Language of document : ECLI:EU:C:2016:129

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 1. März 2016(1)

Rechtssache C43/15 P

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Verfahrensregeln für die Einlegung einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Widerspruchsabteilung – Von der Anmelderin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingelegte Beschwerde – Von der Widersprechenden in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/96 eingelegte Anschlussbeschwerde – Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde – Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 – Fehlen von Verfahrensgarantien – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens – Verletzung der Rechtskraft – Aufgabe des Gerichts – Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat“





I –    Einleitung

1.        Das vorliegende Rechtsmittel betrifft das Verfahren über den Widerspruch der LG Electronics Inc.(2) gegen die Eintragung der von der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH(3) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) angemeldeten Gemeinschaftsmarke „compressor technology“. Es ist auf die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2014, BSH/HABM – LG Electronics (compressor technology)(4), gerichtet.

2.        Dabei geht es um zweierlei.

3.        Zum einen dürfte der Gerichtshof erneut Gelegenheit haben, die Fälle zu präzisieren, in denen der Unionsrichter zur Erfüllung seiner Aufgabe der Rechtmäßigkeitskontrolle einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

4.        Zum anderen wird sich der Gerichtshof mit der Systematik und der Einlegung von Rechtsmitteln beim HABM gegen Entscheidungen der Widerspruchsabteilungen zu befassen haben. Er wird dabei insbesondere die Tragweite und die Modalitäten der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(5) zu bestimmen haben.

5.        Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 lautet:

„In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind. Derartige Anträge werden gegenstandslos, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.“

6.        Im vorliegenden Fall hatte BSH gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke(6) in Bezug auf eine sehr begrenzte Liste von Waren Beschwerde eingelegt. LG legte daraufhin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 in Bezug auf eine viel umfangreichere Liste von Waren eine Anschlussbeschwerde ein.

7.        Mit Entscheidung vom 5. September 2013(7) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde von BSH zurück und gab den Anträgen von LG teilweise statt.

8.        In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.

9.        Die beim Gericht erhobene Aufhebungsklage betraf zwar lediglich die materiell-rechtliche Frage der Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen im Hinblick auf die Eintragung der Marke „compressor technology“. Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel wirft jedoch zwei rein verfahrensrechtliche Fragen auf, die die Befugnisse des Richters und die Existenz und Rechtmäßigkeit eines Rechtsmittels betreffen.

10.      Was die Befugnisse des Richters angeht, werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, das angefochtene Urteil aufzuheben, und zwar nicht aufgrund der Rechtsmittelgründe, die BSH vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, sondern weil das Gericht zwei Gesichtspunkte zwingenden Rechts nicht von Amts wegen berücksichtigt hat: erstens die Unzuständigkeit der Beschwerdekammer für die Abänderung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Waren, die nicht Gegenstand der Beschwerde der Anmelderin waren, und zweitens die Verletzung des Anspruchs der Anmelderin auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren.

11.      Diese beiden Gesichtspunkte sind vor dem Gerichtshof kontradiktorisch erörtert worden. Ich werde daher vorschlagen, dass der Gerichtshof sie von Amts wegen berücksichtigt und den Rechtsstreit selbst entscheidet.

12.      Dabei wird der Gerichtshof insbesondere zu klären haben, ob Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 in Anbetracht der in den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen Vorschriften und der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Verfahrensgarantien tatsächlich bezweckt, ein Parallelrechtsmittel zu dem in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen einzuführen.

13.      Der Gerichtshof wird also gehalten sein, der Rechtsunsicherheit ein Ende zu bereiten, die derzeit wegen der fehlenden Einheitlichkeit der Auslegung der genannten Bestimmung durch die verschiedenen Beschwerdekammern des HABM und die verschiedenen Spruchkörper des Gerichts besteht.

14.      Ich werde in den vorliegenden Schlussanträgen darlegen, warum mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 eindeutig nicht beabsichtigt sein kann, ein vom Rechtsmittel gemäß den Art. 58 ff. der Verordnung Nr. 207/2009 unabhängiges Rechtsmittel zu schaffen. Ich werde deshalb die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdekammer, die eine eindeutig unzulässige Beschwerde als zulässig angesehen und ihr stattgegeben hat, nicht befugt war, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Waren, die nicht Gegenstand der Ausgangsbeschwerde waren, abzuändern, und dass sie ihre Befugnisse überschritten hat.

15.      Ergänzend werde ich darlegen, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie BSH keine Gelegenheit gab, zur Anschlussbeschwerde von LG Stellung zu nehmen, die Verteidigungsrechte von BSH verletzt hat.

16.      Ich werde dem Gerichtshof daher vorschlagen, die streitige Entscheidung aufzuheben und dem HABM die Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

II – Unionsrechtlicher Rahmen

A –    Verordnung Nr. 207/2009

17.      Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(8) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung Nr. 207/2009 aufgehoben und ersetzt. Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der betreffenden Anmeldung – hier der 24. November 2008 – maßgeblich ist, sind auf den vorliegenden Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 und die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar.

18.      Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) der Verordnung Nr. 40/94, dessen Wortlaut durch die Verordnung Nr. 207/2009 unverändert übernommen wurde, bestimmte in Abs. 1:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

19.      Art. 59 („Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte“) der Verordnung Nr. 207/2009 gehört zu deren Titel VII („Beschwerdeverfahren“). Er bestimmt:

„Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. …“

20.      Der ebenfalls zu Titel VII gehörende Art. 60 („Frist und Form“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim [HABM] einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. …“

21.      Art. 63 („Prüfung der Beschwerde“) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht in Abs. 2 vor:

„Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.“

22.      Art. 64 („Entscheidung über die Beschwerde“) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht in Abs. 1 vor:

„Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit … an diese Dienststelle zurück.“

23.      Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen die Entscheidungen des HABM „nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten“.

24.      Abs. 1 von Art. 76 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„In dem Verfahren vor dem [HABM] ermittelt das [HABM] den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.“

B –    Verordnung (EG) Nr. 2868/95

25.      Nach ihren Erwägungsgründen 5 und 6 enthält die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94(9) die Bestimmungen, die zur Durchführung der Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlich sind, damit der reibungslose und effiziente Ablauf der Verfahren vor dem HABM gewährleistet ist.

26.      In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden dabei in Titel X der Verordnung Nr. 2868/95 die Vorschriften über die Einlegung und Prüfung einer Beschwerde vervollständigt.

