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Klage, eingereicht am 19. Juni 2021 – Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-340/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, V. Blanc, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 23. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59462 (2020/N) – Griechenland – COVID-19: Damage compensation for Aegean Airlines1 für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die COVID-19-Krise entstandenen Schäden begangen.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit), und die Verordnung (EG) Nr. 1008/20082 .

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.

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1 ABl. 2021, C 122, S. 15 und 16.

2 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).