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Klage, eingereicht am 4. Juli 2007 - Heineken Nederland und Heineken / Kommission

(Rechtssache T-240/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Heineken Nederland BV und Heineken NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und M. A. de Jong)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die an sie gerichtete Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-2/37.766 - Niederländischer Biermarkt) an, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wurde.

Zur Begründung machen die Klägerinnen zunächst eine Reihe von Verfahrensfehlern geltend. Erstens habe die Kommission dadurch bei der Prüfung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, dass sie keinen Zugang zu den Stellungnahmen der anderen Unternehmen gewährt habe. Zweitens habe die Kommission keine sorgfältige und unparteiische Prüfung durchgeführt. Drittens sei durch das Auftreten des Kommissars für Wettbewerb die Unschuldsvermutung verletzt worden. Viertens habe das Verfahren unangemessen lange gedauert, wodurch die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden seien.

Die Klägerinnen rügen außerdem einen Verstoß gegen Art. 81 EG. In diesem Zusammenhang führen sie erstens eine mangelhafte Beweisführung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung und der Begründungspflicht an. Zweitens könne von einer Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweisen nicht die Rede sein. Drittens habe die Kommission die Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung falsch bestimmt.

Darüber hinaus erheben die Klägerinnen mehrere Vorwürfe in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Geldbuße. An erster Stelle rügen sie eine Verletzung von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, eine fehlerhafte Anwendung der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht. Die Kommission habe die Schwere der Zuwiderhandlung falsch bestimmt, insbesondere durch eine fehlerhafte Feststellung der Art der Zuwiderhandlung, die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Auswirkungen auf den Markt vernachlässigbar seien, und die fehlerhafte Bestimmung des räumlich relevanten Marktes. Außerdem habe die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße, den Multiplikator zum Zweck der abschreckenden Wirkung und die Dauer falsch bestimmt. Darüber hinaus habe die Kommission die mildernden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt, und die unangemessen lange Dauer des Verwaltungsverfahrens habe zu einer unverhältnismäßig hohen Geldbuße geführt, weil in der Zwischenzeit die Kommission ihre Politik in Bezug auf die Höhe der Geldbußen verschärft habe.

Schließlich führen die Klägerinnen aus, dass die von der Kommission vorgenommene Herabsetzung der Geldbuße wegen des unangemessen langen Verwaltungsverfahrens unverhältnismäßig gering sei.

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