27.      Regel 49 („Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig“) der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„(1)      Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln [58 bis 60 der Verordnung Nr. 207/2009] sowie Regel 48 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 [betreffend den Inhalt der Beschwerdeschrift], so weist die Beschwerdekammer sie als unzulässig zurück …

(3)      Wurde die Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel [60 der Verordnung Nr. 207/2009] entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt …“

C –    Verordnung Nr. 216/96

28.      Art. 8 („Verfahrensablauf“) der Verordnung Nr. 216/96 bestimmt:

„…

(2)      Bei mehrseitigen Verfahren können unbeschadet des Artikels [63 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009] die Beschwerdebegründungen und Stellungnahmen zu den Beschwerdebegründungen ergänzt werden durch eine Erwiderung des Beschwerdeführers, die binnen zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung einzureichen ist, sowie durch eine Duplik des Beschwerdegegners, die binnen zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung einzureichen ist.

(3)      In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind. Derartige Anträge werden gegenstandslos, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.“

III – Vorgeschichte des Rechtsstreits

29.      Mit Entscheidung vom 3. Mai 2012 wies die Widerspruchsabteilung den Antrag von BSH auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke „compressor technology“ teilweise zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass bei einem Teil der beanspruchten Waren der Klassen 7, 9 und 11 im Sinne der Nizza-Klassifikation(10) – darunter elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, u. a. Staubsauger, Nass- und Trockenstaubsauger –(11) die Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke „KOMPRESSOR“ von LG bestehe.

30.      Soweit der Widerspruch von LG die übrigen beanspruchten Waren der Klassen 7, 9 und 11 betraf, wies die Widerspruchsabteilung ihn mangels Verwechslungsgefahr zurück.

31.      Diese Entscheidung wurde den Verfahrensbeteiligten am 3. Mai 2012 zugestellt.

32.      Am 26. Juni 2012 legte BSH mit dem entsprechenden Formblatt Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein. Ihre Beschwerdebegründung reichte sie am 3. September 2012 ein. Sie begehrte die Abänderung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei elektrischen Reinigungsgeräten für den Haushalt, u. a. Staubsauger, Nass- und Trockenstaubsauger, der Klasse 7. Auf die übrigen Waren erstreckte sich die Beschwerde nicht.

33.      Daraufhin nahm LG am 31. Oktober 2012 mit einem einheitlichen, mit „Stellungnahme“ überschriebenen Schriftsatz zum einen zur Beschwerdebegründung von BSH Stellung und beantragte zum anderen, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung abzuändern, nämlich den Antrag auf Eintragung der Marke „compressor technology“ in größerem Umfang zurückzuweisen. LG vertrat insbesondere die Auffassung, dass bei folgenden Waren entgegen der Entscheidung der Widerspruchsabteilung Verwechslungsgefahr bestehe:

–        Klasse 7: elektrische Müllentsorgungsgeräte, nämlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter;

–        Klasse 9: Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte (elektrisch/elektronisch) für Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, für alle vorstehend genannten Waren.

Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, für elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen;

–        Klasse 11: Infrarotlampen (nicht für medizinische Zwecke); Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke), Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke); maschinelle Zapfvorrichtungen (Zapfgeräte) für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken.

34.      Mit Schreiben vom 8. November 2012 übermittelte das HABM unter dem Betreff „Mitteilung der Stellungnahme“ BSH die „Stellungnahme“ von LG, verbunden mit dem Hinweis, dass das schriftliche Verfahren beendet sei, die beigefügte Stellungnahme mithin nur zur Kenntnisnahme übermittelt werde und die Akten innerhalb der vorgesehenen Frist der Beschwerdekammer vorgelegt würden, die dann über die Sache entscheiden werde.

35.      Die Beschwerdekammer stellte in Rn. 13 der streitigen Entscheidung fest, dass die von BSH eingelegte Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 60 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 48 der Verordnung Nr. 2868/95 eingereicht worden und daher zulässig sei.

36.      In Rn. 14 der streitigen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung des Beschwerdegegenstands fest, dass LG in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung von BSH eine Anschlussbeschwerde („ancillary appeal“) gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 eingelegt habe, mit der sie die Abänderung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der genannten Waren der Klassen 7, 9 und 11 begehre.

37.      Nach Abschluss ihrer Prüfung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von BSH zurück und gab der Anschlussbeschwerde von LG teilweise statt.

38.      BSH erhob daher beim Gericht eine Aufhebungsklage und machte als einzigen Klagegrund geltend, die Beschwerdekammer habe bei der Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

39.      Das Gericht wies die Klage ab.

IV – Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

40.      BSH beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und dem HABM die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

41.      Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und BSH die Kosten aufzuerlegen.

V –    Zum Rechtsmittel

42.      BSH macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

43.      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird – erstmals vor dem Gerichtshof – geltend gemacht, dass das HABM gegen die Verfahrensvorschriften für die Einlegung einer Beschwerde bei den Beschwerdekammern des HABM in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe. Die von LG eingelegte Anschlussbeschwerde sei unzulässig, da sie den Anforderungen dieses Artikels an Frist und Form nicht genüge.

44.      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bei der Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung der Zeichen „compressor technology“ und „KOMPRESSOR“ geltend gemacht.

45.      Meines Erachtens kann in diesem Stadium dahinstehen, ob die streitige Entscheidung mit den von BSH in ihrer Rechtsmittelschrift dargelegten Mängeln behaftet ist. Das angefochtene Urteil dürfte nämlich bereits deshalb aufzuheben sein, weil das Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt hat, dass die streitige Entscheidung von einer unzuständigen Behörde und unter Verletzung der Verteidigungsrechte der Anmelderin erlassen wurde.

46.      Die von der Widersprechenden eingelegte Anschlussbeschwerde war nämlich meiner Auffassung nach eindeutig unzulässig, so dass die Beschwerdekammer nicht befugt war, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Waren, auf die sich die Anschlussbeschwerde bezog, abzuändern.

47.      Außerdem gab die Beschwerdekammer den Anträgen der Widersprechenden statt und änderte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ab, ohne BSH zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich sachdienlich zu äußern; sie verletzte damit die Verteidigungsrechte dieses Unternehmens.

48.      Die Unzuständigkeit und die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sind aber Gesichtspunkte zwingenden Rechts, die vom Unionsrichter, wenn die Parteien sie nicht geltend machen, von Amts wegen berücksichtigt werden können oder müssen.

49.      Aus den Vorschriften für das Verfahren vor den Unionsgerichten, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 der Verfahrensordnung des Gerichts, ergibt sich, dass der Rechtsstreit von den Parteien bestimmt und begrenzt wird. Folglich kann der Unionsrichter grundsätzlich nicht über die Anträge hinausgehen, die die Parteien an ihn richten, und hat über sie auch im Rahmen der von den Parteien vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.

