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Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2013 – Recombined Dairy System/Kommission

(Rechtssache T-65/11)1

(Zollunion – Einfuhr von Lactoglobulinkonzentraten aus Neuseeland – Nacherhebung von Eingangsabgaben – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Recombined Dairy System A/S (Horsens, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Kristjánsson und T. Gønge)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Caeiros, L. Keppenne und B.-R. Killmann im Beistand von Rechtsanwalt P. Dyrberg)

Gegenstand

Antrag auf Teilnichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7692 endg. der Kommission vom 12. November 2010 zur Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung von bestimmten Einfuhrabgaben gerechtfertigt und der Erlass dieser Abgaben nicht gerechtfertigt ist (Sache REC 03/08)

Tenor

Art. 1 Abs. 2 und 4 des Beschlusses K(2010) 7692 endg. der Kommission vom 12. November 2010 zur Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung bestimmter Einfuhrabgaben gerechtfertigt und der Erlass dieser Abgaben nicht gerechtfertigt ist (Sache REC 03/08), ist nichtig, soweit er die Einfuhren der Lactoglobulinkonzentrate 131 und 8471 betrifft.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Recombined Dairy System A/S.

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1     ABl. C 103 vom 2.4.2011.