Language of document : ECLI:EU:T:2014:240

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

8. Mai 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Simca – Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑327/12

Simca Europe Ltd mit Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Haberkamm,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

GIE PSA Peugeot Citroën mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Kotsch,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. April 2012 (Sache R 645/2011‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der GIE PSA Peugeot Citroën und der Simca Europe Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 16. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 9. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 5. Dezember 2007 meldete Joachim Wöhler (im Folgenden: ehemaliger Rechtsinhaber) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Simca.

3        Die Marke wurde für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ in Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 16/2008 vom 21. April 2008 veröffentlicht, und das Wortzeichen Simca wurde am 18. September 2008 unter der Nr. 6489371 als Gemeinschaftsmarke für alle vorstehend in Rn. 3 genannten Waren eingetragen.

5        Am 29. September 2008 stellte die Streithelferin, GIE PSA Peugeot Citroën, einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) in Bezug auf alle Waren, für die die Marke eingetragen worden war. Sie machte im Wesentlichen geltend, der ehemalige Rechtsinhaber sei bei der Anmeldung der streitigen Marke bösgläubig gewesen. Er habe sie mit dieser Anmeldung nämlich nur daran hindern wollen, die Bezeichnung „Simca“ für die Vermarktung der von der Anmeldung erfassten Waren zu verwenden, und das, obwohl sie an der Bezeichnung Rechte besitze, die älter seien als die Anmeldung. Sie verwies insoweit insbesondere darauf, dass sie Inhaberin der internationalen Marke SIMCA sei, die unter der Nr. 218957 registriert und seit 1959 u. a. in Deutschland, in Spanien, in Österreich und in den Benelux-Ländern vor allem für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ in Klasse 12 des Abkommens von Nizza geschützt sei. Darüber hinaus sei sie Inhaberin der seit 1990 unter der Nr. 1606604 u. a. für „Kraftwagen“ in derselben Klasse eingetragenen französischen Marke SIMCA. Auch wenn diese Marken in den letzten Jahren nicht mehr benutzt worden seien, seien ihre Markenrechte aufrechterhalten worden. Die „bekannte“ Pkw-Marke SIMCA sei bereits im Jahr 1934 durch einen französischen Automobilhersteller geschaffen worden. Die ältere französische Marke sei 1935 erstmals angemeldet und 1978 von der Automobiles Peugeot, SA übernommen worden, die die Marke weltweit, einschließlich in Europa, in erheblichem Umfang benutzt habe. Die Streithelferin wies darauf hin, sie habe im Jahr 2008 den ehemaligen Rechtsinhaber zweimal aufgefordert, auf die streitige Marke zu verzichten. Als Antwort darauf habe dieser sie mit der Forderung nach einem finanziellen Ausgleich „erpresst“. Der ehemalige Rechtsinhaber habe die Marke ohne einen echten Benutzungswillen angemeldet, um seine finanziellen Verhältnisse auf erpresserische Weise aufzubessern. Es habe sich auch in Anbetracht dessen, dass die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien zeitnah vor der Anmeldung der fraglichen Gemeinschaftsmarke beendet worden sei, um eine reine „Spekulationsmarke“ oder eine „Sperrmarke“ gehandelt.

6        Mit Entscheidung vom 25. Januar 2011 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM den Nichtigkeitsantrag in vollem Umfang zurück.

7        Am 24. März 2011 legte die Streithelferin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

8        Am 29. April 2011 wurde die Klägerin, die Simca Europe Ltd, im Register des HABM als neue Inhaberin der streitigen Marke vermerkt.

9        Mit Entscheidung vom 12. April 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde der Streithelferin statt, hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und erklärte die streitige Marke für nichtig. Ihre Entscheidungsgründe gliederte sie in drei Abschnitte, nämlich erstens eine Vorbemerkung, zweitens Darlegungen zu „außer Streit stehenden“ Tatsachen und drittens Ausführungen zur Bösgläubigkeit des ehemaligen Rechtsinhabers zum Zeitpunkt der Anmeldung.

10      Was als Erstes die Vorbemerkung betrifft, führte die Beschwerdekammer zum einen aus, dass sich die Klägerin als neue Inhaberin der angegriffenen Gemeinschaftsmarke „das Verhalten des [ehemaligen Rechtsinhabers] als damaliger Anmelder [der Marke] direkt zurechnen lassen [muss]“.

11      Zum anderen hielt sie eine Bezugnahme der Klägerin auf ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zu der deutschen Marke SIMCA für unerheblich. Sie wies insoweit darauf hin, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System sei, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften bestehe und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei. Darüber hinaus hielt die Beschwerdekammer fest, dass ihr nicht bekannt sei, welche Beweismittel in dem in Deutschland geführten Parallelverfahren vorgelegt worden seien, so dass jenes Urteil keine Präjudizwirkung entfalten könne.

12      Was als Zweites die „außer Streit stehenden“ und laut der Beschwerdekammer für die Beurteilung des gegebenen Sachverhalts entscheidenden Gesichtspunkte anbelangt, hob die Beschwerdekammer erstens hervor, dass Pkw unter dem Markennamen SIMCA seit den 1930er Jahren vertrieben worden seien und die Streithelferin bzw. ein zu ihrem Konzern gehörendes Unternehmen diese Marke 1978 übernommen habe. Ferner stellte die Beschwerdekammer heraus, dass die Streithelferin Inhaberin zweier Bildmarken sei: Eine davon, die unter der Nr. 121992 eingetragene nationale Marke, sei in Frankreich geschützt. Die andere, die unter der Nr. 218957 registrierte internationale Marke, genieße Schutz in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Spanien, in Italien, in Ungarn, in Malta, in Portugal, in Rumänien und in den Benelux-Ländern sowie in einigen Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Union seien. Diese Marken seien zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zumindest für Fahrzeuge in Klasse 12 immer noch auf Automobiles Peugeot, ein zum Konzern der Streithelferin gehörendes Unternehmen, eingetragen gewesen.

