Language of document : ECLI:EU:T:2013:605

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

21. November 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel. – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑443/12

Equinix (Germany) GmbH, vormals ancotel GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Truelsen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Acotel SpA mit Sitz in Rom (Italien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. August 2012 (Sache R 1895/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Acotel SpA und der ancotel GmbH, jetzt Equinix (Germany) GmbH,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 5. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. August 2003 meldete die Klägerin, die ancotel GmbH, jetzt die Equinix (Germany) GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen ausschließlich in der Schriftart Monaco und in den Farben Rot und Grau:

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3        Die Marke wurde insbesondere für Dienstleistungen der „Telekommunikation“ der Klasse 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 45/2005 vom 7. November 2005 veröffentlicht.

5        Am 3. Februar 2006 erhob die Streithelferin, die Acotel SpA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) u. a. auf die am 27. Dezember 1999 von Acotel eingereichte Anmeldung des nachstehend wiedergegebenen Zeichens als Gemeinschaftsbildmarke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen der Klasse 38 gestützt:

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7        Am 10. April 2008 wurde dieses Zeichen unter der Nr. 1442268 als Gemeinschaftsbildmarke eingetragen.

8        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

9        Am 28. Juli 2008 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen statt. Hierzu stellte sie fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich und die von ihnen erfassten Dienstleistungen der Klasse 38 identisch seien. Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

10      Am 25. September 2008 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11      In Beantwortung der Stellungnahme von Acotel zu der Beschwerde beschränkte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2009 ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009), was die Dienstleistungen der Klasse 38 betrifft, auf die folgende Beschreibung: „Telekommunikation, nämlich Colocation, Telehousing und Interconnection services“.

12      Mit Entscheidung vom 19. Juni 2009 wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

13      Die Klägerin erhob beim Gericht gemäß Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 Klage gegen diese Entscheidung. Mit Urteil vom 24. Mai 2011, ancotel/HABM – Acotel (ancotel.) (T‑408/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil ancotel. I), gab das Gericht der Klage statt und hob die oben genannte Entscheidung der Beschwerdekammer auf.

14      Das Gericht stellte fest, dass die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen für gewerbliche Nutzer bestimmt sind, während die Beschreibung der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen weit genug ist, um sämtliche Arten von Telekommunikationsdienstleistungen zu erfassen. Es schloss daraus, dass von der älteren Marke sowohl die für das allgemeine Publikum bestimmten Dienstleistungen als auch speziellere Dienstleistungen für gewerbliche Nutzer, darunter die für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen, erfasst werden (Urteil ancotel. I, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn. 41 und 42). Deshalb hätte im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und Dienstleistungen durch das begrenzte und spezialisierte Publikum abgestellt werden müssen, an das sich die Dienstleistungen der Anmeldemarke richten (Urteil ancotel. I, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 44). Nur dieses Publikum wird, wie das Gericht weiter ausführte, sowohl der Anmeldemarke als auch der älteren Marke begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil ancotel. I, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 45). Da die Beschwerdekammer in ihrer oben genannten Entscheidung davon ausgegangen war, dass sich die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken maßgeblichen Verkehrskreise aus den Durchschnittsverbrauchern sämtlicher Mitgliedstaaten zusammensetzten, hatte sie nach Ansicht des Gerichts einen Rechtsfehler begangen, der sich auf die gesamte von ihr vorgenommene Beurteilung der möglichen Verwechslungsgefahr zwischen den Marken erstreckte, so dass ihre Entscheidung aufzuheben war (Urteil ancotel. I, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn. 49, 50 und 52).

15      Mit Entscheidung vom 20. September 2011, die den Beteiligten des Verfahrens vor dem HABM am 27. Oktober 2011 zugestellt wurde, wies das Präsidium der Beschwerdekammern des HABM die Sache der Vierten Beschwerdekammer zu.

