Language of document : ECLI:EU:C:2007:302

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 24. Mai 20071(1)

Rechtssache C‑98/06

Freeport plc

gegen

Olle Arnoldsson

(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol)

„Gerichtliche Zuständigkeit – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Mehrere Beklagte“






1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen stellt der schwedische Högsta domstol (Kassationsgericht) dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach der Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen(2).

2.        Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens, in dem der Högsta domstol darüber zu entscheiden hat, ob das Tingsrätt Göteborg (erstinstanzliches Gericht) zuständig ist, über einen Rechtsstreit zwischen Herrn Olle Arnoldsson und der Gesellschaft britischen Rechts Freeport Leisure plc (im Folgenden: Freeport plc) vor diesem Gericht zu befinden.

I –    Rechtlicher Rahmen

3.        Bekanntlich hat der Vertrag von Amsterdam mit der Erweiterung der Gemeinschaftszuständigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit der Zivilgerichte eine spezifische Rechtsgrundlage vorgesehen, über die die „Vergemeinschaftung“ des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) erfolgt ist.

4.        Auf der Grundlage der Art. 61 Buchst. c EG und 67 Abs. 1 EG wurde mit der Verordnung Nr. 44/2001 (sogenannte Verordnung Brüssel I) − im Sinne einer Kontinuität zum Brüsseler Übereinkommen(3) − die neue Gemeinschaftsregelung über die Ausübung der Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug und die Freizügigkeit der entsprechenden Entscheidungen festgelegt(4).

5.        Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 enthält die gemeinsamen Vorschriften über die Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeit. Abschnitt 1 dieses Kapitels trägt die Überschrift „Allgemeine Vorschriften“ und besteht aus den Art. 2 bis 4, die den persönlichen Geltungsbereich der Regelung festlegen.

6.        Art. 2 Abs. 1 bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

7.        Art. 3 Abs. 1 lautet:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

8.        Abschnitt 2 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 mit der Überschrift „Besondere Zuständigkeiten“ umfasst die Art. 5 bis 7. Für die vorliegende Rechtssache sind insbesondere einige Bestimmungen der Art. 5 und 6 anzuführen, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, abweichend vom allgemeinem Gerichtsstand des Beklagtenwohnsitzes nach Wahl des Klägers vor anderen Gerichten verklagt werden kann, wenn der Rechtsstreit zu diesen besondere Anknüpfungen aufweist.

9.        Art. 5 bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)     wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

…“

10.      Art. 6 lautet:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1.      wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

2.      wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen.

…“

II – Das Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen

11.      Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich, wie er sich aus der Vorlageentscheidung und den Akten ergibt, folgendermaßen zusammenfassen.

12.      Herr Arnoldsson, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, arbeitet mit der Gesellschaft Villages des Marques SA (im Folgenden: Villages des Marques) zusammen, die sich seit 1996 damit beschäftigt, geeignete Standorte für sogenannte factory outlets (Direktverkaufsstellen) zu ermitteln und entsprechende Projekte zu entwickeln.

13.      Einige dieser Projekte, u. a. das im schwedischen Ort Kungsbacka, wurden der in Großbritannien ansässigen Gesellschaft Freeport plc gegen Zahlung eines Prozentsatzes des Mehrwerts aus der Wertdifferenz zwischen dem Marktwert jedes einzelnen Standorts und den für die Entwicklung des jeweiligen Projekts angefallenen Kosten übertragen. Wie sich aus den Unterlagen ergibt, die Herr Arnoldsson den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen beigefügt hat, wurde am 15. September 1999 zwischen der Freeport plc und der Trading Places Ltd, der Muttergesellschaft von Villages des Marques, eine Vereinbarung über u. a. den Standort Kungsbacka in Form eines Joint‑Venture-Vertrags geschlossen(5).

14.      Im Rahmen der Verhandlungen über die Übertragung des Standorts Kungsbacka schlossen der Vertreter der Freeport plc und Herr Arnoldsson am 11. August 1999 eine mündliche Vereinbarung, nach der sich Freeport plc verpflichtete, dem anderen Teil im Zeitpunkt der Eröffnung der Anlage in Kungsbacka einen Betrag von 500 000 GBP als „success fee“ zu zahlen (im Folgenden: Vereinbarung). Diese Vereinbarung wurde von der Freeport plc mit Telefax vom 13. September 1999 bestätigt, in dem u. a. präzisiert wurde, dass die Zahlung durch die Gesellschaft erfolgen solle, die Eigentümerin der Anlage sei.

15.      Die Anlage Kungsbacka wurde am 15. November 2001 offiziell eröffnet. Eigentümerin der Anlage ist die Gesellschaft Freeport Leisure (Sweden) AB (im Folgenden: Freeport AB), die zu 100 % von der Freeport plc kontrolliert wird, und zwar über deren eigene, ebenfalls zu 100 % kontrollierte Tochtergesellschaft Freeport Leisure (Netherlands) BV. Die in Schweden am 13. September 1999 unter einem anderen Namen eingetragene Freeport AB wurde im Frühjahr 2000 vom Freeport-Konzern erworben.

16.      Nach Eröffnung der Anlage verlangte Herr Arnoldsson von der Freeport AB und der Freeport plc die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Da Herr Arnoldsson keine Zahlung erhielt, verklagte er am 5. Februar 2003 beide Gesellschaften beim Tingsrätt Göteborg, in dessen Sprengel sich der Sitz der Freeport AB befindet, und beantragte, sie als Gesamtschuldner auf Zahlung von 500 000 GBP zuzüglich Zinsen oder eines entsprechenden Betrags in schwedischen Kronen an ihn zu verurteilen.

17.      Zur Begründung der Zuständigkeit des Tingsrätt Göteborg berief sich Herr Arnoldsson auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001.

18.      Die Freeport plc wandte in erster Linie die Unzuständigkeit des schwedischen Gerichts ein und bestritt, dass die vom Kläger angeführte Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar sei.