13      Zweitens führte die Beschwerdekammer aus, dass zwar die Streithelferin Ende der 1970er Jahre den Vertrieb von Fahrzeugen unter dem Markennamen SIMCA eingestellt habe, der Marke jedoch ein hoher Bekanntheitsgrad zukomme, der über die Jahre hindurch abgebaut haben möge, aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch bestanden habe.

14      Drittens wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass der ehemalige Rechtsinhaber länger als 18 Monate als selbständiger Softwareunternehmer für die Streithelferin in Köln und später in Bremen tätig gewesen sei. Wie sich insbesondere aus manchen seiner Schreiben an die Streithelferin ergebe, sei ihm die Geschichte der Marke SIMCA bekannt gewesen.

15      Viertens stellte die Beschwerdekammer fest, dass der ehemalige Rechtsinhaber bereits vor dem Tag der Anmeldung der streitigen Marke mit einem indischen Unternehmen in Kontakt gewesen sei, um ein Projekt betreffend die Entwicklung eines Kraftfahrzeugs zu sondieren. Dieses Projekt sei aber bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht umgesetzt worden. Insoweit gehe aus den Schreiben des ehemaligen Rechtsinhabers hervor, dass er auf der Suche nach einer Marke gewesen sei, „die nicht mehr genutzt wird oder gar nicht eingetragen ist“.

16      Fünftens führte die Beschwerdekammer aus, der ehemalige Rechtsinhaber sei im August 2008 auch Inhaber der Internetadresse www.simca.info gewesen und seit Dezember 2008 vertreibe er Elektrofahrräder über diese Internetadresse.

17      Schließlich stellte sie fest, dass zwar der ehemalige Rechtsinhaber von den Rechten der Streithelferin an der streitigen Marke gewusst habe, er aber angenommen habe, dass sie aufgrund fehlender ernsthafter Benutzung löschungsreif seien. Er sei jedoch bereit, auf die streitige Marke zu verzichten, wenn ihm ein „Abfindungsangebot“ unterbreitet werde.

18      Als Drittes war die Beschwerdekammer hinsichtlich der Bösgläubigkeit des ehemaligen Rechtsinhabers im Wesentlichen der Ansicht, dass die Beweislast insoweit die Streithelferin als diejenige treffe, die die Nichtigkeit beantragt habe. Dabei sei auf verschiedene Beweismittel zurückzugreifen, aus denen sich eine Indizienkette ergebe, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Gemeinschaftsmarkenanmelder bösgläubig gewesen sei.

19      Der Begriff der „Bösgläubigkeit“ gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sei in den Rechtsvorschriften in keiner Weise abgegrenzt oder auch nur beschrieben. Der Gerichtshof habe zwar im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, Slg. 2009, I‑4893), eine Liste von Kriterien zur Auslegung dieses Begriffs aufgestellt, diese seien aber nicht abschließend. Da sich der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde gelegen habe, das zu der Vorlagefrage in jener Rechtssache geführt habe, grundlegend von dem Sachverhalt unterscheide, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, seien weitere Kriterien aufzustellen.

20      Die Tatsache, dass der ehemalige Rechtsinhaber von der Existenz der älteren Marken gewusst und dessen ungeachtet eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingereicht habe, sei ein Indiz für seine „Behinderungsabsicht“ und seine Bösgläubigkeit. Dass er angenommen habe, dass diese Marken löschungsreif seien, sei nicht von Bedeutung und als reine Schutzbehauptung anzusehen, da er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung weder gegen die ältere französische Marke noch gegen die ältere internationale Marke überhaupt einen Verfallsantrag gestellt habe.

21      Dem ehemaligen Rechtsinhaber sei auch sehr wohl bekannt gewesen, dass der Marke SIMCA für Kraftfahrzeuge Bekanntheit zugekommen sei. Aus dem Beweismaterial gehe hervor, dass er auf der Suche nach einem bekannten Markennamen gewesen sei und es ihm darauf angekommen sei, durch eine vorsätzliche nicht gerechtfertigte Benutzung des Zeichens Simca die Wertschätzung der eingetragenen Marken der Streithelferin „parasitär“ auszubeuten und aus dem guten Ruf dieser Marken Vorteile zu ziehen. Ein solches Verhalten sei als bösgläubig anzusehen.

22      Daher sei es unerheblich, dass der ehemalige Rechtsinhaber seit Dezember 2008 Fahrräder unter der Marke Simca vertrieben habe, denn dieser Vertrieb stelle keinen Rechtfertigungsgrund für die Eintragung der streitigen Marke dar.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

23      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der „Kosten für die Prozessbevollmächtigten“ aufzuerlegen.

24      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den erstmals vor dem Gericht vorgelegten Belegstücken

25      Die Durchsicht der Akte des HABM ergibt, dass ihm die Dokumente der Anlagen K 8, K 9 und K 10 der Klageschrift im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurden. Dabei handelt es sich um ein Schreiben der Klägerin an die Streithelferin vom 16. März 2012 mit der Aufforderung, auf die Nutzung der unter der Nr. 302008037708 auf die Streithelferin eingetragenen deutschen Wortmarke SIMCA zu verzichten (Anlage K 8), eine Verzichtserklärung der Streithelferin hinsichtlich dieser Marke vom 23. März 2012 und ein Schreiben der Streithelferin an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Information über ihren Verzicht (Anlage K 9) sowie einen Auszug aus dem deutschen Markenregister vom 16. Juli 2012, aus dem sich die Löschung besagter deutscher Marke ergibt (Anlage K 10).

26      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne des Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist und dass bei einer Aufhebungsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen ist, die zur Zeit seines Erlasses bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es daher nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweise zu überprüfen. Deren Zulassung verstieße nämlich gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. März 2012, Feng Shen Technology/HABM – Majtczak [FS], T‑227/09, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Hieraus ergibt sich, dass die von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgelegten Dokumente der Anlagen K 8, K 9 und K 10 der Klageschrift nicht berücksichtigt werden können und somit auszuschließen sind.

