generalsekretär den Zugangsantrag geprüft.

26      Zum einen hat er verschiedene Dokumente, die in eine der drei Rubriken f, k oder l der Antwort vom 21. Januar 2010 fallen, von seiner Prüfung ausgenommen, weil diese Dokumente entweder bereits in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 beurteilt worden seien oder weil sie nicht geprüft worden seien, da sie keine wesentlichen Informationen zu den ACTA-Verhandlungen enthielten und damit nicht vom Zugangsantrag umfasst gewesen seien.

27      Zum anderen hat der Generalsekretär fünf zusätzliche Dokumente genannt, die zwar in eine der genannten Rubriken gehörten, aber in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 nicht geprüft worden seien.

28      Diese zusätzlichen Dokumente werden in der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 unter den Nrn. 27a, 40a, 50, 51 und 52 geführt.

29      Der Generalsekretär hat den Zugangsantrag geprüft, soweit er sich auf die fünf zusätzlichen Dokumente bezog.

30      In Bezug auf die Dokumente Nrn. 27a und 40a der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 hat der Generalsekretär den Zugang unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert.

31      Was die Dokumente Nrn. 50 bis 52 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 betrifft, hat der Generalsekretär den Zugang zu diesen Dokumenten teilweise gewährt und teilweise verweigert. Die Verweigerung wurde wiederum auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt.

32      In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2011 zur Entscheidung vom 9. Dezember 2010 hat die Klägerin einige der in dieser Entscheidung enthaltenen Zugangsverweigerungen gerügt, andere anerkannt, und beantragt, der Kommission die Vorlage eines Dokuments aufzugeben.

33      Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 (im Folgenden: Beschluss vom 9. Juni 2011) hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach der Feststellung, dass die vorliegende Klage auf die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 4. Mai 2010 und vom 9. Dezember 2010 gerichtet ist, der Kommission auf der Grundlage von Art. 65 Buchst. b, Art. 66 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgegeben, sämtliche Dokumente vorzulegen, die sie in diesen beiden Entscheidungen vom Zugang ausgenommen hatte.

34      Die Kommission ist diesem Beschluss mit am 8. Juli 2011 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schriftsatz nachgekommen.

35      Außerdem hat die Kommission auf Aufforderung des Gerichts hin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 zu der Stellungnahme der Klägerin vom 19. Januar 2011 Stellung genommen.

36      In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2011 hat die Kommission die Abweisung der Klage in der durch die Stellungnahme der Klägerin vom 19. Januar 2011 angepassten Fassung sowie die Verurteilung der Klägerin zur Kostentragung beantragt.

37      Mit am 28. Oktober 2011 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schreiben desselben Tages hat der Generalsekretär der Kommission mitgeteilt, er habe festgestellt, dass eines der dem Gericht in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 mit Schreiben vom 8. Juli 2011 als vertraulich übermittelten Dokumente, nämlich das in diesem Schreiben in Tabelle I unter der Nr. 47 genannte Dokument, nicht dem der Klägerin mit der Entscheidung vom 4. Mai 2010 teilweise zugänglich gemachten unter der Nr. 47 in der Liste im Anhang zu dieser Entscheidung genannten Dokument entspreche.

38      Die Kommission hat dem Gericht daher im Wege der Berichtigung ihres Schreibens vom 8. Juli 2011 das dem Dokument Nr. 47 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 entsprechende vertrauliche Dokument übermittelt.

39      Die Kommission hat hinzugefügt, sie habe bei der Prüfung ihrer Akten festgestellt, dass nicht über die sechste Verhandlungsrunde (round) des ACTA – auf die sich das Dokument Nr. 47 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 beziehe, das den Bericht darüber darstelle –, sondern auch über die vierte, die fünfte und die siebte Verhandlungsrunde des ACTA jeweils zwei Berichte – und nicht nur einer – in den Archiven der Kommission vorhanden seien.

40      Dies, so die Kommission, liege daran, dass ihre Dienststellen am Ende jeder Verhandlungsrunde einen ersten Bericht zur schnellen Information der Leitung der GD „Handel“ verfasst hätten, während danach ein zweiter Bericht für die „Arbeitsgruppe ‚Handel‘ des Rates“, früher „Ausschuss nach Art. 133“, erstellt worden sei.

41      Die Kommission, die nach ihren Feststellungen also nur einen von zwei Berichten über jede dieser Verhandlungsrunden des ACTA in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang dieser Entscheidung) aufgeführt und geprüft hat, hat angekündigt, noch eine ergänzende Entscheidung zu erlassen, in der sie den Zugangsantrag in Bezug auf die neu aufgefundenen Dokumente prüfen werde.

42      Die Kommission hat mitgeteilt, sie werde das Gericht über den Ausgang dieser Prüfung unterrichten und ihm im Einklang mit dem Beschluss vom 9. Juni 2011 die vollständige Fassung dieser Dokumente übermitteln.

43      Vom Gericht mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 zum Erlass dieser weiteren ergänzenden Entscheidung befragt, hat die Kommission mit Schreiben vom 9. Januar 2012 erklärt, dass ihre Dienststellen dabei seien, diese Entscheidung vorzubereiten, die innerhalb von zwei Wochen erlassen werde.

44      Am 27. Januar 2012 hat der Generalsekretär der Kommission die angekündigte weitere ergänzende Entscheidung (im Folgenden: Entscheidung vom 27. Januar 2012) erlassen, die er am 1. Februar 2012 der Klägerin und am darauffolgenden Tag dem Gericht übermittelt hat.

45      Der Anhang dieser Entscheidung enthält acht Dokumente, von denen eines (das dem Dokument Nr. 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 entspricht) keine unkenntlich gemachten Stellen enthält, während die sieben anderen teilweise unkenntlich gemacht sind.

46      Drei dieser sieben Dokumente entsprechen den Dokumenten Nrn. 45 bis 47 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010. Bei den anderen vier Dokumenten handelt es sich um andere Fassungen der Dokumente Nrn. 45 bis 48 dieser Liste. Diese vier Fassungen werden im Folgenden als Dokumente Nrn. 45a, 46a, 47a und 48a im Anhang der Entscheidung vom 27. Januar 2012 bezeichnet.

47      Der Generalsekretär hat erklärt, er habe den Zugangsantrag, was die Dokumente Nrn. 45a, 46a, 47a und 48a im Anhang der Entscheidung vom 27. Januar 2012 betreffe, auf der Grundlage der Umstände zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geprüft. Zudem habe er, um Abweichungen zu vermeiden, die anderen, bereits in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 geprüften Fassungen dieser Dokumente noch einmal geprüft.

48      Der Generalsekretär hat angegeben, dass die Entscheidung vom 27. Januar 2012 für diese acht Dokumente die Entscheidung vom 4. Mai 2010 ersetze.

49      Der Generalsekretär hat alle Unkenntlichmachungen mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Namen der Abgeordneten und auf einen Absatz mit dem Titel „Details“ des Dokuments Nr. 47 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 beziehen, auf die Ausnahme vom Zugangsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt (Abschnitt 4.1 der Entscheidung vom 27. Januar 2012). Er hat die Unkenntlichmachungen der Namen der Abgeordneten mit der Ausnahme vom Zugangsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 (Abschnitt 4.2 der Entscheidung vom 27. Januar 2012) und die Unkenntlichmachung des Absatzes mit dem Titel „Details“ mit der Ausnahmeregelung gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung begründet (Abschnitt 4.3 der Entscheidung vom 27. Januar 2012).

50      Der Generalsekretär hat

–        teilweise Zugang zu den Dokumenten Nrn. 45 bis 47 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010, und zwar in größerem Umfang als in dieser Entscheidung,

–        vollständig Zugang zum Dokument Nr. 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 und

–        teilweise Zugang zu den Dokumenten Nrn. 45a, 46a, 47a und 48a im Anhang zur Entscheidung vom 27. Januar 2012

gewährt.

51      Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahme zur Entscheidung vom 27. Januar 2012 abgegeben.

52      Sie hat ausgeführt, dass sie nach wie vor ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 4. Mai 2010 habe. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Mai 2010 könne nicht durch die nachträgliche Geltendmachung von Ausnahmen vom Zugangsrecht herbeigeführt werden, die in dieser Entscheidung nicht geltend gemacht worden seien, so dass sie diese anderen Ausnahmen nicht prüfe. Der mit der Entscheidung vom 27. Januar 2012 gewährte erweiterte teilweise Zugang gebe Aufschluss über die Gültigkeit der Begründung der Kommission für die in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 vorgenommenen Unkenntlichmachungen. Die Art der mit der Entscheidung vom 27. Januar 2012 zugänglich gemachten Informationen wecke nämlich ernsthafte Zweifel an der Auslegung der Kommission betreffend die von ihr in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 geltend gemachten Gründe für die Unkenntlichmachung; diese Gründe seien im konkreten Fall erheblich über ihre angemessene Tragweite hinaus ausgelegt und angewandt worden.

53      Die Klägerin hat ferner festgestellt, dass sie wegen eines EDV-Fehlers bei der Übermittlung der Entscheidung vom 4. Mai 2010 der Kommission vom selben Tag tatsächlich die vollständigen Fassungen der Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung erhalten habe. Aufgrund ihrer Kenntnis dieser vollständigen Fassungen hat sie einige Unkenntlichmachungen gerügt, die möglicherweise über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinausgehende Vorschläge einer Verhandlungspartei beträfen und den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I‑4723, Randnr. 59), genannten Transparenzanforderungen zuwiderliefen.

54      Mit Beschluss vom 15. März 2012 hat der Präsident des Gerichts die Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b, Art. 66 § 1 und Art. 67 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung aufgefordert, die erstmals in der Entscheidung vom 27. Januar 2012 geprüften vier Dokumente vorzulegen.

55      Die Kommission ist diesem Beschluss mit am 10. April 2012 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schreiben nachgekommen.

56      Außerdem hat die Kommission am selben Tag ihre Stellungnahme zu der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Februar 2012 vorgelegt.

57      Mit am 13. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Europäische Parlament beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Dieser nach der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens eingereichte Antrag ist durch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 28. August 2012 zurückgewiesen worden.

 Rechtliche Würdigung

58      Vorab ist die Tragweite der vorliegenden Klage im Hinblick auf die von der Kommission auf den Zugangsantrag hin erlassenen Entscheidungen und auf die verschiedenen in diesen Entscheidungen geprüften Dokumente zu bestimmen.

A –  Zur Tragweite der Klage

1.     Zur Tragweite der Klage im Hinblick auf die Weigerung in der Entscheidung vom 4. Mai 2010, Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren

59      Mit der Entscheidung vom 4. Mai 2010 hat die Kommission über den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 49 in der Liste im Anhang dieser Entscheidung entschieden. Sie hat den Zugang zum Dokument Nr. 49 gewährt. Sie hat den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 44 vollständig und zu den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 teilweise verweigert.

60      Die Kommission macht geltend, dass die Klage trotz des Antrags in der Klageschrift auf Nichtigerklärung der „Entscheidung vom 4. Mai 2010“ nicht auf die vollständige Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit diese Zugangsverweigerungen enthalte, gerichtet sei.