19.      Wie das vorlegende Gericht ausführt, machte die Freeport plc insbesondere geltend, dass die gegen sie gerichtete Klage eine vertragliche Grundlage habe, während die gegen die Freeport AB erhobene Klage nur auf eine angebliche Haftung aus unerlaubter Handlung gestützt werden könne, da diese Gesellschaft nicht nur nicht Vertragsteil der Vereinbarung gewesen sei, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Vereinbarung geschlossen worden sei, nicht einmal existiert habe. Die gegen die Freeport AB gerichtete Klage entbehre jedes Haftungsgrundes, da ein Vertrag im schwedischen Recht keine Verpflichtungen zulasten Dritter begründen könne. Folglich bestehe keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn über die Klage gegen die Freeport plc und über die Klage gegen die Freeport AB von zwei verschiedenen Gerichten entschieden würde. Die Klage gegen Letztere sei daher allein zu dem Zweck erhoben worden, die Freeport plc vor einem schwedischen Gericht zu verklagen.

20.      Herr Arnoldsson erwiderte, dass die gegen die beiden Gesellschaften erhobenen Klagen dieselbe vertragliche Grundlage hätten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung hätten die Vertreter der Freeport plc für Rechnung sowohl dieser als auch der Freeport AB gehandelt, die, nachdem sie Teil des Freeport-Konzerns geworden sei, den Zahlungsmodus akzeptiert habe, den die Freeport plc ihr im Wege der Vereinbarung auferlegt habe. Zwischen der Freeport AB und ihm habe daher − so meint er − zumindest ein quasivertragliches Verhältnis bestanden.

21.      Das Tingsrätt Göteborg wies die von der Freeport plc erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurück. Diese Entscheidung wurde auf die dagegen eingelegte Berufung vom Hovrätt för Västra Sverige (Berufungsgericht für Westschweden) bestätigt.

22.      Die Freeport plc wandte sich daher an den Högsta domstol, der es zur Entscheidung über den Rechtsstreit für erforderlich hält, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist eine Klage, die auf eine aus einer Verpflichtung hergeleitete Zahlungsschuld einer Aktiengesellschaft gestützt wird, für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann als Klage, die vertragliche Ansprüche betrifft, anzusehen, wenn derjenige, der die Verpflichtung für diese Gesellschaft einging, zu diesem Zeitpunkt weder deren Vertreter noch Bevollmächtigter war?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Setzt die Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 neben den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen auch voraus, dass die Klage gegen denjenigen, der seinen Wohnsitz im Gerichtsstaat hat, nicht nur deshalb erhoben worden ist, damit über die Klage gegen einen anderen Beklagten bei einem anderen Gericht als dem entschieden wird, das andernfalls für die Entscheidung über diese Klage zuständig gewesen wäre?

3.      Falls die zweite Frage verneint wird: Ist die Erfolgsaussicht der Klage gegen denjenigen, der seinen Wohnsitz im Gerichtsstaat hat, bei der Beurteilung, ob eine Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 vorliegt, auf andere Weise zu beachten?

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

23.      Gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs haben Herr Arnoldsson, die Freeport plc und die Kommission schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

IV – Analyse

A –    Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

24.      Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Aufschluss darüber erlangen, ob die von Herrn Arnoldsson erhobene Klage gegen die Freeport AB nach den in der Vorlageentscheidung angegebenen Umständen eine vertragliche Grundlage hat.

25.      Den in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben ist zu entnehmen, dass sich diese Frage aus der Überzeugung des Högsta domstol ableitet, Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sei die Identität der Grundlage der Klage, die gegen den in dem Mitgliedstaat ansässigen Beklagten erhoben wurde, dem das angerufene Gericht angehört, und derjenigen, die sich gegen den außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässigen Beklagten richtet. Außerdem ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht diese Überzeugung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Réunion européenne u. a.(6) stützt.

26.      Bevor ich darlegen werde, warum ich meine, dass sich der Högsta domstol auf eine unrichtige Auslegung dieses Urteils stützt, ist die Regelung der prozessualen Konnexität nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu erläutern, die sich insbesondere aus den Klarstellungen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt.

27.      Bekanntlich ist die gegenwärtige Fassung dieses Artikels das Ergebnis der Auslegung, die der Gerichtshof der entsprechenden Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens im Urteil Kalfelis(7) gegeben hat, einer Auslegung, die sich der Gemeinschaftsgesetzgeber zu eigen gemacht hat, als er die im Übereinkommen vorgegebene Norm in die Verordnung Nr. 44/2001 übernommen hat.

28.      In diesem Urteil stellte der Gerichtshof als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens die Bedingung auf, „dass zwischen den Klagen gegen die einzelnen Beklagten ein Zusammenhang besteht“(8). Als er sich später der Frage nach der Art des erforderlichen Zusammenhangs zuwandte, führte er nach einem Hinweis auf die Identität des Zwecks der Regelung nach Art. 22 des Übereinkommens in Bezug auf Klagen, die miteinander im Zusammenhang stehen und bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten erhoben werden(9), und Art. 6 Nr. 1 aus, dass dieser Anwendung findet, „wenn die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Zusammenhang stehen, das heißt, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“(10). Zudem stellte der Gerichtshof klar, dass es „Sache des nationalen Gerichts [ist], in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist“(11).

29.      Auf der Grundlage von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 können daher mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte gemeinsam vor dem Gericht des Wohnsitzstaats von einem von ihnen verklagt werden, vorausgesetzt, dass zwischen den gegen sie gerichteten Klagen ein angemessener und ausreichender Zusammenhang besteht. Das Bestehen dieses Zusammenhangs muss bei Klageerhebung(12) festgestellt werden und ist anhand des Erfordernisses zu beurteilen, dass es zur Verhinderung von einander widersprechenden Entscheidungen einer einheitlichen Entscheidung bedarf.