16      Mit Entscheidung vom 3. August 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 7. August 2012 zugestellt wurde, wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dem Widerspruch stattgegeben und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen zurückgewiesen hatte. Im Wesentlichen war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen identisch seien (angefochtene Entscheidung, Randnr. 13) und die Marken einen durchschnittlichen Grad an bildlicher Ähnlichkeit sowie einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen, während das Ergebnis eines begrifflichen Vergleichs der Marken neutral sei (angefochtene Entscheidung, Randnrn. 16 bis 18). Im Rahmen einer umfassenden Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass aufgrund ihres Grades an bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit sowie der Identität der von ihnen erfassten Dienstleistungen eine solche Gefahr selbst für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehe, die sich aus Fachleuten mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad zusammensetzten (angefochtene Entscheidung, Randnr. 24).

 Vorbringen der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin hat als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

20      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

21      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im Übrigen ist, wie das Gericht in seinem Urteil ancotel. I ausgeführt hat (Randnr. 29), die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Bestimmung nicht abstrakt vorzunehmen, sondern muss auf die Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein.

23      Daher ist im Hinblick auf die von der Klägerin im Rahmen ihres einzigen Klagegrundes erhobenen verschiedenen Rügen zu prüfen, ob die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die betreffende Bestimmung in ihrer Auslegung durch die oben angeführte Rechtsprechung korrekt angewandt hat.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

24      Wie bereits oben in Randnr. 14 ausgeführt worden ist, hat das Gericht im Urteil ancotel. I (Randnr. 44) entschieden, dass im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und Dienstleistungen durch das begrenzte und spezialisierte Publikum hätte abgestellt werden müssen, an das sich die Dienstleistungen der Anmeldemarke richten. Wie aus Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im vorliegenden Fall tatsächlich auf die Wahrnehmung dieses Publikums gestützt. Ferner war nach Auffassung der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass der Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums „überdurchschnittlich hoch“ sei. Diesen Erwägungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten worden sind, ist zuzustimmen.

25      Da es sich bei der älteren Marke um eine Gemeinschaftsmarke handelt, ist außerdem die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der gesamten Europäischen Union zu berücksichtigen.

 Zum Vergleich der Zeichen

26      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, wie weit die Ähnlichkeit zwischen zwei oder mehr einander gegenüberstehenden Marken geht, der Grad ihrer Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung zu bestimmen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung diesen einzelnen Elementen zuzumessen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Ruiz‑Picasso u. a./HABM, C‑361/04 P, Slg. 2006, I‑643, Randnr. 37, und vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 36).

 Zum bildlichen Vergleich

27      Wie aus Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die im vorliegenden Fall einander gegenüberstehenden Marken einen durchschnittlichen Grad an bildlicher Ähnlichkeit aufwiesen. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer aus, dass es sich in beiden Fällen um Bildmarken handele. Ihre jeweiligen Wortbestandteile („ancotel“ und „ACOTEL“) seien dominierend und wiesen einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf, da sich der Wortbestandteil der angemeldeten Marke von dem der älteren Marke nur durch den zusätzlichen Buchstaben „n“ nach dem Anfangsbuchstaben „a“ unterscheide. Die übrigen sechs Buchstaben des Wortbestandteils der angemeldeten Marke seien dieselben wie die des Wortbestandteils der älteren Marke.

28      Ferner sei der Umstand, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke in Kleinbuchstaben während der der älteren Marke in Großbuchstaben geschrieben sei, „weniger relevant“, da die Wahrnehmung des Wortbestandteils als solchem selbst im Fall von Bildmarken gegenüber der Schreibweise immer noch vorrangig sei. Zudem seien die anderen grafischen Elemente der einander gegenüberstehenden Marken von geringer Bedeutung und stellten die Wahrnehmung der betreffenden Wortbestandteile nicht in Frage. Insbesondere die Buchstaben „t“ der angemeldeten Marke und „O“ der älteren Marke blieben trotz ihrer besonderen Form deutlich lesbar. Im Übrigen sei die angemeldete Marke, abgesehen von dem Buchstaben „t“ und dem Punkt am Ende, die beide rot seien, wie die ältere Marke in Schwarz geschrieben. Auch wenn die andere für die angemeldete Marke beanspruchte Farbe Grau sei, erscheine die angemeldete Marke „in Wirklichkeit schwarz“ (außer offenkundig dem Buchstaben „t“ und dem Punkt am Ende des Wortbestandteils). Die Beschwerdekammer hat daraus geschlossen, dass „[a]lles in allem … unter Berücksichtigung auch der geringen Unterschiede in der grafischen Gestaltung der Wortbestandteile die bildliche Ähnlichkeit [der einander gegenüberstehenden Marken] durchschnittlich“ sei.