61      In der Klageschrift führe die Klägerin nämlich in Bezug auf die Dokumente Nrn. 30 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 aus, dass sie „die Entscheidung der Kommission, den Zugang zu diesen Dokumenten zu verweigern, nicht beanstandet“. Die Klage sei somit ausschließlich gegen die Weigerung gerichtet, Zugang zu den anderen Dokumenten als den Dokumenten Nrn. 30 bis 48 dieser Liste zu gewähren.

62      Die Klägerin tritt dieser Auslegung ihrer Klageschrift durch die Kommission entgegen. Sie räumt zwar ein, dass die Kommission den Zugang zu Unterlagen, die die Zielsetzungen der Europäischen Union und ihre Strategie in den Verhandlungen des ACTA beträfen, verweigern dürfe.

63      Allerdings meine sie, dass die Kommission die Möglichkeit, die Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 teilweise zugänglich zu machen, unzutreffend beurteilt habe.

64      Es ist festzustellen, dass die Klägerin in den Ausführungen der Klageschrift zum dritten Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend macht, nach Beanstandung der Weigerung, Zugang zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 29 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 zu gewähren, zu den Dokumenten Nrn. 30 bis 48 dieser Liste erklärt hat, dass sie „die Weigerung der Kommission, Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren, nicht beanstandet“.

65      Allerdings ist auch festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift weiter unten in den Ausführungen zum vierten Klagegrund in Bezug auf die Dokumente, die sie in bereinigter Form erhalten hat – also eben die Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 –, geltend gemacht hat, dass die Kommission in diesen Dokumenten zu viel unkenntlich gemacht habe. Auch wenn sie nicht die genauen Abschnitte der unkenntlich gemachten Texte bezeichnen könne, die hätten zugänglich gemacht werden müssen, gehe aus bestimmten von der Kommission vorgenommenen Schwärzungen hervor, dass sie dabei zu restriktiv und eng vorgegangen sei.

66      In der Erwiderung hat die Klägerin immer noch einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 allein in Bezug auf die Dokumente Nrn. 1 bis 29 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 geltend gemacht. Allerdings hat sie in den Ausführungen zum vierten Klagegrund ihre Argumente in Bezug auf die Dokumente Nrn. 45 bis 48 wiederholt und geltend gemacht, diese Argumente bereits in der Klageschrift vorgebracht zu haben.

67      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich bezüglich der Dokumente Nrn. 30 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 die Klage nicht gegen die Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung auf diese Dokumente richtet, sondern nur gerügt wird, dass die Gewährung des teilweisen Zugangs zu den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 dieser Liste zu restriktiv gewesen sei.

68      Im Ergebnis ist festzustellen, dass mit der Klage konkret die Entscheidung vom 4. Mai 2010 nur in Bezug auf die Dokumente Nrn. 1 bis 29 der Liste im Anhang dieser Entscheidung und in Bezug auf die Dokumente Nrn. 45 bis 48 dieser Liste angefochten wird, wobei in Bezug auf die zuletzt genannten Dokumente die Klägerin nur rügt, dass der von der Kommission gewährte teilweise Zugang zu diesen Dokumenten zu restriktiv gewesen sein könnte.

2.     Zur Tragweite der Klage nach der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 und im Licht der Stellungnahme der Klägerin vom 19. Januar 2011

69      Mit der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 hat die Kommission über den Antrag auf Zugang zu den von diesem Antrag erfassten, aber in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 nicht geprüften Dokumente, d. h. den Dokumenten Nrn. 27a, 40a und 50 bis 52 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010, entschieden. Sie hat den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 27a und 40a vollständig und zu den Dokumenten Nrn. 50 bis 52 teilweise verweigert.

70      Erstens ist festzustellen, dass die Kommission, wie sie in der Gegenerwiderung geltend macht, mit der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 die vorherige stillschweigende Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten, die sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung der Kommission zu diesen Dokumenten ergeben hat, zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, Slg. 2010, II‑1, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2010, Jurašinović/Rat, T‑359/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

71      Folglich ist die Klage nach dem Erlass der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 insoweit gegenstandslos geworden, als sie auf die Nichtigerklärung der stillschweigenden Zugangsverweigerung abzielt, die in der Rechtsordnung der Union nicht mehr existiert. Insoweit hat sich die Klage also erledigt, allerdings unbeschadet der Entscheidung über die Kosten.

72      Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer innerhalb der Klagefrist vorgebrachten Stellungnahme vom 19. Januar 2011 zur Entscheidung vom 9. Dezember 2010 die Weigerung in dieser Entscheidung gerügt hat, Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren.

73      Hieraus folgt, wie im Übrigen bereits im Beschluss vom 9. Juni 2011 (siehe oben, Randnr. 33) festgestellt worden ist, dass die vorliegende Klage nunmehr auch auf die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 gerichtet ist.

74      In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2011 eine der Zugangsverweigerungen in der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 nicht beanstandet hat.

75      So hat sie zu dem Dokument vom 25. Februar 2009 mit der Überschrift „Note on informal meeting of 4 March 2009“ (Vermerk zum informellen Treffen vom 4. März 2009) (Dokument Nr. 50 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010) zu dem ihr mit Ausnahme eines Satzes, der subjektive Beurteilungen enthielt, die von der betreffenden Verhandlungspartei hätten schlecht aufgefasst werden können (Nr. 2.2.3 der Entscheidung vom 9. Dezember 2010), vollständiger Zugang gewährt worden ist, erklärt, diese Unkenntlichmachung nicht zu beanstanden.

76      Außerdem ist in Bezug auf den in Nr. 2.3 der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 angesprochenen Austausch von E-Mails zwischen den Verhandlungsparteien und die tägliche Korrespondenz zwischen den Verhandlungsparteien über rein administrative Fragen festzustellen, dass diese Art von Dokumenten, wie von der Klägerin im Wesentlichen nicht bestritten wird, nicht von ihrem Zugangsantrag erfasst ist.

77      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die vorliegende Nichtigkeitsklage nach dem Erlass der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 und im Licht der Stellungnahme der Klägerin vom 19. Januar 2011 auf die Weigerung der Kommission in dieser Entscheidung bezieht, Zugang zu den Dokumenten Nrn. 27a, 40a, 51 und 52 der Liste im Anhang dieser Entscheidung zu gewähren.

3.     Zur Tragweite der Klage nach der Entscheidung vom 27. Januar 2012 und im Licht der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Februar 2012

78      Mit der Entscheidung vom 27. Januar 2012 hat die Kommission den Antrag auf Zugang zu vier neuen Dokumenten (Dokumente Nrn. 45a, 46a, 47a und 48a im Anhang zur Entscheidung vom 27. Januar 2012) geprüft und den Zugang zu vier anderen Fassungen derselben Dokumente, die bereits in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010) gewürdigt worden sind, einer neuen Prüfung unterzogen.

79      Sie hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung vom 27. Januar 2012 für diese acht Dokumente die Entscheidung vom 4. Mai 2010 ersetzt. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2012 hat sie geltend gemacht, die vorliegende Klage ziele allein auf die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung vom 4. Mai 2010 und der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 ab, da die Klägerin dem Gericht gegenüber nicht erklärt habe, dass sie die Entscheidung vom 27. Januar 2012 in ihren Nichtigkeitsantrag einbeziehen wolle.

80      Zum ersten Punkt ist klarzustellen, dass die Entscheidung vom 27. Januar 2012 die Entscheidung vom 4. Mai 2010 nicht für acht Dokumente aufhebt und ersetzt, wie die Kommission vorträgt, sondern nur für die vier bereits im Mai 2010 von ihr geprüften Dokumente (Nrn. 45 bis 48). Für die vier anderen Dokumente (Nrn. 45a bis 48a), die zuvor nicht geprüft worden sind, stellt die Entscheidung vom 27. Januar 2012 eine Erstentscheidung dar.

81      Zum zweiten Punkt ist festzustellen, dass die Klägerin tatsächlich an keiner Stelle ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2012 ihre Klageanträge im Hinblick auf die Entscheidung vom 27. Januar 2012 angepasst oder eine solche Anpassung auch nur beantragt hat. Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2012 zutreffend bemerkt hat, richtet die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2012 – bewusst – alle ihre Rügen allein gegen die Entscheidung vom 4. Mai 2010 und die durch diese Entscheidung vorgenommenen Unkenntlichmachungen in den Dokumenten Nrn. 45 bis 48.

82      Wenn die Klägerin die Begründung der Entscheidung vom 27. Januar 2012 erwähnt, dann nicht, um die Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu beantragen, sondern um ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 4. Mai 2010 zu untermauern. Die Klägerin schließt im Übrigen ihre Stellungnahme vom 28. Februar 2012 mit der Feststellung ab, dass sie geltend macht, dass „die von der Entscheidung vom 27. Januar 2012 erbrachten Nachweise eindeutig belegen, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 fehlerhaft angewandt worden ist“.

83      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klage nicht auf die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 27. Januar 2012 gerichtet ist, sondern nur auf die Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 4. Mai und vom 9. Dezember 2010.

84      Nebenbei ist festzustellen, dass die Klägerin keineswegs aus Versehen versäumt hat, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 27. Januar 2012 zu stellen, sondern vielmehr wollte, dass die angeblich mit der Entscheidung vom 4. Mai 2010 begangenen Rechtsverstöße festgestellt würden, ohne dass die Gefahr bestand, dass diese Verstöße von späteren, in der Entscheidung vom 27. Januar 2012 vorgenommenen Beurteilungen der Kommission „gedeckt“ werden könnten. So hat die Klägerin es ausdrücklich abgelehnt, die – ihr zufolge „nachträglich“ hinzugefügten – Gründe zu prüfen, die von der Kommission in der Entscheidung vom 27. Januar 2012 geltend gemacht wurden.

4.     Schlussfolgerung zur Tragweite der Klage

85      Aus den in den vorstehenden Randnrn. 59 bis 84 dargelegten Umständen und Erwägungen folgt, dass die vorliegende Klage auf die Nichtigerklärung

–        der Entscheidung vom 4. Mai 2010, soweit mit ihr der Zugang zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 29 und Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang dieser Entscheidung verweigert wird, und

–        der Entscheidung vom 9. Dezember 2010, soweit mit ihr der Zugang zu den Dokumenten Nrn. 27a, 40a, 51 und 52 der Liste im Anhang dieser Entscheidung verweigert wird,

gerichtet ist.

B –  Zur Begründetheit

86      Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung gerügt. Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und offenkundige Ermessensfehler. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt.

1.     Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001

87      Mit diesem Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 bestimmte Dokumente nicht geprüft zu haben, die jedoch in der Antwort vom 21. Januar 2010 aufgeführt worden seien. Dazu ist bereits oben in Randnr. 71 festgestellt worden, dass die Klage nach der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 insoweit gegenstandslos geworden ist, als sie auf die Nichtigerklärung der stillschweigenden Verweigerung des Zugangs zu bestimmten in der Antwort vom 21. Januar 2010 genannten und später von der Kommission nicht geprüften Dokumenten abzielt.

88      Folglich ist dieser Klagegrund, auf den dieser Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, selbst gegenstandslos geworden, so dass über ihn nicht entschieden zu werden braucht.