 Zur Zulässigkeit der pauschalen Bezugnahme der Klägerin auf das Vorbringen vor dem HABM

28      Was das Vorbringen der Klägerin im Verfahren vor dem HABM betrifft, auf das sie in Rn. 67 der Klageschrift pauschal Bezug nimmt, ist daran zu erinnern, dass die Klageschrift nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese muss so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die gemäß der vorstehend genannten Vorschrift in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil BÜRGER, oben in Rn. 28 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Hier hat sich die Klägerin damit begnügt, in Rn. 67 der Klageschrift darauf hinzuweisen, dass sie „vollumfänglich auf den Vortrag … vor dem HABM im Schriftsatz vom 2. August 2011 und die in diesem Zusammenhang eingereichten Anlagen“ Bezug nehme und dass „[d]ie diesbezüglichen Unterlagen … ausdrücklich als weiterer Inhalt [der] Klage zum Klagegegenstand gemacht [werden]“.

31      Damit gibt sie weder die spezifischen Punkte der Klageschrift, die sie mit dieser Bezugnahme zu ergänzen gedenkt, noch die Anlagen, in denen diese etwaigen Argumente ausgeführt sein sollen, genau an.

32      Unter diesen Umständen muss das Gericht die Argumente, auf die sich die Klägerin beziehen könnte, weder in ihrer Gesamtheit in dem genannten, beim HABM eingereichten Schriftsatz ermitteln noch prüfen, da sie unzulässig sind. Prüfen wird es dagegen dasjenige Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor dem HABM, auf das spezifische und hinreichend konkret ausgeführte Argumente in der Klageschrift verweisen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

33      Die Klägerin trägt einen einzigen Klagegrund vor, der auf einen Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt wird. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der ehemalige Rechtsinhaber bösgläubig gewesen sei, als er die streitige Marke beim HABM als Gemeinschaftsmarke angemeldet habe.

34      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Vorab ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig zu erklären ist, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war. Es ist Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf diesen Grund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM – Fors MW [BIGAB], T‑33/11, Rn. 17).

36      Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 34 ff. der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, hat der Gerichtshof einige Erläuterungen dazu gegeben, wie der Begriff der Bösgläubigkeit in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen ist (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 37 ff.). So hat er darauf hingewiesen, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne dieser Vorschrift umfassend zu beurteilen ist, wobei alle im gegebenen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, insbesondere

–        die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet,

–        die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern,

–        der Grad des Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.

37      Der Gerichtshof hat auch in den Rn. 43 und 44 des Urteils Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (oben in Rn. 19 angeführt) darauf hingewiesen, dass die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein kann. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Gemeinschaftsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern.

38      Demnach ergibt sich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben hat, aus der Formulierung im Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (oben in Rn. 19 angeführt), dass es sich bei den drei oben in Rn. 36 genannten Faktoren nur um Beispiele aus einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten handelt, die für die Entscheidung über die etwaige Bösgläubigkeit eines Markenanmelders bei der Anmeldung berücksichtigt werden können (Urteil BIGAB, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 20).

39      Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können daher auch die Herkunft des die streitige Marke bildenden Wortes oder Sigels und dessen frühere geschäftliche Verwendung als Marke, u. a. durch Konkurrenzunternehmen, sowie die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung der durch dieses Wort oder Sigel gebildeten Gemeinschaftsmarke einfügte, berücksichtigt werden.

40      Für den vorliegenden Fall folgt daraus zunächst, dass die Beanstandungen der Klägerin zurückzuweisen sind, wonach die Beschwerdekammer ein „neues Indiz der Bösgläubigkeit“ berücksichtigt habe, das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich im Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (oben in Rn. 19 angeführt), nicht vorkomme und zu den dort genannten Kriterien geradezu im Widerspruch stehe. Zum einen nämlich ist mit der Beschwerdekammer zu unterstreichen, dass diese Kriterien der Rechtsprechung nur beispielhaft sind. Zum anderen widersprechen die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Kriterien nicht den in besagtem Urteil aufgestellten Kriterien, sondern treten nach der dort angelegten Logik, wonach alle erheblichen Faktoren des Einzelfalls umfassend zu beurteilen sind, zu diesen Kriterien hinzu. Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht sowohl die Herkunft des die streitige Marke SIMCA bildenden Sigels als auch seine frühere geschäftliche Verwendung als Marke, u. a. durch Konkurrenzunternehmen, und die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung der aus diesem Sigel gebildeten streitigen Marke einfügte, in ihre Würdigung einfließen lassen. Außerdem war es der Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang durch nichts verwehrt, auch die Kenntnis zu prüfen, die der Inhaber der Marke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Anmeldung von der Existenz der älteren Marken mit dem Sigel SIMCA und deren Bekanntheitsgrad hatte.

41      Insoweit steht zunächst fest, dass das Sigel SIMCA bereits 1934 in Frankreich von einem Automobilhersteller geschaffen wurde und dass Kraftfahrzeuge unter einer Marke mit diesem Sigel seit den 1930er Jahren verkauft wurden. Diese Marke wurde dann 1978 von Automobiles Peugeot übernommen, die sie weltweit, u. a. in Europa, benutzte.

42      Es steht auch fest, dass die Streithelferin Inhaberin zweier älterer Bildmarken ist, die das Wort „Simca“ umfassen. Es handelt sich zum einen um eine französische Marke, die am 5. März 1959 angemeldet wurde und unter der Nr. 121992 eingetragen ist, und zum anderen um eine internationale Marke, registriert unter der Nr. 218957, die auf die französische Marke gestützt ist und Schutz in mehreren Mitgliedstaaten der Union wie Deutschland, Spanien, Italien, Ungarn, Rumänien und den Benelux-Ländern genießt. Beide älteren Marken wurden, obwohl sie, wie insbesondere in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, in den letzten Jahrzehnten nicht benutzt wurden, dennoch verlängert und waren zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke nach wie vor auf die Streithelferin eingetragen.