30.      Dieser Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn Klagen gegen mehrere Personen derart eng miteinander verbunden sind, dass sie gemeinsam bei demselben Gericht erhoben werden müssen, da die spätere Entscheidung nur gegenüber allen Beteiligten gemeinsam ergehen kann. Die in Rede stehende Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass zwischen den Klagen gegen verschiedene Beklagte notwendigerweise ein derartiger Grad des Zusammenhangs besteht(13), sondern es genügt ein Zusammenhang, der geeignet ist, das Interesse zu rechtfertigen, die Klagen zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen gemeinsam zu behandeln. Es fallen also in den Anwendungsbereich des Art. 6 Nr. 1 auch die Fälle, in denen die Klagen miteinander durch den Gegenstand und den Anspruch verbunden sind.

31.      Da weder die Verordnung Nr. 44/2001 noch der Gemeinschaftsrichter im Wege der Auslegung dieser Verordnung oder der früheren Regelung des Übereinkommens die Fälle umfassend beschrieben haben, in denen die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 in Betracht kommt, sondern sich darauf beschränkt haben, dessen Anwendungsbereich nach Maßgabe des verfolgten Ziels zu beschreiben, kommt den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften die Aufgabe zu, die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung zu vervollständigen. Es obliegt mit anderen Worten dem angerufenen Gericht, wie im Übrigen bereits im oben angeführten Urteil Kalfelis(14) ausgeführt wurde, in Ermangelung gemeinsamer Regeln nach dem eigenen Verfahrensrecht zu beurteilen, ob zur Ausübung der Gerichtsbarkeit bei mehreren Beklagten eine Zusammenfassung erforderlich ist.

32.      Nach dieser Vorbemerkung wende ich mich jetzt der Prüfung der Frage zu, ob das vom Högsta domstol angeführte Urteil Réunion européenne u. a.(15) für die Entscheidung des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits erheblich ist.

33.      In diesem Urteil äußerte sich der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu einer Reihe von Fragen, die die französische Cour de cassation in Bezug auf die Auslegung der Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 und 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens gestellt hatte. Die Vorlagefragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits, der einige Versicherungsunternehmen betraf, die in die Rechte einer französischen Firma, der Empfängerin von Waren, die nach einem See- und Landtransport von Melbourne nach Rungis Schäden aufwiesen, eingetreten waren und die gegen den vertraglichen Frachtführer mit Sitz in Sydney und den niederländischen Reeder des Schiffes vorgingen, mit dem der Seeweg Melbourne–Rotterdam durchgeführt worden war, sowie gegen den Kapitän dieses Schiffes, der seinen Wohnsitz in den Niederlanden hatte. Das Tribunal de commerce de Créteil, in dessen Sprengel Rungis, der Ort der Übergabe der Waren, lag, hatte sich für die Entscheidung über die von den Versicherern gegen den australischen Frachtführer erhobene Klage für zuständig erklärt, seine Zuständigkeit jedoch in Bezug auf die übrigen Beklagten zugunsten der Gerichte in Rotterdam, des Ortes, an dem die von dem niederländischen Reeder geschuldete Leistung erbracht worden war, oder in Amsterdam, wo der Reeder ansässig war, oder auch in Sydney verneint. Vor der Cour de cassation, die angerufen wurde, nachdem die Entscheidung des Tribunal de commerce de Créteil durch die Cour d’appel de Paris bestätigt worden war, machten die Versicherer in erster Linie geltend, dass keine vertragliche Beziehung zwischen dem Empfänger der Waren und dem Reeder bzw. dem Kapitän des Schiffes festgestellt worden sei und daher die erkennenden Gerichte die Kriterien des Zusammenhangs nach Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens über die Haftung aus unerlaubter Handlung hätten anwenden müssen und nicht Art. 5 Nr. 1, der sich nur auf vertragliche Ansprüche beziehe. Hilfsweise trugen die Klägerinnen vor, dass die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten denselben Transportvorgang zum Gegenstand hätten und der Rechtsstreit daher unteilbar sei.

34.      Die ersten drei Vorlagefragen betrafen die Auslegung von Art. 5 Nrn. 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens und bezweckten im Wesentlichen, vom Gerichtshof eine Entscheidung über die vertragliche oder außervertragliche Grundlage der Ansprüche zu erlangen, die die Versicherer gegen den niederländischen Reeder und den Schiffskapitän geltend machten, und über die Auslegung des Begriffs „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3.

35.      Mit der vierten Vorlagefrage wollte die Cour de cassation vom Gerichtshof indessen wissen, ob „ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden [kann], dass der Rechtsstreit unteilbaren und nicht nur zusammenhängenden Charakter habe“(16).

36.      Bei der Beantwortung dieser Frage schloss der Gerichtshof zunächst aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 22 des Brüsseler Übereinkommens erfüllt seien(17); er verwies sodann auf den Wortlaut des Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens und führte aus, Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei, dass „der Rechtsstreit bei den Gerichten des Ortes anhängig gemacht worden ist, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat“(18), eine Voraussetzung, die in jenem Fall jedoch nicht erfüllt war(19).

37.      Obwohl diese Feststellung für sich allein ausgereicht hätte, um die Geltendmachung von Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens im Ausgangsverfahren auszuschließen und auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, verwies der Gerichtshof in seinen Erwägungen außerdem auf die im Urteil Kalfelis(20) enthaltene Präzisierung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung(21) sowie auf die dort getroffene Feststellung, dass ein Gericht, das nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, nicht auch zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden(22). Der Gerichtshof gelangte daher in Randnr. 50 seiner Erwägungen, auf die sich der Högsta domstol in seiner Vorlageentscheidung bezieht, zu dem Schluss, dass „zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden [können]“(23).

38.      Man könnte zwar geneigt sein, diese Aussage im Sinne einer gegenüber dem bereits im Urteil Kalfelis Ausgeführten zusätzlichen Voraussetzung zu verstehen, von der der Gerichtshof die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens abhängig machen wollte − und in diesem Sinne wurde sie tatsächlich von den Gerichten einiger Vertragsstaaten verstanden −, doch bin ich der Auffassung, dass ihre Bedeutung klar wird, wenn sie in den richtigen Zusammenhang gestellt wird.