2.     Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

89      In der Klageschrift wirft die Klägerin der Kommission vor, Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 so angewandt zu haben, als enthielte dieser eine materiell‑rechtliche Ausnahme vom Zugangsrecht, obwohl es sich nur um eine Verfahrensvorschrift handele. Die Kommission habe in Verkennung der rein prozessualen Funktion dieser Vorschrift Dritten praktisch ein Vetorecht gegen die Veröffentlichung der von ihnen stammenden Dokumente eingeräumt.

90      Die Kommission erwidert, dass die Entscheidung vom 4. Mai 2010 ausschließlich auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt sei.

91      In Übereinstimmung mit der Kommission ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 nicht als Grundlage für diese Entscheidung angeführt wird. Die Entscheidung vom 4. Mai 2010 stützt sich ausschließlich auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001.

92      Folglich geht der zweite Klagegrund, wie er in der Klageschrift formuliert worden ist, von einer unzutreffenden Voraussetzung aus und ist zurückzuweisen.

93      In der Erwiderung bestreitet die Klägerin im Übrigen nicht mehr, dass die Entscheidung vom 4. Mai 2010 ausschließlich auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt ist. Nachdem die Klägerin die Erläuterungen in der Klagebeantwortung zur Kenntnis genommen hat, hat sie hieraus selbst ausdrücklich den Schluss gezogen, dass die Entscheidung vom 4. Mai 2010 sich ausschließlich auf diese Vorschrift stützt. Sie macht somit nicht mehr geltend, dass die Kommission Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 als materielle Ausnahmeregelung verwendet habe, um die Verweigerung des Zugangs zu begründen.

94      In der Erwiderung hat die Klägerin allerdings einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, dieses Mal als Verfahrensvorschrift, geltend gemacht.

95      Die Klägerin führt aus, die Kommission müsse nach dieser Vorschrift bei Dokumenten Dritter diese konsultieren, um zu beurteilen, ob eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Zugangsrecht anwendbar sei, es sei denn, es sei klar, dass das Dokument verbreitet werden müsse bzw. nicht verbreitet werden dürfe. Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 gehe hervor, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob ein Dritter zu konsultieren sei, nicht über einen weiten Spielraum verfüge. Das Gericht müsse somit über diese Frage ohne Berücksichtigung des weiten Ermessens entscheiden, das der Kommission bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumt sei. Sollte sich herausstellen, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Verbreitung der fraglichen Dokumente offenkundig schädlich gewesen wäre, hätte sie gegen ihre Verpflichtung zur Konsultation Dritter verstoßen, was die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 4. Mai 2010 nach sich ziehen müsse. Die Klägerin verweist insoweit auf die weiteren Ausführungen in der Erwiderung.

96      Die Kommission macht geltend, dass diese Rüge unzulässig und jedenfalls unbegründet sei.

97      Nach den Bestimmungen des Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand benennen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel können im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Jedoch muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden. Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T‑231/99, Slg. 2002, II‑2085, Randnr. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Die vorliegende Rüge, mit der die Klägerin der Kommission vorwirft, gegen die verfahrensrechtliche Verpflichtung verstoßen zu haben, Dritte zu konsultieren, wenn nicht klar ist, ob das fragliche Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf, ist nicht in der Klageschrift enthalten und stellt somit eine neue Rüge dar.

99      Darüber hinaus stützt sich die neue Rüge auf keinerlei rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens vor dem Gericht zutage getreten wären. Da nämlich weder in der Antwort vom 21. Januar 2010 noch in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 von Konsultationen Dritter gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Rede war, verfügte die Klägerin über die Informationen, die es ihr, wenn sie gewollt hätte, erlaubt hätten, mit der Erhebung der Klage den Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift geltend zu machen. Was die von der Klägerin angeführte Behauptung der Kommission in der Klagebeantwortung betrifft, wonach „die Schädlichkeit einer solchen Verbreitung in den Augen der Kommission nicht zweifelhaft war“, so enthält diese keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gründe.

100    Ferner stellt diese neue Rüge weder eine Erweiterung des vorliegenden Klagegrundes, der sich, wie er in der Klageschrift abgefasst war, auf eine ganz andere Frage bezog (die der Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 als materiell‑rechtliche Ausnahmeregelung in Bezug auf das Zugangsrecht), noch irgendeines anderen Klagegrundes aus der Klageschrift dar.

101    Hierzu ist festzustellen, dass diese neue Rüge nicht nur in keinem engen Zusammenhang mit einem anderen Klagegrund steht, sondern vielmehr der in der Klageschrift vertretenen These (siehe oben, Randnr. 89) widerspricht, wonach sich die Kommission dem Standpunkt Dritter unterwerfe, als handele es sich um ein Veto. Nichts an dieser These, die voraussetzt, dass die Kommission die Erwartungen der Dritten hinsichtlich der Vertraulichkeit ihrer Verhandlungsdokumente kannte, deutet nämlich auf die spätere verfahrensrechtliche Rüge hin, mit der demselben Organ vorgeworfen wird, die Dritten nicht konsultiert zu haben.

102    Außerdem macht die Klägerin in der Erwiderung nirgendwo geltend, dass die Nichtkonsultation Dritter dem offenkundigen Beurteilungsfehler zugrunde liege, der Gegenstand des dritten Klagegrundes ist. Im Gegenteil bezieht sich die Klägerin in der Erwiderung auf ein rein verfahrensrechtliches Argument.

103    Nach alledem stellt die auf den Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 als Verfahrensvorschrift gestützte Rüge eine neue Rüge dar, die gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig ist.

3.     Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler

a)     Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

104    Die Klägerin macht geltend, dass die von der Kommission angegebenen allgemeinen Gründe für die Verweigerung des Zugangs auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beruhten. Das Bestehen einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Verhandlungsparteien des ACTA könne die Weigerung der Kommission, ihr Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, nicht rechtfertigen. Die Kommission habe nicht zwischen der Position der Union in den Verhandlungen des ACTA und den nichteuropäischen Positionen unterschieden, obwohl mit der Verbreitung der Positionen der Union keine Gefahr verbunden sei. Schließlich könne die Verbreitung der Dokumente betreffend das ACTA das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nur stärken.

105    Die Kommission widerspricht dem Standpunkt der Klägerin. Sie macht geltend, sie sei gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 berechtigt gewesen, den Zugang zu bestimmten Dokumenten zu verweigern. Deren einseitige Verbreitung durch die Union hätte nämlich im Rahmen von internationalen Verhandlungen, die auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Verhandlungsparteien beruhten, den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigt. Die zwischen den ACTA-Parteien getroffene Vertraulichkeitsvereinbarung sei nur ein Beurteilungsgesichtspunkt neben anderen im Hinblick auf die Anwendung der genannten Vorschrift im vorliegenden Fall gewesen. Die Kommission hält die von der Klägerin getroffene Unterscheidung zwischen der Position der Union und den Positionen der anderen Verhandlungsparteien für unerheblich und hebt hervor, dass die Verhandlungen des ACTA immer noch nicht abgeschlossen seien.

106    Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 „verweigern [die Organe] den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung … der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf … die internationalen Beziehungen [beeinträchtigt würde]“.

107    Der Zugang der Öffentlichkeit zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten stellt den Grundsatz dar, seine Ablehnung die Ausnahme. Eine ablehnende Entscheidung ist nur rechtsgültig, wenn sie auf einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 beruht. Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der in dieser Verordnung verankert ist, nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T‑110/03, T‑150/03 und T‑405/03, Slg. 2005, II‑1429, Randnr. 45, vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T‑211/00, Slg. 2002, II‑485, Randnr. 55). Im Übrigen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C‑353/99 P, Slg. 2001, I‑9565, Randnr. 28).

108    In Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugangsrecht hat der Gerichtshof anerkannt, dass die von dem Gemeinschaftsorgan zu treffende Entscheidung, da die von dieser Vorschrift geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht. Für eine solche Entscheidung bedarf es daher eines Ermessensspielraums (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 35).

109    Folglich muss sich die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Organe über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten aufgrund der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im öffentlichen Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 34, und Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1409/2001 hervorgeht, dass das Organ im Rahmen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang dazu verpflichtet ist, den Zugang zu verweigern, wenn die Verbreitung eines Dokuments geeignet ist, die von der betreffenden Vorschrift geschützten Interessen zu beeinträchtigen, wobei in einem solchen Fall, anders als es insbesondere Abs. 2 derselben Bestimmung vorsieht, die mit dem Schutz jener Interessen verbundenen Erfordernisse nicht gegen diejenigen abzuwägen sind, die sich möglicherweise aus anderen Interessen ergeben (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn. 46 bis 48; Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnrn. 51 bis 55, vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, Slg. 2007, II‑911, Randnr. 44, vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, Randnr. 124, und vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T‑465/09, Randnrn. 47 bis 49).

111    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin meint, gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen hat.

112    Die Klägerin macht erstens geltend, dass die von der Kommission angegebenen allgemeinen Gründe für die Verweigerung des Zugangs auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Vorschrift beruhten. Das Bestehen einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Verhandlungsparteien des ACTA könne die Weigerung der Kommission, ihr Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, nicht rechtfertigen.

113    In der Entscheidung vom 4. Mai 2010 hat die Kommission ausgeführt, dass „die Parteien der Verhandlungen über das ACTA trotz ihrer Verständigung über die Veröffentlichung des [konsolidierten Texts des ACTA-Entwurfs] erneut darauf hingewiesen haben, wie wichtig die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer jeweiligen Positionen in den Verhandlungen ist“. Die Kommission hat vorgetragen „dass es wichtig war, festzustellen, dass im Stadium der ACTA-Verhandlungen Kompromisse zwischen den verschiedenen Ländern gefunden und Einigungen auf nationaler Ebene in Bezug auf den am Ende einzunehmenden Standpunkt erzielt werden mussten“ (Nr. 4.1 Abs. 1 der Entscheidung vom 4. Mai 2010).

114    Die Kommission hat hinzugefügt, dass es „im Allgemeinen selbstverständlich ist, dass für den Erfolg von internationalen Verhandlungen eine Zusammenarbeit der betreffenden Parteien verlangt, die wiederum in hohem Maße von dem Bestehen eines Klimas gegenseitigen Vertrauens abhängt“. Sie hat weiter ausgeführt, dass „dies insbesondere bei Verhandlungen über Handelsvereinbarungen zutrifft, die Bezug zu sensiblen Themen haben und verschiedene Bereiche berühren wie beispielsweise Wirtschaftspolitiken, Handelsinteressen und politische Erwägungen“ (Nr. 4.1 Abs. 4 der Entscheidung vom 4. Mai 2010).

115    Nach Ansicht der Kommission hat sich aufgrund einer aufmerksamen Prüfung aller von dem Zugangsantrag erfassten Dokumente eindeutig gezeigt, dass es unter den vorliegenden Umständen negative Auswirkungen auf die Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens zwischen den Verhandlungsparteien gehabt und somit sowohl die Chancen, die Verhandlungen erfolgreich durchzuführen, durch die Unterminierung der Anstrengungen der Verhandlungsführer verringert als auch die Aussichten einer zukünftigen Zusammenarbeit beeinträchtigt hätte, diesem Antrag in vollem Umfang zu entsprechen. Wenn die Verhandlungspartner der Union Grund zu der Annahme hätten, dass ihre in vertraulichen Verhandlungen zum Ausdruck gebrachten Positionen von der Union einseitig öffentlich gemacht werden könnten, hätte dies negative Auswirkungen auf künftige Verhandlungen (Nr. 4.1 Abs. 5 der Entscheidung vom 4. Mai 2010).