43      Außerdem ist, auch wenn die Beschwerdekammer am Ende der Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung in recht unbestimmten Worten ausgeführt hat, dass die vorstehend genannten Marken bis heute „zumindest für Fahrzeuge in Klasse 12“ eingetragen seien, zum einen festzustellen, dass die Klägerin vor dem Gericht nichts Konkretes zu den etwaigen Konsequenzen vorbringt, die diese Aussage hinsichtlich des Bestehens von Bösgläubigkeit seitens des ehemaligen Rechtsinhabers in Bezug auf seine Anmeldung der streitigen Marke für die übrigen erfassten Waren, also die „Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“, haben könnte. Die Klägerin stellt nämlich vielmehr in Abrede, dass die Eintragung der älteren Marken als solche für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des ehemaligen Rechtsinhabers erheblich sei, und hebt dann als Beleg für das Fehlen von Bösgläubigkeit hervor, dass der ehemalige Rechtsinhaber die streitige Marke nach ihrer Eintragung tatsächlich benutzt habe: Er habe sie zunächst für die Vermarktung von Elektrofahrrädern benutzt, mit der Absicht, sie später auch für motorisierte „Nischenfahrzeuge“ zu verwenden.

44      Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass ausweislich der Verwaltungsakte des HABM die Eintragung der älteren internationalen Marke, die dem Antrag der Streithelferin auf Nichtigerklärung in Kopie beiliegt und auf die ältere französische Marke gestützt ist, unter den erfassten Waren die beiden oben genannten Kategorien in Klasse 12 aufzählt. Im Übrigen ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Bösgläubigkeit des ehemaligen Rechtsinhabers sowohl auf den die „Fahrzeuge“ betreffenden Teil als auch auf den die „Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ betreffenden Teil seiner Anmeldung der streitigen Marke beziehen.

45      Sodann steht, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 37 in Verbindung mit den Rn. 1, 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, fest, dass der ehemalige Rechtsinhaber die streitige Marke erst am 5. Dezember 2007 anmeldete und dass er diese Anmeldung trotz seiner Kenntnis von der Existenz – zumindest als „historische“ Marken – der älteren SIMCA-Marken der Streithelferin einreichte. Der ehemalige Rechtsinhaber stellte auch unstreitig keinen Verfallsantrag gegen die ältere französische oder ältere internationale Marke, und die Klägerin trägt vor dem Gericht lediglich vor, sie selbst werde solche Anträge noch stellen. Was bestimmte Bezugnahmen der Klägerin auf bereits unternommene Schritte zur Löschung mancher älterer Marken der Streithelferin betrifft, ist abgesehen davon, dass sie auf Unterlagen gestützt werden, die erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden und damit unzulässig sind (vgl. oben, Rn. 25 bis 27), festzustellen, dass diese Schritte jedenfalls nur eine deutsche Marke der Streithelferin mit der Registernummer 302008037708 und nicht die ältere französische oder ältere internationale Marke betreffen.

46      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer ferner in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf das vor allem vom ehemaligen Rechtsinhaber selbst eingereichte Beweismaterial zu Recht ausgeführt, dass dieser von der Bekanntheit der Marke SIMCA für Kraftfahrzeuge sehr wohl Kenntnis gehabt habe. Außerdem ist die Beschwerdekammer, wie sich aus Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung ergibt, von einem hohen Bekanntheitsgrad in der Vergangenheit ausgegangen, der über die Jahre abgebaut haben möge, aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch vorgelegen habe, und zwar „insbesondere in Bezug auf Personen, die mit Fahrzeugen in Verbindung kamen, die unter dem Markennamen ‚SIMCA‘ vertrieben wurden“.

47      Insoweit ist zur Kenntnis und Wahrnehmung, die der ehemalige Rechtsinhaber von der Marke Simca hatte, zunächst festzustellen, dass er, wie aus seinem Schreiben vom 15. Juni 2007 an das indische Unternehmen W. (Anlage XIV zur Erwiderung des ehemaligen Rechtsinhabers vom 26. Dezember 2008 auf den Schriftsatz der Streithelferin zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung) hervorgeht, auf der Suche nach einer „geeigneten“ Marke war, die nicht mehr genutzt wurde oder gar nicht eingetragen war und die damit keinen rechtlichen Schutz genoss. Erst nach diesen Erklärungen meldete er die streitige Marke an, wobei er das Wortelement der älteren Bildmarken unverändert übernahm. Desgleichen ist einem Schreiben des ehemaligen Rechtsinhabers vom 5. September 2007 an das genannte indische Unternehmen zu entnehmen, dass er von einer früheren Eintragung der 1983 abgelaufenen Marke SIMCA‑1100 City‑Laster in Deutschland und vom Erfolg der Rallye-Sportwagen der Marke SIMCA in den 1970er Jahren wusste.

48      Ferner enthält das Schreiben des ehemaligen Rechtsinhabers vom 17. März 2008 an Herrn S., den Vorstandsvorsitzenden der Streithelferin, obwohl es nach der Anmeldung der streitigen Marke verfasst wurde, relevante Anhaltspunkte, die Aufschluss über die Gründe geben, aus denen der ehemalige Rechtsinhaber diese Anmeldung vornahm. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass er beabsichtigte, die „wunderbare“ Marke SIMCA für die Nachwelt zu bewahren. In demselben Schreiben bezog er sich auch ausdrücklich auf „die tolle Historie der Marke SIMCA“. Diese Aussagen sind in Verbindung mit der Einleitung dieses Schreibens zu lesen, in der der ehemalige Rechtsinhaber seine Kenntnis der Automobilbranche und seine besondere und andauernde Affinität zu französischen Autos, insbesondere der Marken Peugeot und Citroën, hervorhebt. In diesem Zusammenhang erwähnte er ausdrücklich, dass er sowohl im Internet als auch beim HABM Nachforschungen angestellt habe, um in Erfahrung zu bringen, ob die besagte Marke SIMCA noch eingetragen sei.

