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Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2023 von Carles Puigdemont i Casamajó, Antoni Comín i Oliveres, Clara Ponsatí i Obiols gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 5. Juli 2023 in der Rechtssache T-272/21, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (Rechtssache C-572/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Carles Puigdemont i Casamajó, Antoni Comín i Oliveres, Clara Ponsatí i Obiols (vertreten durch Rechtsanwälte P. Bekaert, S. Bekaert und G. Boye)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Beschlüsse P9_TA(2021)0059, P9_TA(2021)0060 und P9_TA(2021)0061 des Europäischen Parlaments vom 9. März 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer für nichtig zu erklären oder, hilfsweise,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Europäischen Parlament und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen oder, hilfsweise,

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf die folgenden zehn Rechtsmittelgründe:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den ersten Klagegrund zurückgewiesen habe, da es der Ansicht gewesen sei, die angefochtenen Beschlüsse hätten die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht verletzt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den zweiten Klagegrund zurückgewiesen und u. a. behauptet habe, es sei nach der Rechtsprechung im Urteil Berlusconi und Fininvest1 weder Sache des Parlaments noch des Gerichts, den Antrag auf Aufhebung der Immunität – und insbesondere dessen Zulässigkeit – zu prüfen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Schluss gekommen sei, dass das Recht der Rechtsmittelführer auf unparteiische und gerechte Behandlung durch das Parlament nicht verletzt worden sei.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, das Parlament habe den Anspruch der Rechtsmittelführer auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 41 Abs. 2 der Charta anerkannt sei, nicht verletzt.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den fünften Klagegrund zur Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die sich aus der mangelnden Klarheit der angefochtenen Beschlüsse ergebe, zurückgewiesen habe.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den sechsten Klagegrund zurückgewiesen habe, mit dem eine Verletzung der in Art. 343 AEUV und Art. 9 des Protokolls Nr. 7 in Verbindung mit Art. 6, Art. 39 Abs. 2 und Art. 45 der Charta, Art. 21 AEUV und Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehenen Immunitäten geltend gemacht worden sei. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es auch den siebten Klagegrund zurückgewiesen habe, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Gleichheitsgrundsatzes entweder durch Abweichung von einem eigenen Präzedenzfall oder durch Begehung eines Beurteilungsfehlers geltend gemacht worden sei.

Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Beweise verfälscht, indem es den achten Klagegrund der Nichtigkeitsklage zur Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf Präzedenzfälle, die zeigten, dass das Parlament die Immunität für die Zwecke der Festnahme nicht verurteilter Mitglieder nicht aufhebe, und in Bezug auf die Anwendung von Art. 9 Abs. 7 der Geschäftsordnung zurückgewiesen habe.

Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 47 der Charta im Licht von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, gegen Art. 296 AEUV und gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es keine angemessene und ausreichende Begründung geliefert habe.

Neunter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen Art. 47 der Charta, ausgelegt im Licht der Art. 6 und 13 der Konvention, verstoßen, indem es abgelehnt habe, die beantragten prozessleitenden Maßnahmen und Maßnahmen der Beweisaufnahme zu erlassen.

Zehnter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht von Amts wegen geprüft habe, ob der Rechtsstreit, insbesondere im Licht der Entscheidung des Ermittlungsrichters des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, in der Hauptsache erledigt sei. Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit.

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1 Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023.