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Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 - Heineken Nederland und Heineken/Kommission

(Rechtssache T-240/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nachweis der Zuwiderhandlung - Akteneinsicht - Geldbuße - Grundsatz der Gleichbehandlung - Angemessene Verfahrensdauer)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Heineken Nederland BV (Zoeterwoude, Niederlande) und Heineken NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und M. de Jong)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet, S. Noë und A. Nijenhuis, dann A. Bouquet und S. Noë im Beistand von Rechtsanwalt M. Slotboom)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 - Niederländischer Biermarkt) und hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 - Niederländischer Biermarkt) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission festgestellt hat, dass sich die Heineken NV und die Heineken Nederland BV an einer Zuwiderhandlung beteiligt haben, die in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für die einzelnen Kunden im Gaststättensektor in den Niederlanden bestand.

Der Betrag der in Art. 3 Buchst. a der Entscheidung K(2007) 1697 gegen Heineken und Heineken Nederland als Gesamtschuldner festgesetzten Geldbuße wird auf 197 985 937,50 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Heineken und Heineken Nederland tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Heineken und Heineken Nederland.

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1 - ABl. C 211 vom 8.9.2007.