49      Unter Berücksichtigung auch der wiederum in demselben Schreiben getätigten Aussage des ehemaligen Rechtsinhabers, dass er „[i]m Januar 2008 … in Frankreich einen SIMCA Aronde 9 gekauft [habe], der ideal zu der von [ihm im Vormonat] beantragten [Gemeinschaftsm]arke passt“, war die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht, dass ihm „sehr wohl bekannt [war], dass der Marke ‚SIMCA‘ für Kraftfahrzeuge Bekanntheit zugekommen ist“. Die vorstehend geschilderten Anhaltspunkte lassen nämlich erkennen, dass die betreffende Marke in den Augen des ehemaligen Rechtsinhabers zumindest noch eine gewisse Restbekanntheit bewahrt hatte, was auch sein Interesse an dieser Marke unter den gegebenen Umständen und seine Absicht erklärt, sie für künftige Generationen zu erhalten.

50      Bestätigung findet dies in der Aussage der Klägerin in der Klageschrift, dass „die Marke [SIMCA] durch die [Streithelferin] – als in der Öffentlichkeit bekannte Tatsache – seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr genutzt wurde“. Diese Aussage setzt nämlich voraus, dass das Bestehen der Marke SIMCA als historische Marke eine offenkundig bekannte Tatsache war, zumindest für den Teil der betroffenen Verkehrskreise, der sich aus Personen zusammensetzt, die in der Vergangenheit unter dieser Marke vertriebene Kraftfahrzeuge gekannt haben.

51      Diese Erwägungen werden auch nicht durch den Verweis der Klägerin auf den Inhalt ihres Schreibens entkräftet, das sie vor dem gerichtlichen Verfahren am 2. August 2011 an das HABM richtete und in dem geltend gemacht wird, dass selbst den Fachkreisen die Marke SIMCA nicht mehr im Bewusstsein sei. Insoweit ist festzustellen, dass die dafür in Anlage zu besagtem Schreiben vorgelegten Belege insbesondere aus Auszügen von Internetseiten einiger Autoverkäufer, vor allem von Gebrauchtwagenhändlern, bestehen.

52      Soweit diese Auszüge von Internetseiten bestimmte Rückschlüsse zulassen, zeigen sie aber allenfalls, dass manche Händler keine Fahrzeuge der Marke SIMCA mehr auf dem Gebrauchtwagenmarkt zum Verkauf anboten. Somit ist in Ermangelung weiterer übereinstimmender Beweise wie Umfragen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht auszuschließen, dass – wie von der Beschwerdekammer, die in Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung auf die Beweise zur „Historie“ der Marke SIMCA Bezug genommen hat, in Rn. 25 dieser Entscheidung ausgeführt – eine Restbekanntheit insbesondere bei dem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, wie ihn die Beschwerdekammer definiert hat, überdauern konnte (vgl. oben, Rn. 46 und 50).

53      Bestätigung findet das Ergebnis, dass den älteren SIMCA-Marken der Streithelferin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke eine gewisse Restbekanntheit zukam, außerdem nicht nur in dem Artikel einer deutschen Zeitschrift vom Dezember 1989 über die Geschichte der unter der Marke SIMCA 1000 hergestellen Autos, auf den sich die Streithelferin im Verwaltungsverfahren vor dem HABM, namentlich in ihrem Schreiben vom 29. März 2010, berufen hatte und der in Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung erwähnt wird, sondern auch in der Bezugnahme des ehemaligen Rechtsinhabers in seinem – vor dem vorliegenden Rechtsstreit versandten – Schreiben vom 26. Dezember 2008 an das HABM auf den Auszug einer Internetseite über die französische Fahrzeugausstellung Francemobile. Da nämlich selbst der Veranstalter dieser Ausstellung in seinem Werbeauftritt unter den verschiedenen Logos von Herstellern der ausgestellten Fahrzeuge das der Marke SIMCA wiedergab, kann dieser Auszug unabhängig davon, ob dieses Logo genau dem auf die Streithelferin eingetragenen entsprach, als zusätzlicher Anhaltspunkt für die Bekanntheit dieser Marke angesehen werden.

54      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch keinen Rechtsfehler begangen, indem sie im Rahmen ihrer umfassenden Beurteilung von Anhaltspunkten für die Bösgläubigkeit des ehemaligen Rechtsinhabers tatsächliche Umstände berücksichtigt hat, die seine Absichten und Ziele zum Zeitpunkt der Anmeldung betreffen. Insoweit kann nicht beanstandet werden, dass sie „subjektive“ Elemente „der inneren Gesinnung“ des ehemaligen Rechtsinhabers insbesondere mit Blick auf seine Schreiben an die Geschäftspartner und seine nach der Markenanmeldung an die Streithelferin gerichteten Erwiderungsschreiben analysiert hat.

55      Hierzu genügt nämlich die Feststellung, dass nach dem Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 38 bis 42) für die Beurteilung, ob der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens bösgläubig war, auch seine „Absicht“ zu berücksichtigen ist, einen Dritten an der weiteren Verwendung dieses Zeichens zu hindern, wobei der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass die besagte Absicht ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss.

56      Nach alledem konnte die Beschwerdekammer aus den konkreten Fallumständen zu Recht folgern, dass es dem ehemaligen Rechtsinhaber mit seiner Gemeinschaftsmarkenanmeldung in Wirklichkeit darauf angekommen sei, die Wertschätzung der eingetragenen Marken der Streithelferin parasitär auszubeuten und daraus Vorteile zu ziehen.

57      Zwar ist, wie von der Klägerin vorgetragen und von der Nichtigkeitsabteilung ursprünglich hervorgehoben, nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 der Schutz der Gemeinschaftsmarke sowie jeder eingetragenen älteren Marke, die ihr entgegensteht, nur insoweit berechtigt, als diese Marken tatsächlich benutzt werden.

58      Die Klägerin verweist desgleichen zum einen auf die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), genauer auf deren Art. 12 („Verfallsgründe“), der in Verbindung mit Art. 1 dieser Richtlinie „auf [Marken] …, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Markenamt eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind“, Anwendung findet. Zum anderen verweist sie auf Art. L‑714.5 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum und auf die §§ 25 und 49 des deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3082, BGBl. 1995 I S. 156 und BGBl. 1996 I S. 682). Auf nationaler Ebene regeln auch diese Vorschriften im Wesentlichen, unter welchen Voraussetzungen der Verfall der Markenrechte mangels ernsthafter Benutzung namentlich auf Antrag eines Betroffenen erklärt werden kann.

