Language of document : ECLI:EU:T:2013:538





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2013 – Vivendi/Kommission

(Rechtssache T‑432/10)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Französische Märkte für Breitbandinternet und Telefonverträge – Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird – Fehlendes Interesse der Gemeinschaft – Bedeutung der gerügten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts – Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlung nachweisen zu können“

1.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Beurteilungskriterien – Ermessen der Kommission – Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung – Gerichtliche Überprüfung (Art. 101 AEUV, 102 AEUV, 105 Art. 1 AEUV und 296 AEUV; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 7 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 22-25, 27, 28, 33, 39, 68, 104-107, 126, 127)

2.                     Wettbewerb – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Recht der Kommission, ihre in einem anderen Verfahren vorgenommene Überwachung und die von den nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen (Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 4 und 5) (vgl. Randnrn. 26, 44-47, 62, 76)

3.                     Nichtigkeitsklage – Entscheidung der Kommission, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 263 AEUV) (vgl. Randnr. 66-70)

4.                     Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Begriff – Beurteilungskriterien (Art. 102 AEUV) (vgl. Randnrn. 109-114)

5.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Rechte der Beschwerdeführer – Zugang zu Dokumenten – Umfang (Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 7 Art. 1 und Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 132, 133, 138, 139)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2010) 4730 der Kommission vom 2. Juli 2010, die Beschwerde der Klägerin gegen France Télécom zurückzuweisen, mit der sie geltend gemacht hatte, dass France Télécom ihre beherrschende Stellung auf den französischen Märkten für Breitbandinternet und Telefonverträge missbrauche (Sache COMP/C‑1/39.653 – Vivendi & Iliad/France Télécom)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Vivendi trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Orange trägt ihre eigenen Kosten.