Language of document : ECLI:EU:T:2015:498

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren“

In der Rechtssache T‑398/10

Fapricela – Indústria de Trefilaria, SA, mit Sitz in Ançã (Portugal), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und S. Roux, dann Rechtsanwälte T. Guerreiro, R. Lopes und S. Alberto,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, P. Costa de Oliveira und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Marques Mendes,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung und Änderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

56      Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

57      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2011, Fapricela/Kommission (T‑398/10 R, EU:T:2011:395) zurückgewiesen, und die Kostenentscheidung wurde vorbehalten. Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt, das durch Beschluss vom 20. April 2012, Fapricela/Kommission (C‑507/11 P[R], EU:C:2012:231) zurückgewiesen wurde.

58      Nach Erlass des ersten Änderungsbeschlusses hat die Klägerin ihre Klagegründe und Anträge mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2010 angepasst und eine geänderte Klageschrift eingereicht.

59      Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ihm den zweiten Änderungsbeschluss vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung am 17. Juni 2011 nachgekommen.

60      Nach Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses hat die Klägerin mit Schriftsatz, der am 29. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ihre Klagegründe und Anträge erneut geändert.

61      Das schriftliche Verfahren ist am 21. November 2011 mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission in der Verfahrenssprache abgeschlossen worden.

62      Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ab dem 23. September 2013 wurde der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache daher am 3. Oktober 2013 zugewiesen worden ist.

63      Der Vorbericht nach Art. 52 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ist der Sechsten Kammer am 7. Februar 2014 übermittelt worden.

64      Die Klägerin hat das Gericht mit Schreiben vom 14. März 2014 über eine Anzahlung auf das von der Kommission verhängte Bußgeld und über Diskussionen betreffend einen Zahlungsplan unterrichtet.

65      Am 9. April 2014 hat das Gericht der Klägerin und der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine Liste mit 16 schriftlichen Fragen übersandt.

66      Die Kommission und die Klägerin sind dieser Maßnahme mit Schreiben vom 8. Mai bzw. 2. Juni 2014 nachgekommen.

67      Das Gericht hat am 14. Mai 2014 auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

68      Die Klägerin beantragt,

–        die Art. 1, 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

–        hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

69      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

70      Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Gründe.

71      Mit dem ersten Klagegrund werden der Verstoß gegen Art. 101 AEUV, gegen die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit, der individuellen Strafzumessung, der Unschuldsvermutung, der Waffengleichheit und der Gleichbehandlung sowie die Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Begründungsmangel gerügt. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie nicht am Club Europa beteiligt gewesen sei und dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe (erster Teil), so dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass sie an einer einzigen und fortdauernden [im Folgenden auch: einheitlichen und fortgesetzten] Zuwiderhandlung im Sinne der Definition in dem angefochtenen Beschluss teilgenommen habe (zweiter Teil). Ferner sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie an der Absprache über Litzen beteiligt gewesen sei (dritter Teil).

72      Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung geltend gemacht. Die Klägerin trägt zum einen vor, dass die Leitlinien von 2006 einen strukturellen Fehler aufwiesen, der durch die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes dazu führe, dass kleinen Unternehmen höhere Geldbußen auferlegt würden, und führt zum anderen aus, dass die Kommission im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und jenseits der Obergrenze von 10 % des Umsatzes eine Reihe von Faktoren unberücksichtigt gelassen habe, die zu einer Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße hätten führen müssen.

73      Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, dass der Kommission bei der Ermittlung der Dauer ihrer Teilnahme am Club España ein Rechenfehler unterlaufen sei, da sie den Zeitraum von Oktober 2000 bis März 2001, während dessen sie dem Kartell nicht angehört habe, zu Unrecht mitberücksichtigt habe.

74      Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch gegen die Leitlinien von 2006 und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass sie die Geldbuße zu Unrecht nicht nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit ermäßigt habe.

75      Anlässlich der Anpassung ihrer Klagegründe und Anträge nach dem Erlass des ersten und sodann des zweiten Änderungsbeschlusses hat die Klägerin zwei ergänzende Klagegründe vorgebracht, die sie zum einen auf die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und wesentlicher Formvorschriften sowie auf eine unzureichende Begründung und zum anderen auf einen Verstoß gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützt hat.

76      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den zweiten ergänzenden Klagegrund zurückgenommen.

77      Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen neuen Klagegrund vorgebracht und vorgetragen, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass sie ihr den ersten Änderungsbeschluss, durch den der ursprüngliche Beschluss in Bezug auf den für die Berechnung der Höhe der Geldbuße berücksichtigten Umsatz geändert wurde, nicht bekannt gegeben habe.

78      Zu untersuchen sind nacheinander der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin (Zustellung des ersten Änderungsbeschlusses), die ersten beiden Teile des ersten Klagegrundes (Kenntnis vom Club Europa sowie eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung), der dritte Klagegrund (Distanzierung vom Club España von Oktober 2000 bis zum 9. April 2001), der dritte Teil des ersten Klagegrundes (keine Beteiligung an der Absprache über Litzen im Rahmen des Club España), der zweite Klagegrund (Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße und der Schwere der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung), der vierte Klagegrund (fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin) und schließlich der erste ergänzende Klagegrund, den die Klägerin im Rahmen der Anpassung ihrer Klagegründe und Anträge vorgebracht hat.

 I – Zu dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch, dass die Kommission ihr den ersten Änderungsbeschluss nicht bekannt gegeben habe

79      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren dadurch verletzt, dass sie ihr den ersten Änderungsbeschluss, durch den der ursprüngliche Beschluss in Bezug auf den für die Berechnung der Höhe der Geldbuße berücksichtigten Umsatz geändert wurde, nicht bekannt gegeben habe.

80      Ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin der Kommission auf deren Verlangen am 16. Juni 2009 die Höhe ihres Umsatzes mitgeteilt hat (siehe Anhang B1 der Klagebeantwortung), was die Klägerin übrigens in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den ersten Änderungsbeschluss als Anlage zu ihrem am 12. Dezember 2010 eingereichten Schriftsatz zur Anpassung ihrer Gründe und Anträge übermittelt hat und dass auch das Schreiben vom 29. Oktober 2010, mit dem die Kommission ihr diesen Beschluss zugestellt hat, diesem Schriftsatz als Anlage beigefügt worden ist.

81      Folglich ist der erste Änderungsbeschluss der Klägerin entgegen ihrem Vorbringen sehr wohl zugestellt worden, und sie hat ihre Verteidigungsrechte dadurch ausgeübt, dass sie ihre Klagegründe und Anträge im Anschluss an diese Zustellung angepasst hat.

82      Deshalb ist dieser zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Klagegrund als sachlich unzutreffend zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über seine Zulässigkeit zu entscheiden.

 II – Zu den ersten beiden Teilen des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 101 AEUV, die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit, der individuellen Strafzumessung, der Unschuldsvermutung, der Waffengleichheit und der Gleichbehandlung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte und mangelnde Begründung

 A – Der angefochtene Beschluss

83      Rn. 659 des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Fapricela nahm an der Zusammenkunft am 17.5.2001 in Madrid teil (siehe Anhang 4). … Insbesondere bezüglich einer Zusammenkunft am 6.7.2001 (gemeint ist wahrscheinlich die Zusammenkunft am 17.5.2001) sei ein klarer Hinweis auf einen Vergleich mit dem Club Italia nicht gegeben. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass es in den im relevanten Zeitraum erstellten Aufzeichnungen zu dieser Zusammenkunft heißt: ‚[I]n dieser Zusammenkunft der spanischen und der portugiesischen Hersteller sollte Tréfileurope erläutert werden, dass ihre iberische Absprache in Bezug auf Spannstahl tadellos funktioniere (wie in Italien: Kundenlisten, Liefermengen pro Kunde und Gesamtmengen)‘.“

84      Die Kommission schloss daraus, dass die Klägerin erst in der Sitzung vom 17. Mai 2001 Kenntnis vom Club Europa erlangte (Rn. 660 des angefochtenen Beschlusses).

85      Sie berücksichtigte diese späte Kenntnisnahme vom Club Europa bei der Festlegung des Prozentsatzes des Umsatzes, von dem sie im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung ausging (Rn. 949 und 953 des angefochtenen Beschlusses).

 B – Würdigung durch das Gericht

 1. Die für die Beweislast, die Beweiswürdigung und die Begründungspflicht geltenden Grundsätze

86      Nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen; zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg, EU:T:2006:350, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg, EU:C:1998:608, Rn. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 78). Die Dauer der Zuwiderhandlung ist ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteil vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg, EU:T:1994:79, Rn. 79, und das vorgenannte Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, EU:T:2006:350, Rn. 51).

87      Diese Beweislastverteilung kann jedoch insofern Änderungen unterliegen, als die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne die oben in Rn. 86 angeführten Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, EU:C:2004:6, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, EU:T:2006:350, Rn. 53).

88      In Bezug auf die Beweise, die die Kommission heranziehen kann, gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg, EU:C:2007:53, Rn. 63, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg, EU:T:2004:221, Rn. 273). Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es nämlich üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung des Wettbewerbsrechts darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57). Derartige Indizien und Koinzidenzen können nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht getroffenen Vereinbarung (Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg, EU:C:2006:593, Rn. 166).

89      Die Kommission muss genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg, EU:T:2000:180, Rn. 43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg, EU:T:2005:367, Rn. 217 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 180, und das vorgenannte Urteil Groupe Danone/Kommission, EU:T:2005:367, Rn. 218; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 768 bis 778, namentlich Rn. 777). Außerdem muss die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, nach der Rechtsprechung zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgeführt wurde (Urteile Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 169, sowie die oben in Rn. 86 angeführten Urteile Dunlop Slazenger/Kommission, EU:T:1994:79, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, EU:T:2006:350, Rn. 51).

90      Zum Beweiswert der verschiedenen Beweismittel ist darauf hinzuweisen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln im Rahmen der freien Beweiswürdigung ihre Glaubhaftigkeit ist (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:C:2007:53, Rn. 63; vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg, EU:T:2004:218, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 273). Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg, EU:T:2000:77, Rn. 1053; Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf in der Rechtssache Rhône‑Poulenc/Kommission, T‑1/89, EU:T:1991:38). Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteil vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T‑157/94, Slg, EU:T:1999:54, Rn. 312) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207). Die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass zwischen mehreren Unternehmen Kontakte stattfanden und dass die Unternehmen gerade das Ziel verfolgten, von vornherein die Ungewissheit über das zukünftige Verhalten ihrer Konkurrenten auszuräumen, müssen rechtlich hinreichend belegen, dass es ein abgestimmtes Verhalten gegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg, EU:C:1975:174, Rn. 175 und 179). Außerdem sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207, 211 und 212).

91      Im Übrigen genügt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Wettbewerbern zur Vorbereitung eines Kartells Auskünfte erteilt, als Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg, EU:T:2008:254, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Ein etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen; daher kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 215). In diesem Fall ist nämlich der insbesondere in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) niedergelegte Grundsatz der Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, der zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Übrigen durch Art. 47 der Charta der Grundrechte bekräftigt worden ist, in der Rechtsordnung der Union geschützt sind. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlung sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen ist die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln anwendbar, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg, EU:C:1999:358 Rn. 149 und 150; Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, Slg, EU:C:1999:362, Rn. 175 und 176, sowie Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 216).

93      Ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, beurteilt sich im Übrigen allein nach den Beweisen, die von der Kommission in der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, dargelegt werden; es kommt also nur darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung in der Sache bewiesen worden ist oder nicht (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, EU:T:2000:77, Rn. 726).

94      Schließlich muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑301/96, Slg, EU:C:2003:509, Rn. 87, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C‑42/01, Slg, EU:C:2004:379, Rn. 66).

 2. Zur Begründetheit des ersten Teils des ersten Klagegrundes betreffend die Unkenntnis des europäischen Tatkomplexes des Kartells

95      Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweise, auf die sich die Kommission hinsichtlich der Zeiträume der Zuwiderhandlung vor dem 17. Mai 2001 und vom 17. Mai 2001 bis zum 19. Sept 2002 gestützt hat.

 a) Zum Zeitraum der Zuwiderhandlung vor dem 17. Mai 2001

96      Die Klägerin führt aus, die von der Kommission hinsichtlich der beiden Zusammenkünfte vom 25. November 1999 und vom 18. Oktober 2000 herangezogenen Beweise, die nahezulegen schienen, dass sie bereits zu dieser Zeit über die europäische Dimension des Kartells unterrichtet gewesen sei, seien nicht entscheidungserheblich.

97      Die Kommission hat jedoch ihre Auffassung, dass die Klägerin schon vor dem 17. Mai 2001 über die europäische Dimension des Kartells unterrichtet war, weder auf diese Beweise noch auf diese beiden Zusammenkünfte gestützt, die ihrer Meinung nach nicht wirklich entscheidend waren.

98      Das Vorbringen der Klägerin zu diesen beiden Zusammenkünften geht folglich ins Leere und ist zurückzuweisen.

 b) Zum Zeitraum vom 17. Mai 2001 bis zum 19. September 2002

99      Die Klägerin führt aus, die von der Kommission erhobenen Beweise, die angeblich belegten, dass sie ab 17. Mai 2001 über die europäische Dimension des Kartells unterrichtet gewesen sei, seien nicht entscheidungserheblich.

100    Nach Auffassung der Kommission erbrachten zwei Zusammenkünfte den Beweis dafür, dass die Klägerin über die Existenz des Club Europa unterrichtet war. Es handele sich um die Zusammenkünfte vom 17. Mai und vom 6. Juli 2001.

101    Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen „andere Zusammenkünfte“ erwähnt, an denen die Klägerin teilgenommen haben soll und bei denen die europäische Dimension des Kartells zur Sprache gekommen sei, ohne jedoch anzugeben, um welche Zusammenkünfte es sich handelt. Bei der Prüfung des angefochtenen Beschlusses und namentlich seines Anhangs 4 lässt sich jedoch nicht feststellen, welches diese Zusammenkünfte sein sollen, und in dem angefochtenen Beschluss werden lediglich die Zusammenkünfte vom 17. Mai und vom 6. Juli 2001 genannt.

