Language of document : ECLI:EU:C:2021:408

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

20. Mai 2021(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑93/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Februar 2021,

easyCosmetic Swiss GmbH mit Sitz in Baar (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Terheggen und S. E. Sullivan,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH mit Sitz in Bad Nauheim (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die easyCosmetic Swiss GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2020, easyCosmetic Swiss/EUIPO – UWI (easycosmetic) (T‑858/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:598), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Oktober 2019 (Sache R 973/2019‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations und easyCosmetic Swiss abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auf zwei Rechtsmittelgründe und macht geltend, dass das Rechtsmittel Fragen aufwerfe, die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts im Sinne von Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutsam seien.

7        Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil zum einen und seiner früheren Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum anderen vor, da das Gericht die Beurteilungskriterien für sprachliche Neuschöpfungen uneinheitlich angewendet habe. Im angefochtenen Urteil werde der Begriff „easycosmetic“ mit der Begründung als rein beschreibend betrachtet, dass die Bestandteile „easy“ und „cosmetic“ beschreibend seien; dies stehe im Widerspruch insbesondere zum Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, EU:C:2001:461), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die sprachliche Neuschöpfung „baby‑dry“ Ergebnis einer lexikalischen Erfindung sei, die ihr Unterscheidungskraft verleihe, sowie zum Urteil vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM (EASYBANK) (T‑87/00, EU:T:2001:119), in dem das Gericht festgestellt habe, dass der Begriff „easy“ selbst nicht beschreibend sei. Die Einheit und die Kohärenz der Rechtsprechung verlangten aber, dass der Gerichtshof die Kriterien für die Beurteilung des beschreibenden Charakters sprachlicher Neuschöpfungen klar vorgebe.

8        Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass das angefochtene Urteil im Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung zur Beurteilung des Bestandteils „easy“ stehe. Die Beurteilung dieses Begriffs durch das Gericht im angefochtenen Urteil laufe nämlich sowohl dem Urteil vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM (EASYBANK) (T‑87/00, EU:T:2001:119), als auch dem Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM (EASYCOVER) (T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496), zuwider. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Entscheidungen des EUIPO und der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Eintragungen von Wortmarken mit dem Bestandteil „easy“, gefolgt von einem beschreibend anklingenden zweiten Bestandteil, müsse der Gerichtshof Vorgaben zur Beurteilung dieser Begriffe machen.


9        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsmittelführerin obliegt, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 3. September 2020, Gamma-A/EUIPO, C‑199/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:662, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht dazu geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Im vorliegenden Fall ist zu den beiden Rechtsmittelgründen zunächst festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin geltend macht, dass das angefochtene Urteil im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs stehe, ohne näher auszuführen, welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie beanstanden möchte. Außerdem macht die Rechtsmittelführerin zur Ähnlichkeit der Fälle, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts sind, die missachtet worden sein sollen, keine Angaben, anhand deren das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Widerspruchs festgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2020, Confédération nationale du Crédit Mutuel/Crédit Mutuel Arkéa, C‑867/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:103, Rn. 18).

14      Im Übrigen beschränkt sich die Rechtsmittelführerin auf allgemeine Ausführungen, wie zum einen zu einer großen Rechtsunsicherheit bei Markenanmeldungen und deren Verteidigung und zum anderen zur Erforderlichkeit genauer Vorgaben des Gerichtshofs zur Beurteilung sprachlicher Neuschöpfungen, um die Kohärenz der Rechtsprechung zu gewährleisten; sie trägt jedoch keine konkreten Argumente für den vorliegenden Fall vor, um darzutun, inwiefern der behauptete Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Die Rechtsmittelführerin hat daher nicht alle in Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllt.

15      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

16      Das Rechtsmittel ist daher nicht zuzulassen.

 Kosten

17      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

18      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die easyCosmetic Swiss GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 20. Mai 2021

Der Kanzler

Die Präsidentin der Kammer
      für die Zulassung von 

Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.