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Urteil des Gerichts vom 22 September 2021 – JR/Kommission

(Rechtssache T-435/21)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Internes Auswahlverfahren COM/03/AD/18 [AD 6] – Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen – Begründungspflicht – Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Gewichtung der Teile einer Prüfung, die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehen sind)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: JR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Milanowska und I. Melo Sampaio)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) – Verwaltungsräte vom 15. April 2020, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 2019, ihren Namen nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, zurückgewiesen wurde, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung dieser Entscheidung

Tenor

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) – Verwaltungsräte vom 15. April 2020, JR nicht in die Reserveliste zur Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 6 im Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes aufzunehmen, wird aufgehoben.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 297 vom 7.9.2020.