102    Somit sind die Beweise zu prüfen, auf die sich die Kommission für jede dieser beiden Zusammenkünfte gestützt hat.

 Zu der Zusammenkunft vom 17. Mai 2001

103    Aus der Tabelle in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Klägerin an dieser Zusammenkunft teilgenommen hat, was sie auch nicht bestreitet.

104    Sie bringt jedoch eine Reihe allgemeiner Argumente vor, die auch für die Zusammenkunft vom 6. Juli 2001 gelten. In erster Linie habe sie weder an den Zusammenkünften des Club Europa auf der iberischen Halbinsel noch an irgendeiner außerhalb der iberischen Halbinsel abgehaltenen internationalen Zusammenkunft teilgenommen und sei auch nicht dazu eingeladen worden. Dies werde erstens dadurch bestätigt, dass der angefochtene Beschluss keinen Hinweis auf ihre Teilnahme an Zusammenkünften des Club Europa oder des Eurostress Information Service (im Folgenden: ESIS), der wichtigsten Vereinigung der Spannstahlhersteller, oder an Zusammenkünften am Rande dieser Vereinigung enthalte. Es finde zweitens eine Bestätigung in dem Umstand, dass sie in Abschnitt 9.1.5.1.7., der Verhandlungen unter Beteiligung von Spanien und Portugal betreffe, nicht genannt werde, und drittens darin, dass nicht vorgesehen gewesen sei, sie an dem im Jahr 2002 erweiterten Club Europa (siehe oben, Rn. 48) zu beteiligen. In zweiter Linie sei sie nicht außerhalb des iberischen Marktes tätig. In dritter Linie sei sie dem Kartell erst in einem späten Stadium beigetreten. In vierter Linie hätten die übrigen Mitglieder sie nicht als an der Absprache auf europäischer Ebene beteiligt angesehen. In fünfter Linie ergebe sich aus allem und insbesondere aus dem Tycsa zugeschriebenen Koordinierungsmodell, dass die anderen Mitglieder versucht hätten, sie von dieser Absprache auf europäischer Ebene fernzuhalten.

105    Die Klägerin macht ferner eine Reihe von Argumenten speziell zu der Zusammenkunft vom 17. Mai 2001 geltend. Erstens sei ihr nicht erinnerlich, dass Tréfileurope an dieser Zusammenkunft teilgenommen habe; auch werde deren Teilnahme nicht in den bei dieser Gelegenheit verfassten Aufzeichnungen erwähnt (S. 30044 der Verwaltungsakten). Zweitens enthielten diese Aufzeichnungen nur den Hinweis auf eine Diskussion zwischen Emesa und Tréfileurope, an der sie nicht teilgenommen habe. Drittens könne die Teilnahme von Tréfileurope allenfalls als Versuch, dem Club España beizutreten, angesehen werden, und man könne daraus nicht herleiten, dass mit diesem Unternehmen über irgendetwas anderes diskutiert worden sei als über die iberische Absprache. Viertens könne aus keinem Beweismittel, auch nicht aus dem Dokument auf S. 34552 der Akten, entnommen werden, dass bei dieser Zusammenkunft über den Club Italia gesprochen worden sei. Fünftens erbringe auch ein eventueller Informationsaustausch zu diesem Punkt keinen geeigneten Beweis dafür, dass die Klägerin von der über die iberische Halbinsel hinausgehenden Dimension des Kartells Kenntnis gehabt habe. Sechstens erklärt die Klägerin die Beweismittel auf den S. 30044, 30045, 20008 bis 20011, 20063, 11690, 11691, 11697, 11698 und 34612 der Akten für nicht entscheidungserheblich. Siebtens seien ihr diese Dokumente jedenfalls im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens darstelle. Achtens bestreitet sie, dass ihre Marktanteile in der Union bei dieser Zusammenkunft erörtert worden seien, und wendet sich namentlich gegen die diesbezügliche Auslegung der Angaben auf S. 30666 der Akten durch die Kommission.

 – Zu der Bekanntgabe der Beweismittel an die Klägerin

106    Die Klägerin hat auf eine schriftliche Frage des Gerichts den Erhalt der ihr am 8. Oktober 2008 von der Kommission übersandten DVD bestätigt.

107    Sie hat bei dieser Gelegenheit auch eingeräumt, von der Kommission darüber unterrichtet worden zu sein, dass die den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung beigefügten in der ihr am 8. Oktober 2008 übersandten DVD aufgeführten vertraulichen Dokumente in den Räumen der Kommission eingesehen werden könnten.

108    Die Klägerin hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 eingeräumt, dass sich alle von der Kommission herangezogenen Beweismittel, von denen sie in ihren Schriftsätzen behauptet hatte, dass sie keinen Zugang zu ihnen gehabt habe, entweder in ihrem Besitz befanden und ihrer Klageschrift als Anlagen beigefügt waren oder in der ihr von der Kommission übersandten DVD enthalten waren oder aber in den Räumen der Kommission eingesehen werden konnten.

109    Infolgedessen hat die Klägerin die Rüge der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zurückgenommen.

 – Zu der Teilnahme von Tréfileurope an der Zusammenkunft vom 17. Mai 2001

110    Die Kommission hat von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Teilnahme von Tréfileurope an der Zusammenkunft vom 17. Mai 2001 von dieser selbst in ihren Erklärungen vom 11. Juni 2003 (S. 34552 der Akten) sowie durch die Aufzeichnungen von Emesa und die von Tycsa erteilten Auskünfte (vgl. den die Zusammenkunft vom 17. Mai 2001 betreffenden Punkt in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses) bestätigt worden sei.

111    Aufgrund dieser Beweise hält es das Gericht für rechtlich hinreichend erwiesen, dass dieses Unternehmen an der in Rede stehenden Zusammenkunft teilgenommen hat. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

 – Zum genauen Inhalt der Diskussion mit Tréfileurope bei der Zusammenkunft vom 17. Mai 2001

112    Die Klägerin und die Kommission sind verschiedener Meinung sowohl über den Inhalt der Diskussion bei der Zusammenkunft vom 17. Mai 2001, wie er von der Kommission in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben wurde, als auch im Hinblick auf seine Auslegung.

113    Sie sind sich zwar darüber einig, dass gesagt wurde, dass der Club España „tadellos funktioniere“; nach Auffassung der Klägerin leitet die Kommission daraus jedoch zu Unrecht her, dass der europäische Tatkomplex des Kartells mit Tréfileurope erörtert worden sei. Auch gibt es ihrer Meinung nach keinen Beweis dafür, dass bei dieser Zusammenkunft vom Club Italia die Rede gewesen sei.

114    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht davon ausging, dass über den Club Europa oder das Kartell insgesamt gesprochen wurde. Die einzige Diskussion, auf die in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses verwiesen wurde, betrifft den Club Italia, und die Kommission leitete daraus her, dass der europäische Umfang des Kartells den Teilnehmern an dieser Zusammenkunft von diesem Zeitpunkt an habe bekannt sein müssen.

115    Vor einer Prüfung der Frage, ob die Kommission allein aufgrund einer Diskussion über den Club Italia alle Teilnehmer an der Zusammenkunft für das gesamte Kartell und insbesondere seinen europäischen Tatkomplex zur Rechenschaft ziehen kann, ist zu untersuchen, ob die Kommission den Inhalt der in Rede stehenden Diskussion rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

116    Aus den Schriftsätzen der Kommission ergibt sich, dass es sich bei dem Urkundenbeweis, auf den sie sich für den Inhalt der Diskussion zwischen den Mitgliedern des Club España und Tréfileurope stützt, um die Erklärung Letzterer im Rahmen der Kronzeugenregelung handelt (S. 34552 der Verwaltungsakten, Anhang E2).

117    In dieser Erklärung heißt es:

„[I]n dieser Zusammenkunft der spanischen und der portugiesischen Hersteller sollte Tréfileurope erläutert werden, dass ihre iberische Absprache in Bezug auf Spannstahl tadellos funktioniere (wie in Italien: Kundenlisten, Liefermengen pro Kunde und Gesamtmengen). Sie unterrichteten Tréfileurope ferner über die zwischen ihnen vereinbarten Preiserhöhungen.“

118    Die Wendung „wie in Italien“ scheint darauf hinzudeuten, dass Tréfileurope bei der Zusammenkunft darauf hinwies, dass der Club España ebenso funktioniere wie der Club Italia. Dies ist die These der Kommission.

119    Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es sich bei diesem Hinweis nur um einen Vergleich zwischen dem Club España und dem Club Italia handelt, den der Vertreter von Tréfileurope bei der Formulierung dieses Absatzes angestellt hat, ohne dass dieser Vergleich bei der Zusammenkunft zwischen den beiden Clubs zur Sprache gekommen wäre.

120    Deshalb reicht allein dieses Beweismittel zum Nachweis dafür, dass die Teilnehmer bei der Zusammenkunft vom 17. Mai 2001 bei dieser Gelegenheit tatsächlich über den Club Italia gesprochen haben, nach Auffassung des Gerichts nicht aus.

121    Die Kommission verweist ferner in Fußnoten zu Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses auf von Emesa und Tycsa stammende Beweismittel, die sie in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts eingereicht hat (Anhang E3).

122    Diese anderen Beweismittel einschließlich der E-Mail von Herrn P. enthalten jedoch lediglich die Bestätigung dafür, dass am 17. Mai 2001 eine Zusammenkunft im Beisein von Tréfileurope stattfand; sie erbringen dagegen keinen rechtlich hinreichenden Beweis für den Inhalt einer angeblich bei dieser Gelegenheit geführten Diskussion über den Club Italia.

123    Zurückzuweisen ist ferner das Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung, aus den genannten Aufzeichnungen gehe hervor, dass bei dieser Zusammenkunft über die in Italien angewandten Preise gesprochen worden sei. Dies ergibt sich keineswegs aus den vorgelegten Beweismitteln.

124    Somit besteht hinsichtlich des Inhalts der Diskussion bei dieser Zusammenkunft ein Zweifel, der der Klägerin zugutekommen muss.

125    Folglich hat die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin seit der Zusammenkunft vom 17. Mai 2001 notwendigerweise Kenntnis vom Club Europa hatte.

 Zu der Zusammenkunft vom 6. Juli 2001

126    In Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses wird zu dieser Zusammenkunft u. a. ausgeführt:

„In den Aufzeichnungen über diese Zusammenkunft findet sich ferner eine Tabelle, in der Mengen von Litzen angegeben werden und wonach den Firmen GSW, Aceralia und Fapricela Marktanteile in Spanien, Portugal und der übrigen Europäischen Union zugeteilt wurden (wobei die Gesamtheit ihrer Anteile mit 100 % angegeben und dargelegt wurde, dass zumindest in dieser Zeit nur GSW und Aceralia in das übrige Europa exportierten, während Fapricela Litzen ausschließlich in den iberischen Ländern verkaufte).“

127    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Informationen, die in den bei Tycsa gefundenen Aufzeichnungen enthalten sind (S. 30066 der Verwaltungsakten, in Anhang VII der Klageschrift, S. 895), keinen Zweifel an dem Gegenstand der Diskussion bei dieser Zusammenkunft ließen.

128    Die von der Kommission herangezogenen Angaben betreffen die Marktanteile von GSW, Aceralia und Fapricela in Spanien, Portugal und der übrigen Union und finden sich in der Tabelle links unten in dem Dokument.

129    Tatsächlich bestätigen sie aber nur, dass bestimmte Mitglieder des Club España Verkäufe außerhalb Spaniens tätigten, erbringen aber keinen Beweis dafür, dass es bei dieser Zusammenkunft zu einer Diskussion über den Club Europa kam; dies sind eindeutig zwei verschiedene Aspekte des Kartells.

130    Die Kommission hat somit nicht nachgewiesen, dass die Klägerin vom 6. Juli 2001 an notwendigerweise von dem europäischen Tatkomplex des Kartells Kenntnis hatte.

131    Der erste Teil des ersten Klagegrundes greift daher durch.

 3. Zur Begründetheit des zweiten Teils des ersten Klagegrundes: unrichtige Qualifizierung der Zuwiderhandlung als einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung durch die Kommission

132    Die Klägerin macht im zweiten Teil des ersten Klagegrundes im Wesentlichen geltend, dass sie vom europäischen Tatkomplex des Kartells keine Kenntnis gehabt habe und ihr deshalb nicht vorgeworfen werden könne, vom 2. Dezember 1998 bis zum 19. September 2002 an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben.

133    Nach ständiger Rechtsprechung können Kartelle nur dann als Bestandteile einer einheitlichen wettbewerbswidrigen Vereinbarung angesehen werden, wenn erwiesen ist, dass sie zu einem Gesamtplan gehörten, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wurde. Zudem kann die Teilnahme eines Unternehmens an den betreffenden Kartellen nur dann Ausdruck seines Beitritts zu dieser Vereinbarung sein, wenn es, als es an diesen Kartellen teilnahm, wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich damit in die einheitliche Vereinbarung eingliederte (Urteile Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, EU:T:2000:77, Rn. 4027 und 4112, und vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T‑211/08, Slg, EU:T:2011:289, Rn. 31 ff.).

134    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich somit, dass für den Nachweis der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, der vorsätzliche Beitrag des Unternehmens zu diesem Plan und die (bewiesene oder vermutete) Kenntnis des Unternehmens von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Teilnehmer (vgl. Urteil Putters International/Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, EU:T:2011:289, Rn. 35).

135    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellteilnehmern verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das diese Kartellteilnehmer in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, zur Verantwortung zu ziehen sowie für Verhaltensweisen, die die anderen Kartellteilnehmer in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 44).

136    Dies darf jedoch nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für die Verhaltensweisen führen, hinsichtlich deren seine Beteiligung feststeht und für die es tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist nämlich für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant, da diese Gesichtspunkte nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 135 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45).