29      Die Klägerin hat geltend gemacht, es müsse bei dem Vergleich der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken berücksichtigt werden, dass der Endteil „tel“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine Bezugnahme auf den Begriff der Telekommunikation und somit als eine Beschreibung der betroffenen Dienstleistungen wahrgenommen werde.

30      Nach Ansicht der Klägerin folgt daraus, dass im Rahmen eines bildlichen Vergleichs die Anfangsteile („anco“ und ACO“) der kollidierenden Marken einander gegenüberzustellen seien. Bei derart kurzen Wörtern reichten aber bereits geringfügige Abweichungen, um eine Ähnlichkeit verneinen zu können. So entstehe durch den zusätzlichen Buchstaben „n“ des Wortbestandteils der angemeldeten Marke ein ausgewogenes Gewicht der Silben „an“ und „co“, die sich schriftbildlich deutlich von der Silbenkombination „a“ und „co“ des Wortbestandteils der älteren Marke unterschieden. Verstärkt werde die unterschiedliche bildliche Wahrnehmung der kollidierenden Marken durch den erheblichen Unterschied zwischen ihren jeweiligen Bildbestandteilen.

31      Ähnliche Argumente hatte die Klägerin in ihrer Klage in dem Verfahren vorgebracht, das zu dem Urteil ancotel. I führte. Da das Gericht in jenem Urteil der Klage aus anderen Gründen stattgegeben hat, hat es diese Argumente nicht geprüft. Jedoch hat die Beschwerdekammer sie in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 19) berücksichtigt und hierzu Folgendes festgestellt: „Soweit [die Klägerin] weiter ausgeführt hat, dass die Silbe ‚TEL‘ als schwach zu betrachten sei, kommt diese Vorgehensweise einer künstlichen Zerlegung [der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken] in einzelne Silben gleich, was mit der gebotenen Vorgehensweise einer Betrachtung der Marken als Ganzes unvereinbar ist. Darüber hinaus entsprechen sich die Zeichen nicht nur hinsichtlich der Buchstaben ‚TEL‘, sondern auch ihr erster Teil (‚ANCO‘ und ‚ACO‘) ist ähnlich.“

32      Nach der Rechtsprechung sind bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke zu vernachlässigen sind (Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn. 41 und 42, und Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Anvil Knitwear/HABM – Aprile e Aprile [Aprile], T‑179/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

33      Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Beschwerdekammer es zu Recht abgelehnt hat, bei dem Vergleich der im vorliegenden Fall einander gegenüberstehenden Marken die identischen Endteile „tel“ ihrer jeweiligen Wortbestandteile völlig außer Acht zu lassen. Ferner trifft es zu, dass diese drei Buchstaben auf den Begriff „Telekommunikation“ oder auf entsprechende Begriffe in den verschiedenen Sprachen der Union und somit auf die Beschreibung der vorliegend in Rede stehenden Dienstleistungen verweisen. Zwar genügt diese Feststellung, um auszuschließen, dass die einander gegenüberstehenden Marken allein deshalb als ähnlich anzusehen wären, weil der Endteil ihrer jeweiligen Wortbestandteile identisch ist. Jedoch handelt es sich dabei, wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat, nicht um die einzige Gemeinsamkeit zwischen den Marken auf bildlicher Ebene.

34      Der Anfangsteil beider Wortbestandteile enthält nämlich die gleichen drei Buchstaben („a“, „c“ und „o“) in gleicher Reihenfolge mit dem einzigen Unterschied, dass im Wortbestandteil der angemeldeten Marke der Buchstabe „n“ zwischen das „a“ und das „c“ tritt. Auch wenn dies ein die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken unterscheidendes Merkmal bildet, genügt dieses entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, um jede Ähnlichkeit dieser Bestandteile oder gar der Marken auszuschließen.