50.      Der Unionsrichter hat jedoch keine passive Rolle. Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über Gemeinschaftsmarken ist seine gerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Verdoppelung einer bereits zuvor von der Beschwerdekammer des HABM ausgeübten Kontrolle beschränkt(12). Seine Rolle erschöpft sich auch nicht in der Beurteilung der Stichhaltigkeit des Vorbringens der Parteien des Rechtsstreits unter strikter Beschränkung auf die von ihnen vorgebrachten Gesichtspunkte und Argumente. Der Unionsrichter hat nämlich nicht nur die Aufgabe, als Schlichter tätig zu werden. Er muss auch die Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der in der Charta verankerten grundlegenden Garantien sichern.

51.      Die Verfahrensordnungen der Unionsgerichte und die Rechtsprechung kennen daher mehrere Fallgruppen, in denen der Unionsrichter zur Erfüllung seiner richterlichen Aufgabe der Rechtswahrung befugt ist, von Amts wegen einen Gesichtspunkt zu prüfen.

52.      So kann das Gericht nach seiner Verfahrensordnung von Amts wegen seine offensichtliche Unzuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage oder deren offensichtliche Unzulässigkeit oder gegebenenfalls deren offensichtliche Unbegründetheit berücksichtigen(13). Es kann außerdem von Amts wegen das Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen feststellen(14), also das Fehlen einer grundlegenden Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage wie das Vorliegen eines anfechtbaren Rechtsakts(15), die individuelle Betroffenheit(16) oder die Einhaltung der Verfahrensfristen(17).

53.      Außerdem hat der Gerichtshof zwischen den die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung betreffenden Klagegründen, mit denen die Verletzung einer bei der Durchführung des AEU-Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm gerügt wird – sie dürfen vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich die Parteien auf sie berufen haben –, und den die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung betreffenden Klagegründen, mit denen die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt wird – sie stellen einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts dar und sind vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen –, zu unterscheiden(18). Bei Letzteren verletzen Unregelmäßigkeiten, die die Form der Handlung oder das Verfahren betreffen, die Rechte Dritter oder der Personen, auf die sich die Handlung bezieht, oder können sich auf den Inhalt der Handlung auswirken(19). Es kann sich dabei z. B. um die fehlende ordnungsgemäße Feststellung(20) oder die fehlende Bekanntgabe(21) handeln.

54.      Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Unzuständigkeit desjenigen, der die angefochtene Handlung erlassen hat(22), oder ihre fehlende oder unzureichende Begründung(23) Gesichtspunkte zwingenden Rechts darstellen, die der Unionsrichter, auch wenn keine der Parteien dies beantragt hat, von Amts wegen prüfen kann, ja muss.

55.      Dem Unionsrichter, bei dem eine Aufhebungsklage erhoben worden ist, kann folglich nicht der Vorwurf gemacht werden, die Grenzen des Rechtsstreits und seiner Zuständigkeit überschritten, ultra petita entschieden und seine Verfahrensordnung verkannt zu haben, wenn er von Amts wegen einen solchen Gesichtspunkt berücksichtigt, der gerade die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts betrifft, dessen Aufhebung beantragt worden ist(24).

56.      In den verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen ist der Mangel, mit dem der angefochtene Rechtsakt behaftet ist, hinreichend schwerwiegend, um seine Beanstandung durch den Unionsrichter zu rechtfertigen, auch wenn der Kläger ihn nicht gerügt hat. Anders ausgedrückt ist es, wenn einem angefochtenen Rechtsakt die Rechtskraft eines Urteils entgegensteht oder wenn er unter Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift oder eines Grundrechts zustande gekommen ist, unerheblich, ob er auch mit den vom Kläger zur Stützung seiner Aufhebungsklage geltend gemachten Mängeln behaftet ist. Die Verteidigung der Unionsrechtsordnung und der Schutz der Grundrechte erlauben es dem über die Rechtmäßigkeit befindenden Richter – und verlangen gegebenenfalls von ihm die Feststellung –, dass der betreffende Rechtsakt einen Fehler aufweist, der auf jeden Fall zu seiner Aufhebung führt.

57.      Natürlich kann diese Befugnis nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der Unionsrichter an die von den Parteien angeführten Gesichtspunkte und Argumente hält. Eine solche Bedingung widerspräche dem Zweck, der mit der Befugnis zur Prüfung von Amts wegen verfolgt wird und der gerade darin besteht, das Versäumnis der Parteien auszugleichen, wenn eine Vorschrift zwingenden Rechts verletzt wurde.

58.      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Akten, dass die von LG gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 eingelegte Anschlussbeschwerde keine der für sie hinsichtlich Frist und Form geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllte.

59.      Weiter ist der streitigen Entscheidung eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer zwar in Rn. 13 ausdrücklich über die Zulässigkeit der von BSH eingelegten Beschwerde entschied, doch zu keinem Zeitpunkt die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde von LG prüfte, obwohl die streitige Entscheidung auf von LG geltend gemachte Gesichtspunkte gestützt ist.

60.      Wie kann aber einer Beschwerde stattgegeben werden, deren Zulässigkeit nicht zuvor geprüft wurde?

61.      Zwar ist diese Prüfung heikel, da hinsichtlich der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 und hinsichtlich der Verfahrensregeln für die Einlegung einer entsprechenden Beschwerde große Unklarheit herrscht.

62.      In Anbetracht dessen und unabhängig von den Umständen hat die Beschwerdekammer, indem sie nicht über die Zulässigkeit der von LG eingelegten Beschwerde entschied, gegen Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, die – es sei noch einmal wiederholt – lautet: „Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln [58 bis 60 der Verordnung Nr. 207/2009] sowie Regel 48 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 [betreffend den Inhalt der Beschwerdeschrift], so weist die Beschwerdekammer sie als unzulässig zurück.“

63.      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer mit ihrer Entscheidung über die Beschwerde von LG auch ihre Befugnisse überschritten, da eine Beschwerde nur dann vorliegt, wenn sie rechtmäßig eingelegt ist.

64.      Das Gericht hätte also vor der Beurteilung der von den Parteien geltend gemachten Aufhebungsgründe von Amts wegen die Befugnis der Beschwerdekammer zum Erlass der streitigen Entscheidung prüfen müssen.