137    Eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das genannte Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte, und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 135 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 46).

138    Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich folglich für den Unionsrichter, wenn er feststellt, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ein Unternehmen bei seiner Beteiligung an einer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, aus denen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung besteht, von den anderen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele an den Tag legten, wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, daraus als einzige Konsequenz, dass dieses Unternehmen nicht für diese anderen Verhaltensweisen und damit die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung insgesamt zur Verantwortung gezogen werden kann und dass die angefochtene Entscheidung nur insoweit als unbegründet anzusehen ist (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 135 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 47).

139    In der vorliegenden Rechtssache ist nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass der Klägerin seit dem 17. Mai 2001 (siehe oben, Rn. 125) bzw. seit dem 6. Juli 2001 (siehe oben, Rn. 130) die über die iberische Halbinsel hinausgehende und europäische Dimension des Kartells bekannt war.

140    Die Kommission nennt in dem angefochtenen Beschluss auch kein anderes Beweismittel aus der Zeit nach dem 6. Juli 2001, aus dem sich ergeben könnte, dass die Klägerin vor dem 19. September 2002, dem Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung, vom Club Europa Kenntnis erlangt hat.

141    Folglich ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin während der nachgewiesenen Zeit ihrer Zuwiderhandlung vom Club Europa Kenntnis hatte.

142    Somit vertritt die Kommission zu Unrecht die Auffassung, dass die Klägerin vom 2. Dezember 1998 bis zum 19. September 2002 eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung begangen habe, die zum einen in ihrer Teilnahme am Club España während dieser Zeit und zum anderen in der wenn auch spät erlangten Kenntnis vom Club Europa seit Mai 2001 bestanden habe, denn diese zweite Voraussetzung für die einzige Zuwiderhandlung ist nicht erfüllt.

 4. Zwischenergebnis

143    Da der erste und der zweite Teil des ersten Klagegrundes durchgreifen, ist Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin dadurch gegen die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht nur an einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen auf dem iberischen Markt beteiligt war, sondern auch an einem den Binnenmarkt und dann den EWR umfassenden Kartell.

 III – Zum dritten Klagegrund: Irrtum hinsichtlich der Dauer der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung, soweit diese ihre Teilnahme am Club España betrifft

144    Die Klägerin macht hauptsächlich geltend, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie vom 2. Dezember 1998 bis zum 19. September 2002 am Club España teilgenommen habe. Sie behauptet, sich zwischen Oktober 2000 und dem 9. April 2001 von diesem Club distanziert und in diesem Zeitraum ein Wettbewerbsverhalten an den Tag gelegt zu haben.

 A – Der angefochtene Beschluss

145    Die Rn. 529 und 530 des angefochtenen Beschlusses lauten:

„(529)      Fapricela [erklärt], nur von 1999 bis Februar 2000 und von April bis Juli einbezogen gewesen zu sein (wobei sich Fapricela trotz der eingeräumten erneuten Beteiligung am Kartellverhalten ab dem 18.4.2001 nicht als Kartellmitglied betrachtet hätte; Fapricela behauptet, dies sei den übrigen Kartellmitgliedern auch bekannt gewesen) und sie [sei] (ausschließlich formell) von August 2001 bis September 2002 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen. Fapricela verweist auch auf die angebliche ausdrückliche Verweigerung der Teilnahme an der Zusammenkunft vom 28.3.2001 sowie darauf, dass Fapricela die Gebühr für die Mitgliedschaft im ESIS im Jahr 2000 nicht bezahlt habe. Fapricela ist der Ansicht, ab März 2001 dürfe die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden und die Kommission müsse berücksichtigen, dass Fapricela von August 2001 bis September 2002 tatsächlich nicht am Kartell beteiligt gewesen sei.

(530) Aus dem in Anhang 4 des Beschlusses und in den Abschnitten 9.2.2.1 bis 9.2.2.5 genannten Beweismaterial geht hervor, dass Fapricela vom 2.12.1998 bis zum Beginn der Nachprüfungen durch die Kommission regelmäßig und ständig an Zusammenkünften des Club España beteiligt war bzw. dass Fapricela in Zusammenkünften, bei denen Fapricela selbst nicht anwesend war, zumindest in den Gesprächen berücksichtigt wurde. Fapricela erklärt, die Teilnahme an der Zusammenkunft vom 28.3.2001 verweigert zu haben; dies kann jedoch nicht als eindeutige Distanzierung vom Kartell betrachtet werden (siehe Randnummer 589). Vielmehr nahm Fapricela schon weniger als einen Monat später (d. h. am 18.4.2001, siehe Randnummer 529 und Anhang 4) erneut an den Kartellzusammenkünften teil. Zudem steht die Darstellung, dass sich Fapricela von Oktober 2000 bis April 2001 nicht an den Zusammenkünften beteiligt hätte, im Widerspruch zu dem in Anhang 4 genannten Beweismaterial, aus dem hervorgeht, dass Fapricela an den Zusammenkünften vom 18.10.2000, 23.3.2001, 9.4.2001 und 18.4.2001 teilgenommen hat. Fapricela hat keine sonstigen Beweismittel dafür vorgelegt, dass die Gesellschaft sich zu irgendeinem Zeitpunkt öffentlich von den Vereinbarungen in den Zusammenkünften und damit vom Kartell distanziert hätte (siehe Randnummer 588). Außerdem räumt Fapricela ein, an der Zusammenkunft vom 9.4.2001 beteiligt gewesen zu sein, in der die Anhebung der Preise bei bestimmten Kundensegmenten mit Wirkung zum Juni 2001 vereinbart wurde, und danach bis September 2002 regelmäßig und ständig an weiteren Zusammenkünften des Club España beteiligt gewesen zu sein. Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Fapricela vom 2.12.1998 bis zum 19.9.2002 am Club España beteiligt war.“

 B – Würdigung durch das Gericht

 1. Die für die Distanzierung geltenden Grundsätze

146    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es einem Unternehmen, dessen Teilnahme an wettbewerbswidrigen Zusammenkünften konkurrierender Unternehmen erwiesen ist, Indizien vorzubringen, aus denen sich ergibt, dass seine Teilnahme ohne wettbewerbswidrige Einstellung erfolgte, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hatte, dass es mit einer anderen Zielsetzung als sie an den Zusammenkünften teilnahm. Damit die Teilnahme eines Unternehmens an einer solchen Zusammenkunft weder als stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative noch als Gutheißen des Ergebnisses angesehen werden kann, muss dieses Unternehmen sich offen von der Initiative distanzieren, so dass die anderen Teilnehmer davon ausgehen, dass es seine Teilnahme beendet, oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzeigen (vgl. Urteile vom 3. Mai 2012, Comap/Kommission, C‑290/11 P, EU:C:2012:271, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa, C‑68/12, Slg, EU:C:2013:71, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 2. Zur Begründetheit des dritten Klagegrundes

 a) Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss herangezogenen Beweise

147    Es sind die Beweise zu erörtern, die die Kommission im angefochtenen Beschluss für die Teilnahme der Klägerin am Club España vom 18. Oktober 2000 bis 9. April 2001 herangezogen hat.

148    Die Kommission bejaht zunächst die Teilnahme der Klägerin an der Zusammenkunft vom 18. Oktober 2000 und führt dazu aus:

„Tycsa … Gespräche über die Strategie bei Litzen. Eines der inoffiziellen Treffen mit portugiesischen und spanischen Herstellern, bei denen häufig über Preise, Mengenbeschränkungen und Kunden gesprochen wurde (Auskunft von Emesa …); ebenso Arcelor España u. a.: Quotenaufteilung: Fapricela 20 %, Tycsa 40 %, Emesa 40 %; Gespräch auch über zugeteilte Tonnagen: ‚Tréfilunion 3 000 t Portugal … Global, Litzen = 88 000 t … Fapricela erklärt 300 t/… in Spanien‘ (Originalwortlaut Spanisch)“.

149    Hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2001 führt die Kommission, ohne über eine Liste der Teilnehmer zu verfügen, aus:

„[I]m Notizbuch von Herrn Pardo Eintragungen über die Summe der Lieferungen an Spannstahldraht auf dem iberischen Markt im 1. Trimester 2001: Proderac, GSW (Tycsa + Quijano), Aceralia (Emesa + Galycas), Socitrel und Fapricela jeweils mit den berechneten Abweichungen zwischen den tatsächlichen Liefermengen und den vereinbarten Quoten (‚% real und % ac‘, Originalwortlaut Spanisch) genannt.“

150    Was die Zusammenkunft vom 15. März 2001 betrifft, geht die Kommission nicht von der Teilnahme der Klägerin aus, bemerkt allerdings:

„In der Zusammenkunft wurden vier Übersichten mit statistischen Daten verteilt: (1) Lieferungen von Proderac, GSW (Tycsa + Quijano), Aceralia (Emesa + Galycas), Socitrel und Fapricela auf dem ‚iberischen Markt‘ im Januar und im Februar 2001 …“

151    Bezüglich der Zusammenkunft vom 23. März 2001 erwähnt die Kommission die Anwesenheit von Socitrel, „die auch Fapricela vertritt“; sie bemerkt zu dieser Zusammenkunft: „Nach Beilegung einer Streitigkeit zwischen Fapricela, Tycsa und Emesa über die Frage, welches Unternehmen einen bestimmten Kunden beliefern sollte, ‚versprach [Fapricela] die Beibehaltung der Vereinbarung, mit der so gute Ergebnisse erzielt worden waren‘ (Originalwortlaut Spanisch) [Fußnote]“ und: „Abschließend wurde auch über Liefermengen und Preise für Litzen von Fapricela, Emesa und Tycsa bei einem bestimmten Kunden gesprochen.“

152    Hinsichtlich des Monats April 2001 verweist die Kommission auf „[e]in bei Tycsa [Fußnote] gefundenes Dokument zu Liefermengen in Spanien/Portugal mit Abweichungen von den vereinbarten Quoten für Emesa, Galycas, GSW, Socitrel, Fapricela und Proderac Januar, Februar und März sowie im ersten Vj. 2001 insgesamt [Fußnote]“.

153    Schließlich ist unstreitig, dass die Klägerin an der Zusammenkunft vom 9. April 2001 teilgenommen hat.

 b) Vorbringen der Parteien

154    Die Klägerin trägt hauptsächlich vor, dass sie

–        sich ab Oktober 2000 schrittweise von dem Kartell distanziert und sich von dieser Zeit an bis März 2001 öffentlich geweigert habe, an den Zusammenkünften teilzunehmen;

–        sich in dieser Zeit autonom und wettbewerbskonform verhalten habe, wie sich daraus ergebe, dass ihre Verkäufe im März 2001 um 400 % gestiegen seien;

–        ab 9. April 2001 erneut an dem Kartell teilgenommen habe, jedoch auf Druck seiner übrigen Mitglieder.

155    Ferner bestreitet sie

–        die Behauptung, dass Socitrel sie bei der Zusammenkunft vom 23. März 2001 vertreten habe;

–        die von der Kommission vorgelegten Beweise:

–        betreffend den Umstand, dass ihre Preise im Januar und Februar 2001 diskutiert worden seien,

–        betreffend den Inhalt der Gespräche bei den Zusammenkünften vom 15. und 23. März 2001,

–        und behauptet, einige Beweismittel seien ihr von der Kommission nicht übermittelt worden.

156    Sie führt aus, sie habe ausreichende Gegenbeweise beigebracht, so dass nunmehr die Beweislast umgekehrt sei und die Kommission beweispflichtig sei.

157    Schließlich wirft sie der Kommission vor, im angefochtenen Beschluss nicht auf ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente eingegangen zu sein, und bestreitet mit der Behauptung, dass sie das Kartell von Oktober 2000 bis April 2001 verlassen habe, inzidenter das Referenzjahr, von dem die Kommission für den zu berücksichtigenden Umsatz ausgegangen ist.

158    Die Kommission wendet sich gegen dieses Vorbringen.

 c) Zur Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

159    Bezüglich der angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch, dass die Kommission ihr Beweismittel nicht bekannt gegeben habe, ist auf die Rn. 106 bis 109 des vorliegenden Urteils zu verweisen und daran zu erinnern, dass die Klägerin diese Rüge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

 d) Zu der Zusammenkunft vom 18. Oktober 2000

160    Was die Zusammenkunft vom 18. Oktober 2000 angeht, hat die Klägerin auf schriftliche Fragen des Gerichts und erneut in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie an dieser Zusammenkunft teilgenommen hat.

161    Im Übrigen hat sie keinen Beweis dafür erbracht, dass sie sich bei der Zusammenkunft vom 18. Oktober 2000 öffentlich von dem Kartell distanziert hat.

162    Tatsächlich beruft sie sich nur auf Beweise, die sich auf die Zeit nach dieser Zusammenkunft beziehen (die S. 20058 bis 20060 der Verwaltungsakten, auf die sie in Rn. 172 der Klageschrift verweist, betreffen nämlich den „Streit“, zu dem es bei der Zusammenkunft vom 23. März 2001 gekommen sein soll), und leitet daraus her, dass ihre „Abwesenheit“ bei den auf die Zusammenkunft vom 18. Oktober 2000 folgenden Zusammenkünften bis zur Zusammenkunft vom 9. April 2001 belege, dass sie sich bei der Zusammenkunft vom 18. Oktober 2000 von dem Kartell distanziert habe.

163    Darüber hinaus ergibt sich aus Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses, dass bei dieser Zusammenkunft über die für Litzen zu verfolgende Strategie sowie die u. a. der Klägerin eingeräumten Quoten und die ihr gewährten Tonnagen gesprochen wurde (siehe oben, Rn. 148), ohne dass die Klägerin den Gegenbeweis angetreten hätte.