35      Die Beschwerdekammer hat überdies zutreffend bestimmte weitere Unterscheidungsmerkmale der einander gegenüberstehenden Marken benannt, nämlich die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben in der Schreibweise der Wortbestandteile der älteren und der angemeldeten Marke, das Vorhandensein eines Punkts am Ende des Wortbestandteils der angemeldeten Marke sowie die in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zutreffend beschriebenen verschiedenen grafischen Elemente der beiden Marken. Auch wenn diese bildlichen Unterschiede ohne Weiteres den Schluss der Beschwerdekammer tragen, dass die beiden Marken einander bildlich in nur durchschnittlichem Maße ähnlich sind, reichen sie jedoch nicht aus, um eine solche Ähnlichkeit auszuschließen und das Vorbringen der Klägerin zu stützen, dass zwischen den Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe.

36      Ferner hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass trotz des Umstands, dass für die angemeldete Marke außer der Farbe Rot auch die Farbe Grau beansprucht wurde, die Teile dieser Marke, die grau sein sollen, in Wirklichkeit schwarz erscheinen und daher das gleiche äußere Erscheinungsbild wie die ältere Marke haben, die in Schwarz und Weiß gehalten ist. Diese Feststellung wird im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten.

37      In Anbetracht aller dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zutreffend beurteilt hat und ihre Schlussfolgerung, dass zwischen ihnen ein durchschnittlicher Grad an Ähnlichkeit bestehe, zutreffend ist.

 Zum klanglichen Vergleich

38      In Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer Folgendes ausgeführt: „Klanglich sind die Wörter ‚ANCOTEL‘ und ‚ACOTEL‘ in hohem Grade ähnlich. Das zusätzliche ‚N‘ führt nur zu einer geringfügigen Änderung, die keinen Einfluss auf die Zahl und die Struktur der Silben hat. Diese Beurteilung ist unabhängig von den verschiedenen Sprachen der Gemeinschaft.“

39      Die Klägerin hat vorgetragen, dass ebenso wie beim bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken (siehe oben, Randnrn. 29 und 30) der Endteil „tel“ der Wortbestandteile der Marken außer Acht zu lassen und nur ihr jeweiliger Anfangsteil „anco“ und ACO“ zu vergleichen sei. Sie hat geltend gemacht, dass diese beiden Teile unterschiedlich ausgesprochen würden, nämlich „ako“ kurz und hart und „ang-ko“ deutlich weicher. Folglich wichen diese beiden Bestandteile klanglich deutlich erkennbar voneinander ab.

40      Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zweifellos bildet der zusätzliche Buchstabe „n“ im Wortbestandteil der angemeldeten Marke ein Element zur Unterscheidung der Aussprache dieses Wortbestandteils von der des Wortbestandteils der älteren Marke. Je nach der Muttersprache und den Gewohnheiten des Sprechers wird dieser Buchstabe separat ausgesprochen oder hat er die Nasalierung des vorangehenden Vokals („a“) oder des nachstehenden Konsonanten („c“) zur Folge. Der daraus resultierende Unterschied in der jeweiligen Aussprache der beiden Wortbestandteile ist jedoch geringfügig. Daher ist die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht einen hohen Grad an Ähnlichkeit aufweisen.

 Zum begrifflichen Vergleich

41      In Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken ausgeführt: „Der begriffliche Vergleich bleibt neutral. Keines der Zeichen hat als solches eine Bedeutung. Selbst wenn man annimmt, dass ‚TEL‘ als ein Hinweis auf ‚Telekom‘-Dienstleistungen wahrgenommen wird, würde dies die Ähnlichkeit nur verstärken.“

42      Diese Erwägungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten werden, sind zutreffend; ihnen ist zuzustimmen.

 Zum Vergleich der betroffenen Dienstleistungen

43      In Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen identisch seien, da die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen die für die angemeldete Marke beanspruchten einschlössen. Diese Schlussfolgerung ist zutreffend und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) und den im Urteil ancotel. I enthaltenen Ausführungen (Randnr. 42).

44      Die Klägerin hat die Beurteilung der Beschwerdekammer „in Bezug auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Dienstleistungen“ beanstandet. Ihrer Ansicht nach ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen „keine hinreichenden Unterschiede bestünden, um eine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auszuschließen“, ein Fehler unterlaufen sei.