65.      Des Weiteren ergibt sich eindeutig aus den Akten, dass die streitige Entscheidung erlassen wurde, ohne dass BSH zuvor Gelegenheit hatte, zu der von LG eingelegten Anschlussbeschwerde Stellung zu nehmen, was zweifellos einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung darstellt. Dieser lag umso mehr auf der Hand, als die von LG in ihrer Anschlussbeschwerde geltend gemachten Gesichtspunkte offensichtlich entscheidungserheblich waren, da die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zulasten von BSH abänderte.

66.      Auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung entscheidet der Gerichtshof aber immer wieder, dass die Stützung einer Gerichtsentscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke, von denen die Parteien oder eine von ihnen nicht Kenntnis nehmen und zu denen sie daher nicht Stellung nehmen konnten, gegen einen elementaren Rechtsgrundsatz verstoßen würde.

67.      Das Gericht hätte also, wenn es schon nicht die Zuständigkeit der Beschwerdekammer geprüft hat, von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung sowohl anhand der Grundprinzipien des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des kontradiktorischen Verfahrens als auch anhand der Art. 63 Abs. 2 und 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 prüfen müssen.

68.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das angefochtene Urteil aus den genannten Gründen aufzuheben.

VI – Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

69.      Für den Fall, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird, sieht Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, dass der Gerichtshof die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

70.      Hinsichtlich der beiden rechtlichen Gesichtspunkte, die der Gerichtshof von Amts wegen berücksichtigen sollte, ist der Rechtsstreit meines Erachtens zur Entscheidung reif.

71.      Erstens betrifft die Frage, ob die Beschwerdekammer befugt war, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Waren, auf die sich die Anschlussbeschwerde von LG bezog, abzuändern, die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde, und BSH sowie das HABM haben sich zu ihr in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geäußert.

72.      Zweitens ist auch die Frage, ob die Verteidigungsrechte von BSH beim Erlass der streitigen Entscheidung verletzt wurden, weil sie nicht angehört wurde, vor dem Gerichtshof kontradiktorisch erörtert worden.

73.      Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, den Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der Beschwerdekammer für den Erlass der streitigen Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen.

74.      Den Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs der Anmelderin auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der streitigen Entscheidung werde ich in meinen Schlussanträgen daher lediglich ergänzend prüfen.

A –    Zur Unzuständigkeit der Beschwerdekammer für den Erlass der streitigen Entscheidung

1.      Vorbringen der Parteien

75.      BSH macht geltend, es liege keine zulässige Beschwerde vor, die allein eine über die Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinausgehende Zurückweisung der Anmeldung hätte rechtfertigen können. LG habe nämlich innerhalb der Frist des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 weder Beschwerde erhoben noch die Beschwerdegebühr entrichtet.

76.      Das HABM macht geltend, das Vorbringen von BSH, LG habe in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung vom 31. Oktober 2012 keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, treffe in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Ein solcher Antrag sei klar und eindeutig gestellt worden. Im Übrigen sei es nicht zwingend erforderlich, das Wort „Antrag“ ausdrücklich zu verwenden oder sich explizit auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 zu berufen. Ausreichend sei insoweit vielmehr, dass aus dem Schriftsatz in seiner Gesamtheit der Parteiwille klar ersichtlich sei, dass und in welchem Umfang die Entscheidung der Widerspruchsabteilung angegriffen werde.

77.      Dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 sei zu entnehmen, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM der Beschwerdegegner sein Recht, die angefochtene Entscheidung anzugreifen, in seiner Stellungnahme ausüben könne. Damit erlaube es ihm allein seine Stellung als Beschwerdegegner, die Gültigkeit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Frage zu stellen. Art. 8 Abs. 3 beschränke dieses Recht auch nicht auf die bereits mit der Beschwerde geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel. Er sehe nämlich vor, dass die Anträge einen in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt beträfen. Überdies nehme die Bestimmung nicht darauf Bezug, dass der Beschwerdegegner gegen die angefochtene Entscheidung selbst Beschwerde hätte einlegen können. Für die Anfechtung der Entscheidung, einem Widerspruch stattzugeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen, stünden beide Beschwerdewege offen, was im Übrigen durch das Urteil Intesa Sanpaolo/HABM – MIP Metro (COMIT)(25) bestätigt worden sei.

78.      Durch dieses Ergebnis würden auch die Verfahrensregeln der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere diejenige, wonach jeder Verfahrensbeteiligte Beschwerde einlegen könne, soweit er durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert sei, nicht in Frage gestellt. Sofern der Beschwerdegegner sich nämlich für eine „Anschlussbeschwerde“ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 entscheide, sei deren Fortbestand – anders als bei einer Beschwerde gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 – untrennbar an den Fortbestand der Beschwerde des Beschwerdeführers gekoppelt. Der Beschwerdegegner trage somit das Risiko, dass seine „Anschlussbeschwerde“ das Schicksal der Beschwerde des Beschwerdeführers teile und im Fall ihrer Rücknahme durch den Beschwerdeführer gleichsam „akzessorisch“ hinfällig werde.

2.      Würdigung

79.      Zwischen allen Parteien des Rechtsstreits ist erstens unstreitig, dass mit der Beschwerde der Widersprechenden die Abänderung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich von Waren begehrt wurde, die nicht Gegenstand der Beschwerde der Anmelderin waren, zweitens, dass die Beschwerde der Widersprechenden fast sechs Monate nach Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegt wurde(26), drittens, dass überdies keine Beschwerdegebühr entrichtet wurde, und viertens, dass die Beschwerdekammer der Beschwerde von LG teilweise stattgab, also zulasten von BSH entschied, ohne diesem Unternehmen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

80.      Eine solche Vorgehensweise verstößt nicht nur gegen die in der Verordnung Nr. 207/2009 und in deren Durchführungsverordnungen enthaltenen Verfahrensvorschriften, sondern stellt auch eine schwere Verletzung der in der Charta verankerten Rechte und Verfahrensgarantien der Anmelderin dar.

81.      Sie ist letztlich auf die große Unklarheit zurückzuführen, die hinsichtlich der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 besteht.

82.      Zumindest insoweit teile ich die von der Europäischen Kommission in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 eine „gewisse rechtliche Unsicherheit“ birgt und sogar „als ‚leicht lückenhaft‘ qualifiziert werden kann“. Dies erklärt nicht nur die Mängel, die zur Regelwidrigkeit der streitigen Entscheidung führen, sondern allgemein die uneinheitliche Entscheidungspraxis des HABM(27).