164    Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

 e) Zu den angeblichen Zusammenkünften im Januar und Februar 2001

165    Zu den Zusammenkünften, die angeblich im Januar und Februar 2001 stattfanden, geht aus Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich die Angaben über die „Summe der Lieferungen an Spannstahldraht auf dem iberischen Markt im 1. Trimester 2001“ und über die „berechneten Abweichungen zwischen den tatsächlichen Liefermengen und den vereinbarten Quoten“ verschiedener Unternehmen, darunter Fapricela, im Besitz von Emesa befanden. In Anhang 4 wird auf die S. 27946, 28544 bis 28549 und 33622 der Verwaltungsakten verwiesen.

166    Die Klägerin trägt erstens vor, bei S. 27946 handele es sich um eine leere Seite, und zu S. 33622 sei ihr der Zugang nicht gestattet worden. Zweitens enthalte S. 28544 eine Tabelle mit Angaben über die im Januar, Februar und März 2001 getätigten Verkäufe, die natürlich nicht von Januar oder Februar 2001, sondern nur von einem späteren Zeitpunkt stammen könne und möglicherweise Angaben enthalte, die sie nach ihrer Rückkehr in den Club España gemacht habe. Drittens fänden sich auf den S. 28546 und 28547 nicht datierte Angaben über denselben Zeitraum, die aber auf die vorhergehende Tabelle folgten, die schon Angaben über den Monat März umfasse. Viertens enthalte die angeblich am 15. März 2001 aufgestellte Tabelle der für März vorgesehenen Liefermengen (S. 28548) für die Klägerin weniger Verkäufe als die Tabelle auf S. 28544 der Akten. Dieser Unterschied zwischen den Vorausschätzungen vom 15. März 2001 und den tatsächlich getätigten Verkäufen bestätige ihre Behauptung, dass sie sich während dieses Zeitraums vom Club España distanziert habe. Die Mitglieder des Club España hätten nämlich keinen Zugang zu Angaben über die tatsächlich von ihr getätigten Verkäufe gehabt und hätten behauptet, dass diese stark gesunken seien, was nur im Zusammenhang mit dem Versuch verstanden werden könne, ein Unternehmen, das sich geweigert habe, im Club España mitzuarbeiten, vom Markt zu verdrängen.

167    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die S. 27946 und 33622 für den Zeitraum Januar und Februar 2001 völlig unerheblich sind, denn es handelt sich um eine leere Seite mit der bloßen Angabe „notebook“ bzw. um die erste Seite des von Arcelor España, SA, Mittal Steel Company NV und ihren Tochtergesellschaften sowie von Tréfileurope und ihren Tochtergesellschaften gestellten Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung, der keine Angabe über den Zeitraum Januar und Februar 2001 enthält.

168    Zweitens hat die Kommission in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts mitgeteilt, dass S. 28544 bis 28549 der Verwaltungsakten in Wirklichkeit für die Zusammenkunft vom 15. März 2001 von Bedeutung seien (Punkt 15 der Antwort der Kommission). Folglich ist der Hinweis auf diese Seiten in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses unrichtig.

169    Drittens enthalten die S. 28544 bis 28549 der Verwaltungsakten verschiedene Tabellen über die von den verschiedenen Mitgliedern des Club España im Januar, Februar und März 2001 getätigten Verkäufe und deren Entwicklung (Zunahme oder Abnahme) sowie auf S. 28548 eine Tabelle über die am 15. März 2001 vorgesehenen Liefermengen.

170    Zwischen der Tabelle über die am 15. März 2001 vorgesehenen Liefermengen und der Tabelle über die Verkäufe im März 2001 (S. 28544) besteht, worauf die Klägerin hingewiesen hat, ein Unterschied.

171    Aus den S. 28544 bis 28549 ergibt sich jedoch keineswegs, dass im Januar und Februar 2001 Zusammenkünfte stattgefunden haben.

172    Allenfalls ist festzustellen, dass Emesa Zugang zu sensiblen Daten über die von der Klägerin im Januar, Februar und März 2001 getätigten Verkäufe hatte, ohne dass sich bestimmen lässt, wann sie genau Kenntnis davon erlangt hat. Zudem legt der Umstand, dass für März 2001 sowohl Tabellen mit Vorausschätzungen als auch Tabellen ohne Vorausschätzungen vorliegen, den Schluss nahe, dass diese Daten nach den Monaten Januar und Februar 2001 zusammengetragen wurden.

173    Die Klägerin trägt allerdings vor, dass sie diese Daten möglicherweise selbst nach ihrer Rückkehr in den Club España bekannt gegeben habe.

174    Folglich erbringen die von der Kommission vorgelegten Beweismittel keinen Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Daten Emesa während der Monate Januar und Februar 2001 bekannt gegeben wurden, auch wenn es mehr als wahrscheinlich ist, dass die Klägerin selbst sie den übrigen Kartellmitgliedern zu einem Zeitpunkt zur Kenntnis brachte, der nicht feststeht, aber für einige von ihnen gegen Mitte März liegt, da Emesa im Besitz der für die Klägerin für den 15. März 2001 „vorgesehenen“ Liefermengen war, wobei der Umstand, dass es sich bei diesen Daten um Vorausschätzungen handelt, dafür spricht, dass sie vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden.

 f) Zu der Zusammenkunft vom 15. März 2001

175    Erstens bestreitet die Klägerin, an dieser Zusammenkunft teilgenommen zu haben. Die Kommission hat jedoch in dem angefochtenen Beschluss nicht behauptet, dass die Klägerin an dieser Zusammenkunft teilgenommen habe, sondern nur vorgetragen, dass bei dieser Gelegenheit sie betreffende sensible Daten erörtert worden seien. Das Vorbringen der Klägerin greift somit nicht durch und ist zurückzuweisen.

176    Zweitens hält die Klägerin eine Reihe von Seiten der Verwaltungsakten (S. 33622, 11690 und 11691, 11485, 11492 und 11493, 20061), auf die in dem diese Zusammenkunft betreffenden Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, für nicht entscheidungserheblich, da sie nicht die Zusammenkunft vom 15. März 2001 beträfen.

177    In der Tat geht es auf den S. 33622, 11690 und 11691, 11485, 11492 und 11493 sowie 20061 nicht genau um die Zusammenkunft vom 15. März 2001, und sie können keinen Beweis für den Inhalt der bei dieser Gelegenheit geführten Gespräche erbringen.

178    Drittens macht die Klägerin geltend, die bei der Zusammenkunft vom 15. März 2001 erörterten sie betreffenden sensiblen Daten (S. 20062, 30035 und 30036 der Verwaltungsakten), die im Übrigen unrichtig seien, seien nicht von ihr ausgegangen.

179    In erster Linie weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Hinweis auf die auf S. 20062 der Verwaltungsakten enthaltenen, ihre Verkäufe betreffenden Daten in den Aufzeichnungen von Emesa mit dem Wort „bekanntlich“ eingeleitet werde.

180    Dieser Hinweis schließt allerdings nicht aus, dass die fraglichen Informationen auf sie zurückgehen (siehe oben, Rn. 173 und 174).

181    In zweiter Linie wurden auf den S. 30035 und 30036 der Verwaltungsakten – die von Tycsa stammen – die von der Klägerin namentlich im Januar und Februar 2001 getätigten und die für März 2001 erwarteten Verkäufe (S. 30036) sowie die ihr zugeteilte Quote (S. 30035) angegeben.

182    In dritter Linie sind auch die S. 28544 bis 28549 der Verwaltungsakten zu berücksichtigen, bei denen es sich um Dokumente handelt, die im Besitz von Emesa waren und auf die ebenfalls in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses im Zusammenhang mit der Zusammenkunft vom 15. März 2001 verwiesen wurde.

183    Die Tabellen im Besitz von Emesa und die zeitgleichen Aufzeichnungen von Tycsa enthalten allerdings teilweise unterschiedliche Zahlen:

–        Januar Spanien: Emesa: Tabelle S. 28544: 157; Tabelle S. 28547: 157; Tycsa S. 30066: 157;

–        Januar Portugal: Emesa: Tabelle S. 28544: 582; Tabelle S. 28547: 582; Tycsa S. 30066: 582;

–        Februar Spanien: Emesa: Tabelle S. 28544: 168; Tabelle S. 28547: 168; Tycsa S. 30066: 166;

–        Februar Portugal: Emesa: Tabelle S. 28544: 628; Tabelle S. 28547: 628; Tycsa S. 30066: 686;

–        Emesa: Vorausschätzung für März – am 15. März 2001 Spanien: Tabelle S. 28548: 100; Tycsa: Vorausschätzung für März: S. 30066: 200;

–        Emesa: Vorausschätzung für März – am 15. März 2001 Portugal: Tabelle S. 28548: 200; Tycsa: Vorausschätzung S. 30066: 600;

–        März Spanien: Emesa: Tabelle S. 28544: 636; Tycsa S. 30066: keine Angabe;

–        März Portugal: Tabelle S. 28544: 1709; Tycsa S. 30066: keine Angabe.

184    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die Daten für Januar und Februar ähnlich sind oder sehr nahe beieinander liegen und dass sie möglicherweise anhand der letzten verfügbaren Daten berichtigt wurden, denn die Tabellen wurden offensichtlich im Voraus erstellt, während es sich bei den Daten in den Aufzeichnungen von Tycsa um die aktualisierten Daten handelt.

185    Zum anderen kann im Hinblick auf die Zusammenkunft vom 15. März 2001 aus den unterschiedlichen Vorausschätzungen der Verkäufe im März in den Tabellen im Besitz von Emesa und den zeitgleichen Aufzeichnungen von Tycsa kein Schluss gezogen werden, da die Klägerin jedenfalls an dieser Zusammenkunft nicht teilgenommen hat.

186    Keine Konsequenz kann ferner daraus gezogen werden, dass, wie die Klägerin vorträgt, zwischen den für den 15. März 2001 erwarteten Verkäufen für Spanien und Portugal (S. 28548 der Verwaltungsakten) und den für Spanien und Portugal für März 2001 verbuchten Verkäufen (S. 28544 der Verwaltungsakten) Unterschiede bestehen, die sich aus einer Tabelle ergeben, die zwangsläufig frühestens Ende März 2001 erstellt wurde.

187    Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei der Zusammenkunft vom 15. März 2001 sensible und genaue die Klägerin betreffende Daten erörtert wurden, deren Unrichtigkeit sie nicht bewiesen hat.

188    Die Klägerin gibt keine andere überzeugende Erklärung dafür, dass die übrigen Mitglieder des Club España über so genaue sie betreffende Daten verfügten. Unter diesen Umständen besteht die plausibelste Erklärung, wie die Kommission geltend macht, darin, dass diese Daten möglicherweise von der Klägerin selbst bekannt gegeben wurden.

189    Die Klägerin hat somit nicht bewiesen, dass den Beweismitteln, auf die sich die Kommission hinsichtlich der Zusammenkunft vom 15. März 2001 gestützt hat, kein Beweiswert – sei er auch noch so gering − zuerkannt werden kann.

 g) Zu der Zusammenkunft vom 23. März 2001

190    Was die Zusammenkunft vom 23. März 2001 angeht, stellte die Kommission fest, dass Socitrel daran teilgenommen habe, und bemerkte: „Socitrel vertrat auch Fapricela.“ Weiter heißt es im angefochtenen Beschluss: „Nach Beilegung einer Streitigkeit zwischen Fapricela, Tycsa und Emesa über die Frage, welches Unternehmen einen bestimmten Kunden beliefern sollte, ‚versprach [Fapricela] die Beibehaltung der Vereinbarung, mit der so gute Ergebnisse erzielt worden waren‘ (Originalwortlaut Spanisch) [Fußnote] … Abschließend wurde auch über Liefermengen und Preise für Litzen von Fapricela, Emesa und Tycsa bei einem bestimmten Kunden gesprochen.“

191    Die Klägerin bestreitet, dass Socitrel sie vertreten habe, und macht geltend, das Protokoll dieser Zusammenkunft zeuge von einer Unstimmigkeit zwischen ihr und den übrigen Mitgliedern des Club España und somit von ihrer Distanzierung von diesem Club.

192    Dieses Vorbringen ist indessen zurückzuweisen.

193    In den Aufzeichnungen von Emesa (S. 20060 der Verwaltungsakten) heißt es nämlich:

„Die Zusammenkunft beginnt, M. S. erbietet sich, als ‚Vertreter‘ von M. T. [Fapricela] aufzutreten, die sich geweigert hat, an der Zusammenkunft teilzunehmen. M. S. beschließt, sie anzurufen, um ihr die aufrichtigsten Entschuldigungen von Tycsa und Emesa zu übermitteln, deren Haltung besonders den Direktor von Fapricela verletzt hat; es scheint, dass dieser die Entschuldigungen annimmt und verspricht, die Vereinbarung, mit der so gute Ergebnisse erzielt worden waren, beizubehalten. Er versichert, dass [J. C.] an den nächsten Zusammenkünften teilnehmen wird.“

194    Aufgrund dieses Protokolls der Zusammenkunft geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin nach einem Streit mit Emesa und Tycsa beschloss, nicht an der Zusammenkunft teilzunehmen. M. S. schaltete sich jedoch ein, um die Meinungsverschiedenheit zwischen diesen Gesellschaften beizulegen. M. T., Mitarbeiter der Klägerin, nahm die Entschuldigungen von Emesa und Tycsa an und teilte mit, dass die Klägerin beabsichtige, die zwischen den Mitgliedern des Club España bestehende Vereinbarung beizubehalten, und an dessen nächsten Zusammenkünften teilnehmen werde, was sie vierzehn Tage später, ab 9. April 2001, auch tat.

195    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, ihr Verhalten bei dieser Zusammenkunft zeuge von einer Distanzierung vom Club España, auch dann zurückzuweisen, wenn nichts dafür spricht, dass sie bei dieser Zusammenkunft formal durch Socitrel vertreten wurde.

 h) Zu der Zusammenkunft vom 9. April 2001

196    Die Klägerin hat unstreitig an der Zusammenkunft vom 9. April 2001 teilgenommen und bestreitet nicht, sich aktiv an den dabei geführten Diskussionen beteiligt zu haben.