116    Es sei, so die Kommission, in diesem Zusammenhang wichtig zu berücksichtigen, dass sie während der Verhandlungen des ACTA für eine frühestmögliche Verbreitung des konsolidierten Texts des ACTA-Entwurfs gewesen sei und dass sie die Öffentlichkeit fortgesetzt über die Ziele und die allgemeine Richtung der Verhandlungen informiert habe. Sie habe nach jeder Verhandlungsrunde von allen Verhandlungsparteien genehmigte zusammenfassende Berichte sowie eine Beschreibung des Stands des Fortschritts der Verhandlungen veröffentlicht. Außerdem habe sie in den Jahren 2008, 2009 und 2010 drei öffentliche Konferenzen zum ACTA veranstaltet, um die Öffentlichkeit über die Ziele des ACTA und den Stand des Fortschritts der Verhandlungen zu informieren und alle Stellungnahmen der beteiligten Parteien zu sammeln (Nr. 4.1 Abs. 6 der Entscheidung vom 4. Mai 2010).

117    Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie, „was die Dokumente Dritter betrifft, selbst festgestellt [hat], ob eine der Ausnahmeregelungen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 anwendbar sei“, und dass „einer der bei dieser Beurteilung berücksichtigten Gesichtspunkte der Umstand [sei], dass die Missachtung der Forderung Dritter, ihre Dokumente nicht zu verbreiten, den Fortgang der Verhandlungen stark gefährden und den Schutz der internationalen Beziehungen der Union beeinträchtigen würde“. Die Kommission hat hinzugefügt, dass dies „umso mehr der Fall [sei], als eine der im Rahmen der Verhandlungen diskutierten Fragen die des akzeptablen Niveaus an Transparenz in Bezug auf den Verhandlungstext selbst“ gewesen sei. Die Kommission hat „unter Berücksichtigung zum einen der kürzlich zwischen den Verhandlungsparteien getroffenen Vereinbarung, den [konsolidierten Text des ACTA-Entwurfs] zu veröffentlichen, und zweitens der erneut von diesen bestätigten Vertraulichkeit ihrer jeweiligen Positionen“ die Auffassung vertreten, dass „die Verbreitung dieser im Rahmen der Verhandlungen zum ACTA zum Ausdruck gebrachten Positionen durch [sie] die Glaubwürdigkeit der Union in den Verhandlungen und das Vertrauen der anderen Parteien beeinträchtigen würde“ (Nr. 4.2 Abs. 2 der Entscheidung vom 4. Mai 2010).

118    Zunächst zeigen diese Erwägungen in ihrer Gesamtheit, dass die Kommission zwar tatsächlich auf die Vereinbarung der Verhandlungsparteien Bezug genommen hat, um die Verhandlungspositionen geheim zu halten, doch diese Vereinbarung dem Antrag auf Zugang nicht als eine rechtsverbindliche Vereinbarung entgegengehalten hat, durch die sie rechtlich verpflichtet gewesen sei, diesen Antrag abzulehnen. Die Kommission hat im Gegenteil ihre Verweigerung eines Zugangs rechtmäßig allein auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt.

119    Sodann kann nicht bestritten werden, und die Klägerin räumt dies im Übrigen in ihrer Erwiderung selbst ein, dass die Verhandlung internationaler Abkommen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Verhandlung ein gewisses Maß an Diskretion rechtfertigen kann, die das gegenseitige Vertrauen der Verhandlungspartner und eine freie und nutzbringende Diskussion gewährleistet. Wie die Kommission ausgeführt hat, umfasst jede Art von Verhandlung notwendigerweise eine Reihe taktischer Erwägungen seitens der Verhandelnden, und die unabdingbare Zusammenarbeit zwischen den Parteien hängt in hohem Maße vom Bestehen eines Klimas des gegenseitigen Vertrauens ab.

120    Im Übrigen ist festzustellen, dass das Gericht entschieden hat, dass die Initiative zur Aufnahme von Verhandlungen zum Zweck des Abschlusses eines internationalen Abkommens und deren Führung grundsätzlich zum Bereich der Exekutive gehören und dass die Beteiligung der Öffentlichkeit an einem Verfahren, das die Verhandlungen für ein internationales Abkommen und dessen Abschluss betrifft, wegen des berechtigten Interesses, die strategischen Teile der Verhandlungen nicht zu enthüllen, notwendigerweise beschränkt ist (Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2012, in ’t Veld/Rat, T‑529/09, Randnr. 88; vgl. auch Randnrn. 57 und 59 a. E. des Urteils).

121    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Kommission in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 angegebenen Gründe für ihre Verweigerung eines Zugangs für sich genommen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 weder verkennen noch auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Vorschrift beruhen.

122    Die Klägerin behauptet zweitens, dass jedenfalls die Verbreitung der eigenen Positionen der Union in der Öffentlichkeit keine Gefahr für Dritte dargestellt hätte. Nach ihrer Auffassung sollte es keine Schwierigkeiten geben, die Dokumente und die Informationen, die die Union ihren Verhandlungspartnern bereits mitgeteilt habe, zu veröffentlichen.

123    Ungeachtet dessen, dass diese Position schwer mit der an anderer Stelle (siehe oben, Randnr. 119) anerkannten Notwendigkeit einer gewissen Vertraulichkeit zu vereinbaren ist, ist festzustellen, dass es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausgeschlossen ist, dass die Verbreitung von Positionen der Union in internationalen Verhandlungen den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte.

124    Zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass diese Verbreitung von Verhandlungspositionen der Union indirekt Kenntnis von denen der anderen Verhandlungsparteien vermitteln könnte. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn in der Position der Union auf die einer anderen Verhandlungspartei Bezug genommen wird oder wenn eine Prüfung der Position der Union oder ihrer Entwicklung im Lauf der Verhandlungen mehr oder weniger präzise Rückschlüsse auf die Position einer oder mehrerer anderer Verhandlungsparteien zulässt.

125    Zum anderen können sich die von der Union im Rahmen von internationalen Verhandlungen eingenommenen Positionen aufgrund des Verlaufs dieser Verhandlungen, der Zugeständnisse und der Kompromisse, in die die verschiedenen beteiligten Parteien in diesem Rahmen eingewilligt haben, ändern. Wie bereits festgestellt worden ist, kann die Formulierung von Verhandlungspositionen eine Reihe taktischer Erwägungen seitens der Verhandelnden, darunter der Union selbst, umfassen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die öffentliche Verbreitung der eigenen Positionen durch die Union, selbst wenn die Verhandlungspositionen der anderen Parteien geheim blieben, sich negativ auf die Verhandlungsposition der Union auswirken kann.

126    Zum Vorbringen der Klägerin, wonach es grundsätzlich der Kommission hätte möglich sein müssen, die verschiedenen in den Verhandlungen vertretenen Positionen zu verbreiten, ohne die Verhandlungsparteien zu nennen, die diese Positionen vertreten, ist festzustellen, dass bei internationalen Verhandlungen die einseitige Verbreitung der Verhandlungsposition einer oder mehrerer Parteien durch eine andere Verhandlungspartei – auch in auf den ersten Blick anonymer Weise – bei der Partei, deren Position öffentlich gemacht wurde, sowie im Übrigen bei den anderen Parteien, die von dieser Verbreitung erfahren, das für die Effizienz dieser Verhandlungen unerlässliche Klima gegenseitigen Vertrauens schwer beeinträchtigen kann. Wie die Kommission festgestellt hat, ist die Schaffung und Bewahrung eines Klimas gegenseitigen Vertrauens in internationalen Beziehungen sehr schwierig.

127    Außerdem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass nach der Verbreitung des konsolidierten Textes des ACTA-Entwurfs angenommen werden könne, dass die vorausgegangenen Verhandlungen abgeschlossen seien und deshalb verbreitet werden müssten. Abgesehen von der Frage, ob der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf internationale Beziehungen die Wahrung der Vertraulichkeit der Verhandlungsdokumente während eines bestimmten Zeitraums nach Ende dieser Verhandlungen rechtfertigen kann, ist festzustellen, dass der konsolidierte Text des ACTA-Entwurfs nur einen Entwurf eines Abkommens darstellte und die Verhandlungen bei seiner Verbreitung fortgesetzt wurden.

128    Nach alledem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass eine Verbreitung der Positionen der Union oder der anderen Parteien der ACTA-Verhandlungen das von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse nicht hätte beeinträchtigen können.

129    Was drittens das Argument betrifft, dass die Verbreitung der Dokumente in Bezug auf das ACTA das öffentliche Interesse im Hinblick auf internationale Beziehungen nur hätte stärken und Kontroversen vermeiden können, die sich aus der heimlichen Veröffentlichung bestimmter Vorschläge ergäben, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass es Ziel der Verordnung Nr. 1049/2001 ist, größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, indem sie dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Union größtmögliche Wirksamkeit verschafft (vierter Erwägungsgrund der Verordnung), dass sie aber dennoch Ausnahmen vom Recht auf Zugang vorsieht, um bestimmte öffentliche oder private Interessen, im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen, zu schützen.

130    Aus eben diesen Erwägungen ergibt sich aber, dass die von der Kommission im vorliegenden Fall für die Beschränkung des Zugangs vorgebrachten Gründe als solche und unabhängig von der Frage ihrer konkreten Umsetzung in den Entscheidungen vom 4. Mai 2010 und 9. Dezember 2010 keine fehlerhafte Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beinhalteten.

131    Soweit die Klägerin im vorliegenden Fall im Wesentlichen das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung geltend machen wollte, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmen vom Recht auf Zugang gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingende Ausnahmeregelungen darstellen, die im Unterschied zu anderen Ausnahmen vom Recht auf Zugang keinerlei Bezugnahme auf die Berücksichtigung eines solchen Interesses enthalten. Bei einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über eine auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte Verweigerung des Zugangs ist jedes Argument, das sich auf das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung bezieht, als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 110 angeführte Rechtsprechung).

132    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen ist.

b)     Zum zweiten Teil: offenkundige Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

133    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der konkreten Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung auf die streitigen Dokumente der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 sowie auf bestimmte Dokumente, die Gegenstand der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 waren, offenkundige Beurteilungsfehler begangen.

134    Die Kommission widerspricht der Auffassung der Klägerin und trägt vor, die in den Entscheidungen vom 4. Mai 2010 und 9. Dezember 2010 geltend gemachte Ausnahme vom Recht auf Zugang sei auch auf die in Rede stehenden Dokumente anwendbar.