39.      Liest man nämlich die Randnrn. 49 und 50 des fraglichen Urteils in ihrem logischen Kontext, so scheint ihr Sinn eher der einer Bestätigung der vom Gerichtshof bereits zuvor in Randnr. 44 getroffenen Feststellung, dass im System des Übereinkommens der Zusammenhang als Kriterium der Zuweisung des Gerichtsstands nur zugunsten des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten wirken kann. Insbesondere scheint mir, dass der Gerichtshof in diesen Passagen ausdrücklich feststellen wollte, dass für die Zwecke der prozessualen Konzentration in Fällen passiver Streitgenossenschaft die auf andere Gerichtsstände als den Wohnsitz des Beklagten gegründete Zuständigkeit irrelevant ist, indem er ausschloss, dass diese Zuständigkeit die Zusammenfassung mehrerer miteinander verbundener Klagen erlaubt, wenn diese Zuständigkeit nur in Bezug auf eine dieser Klagen begründet ist.

40.      In diesem Sinne ist auch der Hinweis auf die Randnummer des Urteils Kalfelis zu verstehen, in der es der Gerichtshof ausgeschlossen hat, dass das nach Art. 5 Nr. 3 zuständige Gericht über Gesichtspunkte entscheiden kann, die auf anderen, nichtdeliktischen Grundlagen beruhen, auch wenn sie im Rahmen derselben Klage geltend gemacht werden. Aus diesem Ausschluss ergibt sich nämlich, dass ein Gericht, das mit zwei miteinander verbundenen Klagen befasst ist, die gegen verschiedene Beklagte erhoben wurden und von denen die eine eine deliktische und die andere eine vertragliche Grundlage hat, nicht die Zusammenfassung dieser Klagen wegen Zusammenhangs anordnen kann, wenn es nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens für die Entscheidung über die erste Klage zuständig ist(24), aber nicht unabhängig davon die eigene Zuständigkeit in Bezug auf die zweite gegeben ist (so z. B., wenn der Ort der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung und der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zusammenfallen oder nach dem allgemeinen Kriterium des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten). Der zwischen den beiden Klagen bestehende Zusammenhang ist nämlich unter solchen Umständen, d. h. ohne Anknüpfung an den Wohnsitz eines der Beklagten, weder geeignet, als ein den Gerichtstand begründendes Kriterium zu wirken, noch kann der Gerichtsstand durch eine vis attractiva der Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 gerechtfertigt werden, da die Rechtsprechung eine derartige Möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen hat.

41.      Wenn dies die den Randnrn. 49 und 50 des fraglichen Urteils beizulegende Bedeutung ist, schließt dieses Urteil entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts die Anwendbarkeit von Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens in Fällen, in denen Klagen aus Vertrag und aus außervertraglicher Haftung zusammentreffen, nicht aus, vorausgesetzt, dass die Zusammenfassung der entsprechenden Verfahren zugunsten des Gerichts am Wohnsitz eines der Beklagten wirkt.

42.      Die hier vertretene Lesart der Randnrn. 49 und 50 des Urteils Réunion européenne u. a., die in ihren groben Zügen von der Kommission geteilt wird, scheint mit den früheren Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Kalfelis und allgemein mit dem System des Übereinkommens (jetzt der Verordnung Nr. 44/2001) in Einklang zu stehen.

43.      Zum einen folgt sie der Bahn, die das Urteil Kalfelis bereits vorgezeichnet hat, wonach das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Rechtssachen im Sinne dieser Entscheidung die einzige objektive Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 ist, wohingegen sich die vom vorlegenden Gericht angeregte Auslegung im Wesentlichen als Einführung eines weiteren Erfordernisses darstellt, wonach die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten auf einer identischen Grundlage beruhen müssten.

44.      Zum anderen steht diese Lesart nicht in Widerspruch zu den zunächst mit dem System des Übereinkommens und später der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Zielen − unter ihnen die Abwägung des Interesses an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und des Erfordernisses, den gerichtlichen Rechtsschutz des Einzelnen innerhalb des europäischen Rechtsraums zu erhöhen −, während ein anderes Verständnis des besprochenen Urteils, wie das vom vorlegenden Gericht vertretene, Gefahr läuft, den Anwendungsbereich von Art. 6 Nr. 1 unzulässig einzuschränken und so die Ziele der Prozessökonomie zu verfehlen, ohne dass sich dies mit dem Erfordernis, die zentrale Stellung des Wohnsitzes des Beklagten als allgemeines Kriterium der Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeit zu wahren oder die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsbestimmung sicherzustellen, rechtfertigen ließe.

45.      Nach alledem stelle ich fest, dass die erste vom vorlegenden Gericht gestellte Vorabentscheidungsfrage von einer unrichtigen Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeht und für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erheblich ist. Wenn nämlich Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch in dem Fall, dass Klagen aus Vertrag und aus außervertraglicher Haftung zusammentreffen, Anwendung findet, braucht für die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem der Högsta domstol befasst ist, nicht zuvor festgestellt zu werden, ob der Anspruch, auf den Herr Arnoldsson seine Forderung gegen die Freeport AB gründet, vertraglicher Natur ist oder nicht.

46.      Ich wende mich daher nun der Prüfung der zweiten und der dritten Frage des Högsta domstol zu.

B –    Zur zweiten und zur dritten Vorabentscheidungsfrage

47.      Mit der zweiten und der dritten Vorabentscheidungsfrage, deren gemeinsame Prüfung ich für angebracht halte, fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, ob die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 davon abhängt, dass die gegen den in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässigen Beklagten erhobene Klage nicht nur zu dem Zweck erhoben worden ist, einen anderen Beklagten seinem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen(25), und ob, falls dies verneint wird, zum anderen der Umstand, dass der Kläger ein solches Ziel verfolgt, Auswirkungen auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten dieser Klage bei der in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgeschriebenen Prüfung der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen hat(26).

