Language of document : ECLI:EU:T:2014:87

Rechtssache T‑331/12

Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einem gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. Februar 2014

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Kriterien – Positionsmarke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Anmeldung einer Marke, die aus der Darstellung eines gelben Bogens am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Die Einstufung einer „Positionsmarke“ als eine Bildmarke, eine dreidimensionale Marke oder eine eigene Kategorie von Marken ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft ohne Bedeutung.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke sind nämlich von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift jedoch das absolute Eintragungshindernis nach diesem Artikel nicht ein. Die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise kann jedoch durch die Art des angemeldeten Zeichens beeinflusst werden. Die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise kann jedoch durch die Art des angemeldeten Zeichens beeinflusst werden. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen.

Der entscheidende Gesichtspunkt für die Einschlägigkeit der angeführten Rechtsprechung ist nicht die Einstufung des in Frage stehenden Zeichens als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes Zeichen, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware selbst verschmilzt. So ist dieses Kriterium außer auf dreidimensionale Marken auf Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe des gekennzeichneten Produkts bestanden, oder auch auf ein Zeichen angewandt worden, das aus einem auf der Oberfläche der Waren angebrachten Muster bestand. Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden.

(vgl. Randnrn. 15, 16, 18-21)

2.      Dem zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Waren in den Klassen 7 und 9 bis 11 des Abkommens von Nizza angemeldeten Zeichen, das aus der Darstellung eines gelben Bogens am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht, fehlt die Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

Das angemeldete Zeichen ist ein einfaches Motiv. Trotz seiner markanten Farbe enthält es kein hervorstechendes Element, das geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie eine höhere Aufmerksamkeit aufweisen. So ist es in der fraglichen Branche nicht ungewöhnlich, einen solchen „visuellen Hinweis“ in Farbe um die Anzeigeeinheit des Apparats herum einzufügen. Zudem macht die Klägerin nicht geltend, dass mit der Anmeldemarke ein bestimmter gelber Farbton beansprucht worden ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Anmeldemarke keinen einzigartigen, originellen oder ungewöhnlichen Charakter besitzt.

Das angemeldete Zeichen enthält kein charakteristisches, prägendes oder einen Blickfang darstellendes Element, das ihm ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen könnte und es dem Verbraucher ermöglichen würde, es anders als eine gewöhnliche Dekoration der Anzeigeeinheit der Waren der Klassen 7 und 9 bis 11 aufzufassen.

(vgl. Randnrn. 39, 40, 42)