 Zum konsolidierten Text des ACTA-Entwurfs, seinen Kapiteln und dem Entwurf des Vorschlags zur technischen Zusammenarbeit (Dokumente Nrn. 1 bis 22 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

135    In Bezug auf die Dokumente Nrn. 1 bis 21 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 macht die Klägerin geltend, dass die Positionen und Vorschläge in diesen Dokumenten nach ihrer Aufnahme in den konsolidierten Text des ACTA-Entwurfs nicht erneut geprüft werden könnten und ihre Verbreitung keine Schwierigkeiten bereiten dürfte. Im Übrigen habe es jedenfalls, da diese Dokumente die Meinungen der Kommission enthalten hätten, die sie ihren Verhandlungspartnern mitgeteilt habe, keinen Grund gegeben, ihr den Zugang zu diesen Meinungen nicht zu gewähren. In Bezug auf das Dokument Nr. 22 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010, das nicht in den konsolidierten Text des ACTA-Entwurfs aufgenommen worden sei, macht die Klägerin geltend, dass die Verbreitung eines Dokuments, das sich nur auf die technische Zusammenarbeit beziehe, den Verhandlungen kaum schaden könne.

136    Sowohl aus der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (Nr. 5.1) als auch aus der Prüfung der von der Kommission in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 vorgelegten Dokumente geht hervor, dass die Dokumente Nrn. 1 bis 20 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 verschiedene Kapitel des ACTA-Entwurfs betreffen und insbesondere unter Verwendung der Funktion zur Sichtbarmachung von Änderungen (track changes) die im Rahmen der Verhandlungen zum Ausdruck gebrachten Positionen und Vorschläge der verschiedenen Verhandlungsparteien enthalten. Bei dem Dokument Nr. 21 handelt es sich um eine Liste von zu besprechenden Fragen. Das Dokument Nr. 22 enthält die Vorschläge einer Verhandlungspartei im Bereich der technischen Zusammenarbeit.

137    Wie die Kommission in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (Nr. 5.1) festgestellt hat, waren die Verhandlungen des ACTA beim Erlass dieser Entscheidung noch im Gange und der veröffentlichte konsolidierte Text des ACTA-Entwurfs stellte nur einen Entwurf eines Abkommens dar.

138    Unter diesen Umständen ist die Kommission ohne offenkundigen Beurteilungsfehler in Nr. 5.1 der Entscheidung vom 4. Mai 2010 zu der Auffassung gelangt, dass die Verbreitung der Dokumente Nrn. 1 bis 20 und 22 der Klägerin und damit der Verhandlungspositionen der Verhandlungsparteien und der Union dem Klima gegenseitigen Vertrauens geschadet hätte, das notwendig ist, damit die Verhandlungsparteien ihre Standpunkte frei zum Ausdruck bringen, und die Verhandlungsposition der Union beeinträchtigt hätte.

139    Der Umstand, dass das Dokument Nr. 22 ein Vorschlag über die technische Zusammenarbeit ist, ändert nichts daran, dass es sich um ein Verhandlungsdokument einer Verhandlungspartei handelte und dass seine Verbreitung somit das für die Verhandlungen erforderliche Klima gegenseitigen Vertrauens hätte beeinträchtigen können.

140    Dagegen ist in Bezug auf das Dokument Nr. 21 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 festzustellen, dass es sich nicht um ein Dokument handelt, das eine Verhandlungsposition einer oder mehrerer Parteien zum Ausdruck bringt, sondern allenfalls um eine Liste von zur Diskussion gestellten Fragen ohne mittelbare Auswirkungen. Daher beruht die Zurückweisung des Antrags auf Zugang zu diesem Dokument auf einem offenkundigem Beurteilungsfehler, da die Kommission zu Unrecht gemeint hat, dass die Verbreitung dieses Dokuments den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte.

141    Hieraus folgt, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin zwar in Ausübung ihres Ermessens im Bereich der Ausnahmeregelungen bezüglich des Rechts auf Zugang nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen offenkundigen Fehler begangen hat, indem sie aus den in Nr. 5.1 der Entscheidung vom 4. Mai 2010 angegebenen Gründen den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 20 und 22 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 verweigert hat, dem vorliegenden Teil des dritten Klagegrundes aber in Bezug auf das Dokument Nr. 21 der Liste im Anhang dieser Entscheidung stattzugeben ist.

 Zu den Dokumenten, die die Frage betreffen, welche Haltung zu Anträgen auf Zulassung zu den Verhandlungen einzunehmen ist (Dokumente Nrn. 23 und 24 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

142    Die Klägerin rügt die Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten mit der Begründung, dass sie sich vor allem auf die Möglichkeiten der Verhandlungsparteien bezögen, den Beitritt neuer Parteien zu diesen Verhandlungen zu berücksichtigen. Folglich seien diese Dokumente anscheinend allgemeiner Art, da sie nur die verschiedenen Vorgehensweisen und möglichen Anträge anderer Länder auf Zulassung zu den Verhandlungen behandelten.

143    Sowohl aus der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (Nr. 5.2) als auch aus der Prüfung der von der Kommission in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 vorgelegten Dokumente geht hervor, dass die Dokumente Nrn. 23 und 24 der Liste im Anhang dieser Entscheidung die Frage betreffen, welche Position gegenüber Anträgen Dritter einzunehmen sei, in die Verhandlungen des ACTA einbezogen zu werden oder dem ACTA nach dessen Verhandlung und Abschluss beizutreten. Das Dokument Nr. 23 stammt von einer Verhandlungspartei und legt diesbezügliche Optionen dar, während das Dokument Nr. 24, das auf dem Dokument Nr. 23 beruht, ein gemeinsames Dokument aller Verhandlungsparteien ist, das Gesichtspunkte für Antworten auf Anträge von Dritten auf Einbeziehung in die Verhandlungen enthält. Die Entscheidung vom 4. Mai 2010 gibt an, dass es sich um Diskussionspapiere handelt.

144    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission keinen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass die Verbreitung dieser Dokumente den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde.

145    Eine solche Verbreitung wäre nämlich angesichts des Gegenstands und des Inhalts dieser Dokumente, wie die Kommission in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (Nr. 5.2) im Wesentlichen festgestellt hat, geeignet gewesen, sowohl die Glaubwürdigkeit der Kommission als Verhandlungspartner gegenüber den anderen Verhandlungsparteien als auch die Beziehungen aller Verhandlungsparteien – und damit der Union – mit möglichen Drittländern, die den Verhandlungen beizutreten wünschten, zu beeinträchtigen.

146    Folglich ist der vorliegende Teil des dritten Klagegrundes, was die Dokumente Nrn. 23 und 24 betrifft, zurückzuweisen.

 Zu den Dokumenten, die die Positionen der anderen Verhandlungsparteien zu bestimmten Fragen betreffen (Dokumente Nrn. 25 und 26 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

147    Die Klägerin meint, diese Dokumente dahin verstehen zu können, dass sie die Positionen Dritter (third parties) sowie die Standpunkte der Union zum Thema der zukünftigen institutionellen Struktur des ACTA und die Bestimmungen des ACTA in Bezug auf das Internet illustrierten. Sie sehe nicht, inwiefern die Verbreitung dieser Dokumente, die die Kommission bereits an die anderen Verhandlungsparteien verteilt habe, den Handlungsspielraum der Kommission einschränken könnte.

148    In Nr. 5.3 der Entscheidung vom 4. Mai 2010 hat die Kommission ausgeführt, dass die Dokumente Nrn. 25 und 26 der Liste im Anhang dieser Entscheidung unmittelbar die Positionen der Verhandlungsparteien sowie den Standpunkt der Union zu diesen Positionen in Bezug auf die Bestimmungen des ACTA zum Internet bzw. die zukünftige institutionelle Struktur des ACTA widerspiegelten.

149    Aus der Prüfung der von der Kommission in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 vorgelegten Dokumente geht hervor, dass zwar das Dokument Nr. 26 tatsächlich, wie von der Kommission in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (Nr. 5.3) behauptet, die Position einer Verhandlungspartei sowie den Standpunkt der Union zu dieser Position wiedergibt, während dies bei dem Dokument Nr. 25 nicht der Fall zu sein scheint.

150    Das Dokument Nr. 25 ist nämlich ein Dokument der Union, das im Wesentlichen allgemein das Unionsrecht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums im Verhältnis zum Internet beschreibt. Es nimmt auf keine Position irgendeiner Verhandlungspartei Bezug und bringt entgegen den Behauptungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung keine konkrete Position der Kommission im Hinblick auf eine Position einer Verhandlungspartei zum Ausdruck.

151    Hieraus folgt, dass zwar die Verweigerung des Zugangs zum Dokument Nr. 26 entgegen dem Vorbringen der Klägerin angesichts des Inhalts dieses Dokuments und der zutreffenden Erwägungen der Kommission in Nr. 5.3 der Entscheidung vom 4. Mai 2010 keinen offenkundigen Beurteilungsfehler enthält, dem vorliegenden Teil des dritten Klagegrundes aber in Bezug auf das Dokument Nr. 25 der Liste im Anhang dieser Entscheidung stattzugeben ist.

 Zu den Anmerkungen der Union zur Verfolgung von Straftaten (Dokumente Nrn. 27 bis 29 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

152    In Bezug auf die Dokumente Nrn. 27 bis 29 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 macht die Klägerin aus denselben Gründen wie den für die Dokumente Nrn. 25 und 26 der Liste angegebenen geltend, die Kommission habe nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Zugangsrecht aufgrund des Schutzes der internationalen Beziehungen erfüllt seien.

153    Sowohl aus der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (Nr. 5.4) als auch aus der Prüfung der von der Kommission in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 vorgelegten Dokumente geht hervor, dass es sich bei den Dokumenten Nrn. 27 bis 29 der Liste im Anhang dieser Entscheidung um Verhandlungsdokumente der Union in Bezug auf die Bestimmungen des ACTA-Entwurfs zur Verfolgung von Straftaten handelte.

154    Somit ist festzustellen, dass die Kommission keinen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie in Nr. 5.4 der Entscheidung vom 4. Mai 2010 die Auffassung vertreten hat, dass die Verbreitung dieser Dokumente die Verhandlungsposition der Union und damit den Schutz des öffentlichen Interesses in Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde.

155    Folglich ist der vorliegende Teil des dritten Klagegrundes in Bezug auf die Dokumente Nrn. 27 bis 29 zurückzuweisen.

 Zu den Bemerkungen der Mitgliedstaaten und den Arbeitspapieren und internen Berichten (Dokumente Nrn. 30 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

156    Vorab ist daran zu erinnern (siehe oben, Randnrn. 64 bis 68), dass mit der vorliegenden Klage nicht die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten Nrn. 30 bis 44 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 gerügt wird; sie zielt vielmehr, was die Dokumente Nrn. 45 bis 48 dieser Liste betrifft, nur darauf ab, dass der von der Kommission gewährte teilweise Zugang zu diesen Dokumenten zu restriktiv gewesen sein könnte und somit im Wesentlichen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe verstoßen können.

157    In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2012 macht die Klägerin auf der Grundlage eines Vergleichs der in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 unkenntlich gemachten und später in der Entscheidung vom 27. Januar 2012 verbreiteten Teile der Dokumente Nrn. 45 bis 48 geltend, dass die im Mai 2010 vorgenommenen Unkenntlichmachungen nicht gerechtfertigt gewesen seien, weil sie entweder rein beschreibende Inhalte, die die Beziehungen mit den anderen Verhandlungspartnern nicht beeinträchtigen hätten können, oder Inhalte, die nichts über die Verhandlungspositionen der Verhandlungsparteien oder die Verhandlungsstrategie der Kommission verrieten, beträfen.

