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Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. November 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Montana – Bulgarien) – L.T.L./Apelativen sad – Sofia

(Rechtssache C-373/231 , Svivov2 )

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis, Angaben zum rechtlichen Kontext des Ausgangsverfahrens zu machen – Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt, sowie der Angabe des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, und den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Montana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: L.T.L.

Beklagter: Apelativen sad – Sofia

Tenor

Das vom Rayonen sad Montana (Rayongericht Montana, Bulgarien) mit Entscheidung vom 6. Juni 2023 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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1 Eingangsdatum: 14.6.2023.

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.