197    Sie trägt nämlich nur vor, dass sie bei dieser Gelegenheit zwar in den Club España zurückgekehrt sei, jedoch auf Druck seiner übrigen Mitglieder. Dies wird unten in den Rn. 204 ff. untersucht werden.

 i) Zwischenergebnis betreffend die Zusammenkünfte zwischen dem 18. Oktober 2000 und dem 9. April 2001

198    Im Ergebnis geht das Gericht aufgrund der von der Kommission vorgelegten Beweise davon aus, dass

–        die Klägerin an der Zusammenkunft vom 18. Oktober 2000 teilgenommen hat und dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sie sich bei dieser Gelegenheit vom Club España distanziert hat;

–        die Klägerin nicht an den Zusammenkünften des Club España im November und Dezember 2000 teilgenommen hat;

–        zwischen Januar und dem 15. März 2001 die Klägerin betreffende sensible Informationen ausgetauscht und zumindest bei der Zusammenkunft vom 15. März 2001 von den übrigen Mitgliedern des Club España erörtert wurden, wobei diese Informationen wahrscheinlich von der Klägerin selbst bekannt gegeben wurden;

–        eine Unstimmigkeit, zu der es zwischen der Klägerin und zwei anderen Mitgliedern des Club España gekommen war, bei der Zusammenkunft vom 23. März 2001 beigelegt wurde, in der die Klägerin ankündigte, dass sie an den nächsten Zusammenkünften teilnehmen werde;

–        die Klägerin erneut ab 9. April 2001 uneingeschränkt an den Zusammenkünften des Club España teilgenommen hat.

 j) Zu dem autonomen und wettbewerbskonformen Verhalten der Klägerin zwischen dem 18. Oktober 2000 und dem 9. April 2001

199    Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass sie sich zwischen dem 18. Oktober 2000 und dem 9. April 2001 autonom und wettbewerbskonform verhalten habe, ist festzustellen, dass sie keinen Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung erbringt.

200    Zwar sind ihre Verkäufe im März 2001 gegenüber Januar und Februar 2001 gestiegen (siehe Anhang VII der Klageschrift, S. 33900) und haben die Vorausschätzungen überstiegen (siehe Anhang VII der Klageschrift, S. 33903).

201    Dieser Umstand allein beweist jedoch nicht, dass die Klägerin aus dem Kartell ausgeschieden war, namentlich während eines Zeitraums von ungefähr sechs Monaten von Oktober 2000 bis zum 9. April 2001.

202    Dieser Umstand ist nämlich in seinem Kontext zu würdigen. Die Klägerin war bei der Zusammenkunft vom 18. Oktober 2000 anwesend, sie betreffende Informationen wurden im ersten Quartal 2001 ausgetauscht, sie akzeptierte bei der Zusammenkunft vom 23. März 2001, einen Streit mit zwei anderen Mitgliedern des Club España beizulegen und erneut an den nächsten Zusammenkünften teilzunehmen, was sie von der Zusammenkunft vom 9. April 2001 an auch tat. Das Vorbringen der Kommission, dass es sich möglicherweise um ein Druckmittel gehandelt habe, das die Klägerin anwandte, um eine Erhöhung ihrer Quote auszuhandeln, ist angesichts des tatsächlichen Ablaufs der Zusammenkunft vom 23. März 2001 (siehe oben, Rn. 190 bis 195) eine plausiblere Erklärung dieser Tatsachen als das Vorbringen der Klägerin.

203    Zurückzuweisen ist auch die hilfsweise von der Klägerin aufgestellte Behauptung, sie habe mindestens einen Monat lang eine autonome wettbewerbskonforme Marktposition angestrebt. Dies erscheint noch weniger glaubhaft, sondern bestätigt vielmehr das Vorbringen der Kommission, dass die Steigerung ihrer Verkäufe das Bestreben der Klägerin widerspiegele, eine Neuverhandlung ihrer Quote zu erreichen.

 k) Zu dem Vorbringen der Klägerin, auf sie sei im Hinblick auf ihren Wiedereintritt in das Kartell Druck ausgeübt worden

204    Die Behauptung der Klägerin, sie sei dem Kartell im April 2001 nur aufgrund des Drucks wieder beigetreten, den ihre Konkurrenten auf sie ausgeübt hätten, ist ebenfalls zurückzuweisen.

205    Denn zum einen erbringt sie auch nicht den geringsten Beweis für dieses Vorbringen.

206    Zum anderen ist selbst für den Fall, dass sie Beweise dafür vorgelegt hätte, auf eine ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Druck, gleich welcher Größe, der von Unternehmen ausgeübt wird, um andere Unternehmen zur Teilnahme an einem Wettbewerbsverstoß zu bewegen, das betreffende Unternehmen nicht von seiner Haftung für die begangene Zuwiderhandlung befreit, nichts an der Schwere des Kartells ändert und keinen Milderungsgrund bei der Festsetzung der Beträge der Geldbußen darstellt, da das betroffene Unternehmen den möglicherweise auf es ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden hätte anzeigen und bei diesen eine Beschwerde hätte einreichen können (vgl. Urteil vom 19. Mai 2010, Chalkor/Kommission, T‑21/05, Slg, EU:T:2010:205, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 l) Ergebnis betreffend die Begründetheit des dritten Klagegrundes

207    Im Ergebnis ist das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Beweise der Auffassung, dass die Klägerin sich zwischen dem 18. Oktober 2000 und dem 9. April 2001 nicht vom Club España distanziert hat.

208    Allenfalls ist nachgewiesen, dass es in diesem Zeitraum zu einer Unstimmigkeit kam, an der die Klägerin beteiligt war und die am 23. März 2001 beigelegt wurde, was dazu führte, dass sie erneut regelmäßig an den darauf folgenden Zusammenkünften des Club España teilnahm.

209    Dass sich ein Unternehmen von einem Kartell distanziert, kann jedoch nicht allein deshalb angenommen werden, weil es eine Zeit lang in Unstimmigkeiten oder Krisen innerhalb des Kartells verwickelt war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg, EU:T:2006:103, Rn. 127 bis 137, und vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T‑329/01, Slg, EU:T:2006:268, Rn. 246 bis 248).

210    Deshalb ist das Vorbringen der Klägerin, dass sie sich vom 18. Oktober 2000 bis zum 9. April 2001 vom Club España distanziert habe, zurückzuweisen.

211    Folglich kann auch dem Vorbringen der Klägerin zu dem Referenzjahr, auf das die Kommission hinsichtlich des für die Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigenden Umsatzes hätte abstellen müssen, nicht beigepflichtet werden.

212    Außerdem enthält der angefochtene Beschluss eine Begründung, aufgrund deren zu verstehen ist, weshalb die Kommission das Vorbringen der Klägerin zu deren angeblicher Distanzierung zurückgewiesen hat.

213    Im Übrigen ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, in dem angefochtenen Beschluss alle von den Parteien im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen zu prüfen und zu beantworten; sie ist allerdings nach Art. 296 AEUV gehalten, ihre Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T‑357/06, Slg, EU:T:2012:488, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

214    Demzufolge ist der dritte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 IV – Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes betreffend den Umfang des Marktes der von der Vereinbarung, an der die Klägerin im Rahmen des Club España teilgenommen hat, betroffenen Produkte

215    Die Klägerin trägt hauptsächlich vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sie vom 2. Dezember 1998 bis zum 19. September 2002 am Club España teilgenommen habe, soweit der Markt für Litzen betroffen gewesen sei, und wendet sich gegen die von der Kommission für die Zusammenkünfte vom 23. März und 7. Juni 2001 vorgelegten Beweise.

 A – Zur Zulässigkeit des dritten Teils des ersten Klagegrundes, wonach nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin einerseits vom 2. Dezember 1998 bis zum 7. Juni 2001 oder alternativ vom 2. Dezember 1998 bis zum 23. März 2001 und andererseits vom 7. Juni 2001 bis zum 19. September 2002 im Hinblick auf Litzen an dem Kartell teilnahm

216    Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, die Behauptung der Klägerin, dass sie nicht an dem iberischen Kartell betreffend Litzen teilgenommen habe, sei unzulässig, da sie erst in der Erwiderung aufgestellt worden sei.

217    Wie sich implizit aus Nr. 15 der Klageschrift, die sich in der Einleitung befindet, und aus Nr. 54 der Klageschrift, die die Frage betrifft, ob die Klägerin am Club España teilgenommen hat oder ob sie von ihm Kenntnis hatte, ergibt, will die Klägerin auch die Produkte, um die es in der iberischen Vereinbarung ging, in Frage stellen, soweit sie betroffen ist.

218    Dieses Argument wird auch im Rahmen des zweiten Klagegrundes im Hinblick auf die Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung und den Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgebracht (Nrn. 133 bis 145 der Klageschrift).

219    Die Klägerin hat erst angesichts der detaillierteren Antwort der Kommission auf dieses Vorbringen ihre Argumente so formuliert, dass sie als eigenständiger Teil des ersten Klagegrundes erschienen (siehe die Nrn. 49 bis 54 der Erwiderung).

220    Gemäß Artikel 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteil vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg, EU:T:2010:168, Rn. 199).

221    Auch können Argumente, die inhaltlich in engem Zusammenhang mit einem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund stehen, nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel angesehen werden und deshalb weder in der Erwiderung noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1958, Compagnie des hauts fourneaux de Chasse/Hohe Behörde, 2/57, Slg, EU:C:1958:5).

222    In der vorliegenden Rechtssache sind unter Berücksichtigung der Klageschrift die detaillierteren Ausführungen der Klägerin in der Erwiderung zu ihrer Nichtteilnahme am Club España, soweit Litzen betroffen gewesen seien, nicht als neues Verteidigungsmittel, sondern als Erweiterung eines bereits geltend gemachten Vorbringens anzusehen.

223    Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes für zulässig zu erklären.

 B – Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss herangezogenen Beweise

224    Die Kommission stützt sich in erster Linie auf die Diskussionen in der Zusammenkunft vom 23. März 2001. Sie führt dazu aus:

„… Tycsa und Emesa [diskutierten] über Lieferungen und Preise bei Litzen in Anbetracht der von Fapricela erhobenen Beschwerde, dass Litzen in Spanien schwer zu verkaufen seien. Es wurde festgestellt, dass bis Juni ein Preis von 98 Escudo und anschließend von 102 Escudo vereinbart worden sei [Fn. 785]. Der wesentliche Gegenstand der in dieser Zusammenkunft geführten Gespräche (nämlich abgeschlossene Aufträge – Liefermengen/Preise – für jeden einzelnen Kunden in Portugal) wurde in weiteren handschriftlichen Aufzeichnungen bestätigt, die bei Tycsa gefunden wurden [Fn. 786]“ (Rn. 512 des angefochtenen Beschlusses).

225    In zweiter Linie geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass der erste Teil der Zusammenkunft vom 7. Juni 2001, der am Vormittag in Anwesenheit der Klägerin stattfand, ganz und gar der Neuverhandlung des iberischen Marktes für Litzen gewidmet war (Rn. 515 und Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses; die Kommission verweist namentlich auf die S. 19997 und 19998 [von Emesa erteilte Auskünfte] und auf die S. 30046 und 30047 [handschriftliche Notizen von Tycsa] der Verwaltungsakten).

226    In dritter Linie ergibt sich aus den Rn. 484 und 491 sowie aus Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses, namentlich aus den Angaben über die Zusammenkünfte vom 1. Juni 1993, vom 20. April 1995, von September, Oktober und November 1995, vom 3. und vom 9. September 1996, vom 22. Januar und vom 18. November 1997, von Ende Dezember 1997 und vom 28. Januar 1998, dass die am Club España beteiligten Unternehmen von Anfang an Informationen ausgetauscht und Absprachen über die Aufteilung der Märkte und die Festsetzung der Preise für Litzen getroffen haben.

227    In vierter Linie ergibt sich schließlich aus Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses, namentlich aus den Angaben über die Zusammenkünfte vom 14. April und vom 21. September 1999, vom 8. September, vom 18. Oktober, vom 15., 20. und 22. Dezember 2000, vom 23. März, vom 17. Mai, vom 18. Juni und vom 6. Juli 2001 und vom 31. Mai 2002 sowie aus den Rn. 502, 504, 506, 508, 510, 512, 515 bis 517 und 521 des angefochtenen Beschlusses, dass in der Zeit, als die Klägerin am Club España beteiligt war, über Litzen verhandelt wurde und sensible Informationen ausgetauscht wurden. Insbesondere aus Anhang 4 geht hervor, dass die Klägerin bei der Zusammenkunft vom 8. September 2000 anwesend war, bei der ein Mindestpreis für Litzen für das Jahr 2011 festgesetzt wurde, ebenso wie bei der Zusammenkunft vom 18. Oktober 2000, bei der die Marktanteile für Litzen festgelegt wurden.

 C – Zur Begründetheit des dritten Teils des ersten Klagegrundes

228    Erstens ist festzustellen, dass sich die Klägerin nur gegen die Beweise wendet, die die Kommission für die beiden Zusammenkünfte vom 23. März und 7. Juni 2001 herangezogen hat.

229    Dagegen greift sie den angefochtenen Beschluss nicht insoweit an, als er den Inhalt der Diskussionen über Litzen betrifft, die bei den Zusammenkünften vom 14. April und 21. September 1999, vom 8. September, 18. Oktober, 15., 20. und 22. Dezember 2000, vom 17. Mai, 18. Juni und 6. Juli 2001 und vom 31. Mai 2002 geführt wurden.

230    Zwar nennt die Kommission in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses nicht die Teilnehmer an den Zusammenkünften vom 14. April und 21. September 1999, vom 15., 20. und 22. Dezember 2000 und vom 31. Mai 2002, sondern stellt lediglich fest, dass bei diesen Gelegenheiten über Litzen gesprochen wurde.