158    Schließlich rügt die Klägerin, gestützt auf ihre – infolge eines EDV‑Fehlers der Kommission erlangte – Kenntnis des vollständigen Inhalts der Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010, das Vorgehen der Kommission. So rügt sie die Unkenntlichmachung durch die Kommission von bestimmten Informationen auf Seite 2 am Ende und Seite 3 im Dokument Nr. 47 dieser Liste, die nach Auffassung der Klägerin sowohl nicht vertraulich als auch für die Öffentlichkeit wichtig seien.

159    Die Klägerin meint, dass die mit der Entscheidung vom 27. Januar 2012 gelieferten Nachweise belegten, dass die Kommission Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 fehlerhaft angewandt hat, und dass sie so vorgegangen sei, um zu verschleiern, dass sie sich ihren Verpflichtungen zur Transparenz entzogen habe.

160    Die Kommission widerspricht in ihren Erklärungen vom 10. April 2012 dem Vorbringen der Klägerin.

161    Zum einen wiederholt sie ihre in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung vorgebrachte Argumentation, wonach die Klage nicht auf die Weigerung in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 abgezielt habe, Zugang zu den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang dieser Entscheidung zu gewähren.

162    Jedoch ist diese Argumentation bereits in den Randnrn. 59 bis 67 des vorliegenden Urteils geprüft und widerlegt worden.

163    Zum anderen vertritt die Kommission unter Hinweis auf ihren weiten Ermessensspielraum im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und die sich hieraus ergebende beschränkte gerichtliche Nachprüfung die Auffassung, dass die Klägerin mit ihrer ins Einzelne gehenden Prüfung der mit der Entscheidung vom 4. Mai 2010 vorgenommenen Unkenntlichmachungen in den Dokumenten Nrn. 45 bis 48, die danach im Jahr 2012 verbreitet worden seien, die Grenzen dieser gerichtlichen Nachprüfung verkenne.

164    Das Vorliegen eines Beurteilungsspielraums der Kommission im vorliegenden Fall verbietet es der Klägerin jedoch nicht, die Entscheidung vom 4. Mai 2010 mit der vom 27. Januar 2012 zu vergleichen, um Anhaltspunkte zur Stützung ihrer Auffassung zu finden, dass die Kommission in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 bei der konkreten Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme vom Zugangsrecht auf die streitigen Dokumente offenkundige Beurteilungsfehler begangen habe. Hierin liegt weder ein Verkennen des Beurteilungsspielraums der Kommission noch eine Veränderung des Umfangs der Nachprüfung durch das Gericht.

165    Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass diese Prüfung der Klägerin nicht gezeigt habe, dass die in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 vorgenommenen Unkenntlichmachungen offenkundig ungerechtfertigt gewesen seien. Genau das Gegenteil sei der Fall.

166    Sowohl aus der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (Nr. 5.6) als auch der Prüfung der von der Kommission in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 übermittelten Dokumente ergibt sich, dass es sich bei den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang dieser Entscheidung um vier interne Dokumente der Kommission handelt, in denen die Verhandlungen während der vierten, der fünften, der sechsten und der siebten Runde (rounds) des ACTA zusammengefasst werden.

167    In der Entscheidung vom 4. Mai 2010 hat die Kommission angegeben, dass die in den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang dieser Entscheidung unkenntlich gemachten Abschnitte bestimmte Informationen über die Zielsetzungen der Union und ihrer Verhandlungsstrategie im Rahmen der ACTA-Verhandlungen enthielten. Die Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit versetze sie in den laufenden Verhandlungen des ACTA in eine sehr schwierige Lage gegenüber den anderen Verhandlungsparteien, die voll über die politischen Ziele und Erwägungen der Union informiert würden und somit beurteilen könnten, inwieweit die Union bereit sei, Kompromisse einzugehen. Dies verringere erheblich den Handlungsspielraum der Kommission und gefährde die allgemeine Führung der gegenwärtigen Verhandlungen, wodurch dem Interesse der Union an einer effizienten Führung solcher Verhandlungen geschadet würde.

168    Die Kommission hat hinzugefügt, dass es allgemein nicht möglich sei, genauere Angaben zum konkreten Inhalt der unkenntlich gemachten Teile zu machen, da dies zur Folge hätte, den Inhalt offenzulegen und damit der anwendbaren Ausnahmeregelung ihre Wirksamkeit zu nehmen.

169    Eine Prüfung der in den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 unkenntlich gemachten Abschnitte zeigt, dass diese zum größten Teil tatsächlich Informationen über die Zielsetzungen der Union, ihre Verhandlungspositionen und bestimmte Gesichtspunkte ihrer Verhandlungsstrategie sowie Informationen über die Positionen und Anträge der Verhandlungsparteien enthalten.

170    Dies trifft vor allem auf die von der Klägerin besonders gerügten Unkenntlichmachungen auf Seite 1 Nr. 4 erster und letzter Satz des Dokuments Nr. 45 zu. Diese unkenntlich gemachten Stellen enthielten nämlich entgegen dem Vorbringen der Klägerin Informationen über die Positionen der Verhandlungsparteien und über den Fortgang der Verhandlungen. Die Kommission konnte sich dafür entscheiden, diese Informationen nicht zu verbreiten, ohne hiermit einen offenkundigen Ermessensfehler zu begehen.

171    Dies trifft auch auf die von der Klägerin gerügte Unkenntlichmachung auf Seite 3 des Dokuments Nr. 45 unter dem Gedankenstrich „Consultation of stakeholders/Transparency“, letzter Satz, zu. Das von der Klägerin geltend gemachte mögliche Einvernehmen zwischen der Union und den Verhandlungsparteien zu bestimmten Punkten bedeutet nicht, dass die Verbreitung ihrer Positionen in diesem Verhandlungsstadium, in dem noch nichts unterzeichnet worden war, nicht das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde.

172    Dasselbe gilt im Übrigen für die von der Klägerin gerügten Unkenntlichmachungen im Dokument Nr. 46 auf Seite 1 unter der Überschrift „Summary“, Abs. 4 und 5, und auf Seite 3 Abs. 1 und Nr. 5 Buchst. a. Diese unkenntlich gemachten Stellen, die die Positionen der Parteien und der Union zum Beitritt neuer Länder zum ACTA und zu den Zukunftsperspektiven dieses Abkommens beschrieben, betrafen Informationen, deren Verbreitung die Kommission in diesem Stadium der Verhandlungen und in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums als Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen ansehen durfte.

173    Die von der Klägerin gerügte Unkenntlichmachung auf Seite 1 unter der Überschrift „Summary“, Abs. 2, des Dokuments Nr. 46 betrifft genau wie die unkenntlich gemachte Stelle auf Seite 1, Nr. 4, letzter Satz, im Dokument Nr. 45 (siehe oben, Randnr. 170) die Positionen der Parteien in den Verhandlungen.

174    In Bezug auf die unkenntlich gemachten Informationen auf den Seiten 2 und 3 des Dokuments Nr. 47 (Buchst. a bis c unter der Zeile „EU comments focused on“) ist die Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis dieses Dokuments, die sie unter den in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils beschriebenen Umständen erlangt hat, der Auffassung, dass sie die Verhandlungen nicht hätten beeinträchtigen können, weil sie bloß den Inhalt eines zwischen allen Parteien ausgetauschten Vorschlags beschrieben. Zudem hätte die Verbreitung dieser Informationen nicht die Verhandlungsposition der Union in Frage stellen können, da die Art der Anmerkungen der Union für die anderen Verhandlungsparteien nicht von Interesse gewesen sei, während sie dagegen für die Bürger der Union von besonderer Bedeutung gewesen sei.

175    Unabhängig davon, dass die Kommission berechtigt gewesen wäre, ihre eigenen Anmerkungen zur Position einer Partei unkenntlich zu machen, stellten die in Rede stehenden Unkenntlichmachungen in Wirklichkeit jedoch weniger derartige Anmerkungen als vielmehr eine Beschreibung der Position einer Verhandlungspartei dar. Damit waren diese Unkenntlichmachungen durch den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen völlig gerechtfertigt. Der Umstand, dass diese Position von der fraglichen Verhandlungspartei allen anderen Verhandlungsparteien vorgestellt wurde, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen.

176    Was das Argument der Klägerin betrifft, wonach der Inhalt dieser unkenntlich gemachten Stellen, insbesondere die über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinausgehenden Vorschläge einer Verhandlungspartei, besondere Bedeutung für die Bürger der Union gehabt habe, die möglicherweise gewünscht hätten, von der laufenden Debatte zu erfahren, um Einfluss auf sie zu nehmen, ist, wie bereits in den Randnrn. 110 und 131 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eine zwingende Ausnahmeregelung darstellt, die im Unterschied zu anderen Ausnahmen vom Recht auf Zugang keine Bezugnahme auf die Berücksichtigung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung enthält.

177    Daher beruft sich die Klägerin zu Unrecht zur Stützung ihrer Auffassung auf das Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, das eine Zugangsverweigerung betraf, die auf eine andere Ausnahmeregelung gestützt war, die die Berücksichtigung eines solchen überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung vorsah (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001).

178    Ebenfalls ohne Erfolg versucht die Klägerin aus diesem Urteil herzuleiten, dass der Unionsrichter darin eine Vermutung zugunsten der Verbreitung von legislativen Dokumenten aufgestellt habe.

179    Soweit nämlich die Klägerin mit der Bezugnahme auf dieses Urteil beabsichtigt, die Dokumente, die die Verhandlung des ACTA betreffen, mit diesen legislativen Dokumenten gleichzusetzen, ist festzustellen, dass eine solche Gleichsetzung, selbst wenn sie zuträfe, auf die Frage, ob die Verbreitung dieser Dokumente die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, und damit auf die Frage, ob der beantragte Zugang zu solchen Dokumenten verweigert werden muss, keinerlei Einfluss haben kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 41).

180    Wie der Gerichtshof in diesem Urteil Sison/Rat festgestellt hat, sieht Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwar vor, dass die Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, erstellt wurden oder eingegangen sind, direkt zugänglich gemacht werden sollten, jedoch hat er hinzugefügt, dass dies nur vorbehaltlich der Art. 4 und 9 der Verordnung gilt (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 41).

181    Darüber hinaus und nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass das Führen von Verhandlungen zum Zweck des Abschlusses eines internationalen Abkommens grundsätzlich zum Bereich der Exekutive gehört (Urteil in ’t Veld/Rat, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 88) und dass diese Verhandlungen in keiner Weise die öffentliche Debatte vorwegnehmen, die, wenn das internationale Abkommen unterzeichnet ist, im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens sich entwickeln kann.

182    Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums, der ihr im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zusteht, keinen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie entschieden hat, dass eine Verbreitung der in Randnr. 174 des vorliegenden Urteils genannten Informationen den Schutz des öffentlichen Interesses in internationalen Beziehungen beeinträchtigt hätte.

183    Obwohl die Klägerin die meisten der in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 in den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang dieser Entscheidung vorgenommenen Unkenntlichmachungen zu Unrecht beanstandet, rügt sie einige der von der Kommission in diesen Dokumenten vorgenommenen Unkenntlichmachungen doch zu Recht als offenkundig fehlerhaft.