59      Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass die Beschwerdekammer für ihre Schlussfolgerung, dass der ehemalige Rechtsinhaber bösgläubig gewesen sei, nicht nur den in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung angeführten Umstand für erheblich gehalten hat, dass der ehemalige Rechtsinhaber die streitige Marke trotz seiner Kenntnis von den älteren Marken und ohne vorherigen Verfallsantrag anmeldete.

60      Wie sich nämlich aus Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Beschwerdekammer besonders das spezifische Ziel des ehemaligen Rechtsinhabers berücksichtigt, „durch eine vorsätzliche nicht gerechtfertigte Benutzung des Zeichens ‚SIMCA‘ die Wertschätzung der eingetragenen bekannten Marken der [Streithelferin] parasitär auszubeuten und Vorteile aus [ihrem] guten Ruf … zu ziehen“. Darin liegt kein Rechtsfehler, da die Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nach dem Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (oben in Rn. 19 angeführt) umfassend zu beurteilen ist, wobei alle im gegebenen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Erstens gehören, wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 39), zu diesen Faktoren die Herkunft des die streitige Marke bildenden Wortes oder Sigels und dessen frühere geschäftliche Verwendung als Marke, u. a. durch Konkurrenzunternehmen, d. h. im vorliegenden Fall die nicht bestrittenen Umstände, die eine – zumindest „historische“ – ernsthafte Benutzung der Marken mit dem Sigel SIMCA durch die Streithelferin oder ein zu ihrem Konzern gehörendes Unternehmen zeigen, die der Verwendung dieses Sigels durch den ehemaligen Rechtsinhaber im Rahmen der streitigen Marke vorausging.

61      Zweitens konnte die Beschwerdekammer berechtigterweise auf die unternehmerische Logik abstellen, in die sich die Anmeldung des Sigels als Gemeinschaftsmarke durch den ehemaligen Rechtsinhaber einfügte, und dabei berücksichtigen, dass dieser sich gegenüber seinen Geschäftspartnern ausdrücklich auf ein Denkmodell bezog, nach dem er beabsichtigte, eine zu den von der Eintragung erfassten Waren passende Marke zu benutzen, ganz gleich, ob sie nicht eingetragen war oder zwar eingetragen war, aber namentlich in Ermangelung einer ernsthaften Benutzung durch ihren Inhaber jeden rechtlichen Schutz verloren hatte (vgl. oben, Rn. 45 ff.). Die Klägerin stellt im Übrigen genau diese Beweggründe in Rn. 41 der Klageschrift heraus, wo sie unterstreicht, dass gerade der Umstand, dass die älteren Marken seit Langem nicht benutzt worden seien, „ein Grund für den diesbezüglich informierten [ehemaligen Rechtsinhaber] war, die Marke zur eigenen Nutzung anzumelden“.

62      Da nicht feststeht, dass der ehemalige Rechtsinhaber schon vor der Anmeldung der streitigen Marke mit ihr gekennzeichnete Waren auf dem relevanten Markt vertrieben hatte, ist unter diesen Umständen keine andere unternehmerische Logik erkennbar als diejenige, von der Bezugnahme auf die Streithelferin oder auf Unternehmen ihres Konzerns zu profitieren. Insbesondere kann die Klägerin nicht behaupten, der ehemalige Rechtsinhaber habe mit der Anmeldung verhindern wollen, dass dritte Unternehmen seine Marke ohne seine Zustimmung benutzten und dadurch bei der Kundschaft die falsche Vorstellung erweckten, dass sie die gleichen Waren vertrieben wie er. Sie kann auch nicht behaupten, er habe schlicht bezweckt, den Schutz der streitigen Marke durch ihre Eintragung auszudehnen.

63      Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht auf die bloße Tatsache berufen, dass die älteren Marken nicht mehr benutzt worden seien, um die Feststellung von der Hand zu weisen, dass der ehemalige Rechtsinhaber bei der Anmeldung bösgläubig war. Wie nämlich festgestellt, wurde das streitige Zeichen nach den gegebenen Umständen bewusst angemeldet, um eine gedankliche Nähe zu den älteren Marken herzustellen und von ihrer Wertschätzung auf dem Automobilmarkt zu profitieren oder ihnen gar Konkurrenz zu machen, falls sie von der Streithelferin in der Zukunft wieder benutzt werden sollten. Insoweit war der ehemalige Rechtsinhaber nicht in der Position, die künftigen Geschäftsabsichten der Streithelferin als Inhaberin der regelmäßig verlängerten älteren Marken zu bewerten oder gar, ohne dass ein Antrag auf Löschung dieser Marken gestellt worden wäre, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass „kein schützenswerter Besitzstand“ der Streithelferin bestanden habe. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des HABM vor dem Gericht zutrifft, dass es auf dem Automobilmarkt gängig sei, dass über einen längeren Zeitraum nicht mehr benutzte Marken in limitierten Editionen für Autoliebhaber erneut benützt würden. In Anbetracht des am 2. September 2008 in einer Tageszeitung veröffentlichten und auf der Internetseite Autohaus online wiedergegebenen Artikels, der dem Schreiben des ehemaligen Rechtsinhabers vom 26. Dezember 2008 an das HABM auszugsweise beigefügt war, ist nämlich festzustellen, dass der ehemalige Rechtsinhaber spätestens zu diesem Zeitpunkt, ohne aber deshalb von der streitigen Marke Abstand zu nehmen, Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Streithelferin vorhatte, Marken „wie Talbot“ vor allem für Fahrzeuge im Niedrigpreissegment wieder zu benutzen und es, so dieser Artikel, insoweit dem Unternehmen Renault gleichzutun, das seine Marke Dacia wieder hatte aufleben lassen. Vor diesem Hintergrund konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Streithelferin in der Zukunft etwa beabsichtigen würde, auch ihre Marke SIMCA wieder zu benutzen.

