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Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2021 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-504/19, Crédit lyonnais/EZB

(Rechtssache C-389/21 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Zilioli, R. Ugena, M. Ioannidis, F. Bonnard)

Andere Partei des Verfahrens: Crédit lyonnais

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

Crédit lyonnais die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die EZB macht geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil das Gericht

die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten habe, indem es seine eigene Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten an die Stelle der Beurteilung der EZB gesetzt und damit einschlägige, durch die Unionsgerichte gesetzte Standards missachtet habe;

seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es der EZB die Möglichkeit genommen habe, zu verstehen, inwiefern ihre Bewertung der doppelten staatlichen Garantie, die im Rahmen der reglementierten Spareinlagen gewährt worden sei, fehlerhaft gewesen sein könne;

den ihm während des Rechtsstreits unterbreiteten Vortrag verfälscht habe, indem es sowohl den in erster Instanz angefochtenen Beschluss (Beschluss ECB-SSM-2019-FRCAG-39 vom 3. Mai 2019) als auch die von der EZB angewandte Methode, anhand deren der von Crédit lyonnais eingereichte Ausnahmeantrag untersucht worden sei, offensichtlich falsch verstanden habe;

gegen Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 der Verordnung Nr. 575/20131 verstoßen habe, indem es zur Definition des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Kriterien hinzugefügt habe, die in dieser nicht enthalten seien und Art. 429 Abs. 14 dieser Verordnung über die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung bestimmter Risikopositionen bei der Berechnung der Verschuldungsquote verletzt habe, indem es der EZB den Ermessensspielraum genommen habe, den dieser Artikel ihr gewähre.

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1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S.1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. 2015, L 11, S. 37) geänderten Fassung.