48.      Mir scheint, dass diese Fragen in einer Formulierung, die gewiss auf den Anwendungsbereich der Bestimmung, nach deren Auslegung gefragt wird, beschränkt ist, das heikle Problem der Grenzen einer betrügerischen oder missbräuchlichen Verwendung der in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Anknüpfungskriterien für den Gerichtsstand aufwerfen. Ich beabsichtige nicht und halte es auch nicht für notwendig, diese Problematik für die Entscheidung des vorliegenden Falles allgemein anzugehen, weshalb ich mich hier darauf beschränken werde, die strikt notwendigen Erwägungen anzustellen, um die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten, auch wenn mir die Brisanz der zugrunde liegenden Thematik, in die sich diese Erwägungen einfügen, bewusst ist.

49.      Wie bereits dargelegt werden konnte, ist im System der Verordnung Nr. 44/2001 (wie bereits zuvor in dem des Übereinkommens) eine spezifische Anknüpfung in den Fällen prozessualen Zusammenhangs nach Art. 6 Nrn. 1 und 2 dadurch gerechtfertigt, dass Ziele der Prozessökonomie und übereinstimmender Entscheidungen verfolgt werden.

50.      Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Anwendbarkeit dieser Anknüpfung eine Grenze in dem Erfordernis findet, zu vermeiden, dass der Anwendungsbereich des allgemeinen Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten zum Nachteil der Rechtssicherheit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts unzulässigerweise eingeschränkt wird, oder indirekt und mehr oder weniger systematisch erlaubt wird, die Rechtssache am Gericht des Wohnsitzes des Klägers anzusiedeln, wogegen sich der Gemeinschaftsgesetzgeber (und bereits zuvor das Brüsseler Übereinkommen) eindeutig ausgesprochen haben.

51.      Meiner Meinung nach ist daher bei der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung über den prozessualen Zusammenhang die Dialektik zwischen dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege und der Beachtung der zentralen Stellung des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten als dem allgemeinen Anknüpfungskriterium in den Blick zu nehmen.

52.      Sodann ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Kriterien des Zusammenhangs nach Art. 6 Nrn. 1 und 2 für die Fälle mehrerer Beklagter, bei einer Klage auf Gewährleistung oder einer Interventionsklage (Streitverkündung), alternativ zu dem Kriterium sind, das dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten die Zuständigkeit zuweist, so dass der Kläger insoweit eine Wahlmöglichkeit hat, von der er wahrscheinlich Gebrauch macht, indem er dem eigenen Interesse, den Rechtsstreit an diesem und nicht an jenem Gericht zu konzentrieren, Rechnung trägt. Es handelt sich um eine Wirkung, die dem System der Verordnung inhärent ist und schwer neutralisiert werden kann, da einer Person, die eine Klage innerhalb des „europäischen Rechtsraums“ erheben will, nicht verboten werden kann, die ihr von dieser Regelung eröffneten Möglichkeiten zu gebrauchen, um unter Beachtung der darin aufgestellten Regeln das Gericht auszuwählen, das ihr am besten passt(27).

53.      Neben der Anerkennung einer solchen Wahlbefugnis sieht dieselbe Regelung jedoch einige Mechanismen vor, die es erlauben, die Möglichkeit, sie eventuell betrügerisch oder missbräuchlich zu gebrauchen, zu begrenzen.

54.      Die Anwendung der betreffenden Bestimmungen unterliegt zunächst einer gemeinsamen Voraussetzung – die auch die grundsätzliche Grenze für die Anwendbarkeit in ihnen vorgesehener alternativer Gerichtsstände darstellt –, die in der Existenz eines tatsächlichen und aktuellen Interesses an der Zusammenfassung der Rechtsstreitigkeiten besteht, wobei dieses Interesse Gegenstand einer umfassenden Würdigung durch das angerufene Gericht nach objektiven, die bei ihm anhängigen Rechtssachen kennzeichnenden Bewertungskriterien sein muss, wie der Grad des Zusammenhangs, der die Rechtssachen charakterisiert, und der Grad der Nähe zu dem Gericht.

55.      In den Fällen einer Klage auf Gewährleistung oder einer Interventionsklage (Streitverkündung), denen regelmäßig der Zusammenhang mit der Klage in der Hauptsache immanent ist(28) und in denen entgegen dem, was für die Fälle der passiven Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 gilt, die Konzentration der Rechtsstreitigkeiten nicht zwangsläufig beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder des Streitverkündeten erfolgt, ist eine weitere Grenze für die Anwendbarkeit des relativen Anknüpfungskriteriums zu ermitteln, indem ausdrücklich jene Fälle ausgenommen werden, in denen sich herausstellt, dass die Klage in der Hauptsache nur zu dem Zweck, den Beklagten dem „für ihn zuständigen“ Gericht zu entziehen, erhoben worden ist(29).

56.      Hervorzuheben ist, dass diese Grenze, die sich aus dem Wortlaut des Art. 6 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, die Anwendbarkeit des Anknüpfungskriteriums gemäß dieser Bestimmung sowohl in den Fällen hindert, in denen seine Verwendung betrügerisch wäre, als auch dann, wenn sie sich in einer missbräuchlichen Ausübung des Wahlrechts konkretisierte, über das der Kläger verfügt(30), d. h. bei Ausübung zu einem anderen Zweck als dem, für den es verliehen worden ist(31).

57.      Der Högsta domstol fragt den Gerichtshof, ob diese Grenze auch für Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

58.      Die Kommission schlägt vor, diese Frage zu verneinen. Sie ist der Auffassung, dass Art. 6 Nr. 1 dahin auszulegen sei, dass, wenn ein angemessener Zusammenhang zwischen den Klagen bestehe, jede Untersuchung der vom Kläger verfolgten Ziele versperrt sei. Diese Auslegung finde eine Bestätigung im Urteil Kalfelis(32), wonach das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Klagen die Möglichkeit ausschließe, dass das dem Kläger in Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens eröffnete Wahlrecht allein zu dem Zweck ausgeübt werden könne, einen der Beklagten dem Gericht seines Wohnsitzes zu entziehen(33).