64      Daran ändern auch die verschiedenen Ausführungen der Klägerin zur „Adverse possession [Ersitzung] im Markenrecht“ nichts.

65      Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, stellt sie in Abrede, dass es einen Rechtssatz geben kann, nach dem eine bereits einmal eingetragene Marke nach „Schutzablauf“ nicht zugunsten eines Dritten, der nicht ihr ursprünglicher Inhaber war, erneut eingetragen werden kann. Sie bezieht sich insoweit auf Art. 19 und den elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009.

66      Die Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt, ist aber nicht auf die vorstehende Frage reduziert. Vielmehr hat die Beschwerdekammer, wie bereits ausgeführt, bei ihrer Schlussfolgerung, dass der ehemalige Rechtsinhaber bösgläubig gewesen sei, auch tatsächliche Umstände betreffend die Restbekanntheit der älteren Marken und die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung der streitigen Marke einfügte, berücksichtigt, da der ehemalige Rechtsinhaber auf diesem Weg von den älteren Marken profitieren wollte. Daher hat sich die Beschwerdekammer entgegen der Beurteilung durch die Klägerin, die einem Fehlverständnis der angefochtenen Entscheidung entspringt, den in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtssatz nicht zu eigen gemacht. Die Bezugnahmen der Klägerin auf den elften Erwägungsgrund und auf Art. 19 der Verordnung Nr. 207/2009 gehen somit ins Leere, weil sie in keinem konkreten Zusammenhang mit dem entscheidenden Gesichtspunkt stehen, der die Beschwerdekammer zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass sich der ehemalige Rechtsinhaber bösgläubig verhalten habe, d. h. mit der Tatsache, dass er von der Restbekanntheit der älteren Marken profitieren wollte.

67      Zu den verschiedenen Ausführungen der Klägerin, wonach ein aktives Vorgehen gegen löschungsreife ältere Marken, die ihren Rechten entgegengehalten werden könnten, keine Voraussetzung für die Widerlegung der Bösgläubigkeitsvermutung sei, genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer keine solche Voraussetzung angewandt, sondern, wie bereits festgestellt, alle im vorliegenden Fall erheblichen Gesichtspunkte umfassend analysiert hat (vgl. insbesondere Rn. 37 bis 39 in Verbindung mit Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung).

68      Die Klägerin führt auch aus, dass die älteren Marken, selbst wenn sie nicht löschungsreif wären, „lediglich Bildelemente bzw. die Kombination aus Bild- und Wortelementen“ schützten, „während es sich bei der streitgegenständlichen Marke um eine reine Wortmarke mit entsprechend anders gelagertem Schutzbereich“ handele. Sie macht also geltend, dass diese Marken unterschiedliche „Schutzbereiche“ hätten. Dazu ist festzustellen, dass der Begründung, die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gegeben hat, insbesondere den Rn. 25, 27 und 38 dieser Entscheidung, zu entnehmen ist, dass die Restbekanntheit der älteren Marken nach dem Dafürhalten der Beschwerdekammer insbesondere das Wort „Simca“ betraf, das das einzige Wortelement der genannten Bildmarken ist und in der streitigen Marke unverändert aufgegriffen wird. Desgleichen ergibt sich aus der von der Beschwerdekammer gegebenen Begründung, dass sie der Ansicht war, dass sich die Gemeinschaftsmarke des ehemaligen Rechtsinhabers an den älteren Marken orientiere, um durch eine nicht gerechtfertigte Benutzung des Zeichens Simca deren Wertschätzung parasitär auszubeuten und daraus Vorteile zu ziehen. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. April 2013, Apollo Tyres/HABM – Endurance Technologies [ENDURACE], T‑109/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Unter diesen Umständen und da der ehemalige Rechtsinhaber vor dem HABM nicht substantiiert geltend machte, dass die einander gegenüberstehenden Marken so unterschiedlich seien, dass sie nicht verwechselt werden könnten, sondern lediglich allgemein darauf verwies, dass es sich bei den älteren Marken um Bildmarken handele, musste die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Ähnlichkeiten zwischen den genannten Marken nicht näher ausführen, zumal sie im Übrigen ihre oben wiedergegebenen Erwägungen zum Bestehen einer Restbekanntheit des diesen Marken gemeinsamen Wortelements hinreichend dargelegt hat.

70      Die Klägerin trägt vor, das „Abfindungsangebot“ des ehemaligen Rechtsinhabers an die Streithelferin könne nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2012, Carrols/HABM – Gambettola [Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL], T‑291/09) nicht als Indiz für Bösgläubigkeit angesehen werden und weder der ehemalige Rechtsinhaber noch sie selbst sei „auf die [Streithelferin] zugekommen …, um auf [die in Rede stehende Gemeinschaftsmarke] aufmerksam zu machen und einen geldwerten Vorteil zu erlangen“. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass, wie von der Klägerin selbst in der Klageschrift ausgeführt, die Beschwerdekammer zwar in dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der mit „Außer Streit stehende Tatsachen“ überschrieben ist, auf bestimmte Gesichtspunkte hingewiesen hat, die sie als „für die Beurteilung des Sachverhalts von entscheidender Bedeutung“ ansah, sie diese aber in dem Teil über das Bestehen von Bösgläubigkeit nicht wieder aufgegriffen hat. Insbesondere hat die Beschwerdekammer insoweit keine konkreten Konsequenzen aus ihrer Feststellung in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu dem „Abfindungsangebot“ gezogen, in dessen Rahmen sich der ehemalige Rechtsinhaber bereit erklärte hatte, unter bestimmten Bedingungen auf die streitige Marke zu verzichten.

71      Das oben geschilderte Vorbringen der Klägerin, dass das Vergleichsangebot eines Markenverzichts gegen Ausgleich kein hinreichendes Indiz für Bösgläubigkeit sei, geht deshalb unter den vorliegenden Umständen ins Leere und kann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben.

