Language of document : ECLI:EU:T:2006:241

Rechtssache T-6/05

DEF-TEC Defense Technology GmbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Bildmarke FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR – Relatives Eintragungshindernis – Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Keine Zustimmung des Inhabers zu der Eintragung einer Marke, die ein Agent oder Vertreter auf seinen eigenen Namen anmeldet

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 3)

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, wonach auf Widerspruch des Markeninhabers von der Eintragung eine Marke ausgeschlossen ist, die der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung – die eindeutig, präzise und unbedingt sein muss – auf seinen eigenen Namen anmeldet, soll den Missbrauch einer Marke durch den Agenten des Markeninhabers verhindern, da der Agent die Kenntnisse und die Erfahrung, die er während der ihn mit dem Markeninhaber verbindenden Handelsbeziehung erworben hat, ausnutzen und damit ungerechtfertigt Vorteile aus den vom Markeninhaber selbst eventuell erbrachten Anstrengungen und Investitionen ziehen könnte.

Ist zwischen dem Tag, an dem die Zustimmung erteilt wurde, und dem Tag, an dem die Anmeldung der Marke vorgenommen wurde, ein Wechsel des Markeninhabers eingetreten, so hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu prüfen, ob die Zustimmung diesen Wechsel überdauert hat und ob der neue Inhaber am Tag der Anmeldung der Marke noch durch diese Zustimmung gebunden war.

(vgl. Randnrn. 38, 40, 49-50)