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Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2008 von Kurt-Wolfgang Braun-Neumann gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Mai 2008 in der Rechtssache F-79/07 Braun-Neumann/Parlament

(Rechtssache T-306/08 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Kurt-Wolfgang Braun-Neumann (Lohr am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Ames)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge des Rechtsmittelführers

Den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 23. Mai 2008 in der Rechtssache F-79/07 aufzuheben;

den Rechtsstreit zu entscheiden und der Klage des Rechtsmittelführers stattzugeben und dementsprechend das Parlament zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. August 2004 die weitere Hälfte der Hinterbliebenenpension nach Frau Mandt in Höhe von monatlich 1 670, 84 Euro zuzüglich Zinsen entsprechend dem Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, erhöht um 3 %, zu zahlen;

hilfsweise die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Mai 2008 in der Rechtssache F-79/07, Braun-Neumann/Parlament, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers als unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst Rechtsfehler bei der Auslegung des Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften begangen habe, da die von ihm vorgenommene Auslegung allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletze. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers sei die vom erkennenden Gericht vorgenommene Auslegung eines Schreibens als beschwerende Maßnahme fehlerhaft. Ferner könne dem Prinzip der Rechtssicherheit nur dann Genüge getan werden, wenn man das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung für den Beginn des Fristenlaufs als schädlich ansehe, da ansonsten die Rechte des Rechtssuchenden ausgehöhlt wären. Zuletzt sei die vom erkennenden Gericht vorgenommene Auslegung im Hinblick auf die Folgen für den Rechtsmittelführer als unverhältnismäßig anzusehen.

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