Language of document :

Klage, eingereicht am 21. Januar 2015 – ZZ u. a./Kommission

(Rechtssache F-7/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Ansprüche der Kläger auf Erstattung der jährlichen Reisekosten in Anwendung von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts der Beamten in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 des Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten geänderten Fassung festgesetzt werden, sowie der Entscheidungen, die von 2015 an jedes Jahr erlassen werden, und Verurteilung der Kommission zur Erstattung der tatsächlichen Kosten der jährlichen Reise zum Herkunftsort der Kläger, die auf der Grundlage dieser Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten der Änderung des Statuts der Beamten geltenden Fassung berechnet werden

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung aufzuheben, mit der die Ansprüche der Kläger im Zusammenhang mit den jährlichen Reisen in Anwendung von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung festgelegt werden und die ihnen in ihrer ihnen am 12. Juni 2014 zugestellten Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2014 erstmals mitgeteilt wurde;

alle weiteren Entscheidungen, die von 2015 an jedes Jahr in Anwendung dieser Bestimmung erlassen werden, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 15. Oktober 2014 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Kosten der jährlichen Reise zu ihrem Herkunftsort in die tatsächlichen Kosten deckender Höhe und auf Grundlage dieser Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts von 2014 geltenden Fassung zu erstatten, wobei dieser Betrag um Verzugszinsen seit 12. Juni 2014 bis zum Tag der Zahlung des fälligen Betrags zum von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Finanzierungsgeschäfte festgesetzten, während des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatz zuzüglich drei Prozentpunkten zu erhöhen ist;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.