83.      Im Übrigen hat die Kommission die Vorschriften von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 im Rahmen der Neufassung der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Verordnung (EU) 2015/2424(28), die am 23. März 2016 in Kraft treten wird, in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgenommen. Im 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/2424 heißt es dazu: „Die im Rahmen der Anwendung des derzeitigen Markensystems der Europäischen Union gesammelte Erfahrung hat gezeigt, dass bei bestimmten Verfahrensaspekten Verbesserungspotenzial besteht. Infolgedessen sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um … die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen.“

84.      Gewiss sind die bestehenden Inkohärenzen auch auf die uneinheitliche Rechtsprechung der verschiedenen Kammern des Gerichts zurückzuführen.

85.      So hat die Vierte Kammer des Gerichts in ihrem Urteil Intesa Sanpaolo/HABM – MIP Metro (COMIT)(29), auf das sich das HABM beruft, ausgeführt, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 ein Parallelrechtsmittel zu dem in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen eröffne. Diese Feststellung beruht auf der folgenden überaus knappen Analyse(30):

„Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 beschränkt [das] Recht [des Beschwerdegegners, die Gültigkeit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Frage zu stellen,] nicht auf die bereits mit der Beschwerde geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel. Nach dieser Bestimmung betreffen solche Anträge nämlich einen Punkt, der mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden ist. Im Übrigen nimmt die Bestimmung nicht darauf Bezug, dass der Beschwerdegegner gegen die angefochtene Entscheidung selbst Beschwerde hätte einlegen können. Für die Anfechtung der Entscheidung, einem Widerspruch stattzugeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen, stehen beide Beschwerdewege offen.“

86.      Das Gericht hat diese Analyse in seinem Urteil Meica/HABM – Salumificio Fratelli Beretta (STICK MiniMINI Beretta)(31) bestätigt. Zwar wird dort Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 eingehender und das Zusammenspiel dieser Vorschrift mit dem Rechtsmittel gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 ganz genau geprüft. Meines Erachtens kann Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 in der aktuellen Fassung aber kein Parallelrechtsmittel begründen.

87.      Dem stehen meiner Auffassung nach mehrere Gründe entgegen: der Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96, die Systematik der Regelung, zu der diese Vorschrift gehört, und das Fehlen hinreichender Regeln und Verfahrensgarantien für die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der Parteien.

88.      Zunächst ist festzustellen, dass die Tragweite und die Anwendungsmodalitäten von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 unter Berücksichtigung der in den Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 enthaltenen Vorschriften über die Einlegung einer Beschwerde bei den Beschwerdekammern des HABM zu bestimmen sind.

89.      In der Verordnung Nr. 207/2009 werden in Titel VII („Beschwerdeverfahren“) die Grundprinzipien für Beschwerden gegen Entscheidungen u. a. der Widerspruchsabteilungen festgelegt. Die Frist- und Formerfordernisse bei der Einlegung solcher Beschwerden sind in Art. 60 der Verordnung geregelt. Die Beschwerde ist danach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen und gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet wurde. In dem Formblatt, das die Beschwerdeführer für die Einlegung ihrer Beschwerde verwenden können(32), wird auf diese Grundsätze hingewiesen.

90.      Nach ihrem fünften Erwägungsgrund enthält die Verordnung Nr. 2868/95 die zur Durchführung der Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Bestimmungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht vervollständigt sie in ihrem Titel X die Bestimmungen über die Einlegung und Prüfung einer Beschwerde.

91.      Was die Frist- und Formerfordernisse gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 angeht, stellt der Unionsgesetzgeber in Regel 49 der Verordnung Nr. 2868/95 klar, dass ihre Nichtbeachtung die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge hat. Ferner heißt es dort zur Beschwerdegebühr, dass sie vor Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 zu entrichten ist und dass die Beschwerde sonst als nicht eingelegt gilt.

92.      Die Verordnung Nr. 216/96 ist in diesem systematischen Zusammenhang zu sehen. Nach ihrem sechsten Erwägungsgrund soll sie die bereits mit der Verordnung Nr. 2868/95 erlassenen Vorschriften zur Durchführung der Verordnung Nr. 207/2009 insbesondere im Hinblick auf die Organisation der Beschwerdekammern und das mündliche Verfahren „ergänzen“. Mit ihr sollen die durch die Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 eingeführten Vorschriften also nicht ersetzt und auch keine lex specialis für die bei den Beschwerdekammern des HABM eingelegten Beschwerden eingeführt werden. Das ergäbe überhaupt keinen Sinn, da das entsprechende Verfahren, wie bereits ausgeführt, in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 geregelt ist.

93.      Art. 8 („Verfahrensablauf“) der Verordnung Nr. 216/96 enthält in seinen Abs. 2 und 3 Vorschriften über den Austausch von Schriftsätzen (Beschwerdebegründung, Stellungnahme zur Beschwerdebegründung, Erwiderung und Duplik) vor der Beschwerdekammer.

94.      Dabei bestimmt Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 216/96: „Bei mehrseitigen Verfahren können … die Beschwerdebegründungen und Stellungnahmen zu den Beschwerdebegründungen ergänzt werden durch eine Erwiderung des Beschwerdeführers, die binnen zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung einzureichen ist, sowie durch eine Duplik des Beschwerdegegners, die binnen zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung einzureichen ist.“

95.      In Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96, um dessen Tragweite es hier geht, bestimmt der Unionsgesetzgeber sodann, dass „der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen [kann], die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind. Derartige Anträge werden gegenstandslos, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.“

96.      Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass mit ihr ein Parallelrechtsmittel zu dem in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen eingeführt werde, mit dem der Beschwerdegegner die Entscheidungen der Widerspruchsabteilungen des HABM anfechten könne, indem er im Rahmen des Verfahrens über die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringe.

97.      In seinem Urteil Meica/HABM – Salumificio Fratelli Beretta (STICK MiniMINI Beretta)(33) setzt das Gericht Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 hinsichtlich seiner Tragweite offenbar implizit einer Anschlussbeschwerde gleich. Es stellt diese Bestimmung nämlich klar der „selbständigen Beschwerde“ gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 gegenüber, „dem einzigen Rechtsmittel, mit dem Rügen auf sichere Art und Weise geltend gemacht werden können“(34).

98.      Durch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 kann ein solches Anschlussrechtsmittel aber ebenso wenig wie jedes andere Rechtsmittel eingeführt worden sein, und zwar aus zwei Hauptgründen.

99.      Zunächst einmal bezweifle ich, dass eine Durchführungsverordnung der Kommission, die nach ihrem sechsten Erwägungsgrund in erster Linie auf die Organisation der Beschwerdekammern und das mündliche Verfahren abzielt, der geeignete Rahmen für die Einführung eines neuen, in den verschiedenen Gemeinschaftsverordnungen über die Marken bisher nicht vorgesehenen Rechtsmittels ist.

