Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 9. Juli 2014 – Al-Tabbaa/Rat
(Verbundene Rechtssachen T‑329/12 und T‑74/13)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektive gerichtliche Kontrolle – Begründungspflicht –Beurteilungsfehler“
1. Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, die die angefochtene Handlung während des Verfahrens ersetzt – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 54)
2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung durch den Unionsrichter von Amts wegen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102) (vgl. Rn. 55)
3. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind – Umfang der Kontrolle (Art. 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 410/2012 des Rates; Beschluss 2012/256/GASP des Rates) (vgl. Rn. 76-87)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Handlungen des Rates, die restriktive Maßnahmen gegen den Kläger enthalten, und zwar ursprünglich der Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 126, S. 9) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 126, S. 3) |
Tenor
1. | | Der Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mazen Al-Tabbaa betreffen. |
2. | | Der Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Al-Tabbaa betreffen. |
3. | | Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 sowie der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Al-Tabbaa betreffen. |
4. | | Der Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Al-Tabbaa betrifft. |
5. | | Die Wirkungen des Beschlusses 2013/255 werden in Bezug auf Herrn Al-Tabbaa bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 aufrechterhalten. |
6. | | Der Rechtsstreit in der Rechtssache T‑74/13 ist in der Hauptsache erledigt. |
7. | | Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Kläger in der Rechtssache T‑329/12 entstandenen und drei Viertel der ihm in der Rechtssache T‑74/13 entstandenen Kosten. |
8. | | Der Kläger trägt ein Viertel seiner Kosten in der Rechtssache T‑74/13. |