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Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 – Niki Luftfahrt/Kommission

(Rechtssache T-511/09)1

(Staatliche Beihilfen – Umstrukturierungsbeihilfe, die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines von Österreich gewährt wurde – Entscheidung, mit der die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Privatisierung der Unternehmensgruppe Austrian Airlines – Bestimmung des Beihilfeempfängers – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Niki Luftfahrt GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Asenbauer und A. Habeler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Martenczuk und K. Gross im Beistand von Rechtsanwältin G. Quardt, dann B. Martenczuk und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwältinnen G. Quardt und J. Lipinsky)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und M. Klamert), Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Rechtsanwältin H. Ehlers und Rechtsanwalt M. Rosenberg, dann Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Rechtsanwältin H. Ehlers und Rechtsanwälte C. Kovács und S. Völcker), Austrian Airlines AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Rechtsanwältin H. Ehlers und Rechtsanwalt M. Rosenberg, dann Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Rechtsanwältin H. Ehlers und Rechtsanwalt C. Kovács) und Österreichische Industrieholding AG (Wien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Zivny, P. Lewisch und H. Kristoferitsch)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/137/EG der Kommission vom 28. August 2009 betreffend die staatliche Beihilfe C 6/09 (ex N 663/08) – Österreich Austrian Airlines – Umstrukturierungsplan (ABl. 2010, L 59, S. 1), mit der die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines im Rahmen ihrer Übernahme durch die Lufthansa-Gruppe von der Republik Österreich gewährte Umstrukturierungsbeihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Niki Luftfahrt GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission, der Österreichischen Industrieholding AG, der Deutschen Lufthansa AG und der Austrian Airlines AG entstanden sind.

Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 80 vom 27.3.2010.