100. Außerdem – und das ist entscheidend – hat der Unionsgesetzgeber keine Regeln und Verfahrensgarantien für die Einlegung dieses vermeintlichen Rechtsmittels festgelegt, während er dies bei allen übrigen Rechtsmitteln, die das Unionsrecht kennt, stets getan hat, auch bei Anschlussrechtsmitteln(35).

101. In der Verordnung Nr. 216/96 – ebenso wie im Übrigen in der Analyse des Gerichts im Urteil Meica/HABM – Salumificio Fratelli Beretta (STICK MiniMINI Beretta)(36) – fehlt nämlich jede Erwähnung der Regeln, die zwangsläufig den Rahmen für die Einlegung einer Beschwerde bilden müssen, und insbesondere von Regeln hinsichtlich der Form der Beschwerde, der Fristen, innerhalb deren sie einzulegen ist, und der Bedingungen, unter denen die Parteien zu ihr Stellung nehmen können.

102. Zwar ist in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 216/96 geregelt, binnen welcher Frist der Beschwerdeführer nach der Stellungnahme des Beschwerdegegners zur Beschwerdebegründung eine Erwiderung einreichen kann, doch ist dort keine Rede davon, binnen welcher Frist die Stellungnahme zur Beschwerdebegründung – die eine etwaige Anschlussbeschwerde enthalten würde – einzureichen ist. Überdies enthält diese Bestimmung zwar die Regeln für den Schriftsatzwechsel in Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers, doch findet sich darin keine Erwähnung der Möglichkeit, auf neue, in einer etwaigen Anschlussbeschwerde enthaltene Gesichtspunkte zu antworten. Der Wortlaut von Art. 8 der Verordnung gewährleistet meines Erachtens nicht die im Rahmen der Ausübung eines Rechtsmittels unverzichtbare Klarheit und Rechtssicherheit(37) und erst recht nicht den gerichtlichen Rechtsschutz der Parteien.

103. Wollen wir eine ordnungsgemäße Rechtspflege und die Beachtung der Verfahrensrechte aller Parteien gewährleisten, sicherstellen, dass Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen bestands- bzw. rechtskräftig werden, und damit öffentliche Interessen schützen(38), ist es unabdingbar, dass sich die fraglichen Regeln für die Einlegung einer Beschwerde aus dem Text der betreffenden Vorschrift ergeben, sei es ausdrücklich oder durch einen Verweis auf andere Verfahrensvorschriften.

104. Die Parteien müssen auf diese Weise die Regeln über die Form und die Fristen in Erfahrung bringen können, in der bzw. innerhalb deren eine Beschwerde eingelegt werden muss, um zulässig zu sein. Außerdem müssen sie Schriftsätze zu ihrer Verteidigung austauschen können.

105. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdekammer LG uneingeschränkt das Recht eingeräumt hat, über ihre Stellungnahme zur Beschwerdebegründung den Gegenstand des Verfahrens zu ändern, ohne BSH Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Ferner ist unstreitig, dass BSH, die allein die Beschwerdegebühr gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 entrichtete, letztlich die Kosten einer reformatio in peius trug, da die Beschwerdekammer den Anträgen von LG stattgab.

106. Meines Erachtens ist daher durchaus zweifelhaft, ob der Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 tatsächlich ein neues Parallelrechtsmittel zum Beschwerdeverfahren gemäß den Art. 58 ff. der Verordnung Nr. 207/2009 einführen wollte.

107. Sein Anliegen war bescheidener.

108. Beim aktuellen Stand ermöglicht es die Verfahrensvorschrift des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 dem Beschwerdegegner lediglich, neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zu den Waren und Dienstleistungen vorzubringen, auf die sich die vom Beschwerdeführer gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 eingelegte Beschwerde bezieht, d. h. innerhalb der Grenzen dieser Beschwerde.

109. Betrifft die Beschwerde – wie hier – nur einen Teil der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen, berechtigt sie die Beschwerdekammer des HABM zwar zu einer erneuten Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs, aber nur in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen(39).

110. Legt der Beschwerdegegner unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache eine Anschlussbeschwerde ein, deren Gegenstand die durch die Beschwerde gesteckten Grenzen deutlich überschreitet, umgeht er klar die Verfahrensregeln.

111. Eine solche Beschwerde ist nämlich zwingend innerhalb der Frist und in der Form einzulegen, die Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 vorschreibt.

112. Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdegegner nach dieser Vorschrift für die Einlegung seiner Beschwerde über eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und hat zudem eine Beschwerdegebühr zu entrichten.

113. Die Frist von zwei Monaten ist zwingendes Recht. Mit ihr soll gewährleistet werden, dass die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung, wenn sie nicht angefochten werden, endgültig sind, so dass die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleistet wird und zudem öffentliche Interessen geschützt werden(40).

114. Nach Ablauf der in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Frist kann der Gegenstand der Beschwerde nicht mehr über den durch die Beschwerde des Beschwerdeführers gesteckten Rahmen hinaus ausgedehnt werden. Die Beschwerdekammer darf also hinsichtlich der Waren, auf die sich die Beschwerde des Beschwerdegegners bezieht, keine neue materielle Prüfung des Widerspruchs mehr vornehmen, da die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit rechtskräftig geworden ist.

115. Im vorliegenden Fall reichte LG ihre Stellungnahme zur Beschwerdebegründung, mit der sie u. a. die Abänderung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich von Waren der Klassen 7, 9 und 11 begehrte, am 31. Oktober 2012 ein, während ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung am 3. Mai 2012 zugestellt worden war. LG entrichtete auch keine Beschwerdegebühr.

116. Die Beschwerdekammer hätte die Beschwerde von LG, da sie keiner der Anforderungen des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 genügte, gemäß Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 als unzulässig zurückweisen müssen.

117. Sie war lediglich mit der von BSH gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegten Beschwerde befasst, soweit damit dem Widerspruch stattgegeben und ihr Antrag auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke hinsichtlich elektrischer Reinigungsgeräte für den Haushalt, u. a. Staubsauger, Nass- und Trockenstaubsauger, der Klasse 7 zurückgewiesen worden war.

118. Indem sie die Beschwerde von LG für zulässig erachtete und den Anträgen von LG stattgab, hat die Beschwerdekammer somit gegen die genannten Vorschriften verstoßen.

119. Die streitige Entscheidung ist daher aus diesem Grund aufzuheben.

120. Nur ergänzend wird auf den Rechtsmittelgrund eingegangen, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens geltend gemacht wird.