231    Sie führt jedoch im angefochtenen Beschluss aus, dass die Klägerin an den Zusammenkünften vom 8. September und 18. Oktober 2000 teilgenommen habe (was diese im Übrigen hinsichtlich dieser letzteren Zusammenkunft in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat), ebenso an den Zusammenkünften vom 17. Mai, 18. Juni und 6. Juli 2001. Zudem hat die Kommission verschiedene, in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses aufgeführte Beweise dafür vorgelegt, dass bei diesen Zusammenkünften über Litzen gesprochen wurde.

232    Die Klägerin bestreitet weder ihre Teilnahme an diesen Zusammenkünften noch den Inhalt der geführten Diskussionen.

233    Zweitens wiederholt die Klägerin, dass sie an der Zusammenkunft vom 23. März 2001 nicht teilgenommen habe, und bestreitet, dass Socitrel sie bei dieser Gelegenheit vertreten habe.

234    Dieses Vorbringen ist aus den in den Rn. 194 und 195 dargelegten Gründen auch dann zurückzuweisen, wenn es keinen Hinweis darauf gibt, dass Socitrel die Klägerin bei dieser Zusammenkunft vertreten hat.

235    Des Weiteren ergibt sich aus Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses und den von der Kommission beigebrachten und in diesem Anhang aufgeführten Beweisen bezüglich der Zusammenkunft vom 23. März 2001 Folgendes:

„Ferner erörterten die Parteien für jeden einzelnen Kunden die bereits unterbreiteten oder noch zu unterbreitenden Angebote (u. a. für Litzen) … Abschließend wurde auch über Liefermengen und Preise für Litzen von Fapricela, Emesa und bei einem bestimmten Kunden gesprochen.“

236    In Rn. 512 des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission ferner aus:

„… Tycsa und Emesa [diskutierten] über Lieferungen und Preise bei Litzen in Anbetracht der von Fapricela erhobenen Beschwerde, dass Litzen in Spanien schwer zu verkaufen sei. Es wurde festgestellt, dass bis Juni ein Preis von 98 Escudo und anschließend von 102 Escudo vereinbart worden sei … Der wesentliche Gegenstand der in dieser Zusammenkunft geführten Gespräche (nämlich abgeschlossene Aufträge – Liefermengen/Preise – für jeden einzelnen Kunden in Portugal) wurde in weiteren handschriftlichen Aufzeichnungen bestätigt, die bei Tycsa gefunden wurden …“

237    Somit wird durch diese Angaben entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs der Beweis dafür erbracht, dass sie nicht an dem Kartell beteiligt war, soweit Litzen betroffen waren. Sie führen vielmehr zu der Feststellung, dass Informationen über Litzen ausgetauscht wurden, die namentlich auf die Klägerin zurückgingen, was von zwei verschiedenen Quellen, nämlich Tycsa und Emesa, bestätigt wird.

238    Was drittens die Zusammenkunft vom 7. Juni 2001 betrifft, ist zunächst festzustellen, dass der Diskussionsgegenstand bei dieser Zusammenkunft in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses wie folgt beschrieben wird:

„Gespräch über Litzen am Vormittag und über Spannstahl am Nachmittag; Gespräch über Quoten und Preise bei Aceralia, Tycsa und Fapricela (‚Acer, Tyc, Fabr‘) und Kundenaufteilungen auf Tycsa, Fapricela, Aceralia und Trefilerías quijano (‚Tyc, Fab, Acer, TQ‘); Erörterung auch der Kundenaufteilung bei öffentlichen Bauaufträgen.

Vormittag: Die drei beteiligten Unternehmen verhandelten neu über ihre Vereinbarung bezüglich einer Aufteilung des iberischen Marktes für Litzen. Die Quote von Fapricela sollte angehoben werden (von 20 % [siehe 18.10.2000] auf 25 %); die beiden anderen Gruppen sollten auf entsprechende Mengen verzichten (Verringerung von 40 % [siehe 18.10.2000] auf 37,5 %); ausführliches Gespräch über die Aufteilung von Kunden; u. a. Aufstellung einer Liste der wichtigsten Fertigteilhersteller in Portugal und Spanien aufgeschlüsselt nach ihrem Verbrauch an Litzen (in absteigender Reihenfolge) jeweils unter Angabe der Lieferanten, um die betreffenden Kunden auf Tycsa, Emesa und Fapricela aufteilen zu können; Einführung einer besonderen Form der Kundenaufteilung bei Vorhaben, bei denen große Mengen an Litzen benötigt wurden und die von einem aus mehreren Gesellschaften bestehenden Konsortium ausgeführt wurden (spanischer Originalwortlaut: ‚UTES [Unión Temporal de Empresas]‘): Der erste UTES erteilte Auftrag sollte zu einem bestimmten Preis pro Tonne an Fapricela fallen; dazu sollten die anderen Gesellschaften zu höheren Preisen anbieten. Der zweite Auftrag sollte durch entsprechendes Verhalten an Tycsa und der dritte an Emesa gehen; diese Reihenfolge sollte beibehalten werden. Vermerkt wurde: ‚Proderac muss seine Kundenliste mitteilen, sonst werden keine Informationen an Proderac weitergegeben‘ (Originalwortlaut Spanisch).“

239    In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, an dieser Zusammenkunft teilgenommen zu haben.

240    In zweiter Linie erbringen die von der Kommission beigebrachten Beweise (Dokumentenbeweise von GSW, Tycsa/Celsa, Emesa und Galycas) den Nachweis dafür, dass es bei der Zusammenkunft am Morgen um Litzen und am Nachmittag um Spannstahl ging und dass die Klägerin bei dem Teil der Zusammenkunft, in dem über Litzen gesprochen wurde, anwesend war.

241    In dritter Linie ist festzustellen, dass die Klägerin auf das Vorbringen der Kommission lediglich erwidert, dass ihre Teilnahme an dieser Zusammenkunft zum Nachweis ihrer Beteiligung an dem diesen Markt betreffenden Kartell vor diesem Datum und nach diesem Datum nicht ausreicht.

242    Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass bei dieser Zusammenkunft sie betreffende sensible Informationen ausgetauscht wurden.

243    Viertens weist die Kommission zutreffend darauf hin, dass es in dem Zeitraum, in dem die Klägerin am Club España teilnahm, weiter ständig zu Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen und zum Austausch sensibler Informationen über Litzen kam (sie verweist dazu auf Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses und genauer auf die Angaben über die Zusammenkünfte vom 14. April und vom 21. September 1999, vom 15., 20. und 22. Dezember 2000 und vom 31. Mai 2002 sowie auf die Rn. 502, 504, 506, 508, 510, 512, 515 bis 517, 521 und 530 des angefochtenen Beschlusses).

244    Aufgrund dieser Feststellungen ist das Gericht der Auffassung, dass ein Bündel hinreichend genauer und übereinstimmender Beweise dafür vorliegt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Teilnahme am Club España entgegen ihrem Vorbringen ebenfalls an dem Kartell oder dem abgestimmten Verhalten insgesamt teilgenommen hat, auch soweit diese Litzen betrafen.

245    Der dritte Teil des ersten Klagegrundes greift daher nicht durch.

 V – Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung

 A – Der angefochtene Beschluss

246    Rn. 949 des angefochtenen Beschlusses lautet:

„(949)      Bei Socitrel, Proderac, Fapricela und Fundia, die ausschließlich am Club España (der nur Spanien und Portugal betraf) oder, was Fundia anbelangt, an der Abstimmung in Bezug auf Addtek beteiligt waren und bei denen erst für eine sehr späte Phase der Zuwiderhandlung (ab dem 17. Mai 2001 bzw. ab dem 14. Mai 2001, siehe Abschnitt 12.2.2.4) nachgewiesen werden konnte, dass ihnen die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung bewusst war, berücksichtigt die Kommission jedoch den eingeschränkteren räumlichen Umfang bei der Festsetzung des Umsatzanteils. Eine andere Situation ist bei den übrigen Mitgliedern des Club España (Emesa und Galycas und Tycsa/Trefilerías Quijano) gegeben, die gleichzeitig an mehreren Ebenen des Kartells beteiligt waren und/oder bei denen nachgewiesen werden konnte, dass ihnen die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung wesentlich früher bewusst war. Bei den Mitgliedern des Club Italia ist ebenfalls eine andere Situation gegeben als bei Socitrel, Proderac und Fapricela, da sich der räumliche Umfang des Club Italia erheblich mit dem der Absprachen auf europäischer Ebene überschneidet und insoweit wesentlich größer ist als der räumliche Umfang des vom Club España abgedeckten Gebiets (Spanien und Portugal).“

247    In Rn. 953 des angefochtenen Beschlusses heißt es:

„(953)      Angesichts der besonderen Umstände dieser Sache und unter Berücksichtigung der erörterten Aspekte bezüglich der Art der Zuwiderhandlung (siehe Abschnitt 19.1.3.1) und des räumlichen Umfangs (siehe Abschnitt 19.1.3.3) sollte für Fundia ein Umsatzanteil von 16 %, für Socitrel, Fapricela und Proderac von 18 % und für alle übrigen Unternehmen von 19 % angenommen werden.“

248    Die Rn. 987 und 988 des angefochtenen Beschlusses lauten:

„(987)      Auch Fapricela … [verweist] auf ihre beschränkte Beteiligung am Kartell sowie darauf, dass sie nur an einer begrenzten Anzahl an Zusammenkünften beteiligt gewesen [sei] und/oder dass ihre Beteiligung an den Kartellzusammenkünften in verschiedenen Zeiträumen unterbrochen gewesen sei. Außerdem erklärt Fapricela, nie an einem abgestimmten Verhalten beteiligt gewesen zu sein.

(988) Die Kommission stellt fest, dass Fapricela von 1998 bis 2002 regelmäßig bei über 30 Zusammenkünften des Club España anwesend war und sich in vollem Umfang aktiv an der Aufteilung von Quoten und Kunden und an der Festsetzung von Preisen sowie am Austausch sensibler geschäftlicher Informationen mit den übrigen Mitgliedern des Club España beteiligt hat und dies auch selbst einräumt. 2001 versprach Fapricela zudem ausdrücklich, ‚die Vereinbarung, mit der so gute Ergebnisse erzielt wurden, auch weiterhin einzuhalten‘; dies zeigt, dass Fapricela nach Beilegung einer Streitigkeit mit dem Kartell durchaus zufrieden war (siehe Randnummer 510). Entsprechend kann die Rolle dieser Gesellschaft nicht als ‚sehr geringfügig‘ im Sinne der Geldbuße-Leitlinien von 2006 oder als passive oder als die eines bloßen Mitläufers im Sinne der Leitlinien von 1998 betrachtet werden, auch wenn diese Gesellschaft nicht als Länderkoordinator fungierte. Wie bereits in den Randnummern [527] ff. und insbesondere in Randnummer 530 ausgeführt, wird die Behauptung von Fapricela, dass die Beteiligung der Gesellschaft in bestimmten Zeiträumen unterbrochen gewesen sei, durch Beweise widerlegt.“

249    Schließlich heißt es im angefochtenen Beschluss zu der sehr geringfügigen Rolle von Fapricela:

„(1016) … Fapricela erklärt, zumindest bei einer Gelegenheit Emesa einen Kunden abgeworben zu haben, indem der Preis von Emesa unterboten worden sei. … und Fapricela verweisen darüber hinaus auf Konflikte mit den übrigen Kartellmitgliedern …

(1018) Erstens stellt die Kommission fest, dass die vorgelegten Beweise größtenteils aus Daten bestehen, die nur von der vorlegenden Partei selbst bestätigt wurden. In jedem Fall beweisen gelegentliche Betrügereien in Bezug auf Preisabsprachen und/oder die vereinbarte Aufteilung von Quoten und Kunden nicht an sich, dass eine Partei die Kartellvereinbarungen nicht umgesetzt hätte. Interne Konflikte und Rivalitäten und Betrügereien sind typisch für Kartelle, insbesondere bei Kartellen von langer Dauer (siehe auch Randnummern 604 und 680). Der Umstand, dass ein Unternehmen gewisse Vereinbarungen nicht eingehalten hat, bedeutet insoweit also nicht, dass das Unternehmen keinerlei Kartellvereinbarungen umgesetzt und sich auf dem Markt uneingeschränkt wettbewerbskonform verhalten hätte.

(1019) Die Umsetzung der Kartellvereinbarungen wurde durch die Überwachungsregelung (siehe Abschnitte 9.1.6.1, 9.2.1.7 und 9.2.2.5) und durch die sehr häufigen Kartellzusammenkünfte sichergestellt, in denen die Wettbewerber regelmäßig vertrauliche Informationen austauschten und die den Parteien Vergleiche der jeweiligen Zahlen und/oder eine Anpassung der Quoten, Preise und Kundenaufteilungen ermöglichten … Fapricela … [hat] – ebenso wie alle übrigen Adressaten dieses Beschlusses – nachweislich regelmäßig an Zusammenkünften teilgenommen, in denen Preise, Quoten und Kunden erörtert und überwacht wurden (siehe auch Abschnitte 9 und 14 und Anhänge 2, 3 und 4) …

(1022) Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der Parteien bewiesen hat, dass sie sich tatsächlich der Durchführung der unzulässigen Vereinbarungen entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hätte, oder indem sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt hätte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört worden wäre. Folglich können keine mildernden Umstände unter Berufung auf die Nichtumsetzung der Vereinbarungen bzw. auf eine sehr geringfügige Rolle geltend gemacht werden.

(1023) Die Kommission anerkennt jedoch, dass Proderac und Trame in beschränktem Umfang an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Diese beiden Gesellschaften waren nämlich nur am Rande in das Kartell einbezogen, nahmen an einer geringen Anzahl an Kontakten mit anderen Kartellmitgliedern teil und waren nur in eingeschränktem Umfang an der Zuwiderhandlung beteiligt.“

 B – Vorbemerkungen

250    Die Klägerin geht in ihren Schriftsätzen ausführlich auf den strukturellen Fehler ein, den die Leitlinien von 2006 ihrer Meinung nach aufweisen und der im Wesentlichen dazu führe, dass kleine (Ein‑Produkt-)Unternehmen härter bestraft würden als große (Multi‑Produkt-)Unternehmen.