45      Nach Ansicht der Klägerin werden die von den Marken erfassten Dienstleistungen „[d]en beteiligten Fachkreisen … nicht in einem Zusammenhang angeboten“ und könnten daher nicht als ergänzend oder zusammengehörig bewertet werden. Die „jeweils adressierten Fachkreise“ verfügten über ein solches Maß an Spezialwissen, dass die Annahme, die für die angemeldete Marke beanspruchten Dienstleistungen seien den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen ähnlich, nicht richtig sei.

46      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da es auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eine andere Art von Dienstleistungen erfassen, deren etwaige Ähnlichkeit zu prüfen ist. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist aber die Beschreibung der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen weit genug, um die für die angemeldete Marke beanspruchten Dienstleistungen einzuschließen. Infolgedessen geht es im vorliegenden Fall um eine einzige Art von Dienstleistungen, d. h. um identische Dienstleistungen, die sich an ein einziges Publikum richten, das oben in Randnr. 24 ermittelt worden ist und das sich daher mit Angeboten solcher Dienstleistungen konfrontiert sehen kann, die sowohl mit der angemeldeten Marke als auch mit der älteren Marke gekennzeichnet sind.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

47      Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hat die Beschwerdekammer die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke als normal erachtet und „aus Gründen der Verfahrensökonomie“ von der Prüfung der Frage abgesehen, ob Acotel eine infolge der Benutzung der Marke erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke in Italien nachgewiesen hatte (Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung). Da sich im vorliegenden Fall die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten zusammensetzen, hat die Beschwerdekammer ferner die Ansicht vertreten, dass „vernünftigerweise von einem Aufmerksamkeitsgrad des Publikums auszugehen [ist], der überdurchschnittlich hoch ist“ (Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung).

48      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung weiter ausgeführt: „Jedoch besteht in Anbetracht des bildlichen und klanglichen Ähnlichkeitsgrades, der auf klanglicher Ebene sogar überdurchschnittlich hoch ist, und der Identität der kollidierenden Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die ältere Marke nicht schwach ist, bei einer umfassenden Beurteilung selbst dann eine Gefahr von Verwechslungen, wenn ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad in Rechnung gestellt wird.“

49      Die Klägerin hält diese Schlussfolgerung für falsch. Sie hat insofern geltend gemacht, die einander gegenüberstehenden Marken träten den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht gemeinsam gegenüber. Diese Behauptung ist jedoch aus den oben in Randnr. 46 dargelegten Gründen unzutreffend.

50      Die Klägerin hat weiter gerügt, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bejaht habe, ohne „[e]ine Gewichtung zwischen Grad der Ähnlichkeit und Verwechslungsrisiko in Abhängigkeit von der Professionalität der betroffenen Verkehrskreise“ vorgenommen zu haben. Ihrer Ansicht nach kann nur durch eine Differenzierung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit einerseits und dem durch die Professionalität begründeten Maß an Aufmerksamkeit andererseits gewährleistet werden, dass der insbesondere im Bereich der Telekommunikation vorhandenen Markttransparenz Rechnung getragen werde. Der bloße Hinweis darauf, dass von einer über dem Durchschnitt liegenden Ähnlichkeit ausgegangen werde, genüge diesen Ansprüchen nicht. Vielmehr mangele es an einer nachvollziehbaren Abgrenzung. Es seien nämlich dermaßen spezialisierte Verkehrskreise denkbar, dass eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei, außer wenn Identität sowohl der betroffenen Zeichen als auch der betroffenen Waren oder Dienstleistungen vorliege. Davon sei dann auszugehen, wenn, wie im vorliegenden Fall, den Zielgruppen alle am Markt etablierten Anbieter bekannt seien.