184    Dies gilt für die Unkenntlichmachungen in Dokument Nr. 45 auf Seite 2 unter der Überschrift „Participants“, zweiter Absatz, letzter Satz, in Dokument Nr. 47 auf Seite 1 unter der Überschrift „Participants“, zweiter Absatz, letzter Satz, in Dokument Nr. 47 auf Seite 2 unter der Überschrift „1. Digital Environment (including Internet)“, zweiter Absatz, letzter Satz, und in Dokument Nr. 48 auf Seite 2, Absatz unter Nr. 4, letzter Teil des Satzes.

185    Diese Unkenntlichmachungen betrafen nämlich offenkundig nicht Verhandlungspositionen der Kommission oder anderer Verhandlungsparteien oder andere Informationen, deren Verbreitung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen hätte beeinträchtigen können. Insbesondere stellt, wie die Klägerin bemerkt hat, die auf Seite 2 des Dokuments Nr. 48 (Absatz unter Nr. 4, letzter Teil des Satzes) unkenntlich gemachte Aussage der Kommission, dass sie nicht gegen eine Verbreitung der Verhandlungsdokumente gewesen wäre, wenn es diesbezüglich einen Konsens der Verhandlungsparteien gegeben hätte, eine Information dar, deren Verbreitung nicht geeignet war, das gegenseitige Vertrauen der Verhandlungsparteien zu beeinträchtigen.

186    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vorliegende Teil des dritten Klagegrundes bezüglich der Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010, nicht aber in Bezug auf die in Randnr. 184 des vorliegenden Urteils genannten Unkenntlichmachungen, zurückzuweisen ist.

 Zu den Dokumenten Nrn. 27a, 40a, 51 und 52 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010

–       Zum Dokument vom 21. September 2009 mit der Überschrift „Working document ‚Friends of the Presidency‘ meeting“ (Arbeitsdokument Treffen „Freunde der Präsidentschaft“) (Dokument Nr. 27a der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010)

187    Sowohl aus der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 (Nr. 2.1 Abs. 4) als auch aus der Prüfung der von der Kommission in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 übermittelten Dokumente geht hervor, dass das Dokument Nr. 27a der Liste im Anhang dieser Entscheidung ein Arbeitspapier des Rates ist, das einen Entwurf der Strafvorschriften des ACTA enthält, der zu Diskussionszwecken innerhalb der Gruppe „Freunde der Präsidentschaft“ erstellt wurde und eine Klärung der Position der Präsidentschaft zu den Verhandlungen zu diesem Punkt ermöglichen sollte.

188    Unter diesen Umständen und da es sich um ein Dokument über die Verhandlungspositionen der Union sowie die Positionen Dritter zu bestimmten Aspekten handelt, hat die Kommission, ohne einen offenkundigen Beurteilungsfehler zu begehen, den Antrag auf Zugang zu diesem Dokument aus den in der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 (Nr. 2.1, Abs. 4 und 7) angegebenen Gründen verweigert.

189    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Argumente der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2011 zur Entscheidung vom 9. Dezember 2010 in Frage gestellt, die im Wesentlichen dieselben sind wie die im Stadium der Klageschrift vorgebrachten und vom Gericht bereits in den Randnrn. 111 bis 127 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden sind.

–       Zum Dokument vom 26. Oktober 2009 mit der Überschrift „Draft Position of the Member States on the criminal provisions in chapter 2“ (Positionspapier der Mitgliedstaaten zu den Strafvorschriften in Kapitel 2) (Dokument Nr. 40a der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010)

190    Sowohl aus der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 (Nr. 2.1 Abs. 4) als auch aus der Prüfung der von der Kommission in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 übermittelten Dokumente geht hervor, dass das Dokument Nr. 40a der Liste im Anhang dieser Entscheidung ein Arbeitspapier vom 26. Oktober 2009 ist, das die Position der Mitgliedstaaten der Union zu den Strafvorschriften in Kapitel 2 des ACTA wiedergibt.

191    Außerdem ist dieses Dokument, abgesehen von seiner Überschrift und seinen Kopf- und Fußzeilen, mit dem Dokument Nr. 28 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 identisch, zu dem bereits festgestellt worden ist (siehe oben, Randnrn. 152 bis 155), dass die Verweigerung des Zugangs keinen offenkundigen Beurteilungsfehler enthielt. Folglich ist der vorliegende Klagegrund aus denselben Gründen wie den in diesen Randnummern wiedergegebenen in Bezug auf das Dokument Nr. 40a zurückzuweisen.

–       Zum Dokument vom 8. Juni 2009 mit der Überschrift „Transmission note with agenda for meeting of 11 June 2009“ (Übermittlungsvermerk mit dem Programm des Treffens vom 11. Juni 2009) (Dokument Nr. 51 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010)

192    In der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 (Nr. 2.2, Ziff. 1) hat die Kommission Zugang zu diesem Dokument gewährt, allerdings einen Absatz unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen mit der Begründung ausgenommen, dass dieser Absatz Informationen über einen Antrag eines Drittstaats auf Beitritt zu den ACTA-Verhandlungen enthalte und dass die Verbreitung dieser Informationen die Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat sowie zu den anderen Verhandlungsparteien beeinträchtigen würde.

193    Sowohl aus den Ausführungen der Kommission in der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 als auch aus der Prüfung des dem Gericht in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 übermittelten Dokuments geht hervor, dass die unkenntlich gemachte Stelle dieses Dokuments tatsächlich die Behandlung des Antrags eines Drittstaats auf dessen mögliche Einbeziehung in die ACTA-Verhandlungen betrifft. Unter diesen Umständen ist entgegen der Auffassung der Klägerin festzustellen, dass die Kommission keinen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie entschieden hat, dass die Verbreitung der unkenntlich gemachten Stelle dieses Dokuments den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde.

–       Zum Dokument vom 30. September 2009 mit der Überschrift „Transmission of an information note for the committee (deputies)“ (Übermittlung eines Informationsvermerks für den Ausschuss [Abgeordnete]) (Dokument Nr. 52 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010)

194    Zu diesem Dokument, bei dem es sich um einen Informationsvermerk für den in Art. 133 EG (jetzt Art. 207 AEUV) vorgesehenen Ausschuss handelt und der sich auf das Kapitel über das Internet im ACTA-Entwurf bezieht, wurde in der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 teilweise Zugang gewährt.

195    Sowohl aus den Ausführungen der Kommission in der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 als auch aus der Prüfung des dem Gericht in Durchführung des Beschlusses vom 9. Juni 2011 übermittelten Dokuments hervor, dass dessen nicht verbreiteter Abschnitt Informationen enthält, die die Kommission von einer Verhandlungspartei zur Position dieser Partei in der Verhandlung erhielt.

196    Unter diesen Umständen hat die Kommission entgegen der Auffassung der Klägerin ohne einen offenkundigen Beurteilungsfehler entschieden, den Zugang zu diesem Teil des Dokuments nicht zu gewähren.

197    Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen zum zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes ergibt sich, dass dieser mit Ausnahme der Rügen, die die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten Nrn. 21 und 25 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 und die in Randnr. 184 des vorliegenden Urteils genannten Unkenntlichmachungen in den Dokumenten Nrn. 45, 47 und 48 dieser Liste betreffen, zurückzuweisen ist.

4.     Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

198    Die Klägerin macht geltend, dass Art. 4 Abs. 6 dieser Verordnung fehlerhaft angewandt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden sei, da die Kommission nicht die Möglichkeit erwogen habe, einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren und die Verweigerung des Zugangs auf die Teile der Dokumente zu beschränken, für die dies gerechtfertigt und unbedingt notwendig gewesen sei.

199    Die Kommission macht geltend, dass sie die Möglichkeit einer Gewährung teilweisen Zugangs ordnungsgemäß und korrekt geprüft habe.

200    Gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 werden, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer oder mehreren der Ausnahmen vom Recht auf Zugang unterliegen, die übrigen Teile des Dokuments freigegeben. Im Übrigen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen (Urteil Rat/Hautala, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 28).

201    Im vorliegenden Fall geht aus den Entscheidungen vom 4. Mai 2010 und vom 9. Dezember 2010 hervor, dass die Kommission sich nicht mit einer vollständigen Verweigerung des Zugangs auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 begnügt hat, sondern die Möglichkeit einer teilweisen Freigabe gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung geprüft hat.

202    So hat die Kommission der Klägerin in Nr. 3 der Entscheidung vom 4. Mai 2010 mitgeteilt, dass nach eingehender Prüfung des Antrags auf Zugang und der betreffenden Dokumente vollständiger Zugang zum Dokument Nr. 49 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 und teilweiser Zugang zu den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 dieser Liste gewährt werden könne, soweit Teile dieser Dokumente nicht unter eine Ausnahme vom Zugangsrecht fielen. Die anderen Teile der Dokumente Nrn. 45 bis 48 sowie alle übrigen Dokumente in der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 könnten der Klägerin nicht übermittelt werden.

203    Ferner hat die Kommission in der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 teilweise Zugang zu den Dokumenten Nrn. 50 bis 52 der Liste im Anhang dieser Entscheidung gewährt.

204    Die Klägerin behauptet also zu Unrecht, dass die Kommission die Möglichkeit, teilweise Zugang zu gewähren, nicht erwogen habe.

205    Was den Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betrifft, ist die Klägerin der Auffassung, dass teilweiser Zugang zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 21 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 hätte gewährt werden müssen, da zumindest bestimmte Teile dieser Dokumente im konsolidierten Text des ACTA-Entwurfs wiedergegeben worden seien, so dass eine Verweigerung des Zugangs zu diesen Teilen nicht mehr erforderlich gewesen sei. Ferner hätten die Teile dieser Dokumente, die die Positionen der Union beträfen, oder auch die weniger wichtigen – weil technischen – Teile freigegeben werden müssen.

206    Allerdings ist, wie bereits in Randnr. 137 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungen des ACTA im Gange waren und dass der veröffentlichte konsolidierte Text des ACTA-Entwurfs nur den Entwurf eines Abkommens darstellte. Unter diesen Umständen ist unbeschadet der in Randnr. 127 des vorliegenden Urteils angesprochenen Frage festzustellen, dass es das öffentliche Interesse gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigt hätte, der Klägerin Zugang zu den Verhandlungspositionen – selbst wenn sie technischer Art gewesen sein sollten – der Verhandlungsparteien und der Union zu gewähren, die in den Dokumenten Nrn. 1 bis 20 und 22 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 (die Verweigerung des Zugangs zu Dokument Nr. 21 dieser Liste wurde bereits für nichtig erklärt [siehe oben, Randnr. 141]) enthalten waren. Die Kommission hat somit nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie der Klägerin einen teilweisen Zugang verweigert hat, der ihr Kenntnis von den Verhandlungspositionen der Verhandlungsparteien und der Union verschafft hätte.

207    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach die Kommission die Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010, zu denen teilweise Zugang gewährt wurde, übermäßig geschwärzt und den Zugang zu restriktiv gehandhabt habe, wodurch sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, ist festzustellen, dass diese Argumentation im Wesentlichen bereits in den Randnrn. 156 bis 186 des vorliegenden Urteils geprüft worden und ihr dort teilweise stattgegeben worden ist.