251    Die Klägerin hat allerdings auf eine ihr in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage nach dem Sinn der Nr. 57 der Erwiderung bestätigt, dass sie nicht beabsichtige, die Rechtmäßigkeit der Leitlinien von 2006 anzufechten, sondern nur ihre Anwendung durch die Kommission im vorliegenden Fall in Frage stelle.

252    Der zweite Klagegrund besteht somit aus zwei Teilen: erstens Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße und Nichtberücksichtigung verschiedener Umstände bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung und des zur Abschreckung festgesetzten Zusatzbetrags sowie zweitens Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 C – Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße und Nichtberücksichtigung verschiedener Umstände bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung und des zur Abschreckung festgesetzten Zusatzbetrags

 1. Grundsätze

253    In den Leitlinien von 2006 heißt es:

„13. Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen. Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war …

19. Zur Bestimmung des Grundbetrags wird ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert.

20. Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt.

21. Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden.

22. Bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis.

23. Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen.“

254    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bemessung von Geldbußen sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen relevant sein können; dazu gehören insbesondere die Rolle, die jedes Unternehmen bei den Zuwiderhandlungen gespielt hat, und die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten. Wurde eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen, so ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, Slg, EU:C:1999:357, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, EU:T:2000:77, Rn. 4949 und die dort angeführte Rechtsprechung).

255    Dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, ist somit bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 90, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 135 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45).

256    Die differenzierte Behandlung von an einem Kartell beteiligten Unternehmen bei der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbußen gehört untrennbar zur Ausübung der der Kommission insoweit zustehenden Befugnisse. Im Rahmen ihres Wertungsspielraums hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. November 2009, SGL Carbon/Kommission, C‑564/08 P, EU:C:2009:703, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Dezember 2013, Caffaro/Kommission, C‑447/11 P, EU:C:2013:797, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

257    Im Übrigen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist. Bei der Bemessung von Geldbußen ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand zahlreicher Faktoren zu ermitteln, und keinem dieser Faktoren ist gegenüber den anderen Beurteilungsfaktoren unverhältnismäßiges Gewicht beizumessen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße im Verhältnis zu den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise bewerten muss (vgl. Urteile vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg, EU:T:2006:270, Rn. 226 bis 228 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, EU:T:2010:168, Rn. 264 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 2. Zur Begründetheit des ersten Teils des zweiten Klagegrundes

258    Die Klägerin stützt den ersten Teil des zweiten Klagegrundes auf mehrere Gründe: Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße und Nichtberücksichtigung verschiedener Umstände bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung und des zur Abschreckung festgesetzten Zusatzbetrags.

259    Erstens weist die Klägerin darauf hin, dass sie das Unternehmen sei, das die kürzeste Zeit an dem Kartell teilgenommen habe.

260    Zum einen ist jedoch die Dauer der Zuwiderhandlung nicht mit deren Schwere zu verwechseln (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003), und zum anderen setzte die Kommission, ohne dass ihr ein Irrtum unterlaufen wäre, die Dauer der Beteiligung der Klägerin am Club España auf die Zeit vom 2. Dezember 1998 bis zum 19. September 2002 fest.

261    Zweitens weist die Klägerin darauf hin, dass sich ihre Teilnahme auf die iberische Halbinsel beschränkt habe.

262    Diesem Umstand hat die Kommission jedoch dadurch Rechnung getragen, dass sie als Umsatz nur den von der Klägerin auf der iberischen Halbinsel getätigten Umsatz berücksichtigte (siehe oben, Rn. 246).

263    Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe außer Acht gelassen, dass sie nur eine geringfügige Rolle gespielt habe. Anders als andere iberische Unternehmen wie Tycsa und Emesa habe sie im Kartell keine Anführerrolle, sondern nur eine passive Rolle gespielt. So sei sie im Unterschied z. B. zu Tycsa nie an einem abgestimmten Verhalten beteiligt gewesen und habe sich auf dem Markt weiterhin wettbewerbskonform verhalten.

264    Die Kommission hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin jedoch in den Rn. 988 und 1019 bis 1022 des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, und die Klägerin hat in ihrer Klageschrift nichts dafür dargetan, dass die dort vorgenommenen Beurteilungen unrichtig sind.

265    Diesem Vorbringen kann deshalb nicht gefolgt werden.

266    Viertens führt die Klägerin aus, sie habe 2001 den drittniedrigsten Umsatz von allen Adressaten des angefochtenen Beschlusses erzielt, aber die siebthöchste Geldbuße auferlegt bekommen.

267    Dies spielt jedoch für die Höhe der Geldbuße keine Rolle, denn die Kommission berücksichtigt für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße nicht den Umsatz des Unternehmens, sondern nur den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen.

268    Fünftens trägt die Klägerin vor, sie habe sich dem Club España erst spät angeschlossen.

269    Dem hat die Kommission bei der Prüfung der Dauer der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung Rechnung getragen.

270    Sechstens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe unberücksichtigt gelassen, dass sie an einer geringeren Zahl von Zusammenkünften teilgenommen habe als die übrigen Mitglieder des Kartells.

271    Dieses Vorbringen überschneidet sich jedoch im Wesentlichen mit der aus den in den Rn. 263 bis 265 dargelegten Gründen zurückgewiesenen Behauptung, dass die Klägerin im Club España nur eine geringfügige Rolle gespielt habe.

272    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Zeit ihrer Teilnahme am Club España bei mehr als 30 Zusammenkünften anwesend war.

273    Unerheblich ist insoweit, dass sie in der nachgewiesenen Zeit ihrer Zuwiderhandlung nicht an allen Zusammenkünften des Kartells teilgenommen hat, denn es steht fest, dass sie vom 2. Dezember 1998 bis zum 19. September 2002 fortdauernd an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

274    Was siebtens die Behauptung der Klägerin angeht, sie habe eine Zeit lang nicht an dem Litzen betreffenden Kartell teilgenommen, so gehört diese zum dritten Teil des ersten Klagegrundes, der als unbegründet zurückzuweisen ist (siehe oben, Rn. 244).

275    Achtens ist das Vorbringen der Klägerin, sie habe nicht an der Zusammenkunft vom 23. März 2001 teilgenommen und habe sich zwischen Oktober 2000 und April 2001 von dem Kartell distanziert, als unbegründet anzusehen (siehe oben, Rn. 210).

276    Neuntens verweist die Klägerin auf die mangelnde Umsetzung der Vereinbarungen, den Preiskrieg, der zwischen den Mitgliedern des Kartells geherrscht habe und den heftigen Wettbewerb auf dem Markt, die durch ihre äußerst niedrigen Gewinnspannen während der Zeit der Zuwiderhandlung belegt würden.

277    Dieses Vorbringen vermag allerdings nicht zu überzeugen.

278    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass geheime Kartelle oft ihrem Wesen nach von einer Atmosphäre des Misstrauens umgeben sind. Eine solche Atmosphäre beeinträchtigt jedoch nicht zwangsläufig die konkreten Auswirkungen des Kartells (Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg, EU:T:2006:267, Rn. 172 und 174).

279    Insoweit verweist die Kommission darauf, dass interne Konflikte, Rivalitäten und Betrügereien für Kartelle typisch seien, insbesondere bei Kartellen von langer Dauer.

280    Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht einmal den Anfang eines Beweises für ihre Behauptungen betreffend die mangelnde Umsetzung der Vereinbarungen – sei es durch die Mitglieder des Club España, sei es durch sie selbst – und für einen angeblichen Preiskrieg im Club España während der nachgewiesenen Zeit ihrer Zuwiderhandlung von 1998 bis 2002 beibringt.

281    Die Beweise, namentlich der Inhalt der Diskussionen während dieses Zeitraums, wie er im angefochtenen Beschluss, u. a. in seinem Anhang 4, wiedergegeben wurde, zeugen im Gegenteil von einem ständig erneut abgestimmten Verhalten unter Beteiligung der Klägerin.

282    Auch bedeutet der Umstand, dass sich Mitglieder eines Kartells gelegentlich von den Absprachen distanzierten, nicht, dass sie sich nicht an die kollusiven Vereinbarungen gehalten hätten. Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (Urteil vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T‑308/94, Slg, EU:T:1998:90, Rn. 230).

283    Schließlich sind die von der Klägerin in Nr. 147 der konsolidierten Klageschrift angegebenen, ihre Gewinnspannen betreffenden Zahlen in keiner Weise durch zertifizierte und beweiskräftige Buchhaltungsdokumente belegt und erbringen jedenfalls keinen Beweis dafür, dass sie an den ihr vorgeworfenen Vereinbarungen nicht beteiligt war oder dass sie diese nicht umgesetzt hat.

284    Zehntens trägt die Klägerin vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt an dem europäischen Teil des Kartells beteiligt gewesen sei oder Kenntnis davon gehabt habe, was sich auf die Schwere der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung auswirke.

285    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass den ersten beiden Teilen des ersten Klagegrundes stattzugeben ist, da nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin Kenntnis vom Club Europa hatte.

286    Die Kommission hat bei der Festsetzung der Schwere der namentlich von der Klägerin, Proderac und Socitrel begangenen Zuwiderhandlung auf 18 % dem Umstand Rechnung getragen, dass diese drei zum Club España gehörenden Unternehmen erst spät von der europäischen Dimension des Kartells Kenntnis erlangt haben.

287    Folglich ist festzustellen, dass der Kommission insoweit hinsichtlich der Klägerin ein Irrtum unterlaufen ist.

288    Dasselbe gilt für den zur Abschreckung festgesetzten Zusatzbetrag, der im angefochtenen Beschluss nach Maßgabe und gestützt auf die Gründe festgesetzt wurde, auf die hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung abgestellt wurde (vgl. Rn. 962 des angefochtenen Beschlusses).

 D – Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

289    Die Klägerin rügt zum einen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt worden sei, dass die Kommission ihr anlässlich des Erlasses des zweiten Änderungsbeschlusses keine Ermäßigung gewährt habe, die mit der vergleichbar sei, die sie Arcelor und Ori Martin gewährt habe.

290    Zum anderen sei dieser Grundsatz auch dadurch verletzt worden, dass sie erstens ebenso behandelt worden sei wie Socitrel und Proderac, obwohl sie sich in einer anderen Situation befinde als diese beiden Unternehmen, und zweitens, dass ihr im Hinblick auf die Schwere eine Ermäßigung von nur 1 % gewährt worden sei, anders als den Unternehmen – namentlich Emesa und Tycsa –, für die die Schwere der Zuwiderhandlung auf 19 % festgesetzt worden sei, obwohl alle Unternehmen, die zu dieser Kategorie gehörten, eine viel schwerere Zuwiderhandlung begangen hätten als sie. Drittens hätte sie nicht so streng behandelt werden dürfen wie Fundia, die an einem Kartell beteiligt gewesen sei, das einen Kunden, nämlich Addtek, betroffen habe, der viel größer gewesen sei als die Kunden, die von dem Kartell betroffen gewesen seien, an dem sie selbst teilgenommen habe.

291    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg, EU:C:2007:261, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

292    Zu der ersten Rüge ist zu bemerken, dass die Gründe, die zum Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses geführt haben – nämlich die Berücksichtigung des Umsatzes der an dem Kartell beteiligten Tochtergesellschaft anstelle des Umsatzes des Konzerns für die Anwendung der Obergrenze von 10 % –, nicht zu einer Ermäßigung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße führen können, die sich nicht in einer vergleichbaren Situation befindet wie Arcelor, SLM oder Ori Martin, da sie nicht nach der Beendigung der Zuwiderhandlung von einem anderen Unternehmen erworben wurde.

293    Deshalb kann sie nicht geltend machen, dass unter diesen Umständen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.

294    Zu der zweiten Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss (Rn. 953) zur Bestimmung des Schweregrades drei Kategorien gebildet hat, wobei sie auf die Art der begangenen Zuwiderhandlung (Rn. 939 bis 945), den gemeinsamen Marktanteil (Rn. 946) und den räumlichen Umfang des Kartells (Rn. 947 bis 949) abgestellt hat:

–        eine Kategorie zu 16 %, die nur Fundia betrifft und damit gerechtfertigt wird, dass dieses Unternehmen nur an der „Abstimmung“ in Bezug auf Addtek beteiligt gewesen sei (Rn. 939);

–        eine Kategorie zu 18 %, wobei dieser Prozentsatz anhand von zwei Kriterien gerechtfertigt wird: die Beteiligung allein am Club España und die späte Kenntnisnahme von der europäischen Dimension des Kartells; Socitrel, Proderac und die Klägerin gehören zu dieser Kategorie (Rn. 949);

–        eine Kategorie zu 19 %, in die alle anderen am Kartell beteiligten Unternehmen eingereiht wurden (Rn. 953).

295    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Situation der Klägerin nicht mit der von Fundia vergleichbar ist, denn deren Verantwortlichkeit wurde im Wesentlichen nur wegen der „Abstimmung“ der Verkäufe in Bezug auf einen einzigen Kunden, nämlich Addtek, bejaht, während die Klägerin an einer Zuwiderhandlung beteiligt war, die in einer Marktaufteilung (Festsetzung von Quoten), der Zuweisung von Kunden und der horizontalen Preisfestsetzung auf dem iberischen Markt bestand.

296    Zweitens beteiligten sich Emesa und Tycsa aktiv am Club Zürich (seit 1992 die eine und seit 1993 die andere) sowie am Club Europa, während die Klägerin an keinem dieser Clubs teilgenommen hat.

297    Der Abstand zwischen den Prozentsätzen der Kategorien, zu denen Emesa und Tycsa einerseits und die Klägerin andererseits gehören, ist zwar nicht groß, es ist jedoch auf Ziffer 21 der Leitlinien von 2006 hinzuweisen, wonach grundsätzlich ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden kann, sowie auf Ziffer 23 dieser Leitlinien, wonach horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden müssen, so dass für solche Zuwiderhandlungen grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen ist.