51      Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst hat sich die Beschwerdekammer, wie oben im Rahmen des bildlichen und klanglichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Marken ausgeführt worden ist, nicht auf einen bloßen Hinweis auf das Vorliegen eines überdurchschnittlichen Grades an Ähnlichkeit beschränkt. Vielmehr hat sie einen detaillierten Vergleich der Marken auf bildlicher und klanglicher Ebene vorgenommen. Nur auf klanglicher Ebene hat sie einen hohen Grad an Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken festgestellt (siehe oben, Randnr. 40), während sie auf bildlicher Ebene zu dem Ergebnis eines durchschnittlichen Grades an Ähnlichkeit der Marken gekommen ist (siehe oben, Randnr. 35).

52      Des Weiteren ist der Aufmerksamkeitsgrad der betroffenen Verkehrskreise unbestreitbar ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdekammer ist dieser Pflicht nachgekommen und hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die im vorliegenden Fall betroffenen Verkehrskreise, die sich aus Fachleuten zusammensetzen, einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen werden.

53      Der Auffassung der Klägerin, dass es Fälle gebe, in denen aufgrund des von den betroffenen Verkehrskreisen an den Tag gelegten Aufmerksamkeitsgrads jede Gefahr von Verwechslungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und sich daher jede Möglichkeit der Anwendung dieser Bestimmung von vornherein ausschließen lasse, kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist entsprechend den Anforderungen der oben in Randnr. 21 angeführten ständigen Rechtsprechung in jedem Einzelfall eine umfassende Beurteilung dieser Gefahr vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung ist der Aufmerksamkeitsgrad der betroffenen Verkehrskreise nur einer der verschiedenen Gesichtspunkte, die zu berücksichtigen sind.

54      Hierbei geht es um den Aufmerksamkeitsgrad, den die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Ermittlung der betrieblichen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen an den Tag legen. Dass die in Rede stehenden Verkehrskreise der Frage mehr Beachtung beimessen, um welchen Hersteller oder Anbieter es sich im Fall der Waren oder Dienstleistungen, die sie erwerben möchten, genau handelt, bedeutet hingegen nicht, dass sie die Marke, mit der sie konfrontiert werden, bis ins letzte Detail untersuchen oder minutiös mit einer anderen Marke vergleichen. Denn selbst für ein Publikum, das einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt, trifft es zu, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2012, Spar/HABM – Spa Group Europe [SPA GROUP], T‑378/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

55      Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, weisen die im vorliegenden Fall einander gegenüberstehenden Marken auf klanglicher Ebene einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf, so dass ihre Unterscheidung selbst für ein Publikum, das einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt, recht schwierig ist. Auf bildlicher Ebene werden diesem Publikum sicherlich die erheblichen Unterschiede zwischen den Bildbestandteilen der Marken auffallen. Dennoch sind die Wortbestandteile der beiden Marken, die für den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck eine beherrschende Stellung einnehmen, fast identisch, auch wenn sie in einem anderen Schrifttyp geschrieben sind. Sie unterscheiden sich nur durch das Vorhandensein des Buchstabens „n“ an der zweiten Stelle der angemeldeten Marke, da das Vorhandensein eines Punkts am Ende dieser Marke vernachlässigbar ist und seitens der maßgeblichen Verkehrskreise unbeachtet bleiben kann.

56      Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer erheblichen Zahl der Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise das Vorhandensein eines zusätzlichen Buchstabens in der angemeldeten Marke auffallen wird, da sie, wie in der oben in Randnr. 54 angeführten Rechtsprechung hervorgehoben worden ist, nur ein unvollkommenes Bild von der älteren Marke im Gedächtnis behalten haben werden. Was die Unterschiede zwischen den grafischen Elementen der beiden Marken anbelangt, ist es aufgrund der großen Ähnlichkeit ihrer Wortbestandteile möglich, dass die betroffenen Verkehrskreise beim Anblick einer Abbildung der angemeldeten Marke diese eher als eine aktualisierte und modernisierte Fassung der älteren Marke wahrnehmen werden als als eine andere Marke, die auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist. Folglich reichen die Unterschiede zwischen den grafischen Elementen der einander gegenüberstehenden Marken nicht aus, um eine Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

57      Unter Berücksichtigung auch der Identität der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht und ohne Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass trotz des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads, den die maßgeblichen Verkehrskreise an den Tag legen werden, im vorliegenden Fall eine Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht. Folglich ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

58      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Equinix (Germany) GmbH trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. November 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.