208    Der vorliegende Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gestützt ist, weil die Kommission die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs nicht erwogen oder, wenn doch, zu restriktiv gehandhabt habe, ist somit, allerdings vorbehaltlich der in der vorausgegangenen Randnummer dargelegten Erwägungen, zurückzuweisen.

5.     Zum fünften Klagegrund: fehlende Begründung

209    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem sie den Zugang zu bestimmten angeforderten, aber in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 nicht geprüften Dokumenten stillschweigend verweigert habe.

210    In Bezug auf die Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 habe die Kommission keine Gründe genannt, die erklären würden, inwieweit der vollständige Zugang zu diesen Dokumenten das öffentliche Interesse beeinträchtige. Die knappe Begründung, wonach diese Dokumente „bestimmte Gesichtspunkte der Zielsetzungen der Union und ihrer Verhandlungsstrategie enthalten“, sei im Hinblick auf den Inhalt dieser von der Kommission teilweise öffentlich zugänglich gemachten Dokumente unerheblich.

211    Für ihre Weigerung, Zugang zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 29 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 zu gewähren, habe die Kommission Gründe allgemeiner Art angegeben und vor allem die Dokumente in ihrer Gesamtheit und nicht jedes einzelne Dokument für sich betrachtet.

212    Die Kommission erinnert daran, dass sie, soweit dieser Klagegrund die nicht in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 geprüften Dokumente betreffe, eingeräumt habe, den Umfang des beantragten Zugangs in dieser Entscheidung zu Unrecht beschränkt zu haben.

213    Im Übrigen habe sie nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen.

214    Die von Art. 296 AEUV geforderte Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Im Übrigen stellt die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen ein wesentliches Formerfordernis dar, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnrn. 166 und 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

215    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die vorliegende Klage nach dem Erlass der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2010 gegenstandslos geworden ist, soweit sie auf Nichtigerklärung einer stillschweigenden Verweigerung des Zugangs zu bestimmten in der Antwort vom 21. Januar 2010 genannten, aber in der Entscheidung vom 4. Mai 2010 nicht geprüften Dokumenten gerichtet ist. Folglich ist der vorliegende Klagegrund, soweit mit ihm die fehlende Begründung einer stillschweigenden Verweigerung des Zugangs zu von der Kommission in dieser Entscheidung nicht geprüften Dokumenten gerügt wird, selbst gegenstandslos geworden und braucht insoweit nicht geprüft zu werden.

216    Sodann ist, soweit mit dem vorliegenden Klagegrund ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 geltend gemacht wird, festzustellen, dass die Kommission in Nr. 5.6, aber auch in Teil 4 dieser Entscheidung diese teilweise Verweigerung des Zugangs hinreichend begründet hat.

217    So hat die Kommission in Nr. 5.6 der Entscheidung vom 4. Mai 2010 nach dem Hinweis, dass es sich bei den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang dieser Entscheidung um Protokolle der verschiedenen Verhandlungsrunden des ACTA handele und teilweise Zugang zu diesen Dokumenten gewährt werde (erster Absatz in Nr. 5.6), erklärt, dass die in diesen Dokumenten unkenntlich gemachten Teile bestimmte Gesichtspunkte der Zielsetzungen der Union und ihrer Verhandlungsstrategie im Rahmen der ACTA-Verhandlungen enthielten. Die Kommission hat ausgeführt, dass die Verbreitung dieser Informationen sie in den laufenden ACTA-Verhandlungen in eine sehr schwierige Lage gegenüber den anderen Parteien versetzen würde, die voll über die politischen Ziele und Erwägungen der Union informiert würden und somit beurteilen könnten, inwieweit die Union zu Kompromissen bereit sei. Dies verringere erheblich ihren Handlungsspielraum und gefährde die allgemeine Führung der gegenwärtigen Verhandlungen, wodurch dem Interesse der Union an einer effizienten Führung solcher Verhandlungen geschadet würde (Nr. 5.6 Abs. 2 der Entscheidung vom 4. Mai 2010).

218    Die Kommission hat hinzugefügt, dass es ihr allgemein nicht möglich sei, genauere Angaben zum konkreten Inhalt dieser Stellen zu machen, da sie sonst deren Inhalt offenlegen und damit der anwendbaren Ausnahmeregelung ihre Wirksamkeit nehmen würde (Nr. 5.6 Abs. 3 der Entscheidung vom 4. Mai 2010).

219    Was zudem den Grund für die Unkenntlichmachung betrifft, der nicht auf den Schutz der Verhandlungspositionen der Kommission selbst, sondern auf den der Positionen der anderen Verhandlungspartner abstellt, so wird dieser zwar nicht ausdrücklich in Nr. 5.6 der Entscheidung vom 4. Mai 2010 erwähnt, geht aber sehr klar aus Teil 4 der Entscheidung vom 4. Mai 2010 hervor, der sich insbesondere auf die Dokumente Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 bezieht.

220    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin, auch wenn sie aus den oben in Randnr. 218 genannten Gründen auf den konkreten Inhalt der vorgenommenen Unkenntlichmachungen nicht besonders eingehen konnte, nicht gegen ihre Begründungspflicht für die teilweise Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten Nrn. 45 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 verstoßen hat.

221    Soweit schließlich mit dem vorliegenden Klagegrund gerügt wird, dass die Kommission, was die Dokumente Nrn. 1 bis 29 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 betrifft, dazu tendiert habe, allgemeine Gründe für die Verweigerung des Zugangs anzugeben und vor allem die Dokumente in ihrer Gesamtheit und nicht einzeln für sich behandelt habe, ist er zurückzuweisen.

222    Aus der Entscheidung vom 4. Mai 2010 geht nämlich hervor, dass die Kommission, nachdem sie in Teil 4 dieser Entscheidung detailliert die Gründe dargelegt hat, aus denen der beantragte Zugang zu den Dokumenten über die Verhandlung des ACTA den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde, in Teil 5 der Entscheidung ihre konkrete und individuelle Prüfung der Anwendung der Ausnahmeregelung auf die angeforderten Dokumente, insbesondere die Dokumente Nrn. 1 bis 29 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010, dargelegt hat (siehe in Bezug auf diese Dokumente die Nrn. 5.1 bis 5.4 der Entscheidung). Damit hat die Kommission eine hinreichende Begründung gegeben, die es der Klägerin ermöglichte, ihr die Rechtfertigungsgründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, und das Gericht in die Lage versetzt, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

223    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

C –  Ergebnis

224    Nach alledem ist die Klage mit Ausnahme der Rügen, die die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten Nrn. 21 und 25 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010 sowie die in Randnr. 184 des vorliegenden Urteils angeführten Unkenntlichmachungen in den Dokumenten Nrn. 45, 47 und 48 der Liste im Anhang dieser Entscheidung betreffen, abzuweisen.

 Kosten

225    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann außerdem das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

226    Im vorliegenden Fall ist zwar die Klägerin im Wesentlichen unterlegen, doch ist zum einen die Klage in Bezug auf bestimmte Dokumente und Unkenntlichmachungen begründet und haben zum anderen vor allem die wenig sorgfältige Behandlung des Zugangsantrags durch die Kommission und die von ihr selbst verursachte Notwendigkeit einer zweimaligen Ergänzung ihrer Antwort auf diesen Antrag das Verfahren vor dem Gericht erschwert und damit die Kosten für die Klägerin erhöht.

227    Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zu entscheiden, dass die Klägerin nur die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission trägt.

228    Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung SG.E.3/HP/psi – Ares (2010) 234950 der Kommission vom 4. Mai 2010 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Dokumenten Nrn. 21 und 25 der Liste im Anhang dieser Entscheidung verweigert worden ist und die folgenden Stellen in anderen Dokumenten dieser Liste unerkenntlich gemacht worden sind:

–        Dokument Nr. 45 auf Seite 2 unter der Überschrift „Participants“, zweiter Absatz, letzter Satz;

–        Dokument Nr. 47 auf Seite 1 unter der Überschrift „Participants“, zweiter Absatz, letzter Satz;

–        Dokument Nr. 47 auf Seite 2 unter der Überschrift „1. Digital Environment (including Internet)“, zweiter Absatz, letzter Satz;

–        Dokument Nr. 48 auf Seite 2, Absatz unter Nr. 4, letzter Teil des Satzes.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Frau Sophie in ’t Veld trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission.

4.      Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Frau in ’t Veld.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2013.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

A –  Zur Tragweite der Klage

1.  Zur Tragweite der Klage im Hinblick auf die Weigerung in der Entscheidung vom 4. Mai 2010, Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren

2.  Zur Tragweite der Klage nach der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 und im Licht der Stellungnahme der Klägerin vom 19. Januar 2011

3.  Zur Tragweite der Klage nach der Entscheidung vom 27. Januar 2012 und im Licht der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Februar 2012

4.  Schlussfolgerung zur Tragweite der Klage

B –  Zur Begründetheit

1.  Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001

2.  Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

3.  Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler

a)  Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

b)  Zum zweiten Teil: offenkundige Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

Zum konsolidierten Text des ACTA-Entwurfs, seinen Kapiteln und dem Entwurf des Vorschlags zur technischen Zusammenarbeit (Dokumente Nrn. 1 bis 22 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

Zu den Dokumenten, die die Frage betreffen, welche Haltung zu Anträgen auf Zulassung zu den Verhandlungen einzunehmen ist (Dokumente Nrn. 23 und 24 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

Zu den Dokumenten, die die Positionen der anderen Verhandlungsparteien zu bestimmten Fragen betreffen (Dokumente Nrn. 25 und 26 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

Zu den Anmerkungen der Union zur Verfolgung von Straftaten (Dokumente Nrn. 27 bis 29 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

Zu den Bemerkungen der Mitgliedstaaten und den Arbeitspapieren und internen Berichten (Dokumente Nrn. 30 bis 48 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 4. Mai 2010)

Zu den Dokumenten Nrn. 27a, 40a, 51 und 52 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010

–  Zum Dokument vom 21. September 2009 mit der Überschrift „Working document ‚Friends of the Presidency‘ meeting“ (Arbeitsdokument Treffen „Freunde der Präsidentschaft“) (Dokument Nr. 27a der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010)

–  Zum Dokument vom 26. Oktober 2009 mit der Überschrift „Draft Position of the Member States on the criminal provisions in chapter 2“ (Positionspapier der Mitgliedstaaten zu den Strafvorschriften in Kapitel 2) (Dokument Nr. 40a der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010)

–  Zum Dokument vom 8. Juni 2009 mit der Überschrift „Transmission note with agenda for meeting of 11 June 2009“ (Übermittlungsvermerk mit dem Programm des Treffens vom 11. Juni 2009) (Dokument Nr. 51 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010)

–  Zum Dokument vom 30. September 2009 mit der Überschrift „Transmission of an information note for the committee (deputies)“ (Übermittlung eines Informationsvermerks für den Ausschuss [Abgeordnete]) (Dokument Nr. 52 der Liste im Anhang der Entscheidung vom 9. Dezember 2010)

4.  Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

5.  Zum fünften Klagegrund: fehlende Begründung

C –  Ergebnis

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.