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Klage, eingereicht am 28. September 2012 - Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM - Ceramicas del Foix (Rock & Rock)

(Rechtssache T-436/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Gladbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ceramicas del Foix, SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Juli 2012 in der Sache R 495/2011-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "Rock & Rock" für Waren der Klassen 2, 19 und 27 - Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3468774.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die relativen Eintragungshindernisse gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt. Die Antragstellerin machte die folgenden älteren Rechte geltend: In Deutschland unter der Nr. 30229274 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6, 7, 8, 17, 19, 37 und 42 eingetragene Wortmarke "Rock"; in Deutschland unter der Nr. 30212141 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37 eingetragene Wortmarke "MASTERROCK"; in Deutschland unter der Nr. 39920622 für Waren der Klassen 6, 17 und 19 eingetragene Wortmarke "FIXROCK"; in Deutschland unter der Nr. 2078534 für Waren der Klasse 19 eingetragene Wortmarke "FLEXIROCK"; in Deutschland unter der Nr. 39732094 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene Wortmarke "COVERROCK"; in Deutschland unter der Nr. 30306452 für Waren der Klassen 6, 17 und 19 eingetragene Wortmarke "CEILROCK".

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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