Language of document : ECLI:EU:T:2021:743


 


 



Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2021 –
Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission

(Rechtssache T-22/21)

„Nichtigkeitsklage – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber – Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie – Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter – Unzuständigkeit“

Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Kündigung des Vertrags durch den öffentlichen Auftraggeber – Antrag des öffentlichen Auftraggebers auf Einlösung einer Bankgarantie – Gegenzeichnung durch den Leiter der Delegation der Union im Drittstaat oder durch seinen Stellvertreter – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit

(Art. 263 und 288 AEUV)

(vgl. Rn. 22-25, 30, 34-36)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 5. November 2020 mit dem Aktenzeichen GK/Regio.ddg.d. 1(2020)6793282 betreffend die vom türkischen Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie beantragte Einlösung der Bankgarantie

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior, SL, trägt die Kosten.