298    In der vorliegenden Rechtssache liegt der von der Kommission für die Kategorie, die die Zuwiderhandlung begangen hat, angenommene Schweregrad unter Berücksichtigung der in Rn. 939 des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Art der Zuwiderhandlung (Marktaufteilungen/Quotenaufteilungen, Kundenaufteilungen und horizontale Preisabsprachen) im unteren Teil des oberen Endes der Bandbreite (zwischen 15 % und 30 %), was dazu führt, dass der Abstand zu einer anderen Kategorie von Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, die ebenfalls in einer horizontalen Vereinbarung zur Festsetzung von Preisen, einer Aufteilung der Märkte oder einer Einschränkung der Erzeugung bestand, nicht sehr groß ist.

299    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen der Kategorie, zu der u. a. Emesa und Tycsa gehören, und der, die Socitrel, die Klägerin und Proderac umfasst, auf objektiven Kriterien beruht.

300    Allein aufgrund dieses geringen Unterschieds zwischen den beiden von der Kommission festgestellten Schweregraden kann sich die Klägerin somit nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

301    Drittens wurde für die Klägerin, Socitrel und Proderac aufgrund des Umstands, dass sie nur am Club España teilgenommen und erst spät von der europäischen Dimension des Kartells Kenntnis erlangt hatten, gleichwohl ein Schweregrad von 18 % statt 19 % festgesetzt.

302    Es ist aber nicht nachgewiesen, dass die Klägerin von der europäischen Dimension des Kartells Kenntnis hatte (vgl. oben den ersten und den zweiten Teil des ersten Klagegrundes).

303    Deshalb durfte die Kommission die Klägerin nicht in dieselbe Kategorie einordnen wie Socitrel und Proderac.

304    Somit greift der zweite Teil des zweiten Klagegrundes durch.

305    Im Übrigen ist jedoch das Vorbringen der Klägerin, dass Socitrel länger an dem Kartell teilgenommen habe als sie, zurückzuweisen, denn dieser Umstand ist bei der Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung und nicht bei der Beurteilung ihrer Schwere zu berücksichtigen.

306    Dasselbe gilt für die Anzahl der Zusammenkünfte, an denen Socitrel teilgenommen hat, denn dies ist ebenso wie bei der Klägerin unerheblich für den fortdauernden Charakter der von ihnen begangenen Zuwiderhandlung (siehe oben, Rn. 273).

 E – Zwischenergebnis

307    Im Ergebnis ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben und somit festzustellen, dass die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße fehlerhaft ist.

308    Somit ist Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt wird.

[nicht wiedergegeben]

 VII – Zum ersten ergänzenden Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und mangelnde Begründung

 A – Der angefochtene Beschluss

400    Im ersten Änderungsbeschluss vervollständigte die Kommission Rn. 935 des angefochtenen Beschlusses, indem sie eine Tabelle mit den für die verschiedenen Unternehmen festgestellten Umsatzwerten einfügte. Was die Klägerin angeht, heißt es in Nr. 6 dieser Tabelle: „Fapricela: Antwort vom 16. Juni 2009: 2.12.1998 – 19.9.2002: [für Fapricela angenommene Umsatzwerte].“

 B – Würdigung durch das Gericht

401    Erstens überschneidet sich dieser Klagegrund teilweise mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Klagegrund, der dahin ging, dass die Kommission der Klägerin den ersten Änderungsbeschluss nicht zugestellt und dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt habe. Dazu ist auf die Würdigung durch das Gericht in den Rn. 79 bis 82 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

402    Zweitens hat die Kommission durch den ersten Änderungsbeschluss im ursprünglichen Beschluss enthaltene Redaktionsfehler berichtigt, den Betrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße jedoch nicht geändert.

403    Zudem wollte die Kommission mit der Berichtigung, soweit sie die Klägerin betraf, im angefochtenen Beschluss den Umsatz präzisieren, den die Klägerin ihr in der Antwort vom 16. Juli 2009 angegeben hatte.

404    Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dass die Kommission im ursprünglichen Beschluss den Grundbetrag der Geldbuße anhand des für sie herangezogenen Umsatzes berechnet hatte, in dem ihr Umsatz mit Litzen enthalten war.

405    Sie kann deshalb nicht geltend machen, dass sie vor Erlass des ersten Änderungsbeschlusses nicht verstehen konnte, dass der Umsatz mit Litzen in dem Umsatz enthalten war, anhand dessen die Geldbuße berechnet wurde.

406    Das Vorbringen, dass der ursprüngliche Beschluss in diesem Punkt unzureichend begründet sei, ist somit zurückzuweisen.

407    Drittens enthält der erste Änderungsbeschluss eine Begründung, die es ermöglicht zu verstehen, welche Fehler die Kommission berichtigen wollte, und gibt die an dem ursprünglichen Beschluss vorgenommenen Änderungen klar an. Deshalb entbehrt die Rüge der unzureichenden Begründung des ersten Änderungsbeschlusses auch in diesem Punkt jeder Grundlage.

408    Viertens ist, falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend machen will, dass sie vor Erlass der beiden Änderungsbeschlüsse nicht angehört worden sei, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren darstelle, Folgendes festzustellen: Erstens wurde die Klägerin vor Erlass des ursprünglichen Beschlusses gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 angehört. Zweitens wurden durch den ersten Änderungsbeschluss nur Redaktionsfehler im ursprünglichen Beschluss berichtigt. Drittens erklärt die Klägerin nicht, inwiefern ihre Anhörung zu den Angaben, die die Kommission aufgrund der ihr im Verwaltungsverfahren von der Klägerin selbst mitgeteilten Informationen berichtigt hat, den Inhalt des angefochtenen Beschlusses im Geringsten geändert oder es ihr ermöglicht hätte, sich besser zu verteidigen (Urteil vom 18. Juni 2013, Fluorsid und Minmet/Kommission, T‑404/08, Slg, EU:T:2013:321, Rn. 110). Viertens schließlich wurde der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße weder durch den ersten noch durch den zweiten Änderungsbeschluss geändert.

409    Zwar wurde durch den zweiten Änderungsbeschluss der Betrag der gegen zwei Unternehmen, nämlich Arcelor und Ori Martin verhängten Geldbuße geändert.

410    Die Gründe, die zum Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses geführt haben – nämlich die Berücksichtigung des Umsatzes der an dem Kartell beteiligten Tochtergesellschaft statt des Umsatzes des Konzerns für die Anwendung der Obergrenze von 10 % –, betrafen jedoch keineswegs die Klägerin, die sich in einer ganz anderen Lage befand.

411    Unter diesen Umständen kann sie nicht rügen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei, ebenso wenig wie sie ein Recht auf vorherige Anhörung geltend machen kann.

412    Aus denselben Gründen ist auch ihr Vorbringen zum Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens oder der ordnungsmäßigen Verwaltung zurückzuweisen, da die durch den zweiten Änderungsbeschluss vorgenommenen Änderungen die Klägerin nicht betrafen.

413    Fünftens hatte die Klägerin ohnehin die Möglichkeit, ihre Klagegründe und wesentlichen Argumente nach Erlass der beiden Änderungsbeschlüsse anzupassen. Von dieser Möglichkeit hat sie zweimal Gebrauch gemacht. Sie kann also nicht behaupten, dass der Erlass dieser Beschlüsse zu einer irgendwie gearteten Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt habe.

414    Der erste ergänzende Klagegrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.

 VIII – Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Art. 3 des angefochtenen Beschlusses

415    Die Klägerin beantragt, Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären.

416    Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Art. 3 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses verpflichtet die Unternehmen, die Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Die Klägerin behauptet jedoch, dass sie die Zuwiderhandlung im September 2002 beendet habe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte sie deshalb kein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Bestimmung des angefochtenen Beschlusses.

417    In Art. 3 Abs. 2 werden ferner die Unternehmen, an die der Beschluss gerichtet ist, aufgefordert, nicht rückfällig zu werden. Aus dem Vorangegangenen folgt jedoch, dass die Klägerin eine Zuwiderhandlung begangen hat und dafür zu verurteilen ist. Dies rechtfertigt die an sie gerichtete Aufforderung, nicht rückfällig zu werden.

418    Folglich ist ihr Antrag, Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 IX – Zur Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung

 A – Die Berechnung der Geldbuße durch die Kommission

419    Die Kommission hat sich bei der Festsetzung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf folgende Faktoren gestützt:

–        im Jahr 2001 erzielter Umsatz mit Spannstahl einschließlich Metalldrähte und Litzen (a);

–        Umsatzanteil (b): 18 %;

–        Anzahl der Jahre (Koeffizient der Dauer) (c): 3,75;

–        auf den Zusatzbetrag angewandter Prozentsatz (d): 18 %;

–        gesamter Grundbetrag: [(a) x (b) x (c)] + [(a) x (d)];

–        Erhöhung wegen erschwerender Umstände: keine;

–        Ermäßigung wegen mildernder Umstände: keine;

–        gesamter Grundbetrag (unverändert);

–        Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes: 8 874 000 Euro;

–        Ermäßigung im Rahmen der Anwendung der Kronzeugenregelung: nein;

–        Ermäßigung aufgrund der durch die besondere sozioökonomische Situation bedingten Unfähigkeit der Firma, die Geldbuße zu bezahlen: nein;

–        endgültiger Betrag der Geldbuße: 8 874 000 Euro.

 B – Grundsätze

420    Die in Anwendung von Art. 261 AEUV dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt das Gericht, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die nur die Abweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist, u. a. ihre Höhe anders festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg, EU:C:2007:88, Rn. 61 und 62, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

421    Im Übrigen ist nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

422    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlungen sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Union bedeuten (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg, EU:C:2011:815, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

423    Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs objektive Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, der Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung heranzuziehen. Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 422 angeführt, EU:C:2011:815, Rn. 57).

424    Dazu ist festzustellen, dass die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht ihrem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang ist. Im Übrigen ist das Gericht weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien gebunden, wenn es aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, sondern es hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg, EU:T:2007:380, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 C – Würdigung durch das Gericht in der vorliegenden Rechtssache

425    Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, durch die die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung geahndet werden soll, sind gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. Nach dem Grundsatz der individuellen Strafzumessung muss die Sanktion der Situation jedes Zuwiderhandelnden im Verhältnis zu der Zuwiderhandlung Rechnung tragen.

426    Die der Klägerin vorzuwerfende Zuwiderhandlung besteht in ihrer ununterbrochenen Teilnahme allein am Club España, da nicht nachgewiesen ist, dass sie vom Club Europa Kenntnis hatte (vgl. den ersten und den zweiten Teil des ersten Klagegrundes, oben Rn. 130 und 142).

427    Die Dauer der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung erstreckte sich auf die Zeit vom 2. Dezember 1998 bis zum 19. September 2002, da nicht nachgewiesen ist, dass sich die Klägerin vom 18. Oktober 2000 bis zum 9. April 2001 vom Club España distanziert hat (siehe oben, Rn. 207).

428    Hinsichtlich der Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission zu Unrecht meinte, die Klägerin habe – wenn auch spät – von der europäischen Dimension des Kartells Kenntnis erlangt (siehe oben, Rn. 130).

429    Dieser Umstand kann somit bei der Beurteilung der objektiven Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden.

430    Die von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung wiegt somit weniger schwer als die der Firmen Socitrel und Proderac, mit denen sie von der Kommission gleichgestellt wurde (Rn. 953 des angefochtenen Beschlusses).

431    Die von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung wiegt jedoch schwerer als die der Firma Fundia. Dem angefochtenen Beschluss zufolge hat Fundia nämlich nur an der „Abstimmung“ der Verkäufe an einen einzigen Kunden, Addtek, teilgenommen (Rn. 935 und 953 des angefochtenen Beschlusses), während die Klägerin dem angefochtenen Beschluss zufolge an einer verschiedene andere Kunden betreffenden „Abstimmung“ beteiligt war.

432    In Bezug auf den zu berücksichtigenden Umsatz ist auf den Umsatz abzustellen, den die Kommission im angefochtenen Beschluss herangezogen hat und der die Litzen umfasst, da nachgewiesen ist, dass die Klägerin auch an der Vereinbarung über Litzen im Rahmen des Club España teilgenommen hat (siehe oben, Rn. 244). Auch hat die Kommission zu Recht allein die Verkäufe der Klägerin in Spanien und Portugal berücksichtigt (Rn. 949 des angefochtenen Beschlusses).

433    Das Gericht geht davon aus, dass kein mildernder oder erschwerender Umstand und auch kein anderer besonderer Umstand gegeben ist. Der Tatsache, dass die Klägerin nur am Club España teilgenommen hat, wurde nämlich schon dadurch Rechnung getragen, dass nur ihre Verkäufe in Spanien und Portugal berücksichtigt wurden.

434    Nach alledem kann der Betrag der gegen die Klägerin festzusetzenden Geldbuße nicht niedriger sein als 17 000 000 Euro.

435    In Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % kann dieser Betrag jedoch 8 874 000 Euro nicht übersteigen.

436    Unter diesen Umständen setzt das Gericht die gegen die Klägerin zu verhängende Geldbuße auf 8 874 000 Euro fest. Dieser Betrag ist angesichts der Art, der Dauer und der Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung angemessen.

 Kosten

437    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

438    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K (2010)6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C (2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011, wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass Fapricela – Indústria de Trefilaria, SA dadurch gegen die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht nur an einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen auf dem iberischen Markt beteiligt war, sondern auch an einem den Binnenmarkt und dann den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassenden Kartell, und soweit gegen sie eine Geldbuße von 8 874 000 Euro verhängt wird.

2.      Die Höhe der gegen Fapricela – Indústria de Trefilaria verhängten Geldbuße wird auf 8 874 000 Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Jede Partei trägt ihr eigenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Portugiesisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.