B –    Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

121. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass es sich bei der Stellungnahme von LG zur Beschwerdebegründung, mit der der Beschwerdegegenstand erheblich erweitert wurde, um weit mehr als um bloße Verteidigungsmittel handelte. Die Beschwerdekammer sah in den Ausführungen in der Stellungnahme von LG zur Beschwerdebegründung deshalb eine auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 gestützte „Anschlussbeschwerde“.

122. Die Beschwerdekammer gab der Anschlussbeschwerde in der streitigen Entscheidung teilweise statt, ohne BSH jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

123. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat das HABM eingeräumt, dass die streitige Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig ist, weil das schriftliche Verfahren nach Einlegung der Anschlussbeschwerde von LG abgeschlossen wurde, ohne dass BSH zuvor angehört worden wäre.

124. Im vorliegenden Fall ist eindeutig erwiesen, dass die Beschwerdekammer aus der Einlegung einer von ihr selbst als „Anschlussbeschwerde“ qualifizierten Beschwerde nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen hat. Sie gewährte der Anmelderin nämlich unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht die mit der Einlegung einer solchen Beschwerde verbundenen Verfahrensgarantien, weil sie ihr in diesem Stadium des Verfahrens keine Gelegenheit gab, auf das neue Vorbringen der Widersprechenden zu erwidern.

125. Die Beschwerdekammer hat damit gegen Art. 63 Abs. 2 und Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

126. Nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hat die Beschwerdekammer des HABM die Beteiligten bei der Prüfung der Beschwerde nämlich so oft wie erforderlich aufzufordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

127. Zudem darf die Beschwerdekammer des HABM nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ihre Entscheidungen nur auf Gründe stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

128. Nach ständiger Rechtsprechung soll mit diesen Vorschriften im Rahmen des Rechts der Gemeinschaftsmarken den Anforderungen des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 41 der Charta, insbesondere im Rahmen der dort in Abs. 2 Buchst. a geregelten Wahrung der Verteidigungsrechte, Rechnung getragen werden(41).

129. Mit den genannten Vorschriften werden u. a. der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, die Grundprinzipien des Unionsrechts darstellen, festgeschrieben(42).

130. Diese Prinzipien müssen im Rahmen jedes Verfahrens beachtet werden, das zu einer Entscheidung einer Behörde führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden(43), und zwar selbst dann, wenn es keine spezielle Regelung gibt.

131. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass dem Dritten Gelegenheit gegeben wird, sachdienlich Stellung zu nehmen, und erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden(44).

132. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens umfasst das Recht der Prozessparteien, Kenntnis von den Beweisen und den vom Gegner beim Richter eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern(45). Mit ihm ist es nicht vereinbar, dass eine Behörde ihre Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke stützt, von denen eine der Parteien keine Kenntnis erlangen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnte.

133. Die Beachtung dieser Grundsätze impliziert, dass Behörden oder Gerichte, bei denen ein Prozess anhängig ist, vorab jeden Gesichtspunkt erörtern, auf den sie ihre Entscheidung stützen werden. Das HABM kann seine Entscheidungen mithin nur auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte stützen, zu denen die Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen konnten. Die Entscheidung eines Rechtsstreits beruht zwingend auf einer Beurteilung der Behörde oder des Gerichts, die durch die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten nur bereichert und verstärkt oder gegebenenfalls entkräftet werden kann. Dadurch wird es zum einen der Behörde oder dem Gericht ermöglicht, völlig unparteiisch und in Kenntnis der gesamten Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Beim unterliegenden Verfahrensbeteiligten kann, weil er sich nicht verteidigen konnte, durch die fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme berechtigterweise der Eindruck entstehen, dass das Gericht auf der Seite seines Gegners stand. Zum anderen wird es der Behörde oder dem Gericht ermöglicht, die Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen, wie sich aus Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt.

134. Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Gemeinschaftsmarke kommt der Beachtung dieser Regeln eine umso größere Bedeutung zu, als die Beschwerdekammer des HABM durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine umfassende erneute Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen, wie der Gerichtshof festgestellt hat(46).

135. Nach ständiger Rechtsprechung ist das HABM verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben(47).

136. Im Übrigen heißt es in Teil A Abschnitt 2 („Allgemeiner Verfahrensablauf“) der Richtlinien für die vom HABM durchgeführte Prüfung unter Punkt 2 („Anspruch auf rechtliches Gehör“): „Nach dem allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Rechte der Verteidigung muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen beeinflusst, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt gebührend darzulegen. In sämtlichen Verfahren vor dem [HABM] haben deshalb die Beteiligten stets die Möglichkeit, ihre Haltung geltend zu machen und Gründe zu ihrer Rechtswahrung vorzubringen.“ Weiter heißt es dort: „Entscheidungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.“

137. Die Richtlinien für die Verfahren vor dem HABM sind die Kodifizierung einer Vorgehensweise, zu der sich das HABM selbst entschlossen hat, so dass sich aus ihnen vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht insofern eine „Selbstbeschränkung“ des HABM ergibt, als es sich an diese Regeln, die es sich selbst auferlegt hat, halten muss.

138. Im Licht all dieser Gesichtspunkte bin ich der Ansicht, dass die Beschwerdekammer den Anspruch von BSH auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt hat, indem sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf der Grundlage nicht erörterter Gesichtspunkte abänderte, wodurch die Interessen von BSH beeinträchtigt wurden.

139. Meines Erachtens liegt somit ein Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 und Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vor.

140. Dieser Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften ist umso bedauerlicher, als die von LG vorgebrachten Gesichtspunkte offensichtlich entscheidungserheblich waren, da die Beschwerdekammer dem Antrag von LG teilweise stattgab, indem sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung dahin abänderte, dass der Antrag von BSH auf Eintragung der Marke „compressor technology“ in größerem Umfang zurückgewiesen wurde.

141. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat das HABM betont, dieser Verfahrensfehler sei nun „geheilt“, da BSH zwei Jahre lang die Möglichkeit gehabt habe, die Verletzung ihrer Rechte im schriftlichen und mündlichen Verfahren vor dem Gericht geltend zu machen.

142. Hierzu ist erstens festzustellen, dass dieser Ansatz auf einem merkwürdigen Verständnis des Begriffs der Heilung beruht.

143. Die Verteidigungsrechte sind in jedem Verfahren, das zu einer Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden, zu beachten(48), was das HABM in seinen Leitlinien ausdrücklich anerkennt. Das HABM kann sich daher billigerweise nicht damit entlasten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör vor den Gerichten beachtet worden sei.