59.      Der von der Kommission vorgeschlagenen Auslegung kann ich mich nicht anschließen.

60.      Zunächst stimme ich nicht dem oben dargestellten Verständnis des Urteils Kalfelis zu. Meiner Meinung nach kann dieser Entscheidung nichts anderes entnommen werden als die Absicht des Gerichtshofs, eine Vermutung dafür zu begründen, dass kein Betrug oder Missbrauch vorliegt, wenn der von ihm verlangte spezifische Zusammenhang besteht(34). In einem späteren Urteil hat der Gerichtshof im Übrigen klar dargelegt, dass er diese Vermutung für widerleglich hält, wenn die Umstände es erlauben, ein betrügerisches oder missbräuchliches Gebrauchmachen von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterium der Anknüpfung der gerichtlichen Zuständigkeit festzustellen(35).

61.      Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung kollidiert ferner mit der Feststellung, dass das in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorausgesetzte Bestehen des Zusammenhangs zwischen den Klagen, auch wenn es einen ihrem Zweck entsprechende Anwendung der Bestimmung sicherstellt, gleichwohl nicht die Möglichkeit für den Kläger ausschließt, den in dieser Bestimmung vorgesehenen Gerichtsstand allein zu dem Zweck zu gebrauchen, einen der Beklagten dem Gericht seines Wohnsitzstaats zu entziehen; sie beseitigt somit nicht die Gefahr eines Betrugs oder Missbrauchs. Dies kann z. B. geschehen, wenn eine Person bei dem Gericht des Wohnsitzes eines scheinbaren Mitbeklagten verklagt wird, gegen den eine Klage eingereicht wird, die, obschon sie mit der gegen den anderen Beklagten erhobenen Klage objektiv in Zusammenhang steht, offensichtlich unbegründet ist oder an der der Kläger keinerlei tatsächliches Interesse hat(36).

62.      Meiner Meinung nach findet die Anwendbarkeit der einheitlichen Kollisionsnormen, die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehen sind, eine allgemeine Grenze im „Betrug in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit“, der Gestalt annimmt, wenn die Anwendung dieser Normen die Folge eines Manövers des Klägers ist, das bezweckt und bewirkt, dass die Rechtsbeziehung, die vor Gericht gebracht worden ist, den Gerichten eines Mitgliedstaats entzogen wird, oder dass der betreffende Rechtsstreit bei den Gerichten eines Mitgliedstaats anhängig gemacht wird, die ohne dieses Manöver unzuständig wären. Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits die Geltung einer solchen Grenze anerkannt, zumindest in den Fällen, in denen der Betrug sich durch eine Manipulation der Anknüpfungskriterien in der Weise verwirklicht, dass eine gerichtsstandsbegründende Voraussetzung künstlich geschaffen wird(37).

63.      Heikler ist jedoch die Frage(38), ob es möglich ist, im System der Verordnung Nr. 44/2001 ein allgemeines Verbot einer missbräuchlichen Ausübung des Rechts der Gerichtsstandswahl anzuerkennen, und ob eine derartige Ausübung es verhindert, dass die gerichtliche Zuständigkeit begründet wird − womit dann eine Voraussetzung für die Anwendung der einheitlichen Kollisionsnormen aufgestellt würde(39) −, oder ob sie sich lediglich auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt und die nach den Bestimmungen der Verordnung erfolgende Zuständigkeitsverteilung unbeeinträchtigt lässt(40).

64.      Wie angedeutet, ist es nicht meine Absicht, diese Frage hier zu vertiefen. Denn wie bereits hervorgehoben werden konnte, ist das Verbot, dem die Anwendbarkeit des Gerichtsstands nach Art. 6 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 unterliegt, zwar so formuliert, dass es sowohl die Fälle eines Betrugs als auch die des Missbrauchs des Rechts auf Wahl des Gerichtsstands erfasst, ich sehe aber gleichwohl keinen − insbesondere mit Erfordernissen einer einheitlichen Anwendung und autonomen Auslegung der Bestimmungen der Verordnung zusammenhängenden − Grund, der seiner Geltung auch für Fälle nach Art. 6 Nr. 1 entgegenstünde.

65.      Eine solche analoge Ausdehnung des Verbots des Art. 6 Nr. 2, die im Übrigen bereits implizit vom Gerichtshof bejaht wurde(41), erlaubt es insbesondere, die Anwendung von Art. 6 Nr.  1 auf Situationen, die nicht in seinen natürlichen Anwendungsbereich fallen, oder die Geltendmachung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Gerichtsstands auszuschließen, wenn sich herausstellt, dass sie nicht schutzwürdigen Interessen dienen soll.

66.      Was die Überprüfung der Einhaltung dieses Verbots angeht, so ist es Sache des angerufenen Gerichts, festzustellen, ob der Rückgriff auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 trotz des objektiven Zusammenhangs zwischen den gegen verschiedene Beklagte erhobenen Klagen nur den Zweck hat, einen von ihnen dem Gericht seines Wohnsitzes zu entziehen. Dem ist jedoch hinzuzufügen, dass meiner Ansicht nach für die Feststellung betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht des Klägers, soll nicht der Anwendungsbereich dieser Bestimmung verkürzt werden, die Tatsache nicht ausreicht, dass die Klage gegen den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts hat, unbegründet scheint; sie muss vielmehr im Zeitpunkt ihrer Einreichung offensichtlich in jeder Hinsicht unbegründet sein − und zwar derart, dass sie sich als konstruiert erweist − oder aber ohne jedes tatsächliche Interesse für den Kläger sein.

67.      Auf der Grundlage der Informationen des vorlegenden Gerichts scheint mir die von Herrn Arnoldsson gegen die Freeport plc erhobene Klage keine solchen Merkmale aufzuweisen.

