Language of document : ECLI:EU:T:2015:76





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 5. Februar 2015 –
Environmental Manufacturing/HABM – Wolf (Darstellung eines Wolfskopfs)

(Rechtssache T‑570/10 RENV)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung eines Wolfskopfs – Ältere nationale und internationale Bildmarken WOLF Jardin und Outils WOLF – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke – Beweis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 38)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 47, 50, 53)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 48, 49)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beweis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 51, 52)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2010 (Sache R 425/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société Elmar Wolf und der Environmental Manufacturing LLP

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Oktober 2010 (Sache R 425/2010‑2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Environmental Manufacturing LLP vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind.

3.

Die Société Elmar Wolf trägt ihre eigenen vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Environmental Manufacturing vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind.