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Klage, eingereicht am 5. Oktober 2012 - Changmao Biochemical Engineering/Rat

(Rechtssache T-442/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst and S. Van Cutsem)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 182, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe dadurch eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung vorgenommen und gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) verstoßen, dass er den Antrag der Klägerin auf Marktwirtschaftsbehandlung auf der Grundlage einer angeblichen Verzerrung des Preises für den Rohstoff Benzol zurückgewiesen habe. Die Unionsorgane hätten eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung vorgenommen, als sie die Preise für aus Koks hergestelltem Benzol mit aus Öl hergestelltem Benzol verglichen und ihre Beurteilung auf eine Ausfuhrabgabe für Benzol gestützt hätten, die, wie sie eingeräumt hätten, nicht in Kraft gewesen sei. Ferner hätten die Organe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, indem sie angenommen hätten, dass das Unterbleiben einer Mehrwertsteuererstattung für Ausfuhren von Benzol einen erheblichen staatlichen Eingriff in die geschäftlichen Entscheidungen der Klägerin darstellt.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung vorgenommen und gegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, da der Rat der Klägerin während der Interimsüberprüfung eine Marktwirtschaftsbehandlung hätte gewähren müssen und deshalb irrtümlich den Schluss gezogen habe, dass sich die Umstände im Hinblick auf Dumping erheblich geändert hätten und diese Änderungen nachhaltig seien.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen die Begründungspflicht, Art. 296 AEUV und die Art. 6 Abs. 7, 11 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, indem er es versäumt habe, die Zurückweisung der von der Klägerin vorgelegten Bemerkungen und Beweise zu berücksichtigen und die Gründe für deren Zurückweisung zu nennen sowie seine Begründung der angeblichen Verzerrung des Preises für den Rohstoff Benzol unmissverständlich darzulegen.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe dadurch gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, dass er nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung eine Entscheidung über eine Marktwirtschaftsbehandlung getroffen habe.

Fünfter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und die Verteidigungsrechte verstoßen, indem er es abgelehnt habe, Einzelheiten zu der Grundlage für die Berechnung des Normalwerts offenzulegen.

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