68.      Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu antworten:

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er es einem Kläger nicht gestattet, Klagen gegen mehrere Beklagte nur zu dem Zweck zu erheben, einen von ihnen den Gerichten des Mitgliedstaats zu entziehen, in dem dieser Beklagte seinen Wohnsitz hat, selbst wenn zwischen den Klagen ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine einheitliche Behandlung und Entscheidung geboten erscheinen, um die bei einer getrennten Behandlung bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu vermeiden.

69.      Die dritte Vorabentscheidungsfrage ist für den Fall der Verneinung der zweiten Frage gestellt worden; da ich dem Gerichtshof vorschlage, diese Frage zu bejahen, beschränke ich mich auf die Bemerkung, dass die Prüfung der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, die Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vom angerufenen Gericht verlangt, unter Berücksichtigung aller insoweit erheblichen Faktoren durchzuführen ist.

70.      Wie die Kommission bin ich der Auffassung, dass diese Prüfung auch die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen den im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässigen Beklagten umfasst. Diese Beurteilung wird eine konkrete praktische Bedeutung haben, um die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auszuschließen, wenn sich die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist.

71.      Ich muss jedoch unterstreichen, dass diese Auffassung dem Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Reisch Montage gelangt ist, widerspricht, wo dieser es ausgeschlossen hat, dass die wegen einer in der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Prozesssperre offensichtliche Unzulässigkeit der Klage gegen den im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässigen Beklagten Auswirkungen auf die Geltendmachung des Gerichtsstands nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Bezug auf den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten hat(42).

V –    Ergebnis

72.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Högsta domstol vorgelegten Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er es einem Kläger nicht gestattet, Klagen gegen mehrere Beklagte nur zu dem Zweck zu erheben, einen von ihnen den Gerichten des Mitgliedstaats zu entziehen, in dem dieser Beklagte seinen Wohnsitz hat, selbst wenn zwischen diesen Klagen ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine einheitliche Behandlung und Entscheidung geboten erscheinen, um die bei einer getrennten Behandlung bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu vermeiden.


1 – Originalsprache: Italienisch.


2 – ABl. 2001, L 12, S. 1.


3 – Vgl. insbesondere den fünften und den neunzehnten Erwägungsgrund der Verordnung.


4 – Die Verordnung Nr. 44/2001 bindet alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, das von der Möglichkeit des „opting in“, die im Protokoll Nr. 5 zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der nach Titel IV des Vertrags erlassenen Gemeinschaftsakte vorgesehen ist, keinen Gebrauch gemacht hat. Ihm gegenüber gilt also bis zum Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299, S. 62), das die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Brüssel I auf Dänemark erstreckt hat, weiterhin das Brüsseler Übereinkommen. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das nach den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 über die gleiche Möglichkeit des „opting in“ verfügt, ist jedoch aufgrund seiner Annahmeerklärung seit dem Inkrafttreten der Verordnung durch diese gebunden.


5 – Eine ähnliche Vereinbarung über den französischen Standort wurde am selben Tag zwischen der Freeport plc, der Trading Places Ltd und Villages des Marques geschlossen.


6 – Urteil vom 27. Oktober 1998 (C‑51/97, Slg. 1998, I‑6511).


7 – Urteil vom 27. September 1988 (189/87, Slg. 1988, 5565).


8 – Randnr. 9. Der Gerichtshof gelangte zu dieser Auslegung, nachdem er vorausgeschickt hatte, dass Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten ist und „in einer Weise auszugestalten ist, die das Bestehen des Grundsatzes selbst nicht in Frage stellen kann“, was „dann der Fall sein [könnte], wenn es einem Kläger freistünde, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen“.


9 – Jetziger Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001.


10 – Randnr. 12.


11 – Randnr. 12.


12 – Vgl. Urteil Kalfelis, Randnr. 12.


13 – Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der oben angeführten Rechtssache Kalfelis, Nr. 8.


14 – Vgl. Randnr. 12 des Urteils.


15 – Oben, Fn. 6.


16 – Randnr. 13.


17 – Randnrn. 38 bis 41.


18 – Randnr. 44.


19 – Randnr. 45. Der Gerichtshof fügte hinzu: „Das mit dem Übereinkommen angestrebte Ziel der Rechtssicherheit würde nicht erreicht, wenn der Umstand, dass sich das Gericht eines Vertragsstaats in Bezug auf einen der Beklagten, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, für zuständig erklärt hat, es ermöglichen würde, einen anderen Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, außerhalb der im Übereinkommen vorgesehenen Fälle vor diesem Gericht zu verklagen; denn hierdurch würde diesem der durch die Bestimmungen des Übereinkommens gewährte Schutz genommen“ (Randnr. 46).


20 – Oben, Fn. 7.


21 – Randnrn. 47 und 48.


22 – Randnr. 49.


23 – Randnr. 50.


24 – Das gilt allerdings allgemein in allen Fällen, in denen die Zuständigkeit aufgrund von Kriterien bestimmt wird, die von einer Anknüpfung an den Wohnsitz des Beklagten absehen.


25 – Der Högsta domstol verweist insoweit auf Art. 6 Nr. 2, in dem diese Voraussetzung ausdrücklich vorgesehen ist.


26 – Losgelöst von der unklaren Formulierung, die insoweit in der Vorlageentscheidung gewählt wird, meine ich, dass der Inhalt der dritten Frage und ihre Abfassung im Zusammenhang mit der vorherigen Frage in der oben dargestellten Weise korrekt zusammengefasst werden können.


27 – Innerhalb gewisser Grenzen ist das forum shopping, mit dem nach der von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer gegebenen Definition die „Wahl eines Gerichtsstands je nach den Vorteilen, die sich aus dem dort angewandten materiellen (oder auch Verfahrens-)Recht ableiten lassen“ (vgl. Schlussanträge vom 16. März 1999, GIE Groupe Concord u. a., C‑440/97, Slg. 1999, I‑6307, insbes. I‑6309, Fn. 10), beabsichtigt ist, zweifellos rechtmäßig.


28 – Vgl. Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a. (C‑77/04, Slg. 2005, I‑4509, Randnr. 30), und die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 24. Februar 2005 in dieser Rechtssache, Nr. 32.