72      Nur ergänzend ist hinzuzufügen, dass nach den Feststellungen des Gerichts in der Rechtssache, in der das Urteil Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL (oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 61 und 62) erging, die Partei, die die Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke beantragt hatte, keine Beweise erbracht hatte, die die Vermutung zuließen, dass dem Inhaber dieser Marke die Existenz älterer Marken, auf die die Behauptung seiner Bösgläubigkeit gestützt wurde, nicht unbekannt gewesen sein konnte. Im vorliegenden Fall steht dagegen fest, dass der ehemalige Rechtsinhaber bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke von der Existenz der älteren SIMCA-Marken der Streithelferin und von ihrer früheren Benutzung in den 1970er Jahren wusste. Unter diesen Umständen hat der Vorschlag, gegen Entschädigung auf die Gemeinschaftsmarke zu verzichten, insbesondere deshalb eine andere Bedeutung als der Vorschlag in der Rechtssache, in der das Urteil Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL (oben in Rn. 70 angeführt) erging, weil der ehemalige Rechtsinhaber ab dem Moment seiner Anmeldung nicht nur rein hypothetisch damit rechnen konnte, von der Streithelferin einen finanziellen Ausgleich angeboten zu bekommen.

73      Schließlich sind die übrigen spezifischen Ausführungen der Klägerin zu verwerfen, da keine von ihnen die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräften kann.

74      Als Erstes ist der bloße Umstand, dass der ehemalige Rechtsinhaber tatsächlich „seit spätestens … 2008“ Elektrofahrräder unter der Gemeinschaftsmarke Simca vertrieben haben mag, wenn man ihn als erwiesen unterstellt, unerheblich, da die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass der ehemalige Rechtsinhaber bösgläubig gewesen sei, wie sich aus den Rn. 37 bis 40 der angefochtenen Entscheidung ergibt, nicht darauf gestützt wurde, dass er kein echtes Interesse am Vertrieb der von dieser Marke erfassten Waren gehabt hätte, sondern vielmehr darauf, dass er beabsichtigte, die Wertschätzung einer Marke parasitär auszubeuten, die auf einen anderen eingetragen und auf dem relevanten Markt bekannt war.

75      Als Zweites ist zu den verschiedenen Bezugnahmen der Klägerin auf die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Deutschland festzustellen, dass die Beschwerdekammer namentlich in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht der Auffassung war, dass die Gemeinschaftsmarkenregelung ein autonomes System sei, das aus einer Gesamtheit ihm eigener Zielsetzungen und Vorschriften bestehe und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM – Minoronzoni [TOSCA BLU], T‑150/04, Slg. 2007, II‑2353, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Sinne jenes Urteils kann eine Entscheidung einer nationalen Instanz weder für die Instanzen des HABM noch für den Unionsrichter bindend sein.

76      Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht selbst daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Unionsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der Unionsrechtsprechung, der nationalen oder der internationalen Rechtsprechung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T‑277/04, Slg. 2006, II‑2211, Rn. 69 bis 71).

77      Abgesehen davon, dass die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung mit Fug und Recht darauf hingewiesen hat, dass ihr nicht bekannt sei, welche Beweismittel in dem in Deutschland geführten Parallelverfahren vorgelegt worden seien, so dass das Urteil des Bundesgerichtshofs keine Präjudizwirkung entfalten könne, ist aber im vorliegenden Fall festzustellen, dass sich die älteren Marken – die eine französisch, die andere international und u. a. in mehreren Mitgliedstaaten der Union geschützt – in dem Parallelverfahren betreffend eine deutsche Marke einerseits und im vorliegenden Verfahren andererseits, in dem es um einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke wegen Bösgläubigkeit geht und in dem die Frage der Restbekanntheit der älteren Marken Berücksichtigung findet, prozessual unterschiedlich auswirken können.

78      Als Drittes macht die Klägerin geltend, die selbständige Tätigkeit des ehemaligen Rechtsinhabers für die Citroën AG in Köln und im Jahr 2005 für eine Peugeot-Niederlassung in Bremen hätten rein gar nichts mit seiner Markenanmeldung zu tun. Insbesondere hätte der ehemalige Rechtsinhaber ihrer Ansicht nach, wenn er im Rahmen seiner vorübergehenden Tätigkeit als Softwaredienstleister Informationen erworben hätte, gerade keine weitere Recherche mehr benötigt, um die „unterstellte ‚parasitäre‘“ Markenanmeldung vorzunehmen.

79      Dazu genügt entsprechend den oben in den Rn. 70 und 71 gemachten Ausführungen der Hinweis, dass sich aus Aufbau und Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass sich die Beschwerdekammer für die Feststellung der Bösgläubigkeit des ehemaligen Rechtsinhabers nicht auf dieses Verhältnis der Zusammenarbeit gestützt hat, das er in der Vergangenheit zur Streithelferin oder anderen, zu ihrem Konzern gehörenden Unternehmen unterhielt.

80      Schließlich sind die Ausführungen der Klägerin zur „unverhältnismäßigen Knappheit“ der angefochtenen Entscheidung und zum angeblichen Fehlen „jeglicher rechtlicher Argumentation sowie jeglicher Würdigung markenrechtlicher Grundsätze“ unabhängig davon zurückzuweisen, ob sie auf einen materiellen Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer oder auf einen Begründungsmangel abstellen.

81      Erstens ist, soweit die Klägerin damit auf die materielle Beurteilung des vorliegenden Falles durch die Beschwerdekammer abstellen sollte, in den bisherigen Ausführungen dieses Urteils die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung bereits festgestellt worden. Dabei sind sowohl die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdekammer als auch die „markenrechtlichen Grundsätze“ berücksichtigt worden.

82      Zweitens genügt, falls die besagten Ausführungen der Klägerin als Behauptung einer unzulänglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verstehen sein sollten, der Hinweis, dass die Beschwerdekammer, wie sich aus ihren Erwägungen (siehe oben, Rn. 9 bis 22) ergibt, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung ihre Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Klägerin ihnen die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und demzufolge ihre Rechte wahrnehmen konnte und der Unionsrichter diese Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2013, Electric Bike World/HABM – Brunswick [LIFECYCLE], T‑379/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

 Kosten

84      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

85      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Simca Europe Ltd trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.