144. Eine Heilung hätte erfordert, dass die Beschwerdekammer die neuen Gesichtspunkte den Parteien zur Erörterung unterbreitet, gegebenenfalls durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

145. Zweitens beruht der Ansatz des HABM wiederum auf einer Verwechslung zwischen den Verfahrensgarantien, die gewährt werden müssen, wenn eine Anschlussbeschwerde von einem Verfahrensbeteiligten eingelegt wird, und denen, mit denen wir es bei einem bloßen Austausch von Schriftsätzen zu tun haben.

146. Wenn der Gegner eine Widerklage erhebt oder ein Anschlussrechtsmittel einlegt, sehen die Verfahrensregeln automatisch einen neuen Schriftsatzwechsel vor. Legt er hingegen eine bloße Stellungnahme vor, ist es in der Tat Sache des Klägers oder Rechtsmittelführers, einen begründeten Antrag auf Gestattung einer Erwiderung einzureichen.

147. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdekammer BSH also gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ausdrücklich auffordern müssen, eine Stellungnahme zur Anschlussbeschwerde von LG einzureichen.

148. In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte ist die streitige Entscheidung auch wegen einer Verletzung des Anspruchs von BSH auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, wie sie in Art. 63 Abs. 2 und Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegt sind, aufzuheben.

VII – Kosten

149. Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

150. Im vorliegenden Fall ist das angefochtene Urteil aufzuheben, doch schlage ich dem Gerichtshof vor, der Beschwerde von BSH stattzugeben und die streitige Entscheidung aufzuheben. Ich schlage daher vor, dem HABM gemäß dem Antrag von BSH die ihr im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

VIII – Ergebnis

151. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2014, BSH/HABM – LG Electronics (COMPRESSOR TECHNOLOGY) (T‑595/13, EU:T:2014:1023), wird aufgehoben.

2.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2013 (Sache R 1176/2012‑1) in der durch die Berichtigungsentscheidung vom 3. Dezember 2013 geänderten Fassung wird aufgehoben.

3.      Das HABM trägt die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Im Folgenden: LG oder die Widersprechende.


3      Im Folgenden: BSH oder die Anmelderin.


4      T‑595/13, EU:T:2014:1023, im Folgenden: angefochtenes Urteil.


5      ABl. L 28, S. 11, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 (ABl. L 360, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 216/96).


6      ABl. L 78, S. 1.


7      Sache R 1176/2012‑1, in der durch die Berichtigungsentscheidung vom 3. Dezember 2013 geänderten Fassung (im Folgenden: streitige Entscheidung).


8      ABl. 1994, L 11, S. 1.


9      ABl. L 303, S. 1.


10      Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung.


11      Vgl. für die vollständige Liste der betroffenen Waren Rn. 3 des angefochtenen Urteils.


12      Urteil HABM/Kaul (C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 55).


13      Vgl. Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts.


14      Vgl. Art. 129 der Verfahrensordnung des Gerichts.


15      Beschluss ISAE/VP und Interdata/Kommission (C‑130/91, EU:C:1992:7, Rn. 11).


16      Urteile Italien/Kommission (C‑298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 35) und Regione Siciliana/Kommission (C‑417/04 P, EU:C:2006:282, Rn. 36).


17      Urteile Politi/ESB (C‑154/99 P, EU:C:2000:354, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 40).


19      Diese Definition stammt von Rideau, J., „Recours en annulation“, Jurisclasseur Europe, Heft 331, Rn. 22.


20      Urteil Kommission/Solvay (C‑287/95 P und C‑288/95 P, EU:C:2000:189, Rn. 55).


21      Urteil Hoechst/Kommission (C‑227/92 P, EU:C:1999:360, Rn. 72).


22      Urteil Salzgitter/Kommission (C‑210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Beschluss Planet/Kommission (T‑320/09, EU:T:2011:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


23      Urteil Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


24      Urteil Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 35).


25      T‑84/08, EU:T:2011:144, Rn. 23.


26      Wie bereits ausgeführt, wurde die Entscheidung der Widerspruchsabteilung am 3. Mai 2012 zugestellt.


27      Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. August 2012, Zoo sport, Rn. 10 („cross-appeal“).


28      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung Nr. 2868/95 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341, S. 21).


29      T‑84/08, EU:T:2011:144.


30      Rn. 23.


31      T‑247/14, EU:T:2016:64. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte die Klägerin als Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung gestellt. Anders als in der vorliegenden Sache erklärte die Beschwerdekammer diesen Antrag für unzulässig, weil er den Beschwerdegegenstand erweitere und nicht den Anforderungen des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 genüge.


32      Dieses Formblatt ist auf der Website des HABM abrufbar.


33      T‑247/14, EU:T:2016:64.


34      Rn. 22 und 24.


35      Vgl. insbesondere die speziellen Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Dritten Kapitel („Form des Anschlussrechtsmittels, Inhalt und Anträge der Anschlussrechtsmittelschrift“) und im Vierten Kapitel („Auf das Anschlussrechtsmittel folgende Schriftsätze“) des Fünften Titels (Art. 176 bis 180).


36      T‑247/14, EU:T:2016:64.


37      Vgl. in diesem Sinne Urteile Moussis/Kommission (227/83, EU:C:1984:276, Rn. 12) und Barcella u. a./Kommission (191/84, EU:C:1986:197, Rn. 12).


38      Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


39      Urteil Völkl/HABM – Marker Völkl (VÖLKL) (T‑504/09, EU:T:2011:739, Rn. 54).


40      Vgl. die in Fn. 37 angeführte Rechtsprechung.


41      Urteile Moonich Produktkonzepte & Realisierung/HABM – Thermofilm Australia (HEATSTRIP) (T‑184/12, EU:T:2014:621, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) und DTL Corporación/HABM – Vallejo Rosell (Generia) (T‑176/13, EU:T:2014:1028, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 25 und 26).


42      Urteil Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 61).


43      Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


44      Beschluss DTL Corporación/HABM (C‑62/15 P, EU:C:2015:568, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45      Urteil Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


46      Beschluss DTL Corporación/HABM (C‑62/15 P, EU:C:2015:568, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer des HABM nach ihrer Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über diese entscheidet und dabei „im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig“ werden kann, „die die angefochtene Entscheidung erlassen hat“, d. h., die Beschwerdekammer kann über den Widerspruch durch Zurückweisung oder Stattgabe selbst entscheiden und damit die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung des HABM entweder bestätigen oder aufheben (Urteil DTL Corporación/HABM – Vallejo Rosell [Generia], T‑176/13, EU:T:2014:1028, Rn. 30).


47      Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73).


48      Urteil Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).