29 – Im angeführten Urteil GIE Réunion européenne u. a. scheint der Gerichtshof diese Voraussetzung für erfüllt anzusehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Klage in der Hauptsache und der Interventionsklage besteht. Wie im Folgenden noch besser zu sehen sein wird, reicht die Existenz dieses Zusammenhangs jedoch nicht immer aus, um Betrug oder Missbrauch in Bezug auf die Zuständigkeit auszuschließen.


30 – Das Schrifttum erkennt offenbar an, dass die Wahl zwischen den verschiedenen Anknüpfungskriterien, über die der Kläger nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 verfügt, ein tatsächliches eigenes subjektives Recht bildet, das das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergänzt.


31 – Also dem Kläger einen besseren gerichtlichen Rechtsschutz der eigenen Rechte durch die Möglichkeit zu gewähren, in Zusammenhang stehende Forderungen, die gegenüber verschiedenen Personen geltend gemacht werden, in einem einzigen Rechtsstreit zusammenzufassen.


32 – Oben, Fn. 7.


33 – Vgl. Randnrn. 8 und 9.


34 – Dieselbe Vermutung scheint sich auch aus dem oben in Fn. 28 angeführten Urteil GIE Réunion européenne u. a. (Randnrn. 32 und 33) zu ergeben.


35 – Vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C‑103/05, Slg. 2006, I‑6827), in dem der Gerichtshof in Randnr. 32 daran erinnerte, dass „die besondere in Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Zuständigkeitsregel nicht so ausgelegt werden [kann], dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen“; er schloss jedoch aus, dass dies im Ausgangsverfahren der Fall sei. Die Vorlagefrage war im Rahmen eines bei einem österreichischen Gericht anhängigen Verfahrens gestellt worden, das zwei verschiedene Klagen zum Gegenstand hatte; die erste war gegen eine in Österreich ansässige Person gerichtet, über die ein Konkursverfahren eröffnet worden war, und die zweite gegen die Gesellschaft, die für diese Person eine Bürgschaft geleistet hatte. Da die gegen den ersten Beklagten erhobene Klage für unzulässig erklärt worden war, weil nach nationalem Recht infolge des Konkurses eine Prozesssperre bestand, fragte das vorlegende Gericht, ob sich der Kläger unter diesen Umständen zu Recht auf Art. 6 Nr. 1 berufen könne, um die Zuständigkeit des hinsichtlich des zweiten Beklagten angerufenen Gerichts zu begründen. Obwohl die beiden Klagen zweifellos in Zusammenhang standen, hat der Gerichtshof gleichwohl eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zuständigkeit des nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angerufenen Gerichts in Frage gestellt werden kann, wenn sie missbräuchlich geltend gemacht wird. Der Umstand, der den Gerichtshof dazu veranlasste, in jener Rechtssache einen solchen Fall auszuschließen, und der sich aus der Lektüre des Vorabentscheidungsersuchens ergibt, war wahrscheinlich das Fehlen von Nachweisen einer Kenntnis des Klägers von dem Konkurs und folglich seiner Bösgläubigkeit.


36 – So hätte z. B. die Geltendmachung des Gerichtsstands nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem nationalen Verfahren, das der Entscheidung des Gerichtshofs in der in der vorherigen Fußnote angeführten Rechtssache Reisch Montage zugrunde lag, gerügt werden können, wenn die Bösgläubigkeit des Klägers festgestellt worden wäre.


37 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997, MSG (C‑106/95, Slg. 1997, I‑911), zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens. In Randnr. 31 führt der Gerichtshof aus: „Auch wenn es den Vertragsparteien freisteht, einen anderen Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen als denjenigen zu vereinbaren, den die auf den Vertrag anwendbaren Rechtsvorschriften vorsehen, ohne dass sie hierfür eine besondere Form einhalten müssten, so dürfen sie doch nach dem System des Übereinkommens nicht mit dem alleinigen Ziel, den Gerichtsstand festzulegen, einen Erfüllungsort bestimmen, der keinen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist und an dem die vertraglichen Verpflichtungen nach dem Vertrag nicht erfüllt werden können.“ Vgl. auch Urteil vom 4. Juli 1985, Malhé (220/84, Slg. 1985, 2267).


38 – Diese Frage steht im Zusammenhang mit der allgemeineren Frage nach den Mechanismen, die es erlauben, den Missbrauch der Bestimmungen der Verordnung festzustellen und abzuwehren und schließlich dem sogenannten forum shopping malus entgegenzuwirken. Das Erfordernis, die praktische Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung der Bestimmungen zunächst des Übereinkommens und dann der Verordnung Nr. 44/2001 zu gewährleisten, indem den in diesen Bestimmungen verwendeten Anknüpfungskriterien ein objektiver Wert erhalten bleibt − der notwendig ist, um die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands sicherzustellen −, hat den Gerichtshof veranlasst, insoweit einen besonders vorsichtigen Ansatz beizubehalten, der im Schrifttum natürlich Kritik hervorgerufen hat. Vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2004, Turner (C‑159/02, Slg. 2004, I‑3565), zu den „anti-suit injunctions“ und vom 9. Dezember 2003, Gasser (C‑116/02, Slg. 2003, I‑14693), zur Rechtshängigkeit.


39 – Wie im Fall von Art. 6 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und zuvor des Brüsseler Übereinkommens.


40 – Der Gerichtshof hat präzisiert, dass sich die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage nach dem nationalen Prozessrecht bestimmen, mit der alleinigen Grenze, dass die Anwendung dieses Rechts die praktische Wirksamkeit der Zuständigkeitsbestimmungen des Übereinkommens nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 15. Mai 1990, Hagen, C‑365/88, Slg. 1990, I‑1845, Randnrn. 17 bis 20).


41 – Vgl. oben in Fn. 35 angeführtes Urteil Reisch Montage.


42 – Im gegenteiligen Sinne die von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in jener Rechtssache vorgetragenen Schlussanträge.